1Und der HERR redete zu Mose und sprach:2Rede zu den Kindern Israels und sage ihnen: Wenn jemand ein [besonderes] Gelübde tut, so sollst du ihre Seelen folgendermaßen schätzen für den HERRN: (4Mo 6,2; 4Mo 30,3; Ri 11,30; 1Sam 1,11; 1Sam 1,27; Spr 20,25; Pred 5,3)3Einen Mann vom zwanzigsten bis zum sechzigsten Lebensjahr sollst du auf 50 Schekel Silber schätzen nach dem Schekel des Heiligtums. (2Mo 30,13; 3Mo 27,25)4Ist es aber eine Frau, so sollst du sie auf 30 Schekel schätzen. (1Sam 1,11)5Wenn [die Person] zwischen fünf und zwanzig Jahren alt ist, dann sollst du sie auf 20 Schekel schätzen, wenn sie männlich ist, aber auf 10 Schekel, wenn sie weiblich ist.6Im Alter von einem Monat bis zu fünf Jahren sollst du sie auf 5 Schekel Silber schätzen, wenn sie männlich ist, aber auf 3 Schekel Silber, wenn sie weiblich ist. (4Mo 18,16)7Im Alter von 60 Jahren aber und darüber sollst du sie auf 15 Schekel schätzen, wenn sie männlich ist, und auf 10 Schekel, wenn sie weiblich ist.8Ist der Gelobende aber zu arm, um das von dir Geschätzte zu bezahlen, so soll man ihn vor den Priester stellen, und der Priester soll ihn schätzen; nach dem Verhältnis dessen, was seine Hand aufbringen kann, soll der Priester ihn schätzen. (3Mo 5,7; 3Mo 14,21; 2Kor 8,12)9Ist es aber ein Tier, von dem man dem HERRN ein Opfer darbringt, so soll alles, was man von diesem [Tier] dem HERRN gibt, heilig sein. (3Mo 1,2)10Man soll es nicht auswechseln noch vertauschen, ein gutes für ein schlechtes oder ein schlechtes für ein gutes; wenn es aber jemand auswechselt, ein Tier für das andere, so soll es samt dem zur Auswechslung bestimmten Tier [dem HERRN] heilig sein. (3Mo 27,28; 3Mo 27,33)11Ist es aber irgendein unreines Tier, von dem man dem HERRN kein Opfer darbringen darf, so soll man das Tier vor den Priester stellen; (5Mo 23,18; Mal 1,14)12und der Priester soll es schätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; und bei der Schätzung des Priesters soll es bleiben. (3Mo 27,14; 3Mo 27,17)13Will es aber jemand unbedingt wieder auslösen, so soll er den fünften Teil deiner Schätzung dazugeben. (3Mo 5,16; 3Mo 22,14; 3Mo 27,15; 3Mo 27,19; 3Mo 27,27; 3Mo 27,31)14Wenn jemand sein Haus als dem HERRN heilig weiht, so soll es der Priester schätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; und wie es der Priester schätzt, so soll es gelten. (2Mo 29,1; 2Mo 30,30; 3Mo 27,12; 3Mo 27,22)15Will es aber derjenige auslösen, der es geweiht hat, so soll er den fünften Teil der Schätzungssumme dazugeben; dann gehört es ihm. (3Mo 27,13)16Wenn jemand dem HERRN ein Stück Feld von seinem Eigentum weiht, so soll es von dir geschätzt werden nach dem Maß der Aussaat; der Raum für [die Aussaat von] einem Homer Gerste soll 50 Schekel Silber gelten. (Apg 4,34; Apg 5,1)17Weiht er sein Feld vom Halljahr an, so soll es nach deiner Schätzung gelten.18Weiht er aber das Feld nach dem Halljahr, so soll der Priester ihm das Geld berechnen nach den übrigen Jahren bis zum nächsten Halljahr; das soll dann von deiner Schätzung abgezogen werden. (3Mo 25,15)19Wenn aber der, welcher das Feld geweiht hat, es unbedingt wieder auslösen will, so soll er den fünften Teil über die Schätzungssumme hinaus dazulegen, dann bleibt es sein Eigentum. (3Mo 25,25; 3Mo 27,13)20Will er aber das Feld nicht auslösen, oder wenn er das Feld einem anderen verkauft, so kann es nicht mehr ausgelöst werden;21sondern das Feld soll, wenn es im Halljahr frei ausgeht, dem HERRN heilig sein, wie