1Im moabitischen Steppengebiet in der Jordanebene gegenüber von Jericho sagte der HERR zu Mose:2-3»Die Leute von Israel sollen von ihrem Landbesitz den Leviten Städte geben, in denen sie wohnen können, und dazu Weideland für ihr Vieh. (3Mo 25,32; Jos 21,1; 1Chr 6,39)4-5Das Weideland soll sich von der Stadtmauer aus in jeder Richtung 500 Meter weit erstrecken, sodass ein Quadrat von 1000 Meter Seitenlänge entsteht mit der Stadt in der Mitte.[1]6-7Insgesamt sollt ihr den Leviten 48 Städte mit dem dazugehörigen Weideland geben. Sechs davon sind als Asylstädte bestimmt, in die jeder fliehen kann, der unabsichtlich einen Menschen getötet hat.8Die Anzahl der Levitenstädte in jedem Stamm richtet sich nach der Größe seines Gebietes.«
Asylstädte für Totschläger und Verfahren bei Mord
9-10Der HERR gab Mose noch weitere Anweisungen für die Israeliten: »Wenn ihr den Jordan überquert und ins Land Kanaan kommt, (2Mo 21,13; 5Mo 4,41; 5Mo 19,1; Jos 20,1)11sollt ihr Asylstädte auswählen, in die jeder fliehen kann, der unbeabsichtigt einen Menschen getötet hat.12Kein Verwandter der getöteten Person darf dort an ihm die Blutrache vollziehen. Er darf nur getötet werden, wenn er in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung schuldig gesprochen worden ist.13Bestimmt sechs solche Städte,14drei östlich des Jordans und drei im Land Kanaan.15Jeder Israelit und jeder Fremde, der bei euch lebt, auch der Fremdarbeiter, soll dorthin fliehen können, wenn er unabsichtlich einen Menschen getötet hat.16-18Wenn aber jemand einen anderen mit einem Stein oder einem eisernen oder hölzernen Gegenstand erschlagen hat, ist er ein Mörder und muss mit dem Tod bestraft werden.19Der Nächstverwandte der ermordeten Person hat die Pflicht, ihn zu töten, wo immer er ihn findet.20-21Auch wer einen anderen durch einen Stoß oder Schlag mit der Faust oder durch einen Wurf mit irgendeinem Gegenstand umgebracht hat, gilt als Mörder, sofern er es aus Hass und Feindschaft oder heimtückisch getan hat. Er ist genauso dem Tod verfallen.22-23Wenn dagegen jemand einen Menschen, der nicht sein Feind ist und dem er gar keinen Schaden zufügen wollte, durch einen Stoß oder Wurf mit einem Stein oder irgendeinem Gegenstand fahrlässig getötet hat,24-25dann soll die Gemeinde, aus der er stammt, in öffentlicher Gerichtsverhandlung seine Unschuld feststellen und sein Leben vor der Blutrache schützen. Danach wird er in die Asylstadt zurückgebracht, in die er geflohen war. Dort muss er bleiben bis zum Tod des amtierenden Obersten Priesters, der mit dem heiligen Öl gesalbt worden ist. (2Mo 29,7; 2Mo 29,29)26Wenn aber der Totschläger den Zufluchtsort verlässt,27kann der Nächstverwandte des Getöteten ihn erschlagen, ohne dass er damit Schuld auf sich lädt.28Erst nach dem Tod des Obersten Priesters kann der Totschläger ohne Gefahr nach Hause zurückkehren.29Diese Anordnungen gelten für alle eure Nachkommen an jedem Ort des Landes, in dem ihr wohnt.30Niemand darf wegen eines Mordes zum Tod verurteilt werden, wenn nicht mindestens zwei Zeugen für die Tat vorhanden sind. Auf eine einzige Zeugenaussage hin darf kein Todesurteil gefällt werden. (5Mo 19,15)31Einen Mörder, der schuldig gesprochen ist, dürft ihr nicht gegen ein Lösegeld freilassen; er muss hingerichtet werden.32Und wer in eine Asylstadt geflohen ist, den dürft ihr nicht gegen ein Lösegeld bereits vor dem Tod des Obersten Priesters nach Hause zurückkehren lassen.[2]33Entweiht nicht das Land, in dem ihr lebt! Es wird entweiht durch das Blut eines Ermordeten und kann nur wieder rein werden durch das Blut dessen, der den Mord begangen hat. (1Mo 9,5; 3Mo 24,17)34Lasst das Land, in dem ihr lebt, nicht unrein werden; denn ich, der HERR, wohne mitten unter euch.« (2Mo 29,45)
