3.Mose 27

Neues Leben. Die Bibel

von SCM Verlag
1 Der HERR sprach zu Mose:2 »Gib den Israeliten folgende Anweisungen: ›Wenn jemand gelobt, eine Person dem HERRN zu weihen, so muss er die entsprechende Summe bezahlen und sie so wieder loskaufen.3 Legt die Summe wie folgt fest: Ein Mann zwischen 20 und 60 Jahren ist 50 Schekel des Heiligtums[1] wert; (2Mo 30,13; 3Mo 5,15; 3Mo 27,25)4 eine Frau im selben Alter 30[2].5 Ein Junge von fünf bis 20 Jahren ist 20 Schekel wert und ein Mädchen im selben Alter zehn[3].6 Ein Junge zwischen einem Monat und fünf Jahren ist fünf Schekel wert, ein Mädchen im selben Alter drei[4]. (4Mo 3,46; 4Mo 18,14)7 Ein Mann über 60 ist 15 Schekel wert, eine Frau im selben Alter zehn[5].8 Wenn derjenige, der ein solches Gelübde abgelegt hat, die vorgeschriebene Summe jedoch nicht aufbringen kann, soll er die geweihte Person zum Priester bringen. Je nachdem, was der Gelobende zahlen kann, setzt der Priester dann ihren Wert fest. (3Mo 14,21)9 Hat mir jemand ein Tier geweiht, das als Opfer für den HERRN dargebracht werden kann, ist es heilig.10 Dieses Tier darf nicht durch ein anderes – weder ein besseres noch ein schlechteres – ausgetauscht oder ersetzt werden. Wenn es trotzdem ausgetauscht wird, sind beide Tiere heilig. (3Mo 27,14)11 Weiht jemand dem HERRN jedoch ein unreines Tier, das nicht als Opfer für den HERRN dargebracht werden kann, dann soll er das Tier zum Priester bringen.12 Der Priester soll das Tier schätzen, ob es gut oder schlecht ist, und dann seinen Wert festsetzen; seine Einschätzung soll Gültigkeit haben.13 Wenn derjenige, der das Tier geweiht hat, es loskaufen will, soll er den vom Priester festgesetzten Wert zuzüglich 20 Prozent bezahlen.14 Wenn jemand dem HERRN sein Haus weiht, soll der Priester dessen Wert schätzen und festsetzen. Die Einschätzung des Priesters soll Gültigkeit haben.15 Wenn derjenige, der das Haus geweiht hat, es wieder loskaufen will, soll er den vom Priester festgesetzten Wert zuzüglich 20 Prozent bezahlen. Dann gehört das Haus wieder ihm.16 Wenn jemand dem HERRN ein Stück seines ererbten Grundbesitzes weiht, soll sein Wert nach dem zu seiner Bestellung erforderlichen Saatgut geschätzt werden: Für ein Feld, für das ein Sack[6] Gerste benötigt wird, sind 50 Schekel[7] zu bezahlen,17 sofern das Feld dem HERRN vom Erlassjahr an geweiht wird.18 Wird das Feld jedoch nach dem Erlassjahr geweiht, soll der Priester den Preis für das Feld gemäß der verbleibenden Jahre bis zum nächsten Erlassjahr berechnen und den Wert entsprechend verringern. (3Mo 25,14)19 Wenn derjenige, der das Feld geweiht hat, es loskaufen will, soll er den vom Priester festgesetzten Wert des Landes zuzüglich 20 Prozent bezahlen. Dann gehört das Feld wieder ihm.20 Verkauft er das Feld jedoch an einen anderen, ohne es zuvor losgekauft zu haben, kann es nicht mehr losgekauft werden.21 Wenn dieses Feld im Erlassjahr frei wird, soll es dem HERRN geweiht sein und in den Besitz der Priester übergehen. (3Mo 25,8; 4Mo 18,14; Hes 44,29)22 Wenn jemand dem HERRN ein Feld weiht, das er nicht geerbt, sondern gekauft hat,23 soll der Priester seinen Wert entsprechend der bis zum nächsten Erlassjahr verbleibenden Jahre berechnen. Den für das Land festgesetzten Wert soll er noch am selben Tag dem HERRN als heilige Gabe geben.24 Im Erlassjahr fällt das Feld wieder an den ursprünglichen Besitzer zurück, von dem er es gekauft hat und dessen Erbbesitz es ist. (3Mo 25,28)25 Sämtliche Schätzungen sollen nach dem Schekel des Heiligtums festgesetzt werden. Ein Schekel wiegt 20 Gera[8]. (2Mo 30,13; 4Mo 3,47; 4Mo 18,16; Hes 45,12)26 Niemand darf dem HERRN das erstgeborene Tier aus seinen Rinder-, Schaf- oder Ziegenherden weihen, weil alle Erstgeburten ihm ohnehin gehören. (2Mo 13,2)27 Wenn es sich jedoch um das Erstgeborene eines unreinen Tieres handelt, darf er es loskaufen, indem er den vom Priester festgesetzten Wert zuzüglich 20 Prozent bezahlt. Kauft er es nicht los, soll es zum festgesetzten Wert verkauft werden.28 Alles jedoch, was jemand aus seinem Besitz unwiderruflich dem HERRN weiht[9] – sei es ein Mensch, ein Tier oder ein Stück Grundbesitz – darf nicht verkauft oder losgekauft werden. Alles auf diese Weise Geweihte ist besonders heilig für den HERRN. (Jos 6,17)29 Menschen, die mir geweiht wurden, können nicht losgekauft werden. Sie müssen auf jeden Fall getötet werden.30 Ein Zehntel aller Erträge des Landes, sei es Getreide oder Früchte, gehört dem HERRN und ist heilig. (1Mo 28,22; 4Mo 18,26; 2Chr 31,5; Neh 3,12; Mal 3,8)31 Will jemand seinen Zehnten loskaufen, muss er dessen Wert zuzüglich 20 Prozent bezahlen.32 Auch jedes zehnte Tier aus euren Rinder-, Schaf- und Ziegenherden gehört dem HERRN. Bei der Zählung soll jedes zehnte Tier[10] ihm geweiht sein.33 Das zehnte Tier darf nicht danach ausgewählt werden, ob es gut oder schlecht ist, und es darf auch nicht ausgetauscht werden. Wird es aber doch ausgetauscht, gehören beide Tiere dem HERRN.‹« (3Mo 27,10)34 Diese Gebote gab der HERR den Israeliten am Berg Sinai durch Mose. (3Mo 26,46)