ein mit dem Bann belegtes Feld; es fällt dem Priester als Eigentum zu. (3Mo 27,28; 4Mo 18,14; Esr 10,8; Hes 44,29)22Wenn aber jemand dem HERRN ein Stück Feld weiht, das er gekauft hat und das nicht zu seinen Eigentumsfeldern gehört, (3Mo 25,23)23so soll ihm der Priester den Betrag nach deiner Schätzung berechnen bis zum Halljahr, und er soll an demselben Tag den Schätzwert geben, als heilig für den HERRN.24Aber im Halljahr soll das Feld wieder an den zurückfallen, von dem er es erworben hatte, an denjenigen, dem das Land als sein Eigentum gehörte. (3Mo 25,28)25Alle deine Schätzung aber soll nach dem Schekel des Heiligtums erfolgen. Ein Schekel macht 20 Gera. (2Mo 30,13; 4Mo 3,47; Hes 45,12)26Doch soll niemand die Erstgeburt unter dem Vieh weihen, die dem HERRN schon als Erstgeburt gehört; es sei ein Rind oder ein Schaf: Es gehört dem HERRN. (2Mo 13,2; 2Mo 13,12; 2Mo 22,29; 4Mo 18,17; 5Mo 15,19)27Ist es aber ein unreines Tier, so soll man es auslösen nach deiner Schätzung und den fünften Teil darüber geben. Will man es nicht auslösen, so soll es nach deiner Schätzung verkauft werden. (2Mo 13,13; 3Mo 27,13; 3Mo 27,15)28Nur soll man kein mit dem Bann Belegtes, nichts, das jemand dem HERRN gebannt hat, von allem, was ihm gehört, es seien Menschen oder Vieh oder das Feld seines Eigentums, verkaufen oder auslösen; alles Gebannte ist dem HERRN hochheilig. (3Mo 27,21; Jos 6,17; Esr 10,8)29Man soll auch keinen mit dem Bann belegten Menschen auslösen, sondern er soll unbedingt getötet werden. (4Mo 21,2; 1Sam 15,3; 1Sam 15,18; 1Sam 15,23; 1Kön 20,42)30Alle Zehnten des Landes, sowohl von der Saat des Landes als auch von den Früchten der Bäume, gehören dem HERRN; sie sind dem HERRN heilig. (4Mo 18,21; 2Chr 31,5; 2Chr 31,12; Neh 13,11; Mal 3,8)31Will aber jemand etwas von seinem Zehnten auslösen, der soll den fünften Teil darüber geben. (3Mo 27,13)32Und was den ganzen Zehnten von Rindern und Schafen betrifft — von allem, was unter dem Hirtenstab hindurchgeht, soll jeweils das zehnte Tier dem HERRN heilig sein. (1Mo 14,20; 1Mo 28,22; 5Mo 14,22)33Man soll nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht ist, man soll es auch nicht vertauschen; wenn es aber jemand irgendwie vertauscht, so soll es samt dem Vertauschten heilig sein und darf nicht ausgelöst werden. (3Mo 27,10)34Das sind die Gebote, die der HERR Mose aufgetragen hat an die Kinder Israels, auf dem Berg Sinai. (3Mo 26,46; 5Mo 4,45)
1Der HERR sprach zu Mose:2»Gib den Israeliten folgende Anweisungen: ›Wenn jemand gelobt, eine Person dem HERRN zu weihen, so muss er die entsprechende Summe bezahlen und sie so wieder loskaufen.3Legt die Summe wie folgt fest: Ein Mann zwischen 20 und 60 Jahren ist 50 Schekel des Heiligtums[1] wert; (2Mo 30,13; 3Mo 5,15; 3Mo 27,25)4eine Frau im selben Alter 30[2].5Ein Junge von fünf bis 20 Jahren ist 20 Schekel wert und ein Mädchen im selben Alter zehn[3].6Ein Junge zwischen einem Monat und fünf Jahren ist fünf Schekel wert, ein Mädchen im selben Alter drei[4]. (4Mo 3,46; 4Mo 18,14)7Ein Mann über 60 ist 15 Schekel wert, eine Frau im selben Alter zehn[5].8Wenn derjenige, der ein solches Gelübde abgelegt hat, die vorgeschriebene Summe jedoch nicht aufbringen kann, soll er die geweihte Person zum Priester bringen. Je nachdem, was der Gelobende zahlen kann, setzt der Priester dann ihren Wert fest. (3Mo 14,21)9Hat mir jemand ein Tier geweiht, das als Opfer für den HERRN dargebracht werden kann, ist es heilig.10Dieses Tier darf nicht