Die Städte der Leviten und die Zufluchtsorte für Totschläger
1Die Israeliten lagerten in der moabitischen Steppe östlich des Jordan, gegenüber von Jericho. Dort ließ der HERR ihnen durch Mose sagen: (5Mo 19,1)2-3»Gebt den Leviten in euren Stammesgebieten Städte, in denen sie wohnen können! Überlasst ihnen mit den Städten auch Weideland für ihre Viehherden!4Die Weidefläche soll sich auf jeder Seite der Stadt 500 Meter weit ins Land erstrecken,5so dass jede ihrer vier Seiten mindestens einen Kilometer lang ist.6-7Gebt den Leviten insgesamt 48 Städte! Sechs davon sollen als Zufluchtsorte für Menschen dienen, die ohne Absicht jemanden getötet haben.8Achtet darauf, dass es bei der Auswahl der Städte gerecht zugeht. Die Stämme mit großen Gebieten sollen mehr Städte abtreten als die Stämme mit weniger Land.«9Weiter sprach der HERR zu Mose:10»Sag den Israeliten: Wenn ihr den Jordan überquert und ins Land Kanaan kommt,11sollt ihr Zufluchtsstädte bestimmen, in die jeder von euch fliehen kann, der ohne Absicht einen Menschen getötet hat.12Dort ist er vor der Blutrache sicher, bis ihr den Fall öffentlich vor Gericht untersucht habt.13Wählt dazu sechs Städte aus,14drei hier im Osten und drei drüben im Land Kanaan.15Sie bieten jedem von euch Schutz, auch den Ausländern, die bei euch zu Gast sind oder ständig bei euch leben. Jeder, der unabsichtlich einen Menschen getötet hat, soll dorthin fliehen.16-18Wer einen anderen aber mit einem Gegenstand aus Metall, Stein oder Holz erschlägt, ist ein Mörder und muss sterben.19Der nächste Verwandte des Ermordeten soll ihn töten, sobald er ihn findet.20-21Denn wer aus Hass und Feindschaft einen Menschen erschlägt oder mit einem Wurfgeschoss oder mit der Faust tödlich verletzt, muss auf jeden Fall mit dem Tod bestraft werden.22Anders ist es, wenn jemand nicht aus Feindschaft, sondern unabsichtlich einen Menschen tötet, indem er ihn aus Versehen zu Boden stößt, mit einem Wurfgeschoss trifft23oder einen Stein auf ihn fallen lässt.24In diesem Fall soll die Volksgemeinschaft vor Gericht darüber urteilen, ob der Bluträcher ihn töten darf. Haltet euch dabei an dieses Gesetz!25Wird der Angeklagte freigesprochen, dann sollt ihr ihn vor der Rache schützen und in die Zufluchtsstadt zurückbringen, in die er geflohen war. Dort muss er bleiben, bis der Hohepriester stirbt, der gerade im Amt ist.26Wenn der Totschläger aber die Stadt verlassen sollte, in die er geflohen ist, verliert er seinen Schutz.27Trifft der Bluträcher ihn außerhalb der Stadt an und tötet ihn, dann macht er sich nicht schuldig.28Denn der Totschläger soll bis zum Tod des Hohenpriesters an seinem Zufluchtsort bleiben. Erst danach kann er nach Hause zu seinem Grund und Boden zurückkehren.29Dieses Gesetz gilt für euch und eure Nachkommen überall, wo ihr lebt.30Ein Mörder muss zum Tod verurteilt werden, aber nur dann, wenn mindestens zwei Zeugen gegen ihn aussagen. Eine einzelne Zeugenaussage reicht dazu nicht aus.31Ein Mörder kann sich nicht freikaufen. Ihr dürft kein Geld von ihm annehmen, sondern müsst ihn auf jeden Fall töten.32Nehmt auch kein Geld von einem Totschläger an! Er darf sich nicht das Recht erkaufen, seine Zufluchtsstadt zu verlassen und nach Hause zurückzukehren, bevor der Hohepriester gestorben ist.33Ihr sollt das Land, in dem ihr lebt, nicht entweihen. Entweiht wird es, wenn jemand darin einen anderen Menschen ermordet. Es kann nur dadurch wieder rein werden, dass der Mörder selbst sein Leben lässt.34Euer Land soll rein sein, denn ich, der HERR, wohne mitten unter euch Israeliten!«