3.Mose 27

Schlachter 2000

von Genfer Bibelgesellschaft
1 Und der HERR redete zu Mose und sprach:2 Rede zu den Kindern Israels und sage ihnen: Wenn jemand ein [besonderes] Gelübde tut, so sollst du ihre Seelen folgendermaßen schätzen für den HERRN: (4Mo 6,2; 4Mo 30,3; Ri 11,30; 1Sam 1,11; 1Sam 1,27; Spr 20,25; Pred 5,3)3 Einen Mann vom zwanzigsten bis zum sechzigsten Lebensjahr sollst du auf 50 Schekel Silber schätzen nach dem Schekel des Heiligtums. (2Mo 30,13; 3Mo 27,25)4 Ist es aber eine Frau, so sollst du sie auf 30 Schekel schätzen. (1Sam 1,11)5 Wenn [die Person] zwischen fünf und zwanzig Jahren alt ist, dann sollst du sie auf 20 Schekel schätzen, wenn sie männlich ist, aber auf 10 Schekel, wenn sie weiblich ist.6 Im Alter von einem Monat bis zu fünf Jahren sollst du sie auf 5 Schekel Silber schätzen, wenn sie männlich ist, aber auf 3 Schekel Silber, wenn sie weiblich ist. (4Mo 18,16)7 Im Alter von 60 Jahren aber und darüber sollst du sie auf 15 Schekel schätzen, wenn sie männlich ist, und auf 10 Schekel, wenn sie weiblich ist.8 Ist der Gelobende aber zu arm, um das von dir Geschätzte zu bezahlen, so soll man ihn vor den Priester stellen, und der Priester soll ihn schätzen; nach dem Verhältnis dessen, was seine Hand aufbringen kann, soll der Priester ihn schätzen. (3Mo 5,7; 3Mo 14,21; 2Kor 8,12)9 Ist es aber ein Tier, von dem man dem HERRN ein Opfer darbringt, so soll alles, was man von diesem [Tier] dem HERRN gibt, heilig sein. (3Mo 1,2)10 Man soll es nicht auswechseln noch vertauschen, ein gutes für ein schlechtes oder ein schlechtes für ein gutes; wenn es aber jemand auswechselt, ein Tier für das andere, so soll es samt dem zur Auswechslung bestimmten Tier [dem HERRN] heilig sein. (3Mo 27,28; 3Mo 27,33)11 Ist es aber irgendein unreines Tier, von dem man dem HERRN kein Opfer darbringen darf, so soll man das Tier vor den Priester stellen; (5Mo 23,18; Mal 1,14)12 und der Priester soll es schätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; und bei der Schätzung des Priesters soll es bleiben. (3Mo 27,14; 3Mo 27,17)13 Will es aber jemand unbedingt wieder auslösen, so soll er den fünften Teil deiner Schätzung dazugeben. (3Mo 5,16; 3Mo 22,14; 3Mo 27,15; 3Mo 27,19; 3Mo 27,27; 3Mo 27,31)14 Wenn jemand sein Haus als dem HERRN heilig weiht, so soll es der Priester schätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; und wie es der Priester schätzt, so soll es gelten. (2Mo 29,1; 2Mo 30,30; 3Mo 27,12; 3Mo 27,22)15 Will es aber derjenige auslösen, der es geweiht hat, so soll er den fünften Teil der Schätzungssumme dazugeben; dann gehört es ihm. (3Mo 27,13)16 Wenn jemand dem HERRN ein Stück Feld von seinem Eigentum weiht, so soll es von dir geschätzt werden nach dem Maß der Aussaat; der Raum für [die Aussaat von] einem Homer Gerste soll 50 Schekel Silber gelten. (Apg 4,34; Apg 5,1)17 Weiht er sein Feld vom Halljahr an, so soll es nach deiner Schätzung gelten.18 Weiht er aber das Feld nach dem Halljahr, so soll der Priester ihm