durch ein anderes – weder ein besseres noch ein schlechteres – ausgetauscht oder ersetzt werden. Wenn es trotzdem ausgetauscht wird, sind beide Tiere heilig. (3Mo 27,14)11Weiht jemand dem HERRN jedoch ein unreines Tier, das nicht als Opfer für den HERRN dargebracht werden kann, dann soll er das Tier zum Priester bringen.12Der Priester soll das Tier schätzen, ob es gut oder schlecht ist, und dann seinen Wert festsetzen; seine Einschätzung soll Gültigkeit haben.13Wenn derjenige, der das Tier geweiht hat, es loskaufen will, soll er den vom Priester festgesetzten Wert zuzüglich 20 Prozent bezahlen.14Wenn jemand dem HERRN sein Haus weiht, soll der Priester dessen Wert schätzen und festsetzen. Die Einschätzung des Priesters soll Gültigkeit haben.15Wenn derjenige, der das Haus geweiht hat, es wieder loskaufen will, soll er den vom Priester festgesetzten Wert zuzüglich 20 Prozent bezahlen. Dann gehört das Haus wieder ihm.16Wenn jemand dem HERRN ein Stück seines ererbten Grundbesitzes weiht, soll sein Wert nach dem zu seiner Bestellung erforderlichen Saatgut geschätzt werden: Für ein Feld, für das ein Sack[6] Gerste benötigt wird, sind 50 Schekel[7] zu bezahlen,17sofern das Feld dem HERRN vom Erlassjahr an geweiht wird.18Wird das Feld jedoch nach dem Erlassjahr geweiht, soll der Priester den Preis für das Feld gemäß der verbleibenden Jahre bis zum nächsten Erlassjahr berechnen und den Wert entsprechend verringern. (3Mo 25,14)19Wenn derjenige, der das Feld geweiht hat, es loskaufen will, soll er den vom Priester festgesetzten Wert des Landes zuzüglich 20 Prozent bezahlen. Dann gehört das Feld wieder ihm.20Verkauft er das Feld jedoch an einen anderen, ohne es zuvor losgekauft zu haben, kann es nicht mehr losgekauft werden.21Wenn dieses Feld im Erlassjahr frei wird, soll es dem HERRN geweiht sein und in den Besitz der Priester übergehen. (3Mo 25,8; 4Mo 18,14; Hes 44,29)22Wenn jemand dem HERRN ein Feld weiht, das er nicht geerbt, sondern gekauft hat,23soll der Priester seinen Wert entsprechend der bis zum nächsten Erlassjahr verbleibenden Jahre berechnen. Den für das Land festgesetzten Wert soll er noch am selben Tag dem HERRN als heilige Gabe geben.24Im Erlassjahr fällt das Feld wieder an den ursprünglichen Besitzer zurück, von dem er es gekauft hat und dessen Erbbesitz es ist. (3Mo 25,28)25Sämtliche Schätzungen sollen nach dem Schekel des Heiligtums festgesetzt werden. Ein Schekel wiegt 20 Gera[8]. (2Mo 30,13; 4Mo 3,47; 4Mo 18,16; Hes 45,12)26Niemand darf dem HERRN das erstgeborene Tier aus seinen Rinder-, Schaf- oder Ziegenherden weihen, weil alle Erstgeburten ihm ohnehin gehören. (2Mo 13,2)27Wenn es sich jedoch um das Erstgeborene eines unreinen Tieres handelt, darf er es loskaufen, indem er den vom Priester festgesetzten Wert zuzüglich 20 Prozent bezahlt. Kauft er es nicht los, soll es zum festgesetzten Wert verkauft werden.28Alles jedoch, was jemand aus seinem Besitz unwiderruflich dem HERRN weiht[9] – sei es ein Mensch, ein Tier oder ein Stück Grundbesitz – darf nicht verkauft oder losgekauft werden. Alles auf diese Weise Geweihte ist besonders heilig für den HERRN. (Jos 6,17)29Menschen, die mir geweiht wurden, können nicht losgekauft werden. Sie müssen auf jeden Fall getötet werden.30Ein Zehntel aller Erträge des Landes, sei es Getreide oder Früchte, gehört dem HERRN und ist heilig. (1Mo 28,22; 4Mo 18,26; 2Chr 31,5; Neh 3,12; Mal 3,8)31Will jemand seinen Zehnten loskaufen, muss er dessen Wert zuzüglich 20 Prozent bezahlen.32Auch jedes zehnte Tier aus euren Rinder-, Schaf- und Ziegenherden gehört dem HERRN. Bei der Zählung soll jedes zehnte Tier[10] ihm geweiht sein.33Das zehnte Tier darf nicht danach ausgewählt werden, ob es gut oder schlecht ist, und es darf auch nicht ausgetauscht werden. Wird es aber doch ausgetauscht, gehören beide Tiere dem HERRN.‹« (3Mo 27,10)34Diese Gebote gab der HERR den Israeliten am Berg Sinai durch Mose. (3Mo 26,46)