1Und der HERR redete zu Mose in der Ebene Moabs, am Jordan, Jericho gegenüber, und sprach: (4Mo 26,3; 4Mo 33,48; 4Mo 36,13)2Gebiete den Kindern Israels, dass sie von ihrem Erbbesitztum den Leviten Städte geben, in denen sie wohnen können; dazu sollt ihr den Leviten auch einen Weideplatz rings um die Städte geben, (Jos 14,4; Jos 21,2; 2Chr 11,14; Hes 45,3; Hes 48,8)3damit sie in den Städten wohnen und in den Weideplätzen ihr Vieh, ihre Habe und alle ihre Tiere haben können! (5Mo 12,19)4Die Weideplätze der Städte aber, die ihr den Leviten geben sollt, sollen sich von der Stadtmauer nach außen hin 1 000 Ellen weit ringsum erstrecken.5So sollt ihr nun außen vor der Stadt an der Seite gegen Osten 2 000 Ellen messen und an der Seite gegen Süden 2 000 Ellen und an der Seite gegen Westen 2 000 Ellen und an der Seite gegen Norden 2 000 Ellen, sodass die Stadt in der Mitte liegt. Das sollen ihre Weideplätze sein. (3Mo 25,33; 2Chr 11,14; 2Chr 13,9; 2Chr 23,2; 2Chr 31,19)6Und unter den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollen die sechs Zufluchtsstädte sein, die ihr ihnen zu geben habt, damit dorthin fliehen kann, wer einen Totschlag begangen hat; und außerdem sollt ihr ihnen noch 42 Städte geben; (4Mo 35,13; 5Mo 4,41; Jos 20,1)7alle Städte, die ihr den Leviten gebt, sollen 48 Städte sein, samt ihren Weideplätzen. (Jos 21,41)8Und was die Städte betrifft, die ihr vom Erbbesitz der Kinder Israels geben werdet, sollt ihr von einem großen [Stamm] viele nehmen und von einem kleineren wenige; jeder [Stamm] soll gemäß dem ihm zugeteilten Erbteil den Leviten von seinen Städten geben. (4Mo 26,54; Jos 21,3; 2Kor 8,13)
Die sechs Zufluchtsstädte
9Und der HERR redete zu Mose und sprach:10Rede zu den Kindern Israels und sage zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan kommt, (3Mo 14,34; 3Mo 25,2; 4Mo 34,2; 5Mo 12,9)11sollt ihr euch Städte wählen, die euch als Zufluchtsstädte dienen, damit ein Totschläger, der einen Menschen aus Versehen erschlägt, dorthin fliehen kann. (2Mo 21,13; 5Mo 4,41; 5Mo 19,1; Jos 20,1)12Und diese Städte sollen euch als Zuflucht dienen vor dem Bluträcher[1], damit der Totschläger nicht sterben muss, ehe er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat. (4Mo 35,19; 4Mo 35,24; 4Mo 35,25; 5Mo 19,5; 5Mo 19,11; Jos 20,3; 2Sam 14,7)13Und unter den Städten, die ihr abgeben werdet, sollen euch sechs als Zufluchtsstädte dienen. (4Mo 35,6)14Drei Städte sollt ihr diesseits des Jordans abgeben und drei sollt ihr im Land Kanaan abgeben; das sollen Zufluchtsstädte sein. (5Mo 4,41; Jos 20,7)15Diese sechs Städte sollen sowohl den Kindern Israels als auch den Fremdlingen und Bewohnern ohne Bürgerrecht[2] unter euch als Zuflucht dienen, damit dahin fliehen kann, wer einen Menschen aus Versehen erschlagen hat. (3Mo 24,22; 4Mo 15,15)16Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug schlägt, sodass er stirbt, dann ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt getötet werden. (2Mo 21,12; 2Mo 21,14; 3Mo 24,17; 4Mo 35,17; 5Mo 19,11)17Schlägt er ihn mit einem Faustkeil, mit dem jemand getötet werden kann, sodass er stirbt, dann ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt getötet werden. (2Mo 21,12)18Schlägt er ihn mit einem hölzernen Werkzeug in der Hand, mit dem man jemand totschlagen kann, sodass er stirbt, dann ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt getötet werden.