das Geld berechnen nach den übrigen Jahren bis zum nächsten Halljahr; das soll dann von deiner Schätzung abgezogen werden. (3Mo 25,15)19 Wenn aber der, welcher das Feld geweiht hat, es unbedingt wieder auslösen will, so soll er den fünften Teil über die Schätzungssumme hinaus dazulegen, dann bleibt es sein Eigentum. (3Mo 25,25; 3Mo 27,13)20 Will er aber das Feld nicht auslösen, oder wenn er das Feld einem anderen verkauft, so kann es nicht mehr ausgelöst werden;21 sondern das Feld soll, wenn es im Halljahr frei ausgeht, dem HERRN heilig sein, wie ein mit dem Bann belegtes Feld; es fällt dem Priester als Eigentum zu. (3Mo 27,28; 4Mo 18,14; Esr 10,8; Hes 44,29)22 Wenn aber jemand dem HERRN ein Stück Feld weiht, das er gekauft hat und das nicht zu seinen Eigentumsfeldern gehört, (3Mo 25,23)23 so soll ihm der Priester den Betrag nach deiner Schätzung berechnen bis zum Halljahr, und er soll an demselben Tag den Schätzwert geben, als heilig für den HERRN.24 Aber im Halljahr soll das Feld wieder an den zurückfallen, von dem er es erworben hatte, an denjenigen, dem das Land als sein Eigentum gehörte. (3Mo 25,28)25 Alle deine Schätzung aber soll nach dem Schekel des Heiligtums erfolgen. Ein Schekel macht 20 Gera. (2Mo 30,13; 4Mo 3,47; Hes 45,12)26 Doch soll niemand die Erstgeburt unter dem Vieh weihen, die dem HERRN schon als Erstgeburt gehört; es sei ein Rind oder ein Schaf: Es gehört dem HERRN. (2Mo 13,2; 2Mo 13,12; 2Mo 22,29; 4Mo 18,17; 5Mo 15,19)27 Ist es aber ein unreines Tier, so soll man es auslösen nach deiner Schätzung und den fünften Teil darüber geben. Will man es nicht auslösen, so soll es nach deiner Schätzung verkauft werden. (2Mo 13,13; 3Mo 27,13; 3Mo 27,15)28 Nur soll man kein mit dem Bann Belegtes, nichts, das jemand dem HERRN gebannt hat, von allem, was ihm gehört, es seien Menschen oder Vieh oder das Feld seines Eigentums, verkaufen oder auslösen; alles Gebannte ist dem HERRN hochheilig. (3Mo 27,21; Jos 6,17; Esr 10,8)29 Man soll auch keinen mit dem Bann belegten Menschen auslösen, sondern er soll unbedingt getötet werden. (4Mo 21,2; 1Sam 15,3; 1Sam 15,18; 1Sam 15,23; 1Kön 20,42)30 Alle Zehnten des Landes, sowohl von der Saat des Landes als auch von den Früchten der Bäume, gehören dem HERRN; sie sind dem HERRN heilig. (4Mo 18,21; 2Chr 31,5; 2Chr 31,12; Neh 13,11; Mal 3,8)31 Will aber jemand etwas von seinem Zehnten auslösen, der soll den fünften Teil darüber geben. (3Mo 27,13)32 Und was den ganzen Zehnten von Rindern und Schafen betrifft — von allem, was unter dem Hirtenstab hindurchgeht, soll jeweils das zehnte Tier dem HERRN heilig sein. (1Mo 14,20; 1Mo 28,22; 5Mo 14,22)33 Man soll nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht ist, man soll es auch nicht vertauschen; wenn es aber jemand irgendwie vertauscht, so soll es samt dem Vertauschten heilig sein und darf nicht ausgelöst werden. (3Mo 27,10)34 Das sind die Gebote, die der HERR Mose aufgetragen hat an die Kinder Israels, auf dem Berg Sinai. (3Mo 26,46; 5Mo 4,45)