1Der HERR befahl Mose:2»Sag den Israeliten: Wenn jemand mir einen anderen Menschen mit einem Gelübde geweiht hat, kann er ihn mit einer bestimmten Summe wieder loskaufen.3Für einen Mann zwischen 20 und 60 Jahren sind 50 Silberstücke zu zahlen, gemessen nach dem Gewicht, das im Heiligtum gilt;4für eine Frau im gleichen Alter müssen 30 Silberstücke gezahlt werden,5für einen Jungen zwischen 5 und 20 Jahren 20 Silberstücke und für ein Mädchen im gleichen Alter 10 Silberstücke.6Ein Kleinkind zwischen einem Monat und 5 Jahren kann mit 5 Silberstücken losgekauft werden, wenn es ein Junge ist; für ein kleines Mädchen sind 3 Silberstücke zu bezahlen.7Für einen Mann über 60 müssen 15, für eine Frau 10 Silberstücke entrichtet werden.8Kann derjenige, der das Gelübde abgelegt hat, den festgesetzten Betrag nicht aufbringen, soll er zum Priester gehen. Dieser legt einen Schätzwert für die betreffende Person fest und soll sich dabei nach dem richten, was der Mann bezahlen kann.9Hat jemand mir, dem HERRN, ein Tier geweiht, das auch als Opfergabe geeignet ist, dann gilt es als heilig10und darf nicht eingetauscht werden, weder ein gutes gegen ein schlechtes noch ein schlechtes gegen ein gutes Tier. Tauscht dennoch jemand ein Tier gegen ein anderes ein, dann sollen beide Tiere mir gehören!11Wird mir ein unreines Tier geweiht, das nicht als Opfergabe geeignet ist, dann soll der Besitzer es dem Priester zeigen.12Dieser schätzt den Wert des Tieres nach dessen Vorzügen und Mängeln. An diesen festgelegten Preis soll man sich halten.13Will der Eigentümer das Tier aber wieder zurückkaufen, muss er zum Schätzwert noch ein Fünftel dazugeben.14Wenn jemand mir sein Haus weihen will, soll zunächst der Priester den Wert feststellen. Diese Schätzung ist rechtsgültig.15Wenn der Besitzer sein Haus dann doch wieder zurückkaufen will, muss er zusätzlich zum Schätzwert ein Fünftel bezahlen. Dann gehört das Haus wieder ihm.16Will jemand ein geerbtes Stück Land mir, dem HERRN, weihen, soll man den Wert nach dem erforderlichen Saatgut festlegen. Für ein Feld, auf dem man drei Zentner Gerste aussäen kann, müssen 50 Silberstücke gezahlt werden,17vorausgesetzt, der Besitzer weiht mir sein Feld vom Erlassjahr an.18Übereignet er das Grundstück erst danach, soll der Priester berechnen, wie viele Jahre noch bis zum nächsten Erlassjahr bleiben, und den Schätzwert entsprechend verringern.19Falls der Besitzer sein Feld anschließend wieder zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazugeben. Dann gehört es wieder ihm.20Wenn er das Feld, das er mir geweiht hat, an einen anderen verkauft, ohne es vorher von mir zurückzukaufen, dann verliert er für immer das Recht auf Rückkauf.21In diesem Fall wird das Feld im nächsten Erlassjahr frei und ist dann für alle Zeiten mir geweiht. Es bleibt mein Eigentum und ist somit auch Eigentum der Priester.22Wenn jemand mir, dem HERRN, ein Stück Land weiht, das er nicht geerbt, sondern gekauft hat,23berechnet der Priester den Wert des Grundstücks nach der Zahl der Jahre bis