Die Blutrache
19Der Bluträcher soll den Totschläger töten; wenn er ihn antrifft, soll er ihn töten. (4Mo 35,21; 4Mo 35,24; 4Mo 35,27; 5Mo 19,6; 5Mo 19,12)20Stößt einer den anderen aus Hass, oder wirft er absichtlich etwas auf ihn, sodass er stirbt, (Gal 5,19)21oder schlägt er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, sodass er stirbt, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt getötet werden, denn er ist ein Totschläger. Der Bluträcher soll den Totschläger töten, wenn er ihn antrifft. (1Mo 4,8; 2Sam 3,27; 2Sam 20,10; 1Kön 2,31; Mt 5,21)22Wenn er ihn aber aus Versehen, nicht aus Feindschaft stößt oder irgendein Gerät unabsichtlich auf ihn wirft, (2Mo 21,13; 5Mo 19,5; Jes 20,3)23oder wenn er irgendeinen Stein, von dem man sterben kann, auf ihn wirft, sodass er stirbt, und hat es nicht gesehen und ist nicht sein Feind, und wollte ihm auch keinen Schaden zufügen,24dann soll die Gemeinde zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Bluträcher nach diesen Rechtsbestimmungen entscheiden. (4Mo 35,12; Jos 20,6)25Und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten und ihn wieder zu seiner Zufluchtsstadt führen, in die er geflohen war; und er soll dort bleiben, bis zum Tod des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat. (2Mo 29,7; Jos 20,6; Dan 9,26)26Wenn allerdings der Totschläger aus dem Gebiet seiner Zufluchtsstadt, in die er geflohen ist, hinausgeht, (4Mo 35,27)27und der Bluträcher ihn außerhalb der Grenzen seiner Zufluchtsstadt findet, und der Bluträcher tötet den Totschläger, so hat er keine Blutschuld; (2Mo 22,2; 5Mo 19,6; 5Mo 19,10)28denn jener sollte bis zum Tod des Hohenpriesters in seiner Zufluchtsstadt bleiben und erst nach dem Tod des Hohenpriesters wieder zum Land seines Eigentums zurückkehren.29Und dies soll euch als Rechtssatzung gelten für alle eure Geschlechter in allen euren Wohnorten. (4Mo 27,11)30Jeden, der einen Menschen erschlägt — auf die Aussage der Zeugen hin soll man den Totschläger totschlagen; ein einziger Zeuge aber genügt nicht, um gegen einen Menschen zur Hinrichtung auszusagen. (1Mo 9,5; 2Mo 21,12; 5Mo 17,6; 5Mo 19,15; Mt 18,16; 2Kor 13,1; 1Tim 5,19; Hebr 10,28; Offb 11,3)31Und ihr sollt kein Lösegeld annehmen für das Leben des Totschlägers, der des Todes schuldig ist, sondern er soll unbedingt getötet werden. (5Mo 19,11)32Ihr sollt auch kein Lösegeld von dem annehmen, der zu seiner Zufluchtsstadt geflohen ist, damit er vor dem Tod des Priesters zurückkehren und in dem Land wohnen kann.33Und ihr sollt das Land nicht entweihen, in dem ihr euch befindet! Denn das Blut entweiht das Land; und für das Land kann keine Sühnung erwirkt werden wegen des Blutes, das darin vergossen worden ist, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat. (1Mo 9,5; 5Mo 21,1; 2Sam 21,1; 2Kön 24,4; Ps 106,38)34So verunreinigt nun das Land nicht, in dem ihr wohnt und in dessen Mitte ich wohne! Denn ich, der HERR, wohne in der Mitte der Kinder Israels. (2Mo 25,8; 2Mo 29,45; 3Mo 18,25; 5Mo 21,23; Hes 48,35)