zum nächsten Erlassjahr. Diesen Betrag zahlt der Betreffende noch am selben Tag als heilige Gabe für mich, den HERRN.24Im nächsten Erlassjahr fällt das Land wieder an den ursprünglichen Besitzer zurück, der es verkauft hatte.25Die Silberstücke für den Rückkauf werden gewogen nach dem Gewicht, das im Heiligtum gilt. Ein Silberstück wiegt zwölf Gramm.26Das erstgeborene männliche Jungtier von allen Rindern, Schafen und Ziegen kann mir grundsätzlich nicht geweiht werden, weil es mir ohnehin gehört.27Die erstgeborenen Männchen von unreinen Tieren stehen mir ebenfalls zu. Der ursprüngliche Besitzer kann ein solches Tier jedoch loskaufen, wenn er ein Fünftel des Schätzwertes zusätzlich bezahlt. Erwirbt er es nicht zurück, soll es zum festgesetzten Preis an einen anderen Käufer gehen.28Hat jemand nun etwas von seinem Besitz unwiderruflich mir, dem HERRN, geweiht, ganz gleich ob Mensch, Tier oder Land, darf er nichts davon zurückerwerben oder an einen anderen verkaufen. Alles, was mir unwiderruflich geweiht wurde, ist besonders heilig.29Wird mir ein Mensch übereignet, dann kann niemand ihn loskaufen. Er gehört allein mir und muss getötet werden!30Ein Zehntel jeder Ernte an Getreide und Früchten ist als heilige Abgabe für mich, den HERRN, bestimmt.31Will jemand den zehnten Teil seines Ertrags jedoch zurückkaufen, muss er zum festgesetzten Preis noch ein Fünftel dazugeben.32Auch von den Rindern, Schafen und Ziegen gehört mir jedes zehnte Tier und gilt somit als heilig. Wenn die Tiere abgezählt werden,33darf der Hirte sie nicht so vorbeiziehen lassen, dass nur die schwachen ausgewählt werden. Er darf auch kein gesundes gegen ein krankes austauschen. Sonst fallen beide Tiere unwiderruflich mir, dem Herrn, zu.«34Diese Gebote hat der HERR den Israeliten am Berg Sinai durch Mose gegeben.
1Und der HERR sprach zu Mose:2Sprich zu den Israeliten und sage ihnen: Wenn jemand dem HERRN einen Menschen geweiht hat und sein Gelübde erfüllen will, (4Mo 30,3; 5Mo 23,22)3soll der Wert eines Mannes zwischen zwanzig Jahren und sechzig Jahren fünfzig Schekel Silber sein, nach dem Schekel des Heiligtums. (2Mo 30,13; 2Mo 38,24; 3Mo 5,15; 3Mo 27,25)4Ist es aber eine Frau, soll der Wert dreissig Schekel sein.5Und zwischen fünf Jahren und zwanzig Jahren soll der Wert einer männlichen Person zwanzig Schekel sein, der einer weiblichen Person aber zehn Schekel. (1Mo 37,28)6Und zwischen einem Monat und fünf Jahren soll der Wert eines Knaben fünf Schekel Silber sein, der Wert eines Mädchens aber drei Schekel Silber.7Und im Alter von sechzig Jahren oder darüber soll der Wert eines Mannes fünfzehn Schekel sein, der einer Frau aber zehn Schekel.8Ist aber jemand zu arm, um den üblichen Wert zu zahlen, soll er den Menschen vor den Priester treten lassen, und der Priester soll ihn einschätzen. Der Priester soll ihn einschätzen nach dem Vermögen dessen, der das Gelübde abgelegt hat. (3Mo 5,7)9Und handelt es sich um Vieh, von dem man dem HERRN eine Opfergabe darbringen darf, so soll alles heilig sein, was man davon dem HERRN gibt.10Man soll es nicht auswechseln und nicht austauschen, ein gutes Tier nicht gegen ein schlechtes und ein schlechtes nicht gegen ein gutes. Tauscht jemand aber dennoch ein Tier gegen ein anderes aus, soll das eine wie das andere heilig sein. (3Mo 27,33)11Handelt es sich aber um unreines Vieh, von dem man dem HERRN keine Opfergabe darbringen darf, soll man das Tier vor den Priester stellen.12Und der Priester soll es einschätzen, nach seinen Vorzügen und Mängeln, und bei der Schätzung des Priesters soll es bleiben.13Will er es aber zurückkaufen, soll er dem Schätzwert noch ein Fünftel hinzufügen. (3Mo 5,16; 3Mo 22,14; 3Mo 27,15; 4Mo 5,7)14Und wenn jemand dem HERRN sein Haus als heilige Gabe weiht, soll der Priester es nach seinen Vorzügen und Mängeln schätzen. Wie der Priester es schätzt, dabei soll es bleiben.15Will aber jemand das Haus zurückkaufen, das er geweiht hat, so soll er noch ein Fünftel des geschätzten Preises hinzufügen, dann gehört es wieder ihm. (3Mo 27,13)16Und wenn jemand einen Teil seines Feldbesitzes dem HERRN weiht, soll sich der Wert nach der Aussaat richten: fünfzig Schekel Silber für die Aussaat von einem Chomer Gerste. (2Sam 24,24)17Weiht er sein Feld vom Jobeljahr an, soll dieser Schätzwert gelten.18Weiht er sein Feld aber nach dem Jobeljahr, soll ihm der Priester den Preis berechnen nach den Jahren, die noch bis zum nächsten Jobeljahr bleiben, und es soll etwas vom Schätzwert abgezogen werden. (3Mo 25,16)19Und will jemand das Feld zurückkaufen, das er geweiht hat, soll er noch ein Fünftel des geschätzten Preises hinzufügen, dann wird es wieder sein Eigentum.20Und wenn er es nicht zurückkauft, das Feld aber einem anderen verkauft wird, so kann es nicht mehr zurückgekauft werden.21Wird es dann im Jobeljahr frei, ist das Feld dem HERRN heilig, wie ein geweihtes Feld. Es wird Eigentum des Priesters. (3Mo 27,28)22Weiht er dem HERRN aber ein Feld, das er gekauft hat, das nicht zu seinem Erbbesitz gehört,23so soll ihm der Priester die Höhe des Schätzwerts bis zum Jobeljahr berechnen, und er soll den Wert am selben Tag bezahlen. Das Feld ist dem HERRN heilig.24Im Jobeljahr fällt das Feld an den zurück, von dem er es gekauft hat, dem das Land als Eigentum zusteht. (3Mo 25,13)25Jeder Schätzwert aber soll nach dem Schekel des Heiligtums angesetzt werden. Zwanzig Gera soll der Schekel sein. (3Mo 27,3)26Eine Erstgeburt vom Vieh aber, die als Erstlingsgabe dem HERRN gehört, darf niemand weihen. Ob Rind oder Schaf, sie gehört dem HERRN. (2Mo 13,2)27Handelt es sich aber um unreines Vieh, soll man es nach dem Schätzwert auslösen und noch ein Fünftel hinzufügen. Wird es aber nicht zurückgekauft, soll es zum Schätzwert verkauft werden. (3Mo 27,13)28Alles der Vernichtung geweihte Gut aber, das jemand für den HERRN der Vernichtung weiht, von all dem, was ihm gehört, von Menschen und Vieh und vom Feld aus seinem Besitz, darf nicht verkauft und nicht zurückgekauft werden. Alles der Vernichtung geweihte Gut ist dem HERRN hochheilig. (3Mo 27,21; 4Mo 18,14; Jos 6,17; Hes 44,29)29Kein Mensch, der der Vernichtung geweiht wird, kann losgekauft werden. Er muss getötet werden. (1Sam 15,3)30Und jeder Zehnte des Landes, vom Saatertrag des Landes und von den Früchten der Bäume, gehört dem HERRN. Er ist dem HERRN geweiht. (4Mo 18,21; 2Chr 31,6; Neh 10,38)31Will aber jemand etwas von seinem Zehnten zurückkaufen, soll er noch ein Fünftel des Wertes hinzufügen. (3Mo 27,13)32Und jedes zehnte Tier vom gesamten Zehnten an Rindern und Kleinvieh, das unter dem Hirtenstab hindurchgeht, soll dem HERRN geweiht sein.33Man soll nicht unterscheiden zwischen einem guten Tier und einem schlechten, und man soll sie nicht austauschen. Tauscht man sie aber dennoch aus, so soll das eine wie das andere geweiht sein. Es kann nicht zurückgekauft werden. (3Mo 27,10)34Das sind die Gebote, die der HERR auf dem Berg Sinai Mose für die Israeliten gab. (3Mo 26,46)