3.Mose 25

Einheitsübersetzung 2016

von Katholisches Bibelwerk
1 Der HERR sprach zu Mose auf dem Berg Sinai:2 Rede zu den Israeliten und sag zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch gebe, soll das Land Sabbatruhe für den HERRN halten. (2Mo 23,10; 3Mo 26,34)3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen, sechs Jahre sollst du deinen Weinberg beschneiden und seinen Ertrag ernten.4 Aber im siebten Jahr soll das Land eine vollständige Sabbatruhe für den HERRN halten: Dein Feld sollst du nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden.5 Den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht ernten und die Trauben deines nicht beschnittenen Weinstockes sollst du nicht lesen. Für das Land soll es ein Jahr der Sabbatruhe sein.6 Der Sabbat des Landes selbst soll euch ernähren: dich, deinen Knecht, deine Magd, deinen Lohnarbeiter, deine Beisassen, alle, die bei dir leben.7 Auch deinem Vieh und den Tieren in deinem Land wird sein ganzer Ertrag zur Nahrung dienen.8 Du sollst sieben Sabbatjahre, siebenmal sieben Jahre, zählen; die Zeit von sieben Sabbatjahren ergibt für dich neunundvierzig Jahre.[1]9 Im siebten Monat, am zehnten Tag des Monats, sollst du das schallende Horn ertönen lassen; am Versöhnungstag sollt ihr das Horn im ganzen Land ertönen lassen.10 Erklärt dieses fünfzigste Jahr für heilig und ruft Freiheit für alle Bewohner des Landes aus! Es gelte euch als Jubeljahr. Jeder von euch soll zu seinem Grundbesitz zurückkehren, jeder soll zu seiner Sippe heimkehren.11 Dieses fünfzigste Jahr gelte euch als Jubeljahr. Ihr sollt nicht säen, den Nachwuchs nicht abernten, die unbeschnittenen Weinstöcke nicht lesen.12 Denn es ist ein Jubeljahr, es soll euch als heilig gelten. Vom Feld weg sollt ihr den Ertrag essen.13 In diesem Jubeljahr soll jeder von euch zu seinem Besitz zurückkehren. (3Mo 27,24)14 Wenn du deinem Mitbürger etwas verkaufst oder von ihm etwas kaufst, sollt ihr einander nicht übervorteilen. (1Thess 4,6)15 Kaufst du von deinem Mitbürger, so berücksichtige die Zahl der Jahre nach dem Jubeljahr; verkauft er dir, dann soll er die noch ausstehenden Ertragsjahre berücksichtigen.16 Je höher die Anzahl der Jahre, desto höher berechne den Kaufpreis; je geringer die Anzahl der Jahre, desto weniger verlang von ihm; denn es ist die Zahl von Ernteerträgen, die er dir verkauft.17 Ihr sollt einander nicht übervorteilen. Fürchte deinen Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott.18 Ihr sollt meine Satzungen befolgen und meine Rechtsentscheide bewahren und sie ausführen; dann werdet ihr im Land in Sicherheit wohnen. (3Mo 26,5; 5Mo 12,10; 1Kön 5,5)19 Das Land wird seine Frucht geben, ihr werdet euch satt essen und in Sicherheit darin wohnen.20 Wenn ihr aber fragt: Was sollen wir im siebten Jahr essen, wenn wir nicht säen und unseren Ertrag nicht ernten dürfen? -21 Ich werde für euch im sechsten Jahr meinen Segen aufbieten und er wird den Ertrag für drei Jahre geben. (5Mo 28,8)22 Wenn ihr im achten Jahr sät, werdet ihr noch bis zum neunten Jahr vom alten Ertrag essen können; bis der Ertrag dieses Jahres kommt, werdet ihr vom alten essen können. (3Mo 26,10)23 Das Land darf nicht endgültig verkauft werden; denn das Land gehört mir und ihr seid nur Fremde und Beisassen bei mir. (Ps 39,13)24 Für jeden Grundbesitz sollt ihr ein Rückkaufrecht auf das Land gewähren.25 Wenn dein Bruder verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkauft, soll sein Verwandter als Löser für ihn eintreten und den verkauften Boden seines Bruders auslösen.[2] (Rut 2,20; Rut 3,12; Rut 4,3; Rut 4,4; Jer 32,7)26 Hat einer keinen Löser, hat er aber die nötigen Mittel für den Rückkauf selbst aufgebracht,27 dann soll er die Jahre seit dem Verkauf anrechnen und den Restbetrag dem Käufer zurückzahlen; sein Grundbesitz fällt an ihn zurück.28 Bringt er die nötigen Mittel für diese Rückzahlung nicht auf, dann soll der verkaufte Grund bis zum Jubeljahr im Besitz des Käufers bleiben. Im Jubeljahr wird das Grundstück frei und es kommt wieder zu seinem Besitz.29 Verkauft jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt, so besteht das Rückkaufrecht bis zum Ablauf des Jahres, das dem Verkauf folgt; sein Rückkaufrecht ist zeitlich beschränkt.30 Erfolgt der Rückkauf bis zum Ablauf des Jahres nicht, dann soll das Haus innerhalb der ummauerten Stadt dem Käufer und seinen Nachkommen endgültig verbleiben; er braucht es im Jubeljahr nicht zu verlassen.31 Aber die Häuser in Dörfern, die nicht von Mauern umgeben sind, werden als Bestandteil des freien Feldes betrachtet; für sie besteht ein Rückkaufrecht und der Käufer muss es im Jubeljahr verlassen.32 Für die Städte der Leviten, die Häuser der Städte, die ihr Erbbesitz sind, gilt: Die Leviten haben ein zeitlich unbegrenztes Rückkaufrecht.33 Das bedeutet: Einer von den Leviten löst es aus oder das verkaufte Haus in der Stadt seines Erbbesitzes fällt im Jubeljahr an den ursprünglichen Besitzer zurück; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind deren Besitz mitten unter den Israeliten.34 Das Weideland, das zu diesen Städten gehört, kann nicht verkauft werden; denn es ist ihr ewiger Besitz.35 Wenn dein Bruder verarmt und sich neben dir nicht halten kann, sollst du ihn, auch einen Fremden oder Beisassen, unterstützen, damit er neben dir leben kann. (5Mo 15,7)36 Nimm von ihm keinen Zins und Wucher! Fürchte deinen Gott und dein Bruder soll neben dir leben können. (2Mo 22,24; 5Mo 23,20; Spr 28,8; Hes 22,12)37 Du sollst ihm weder dein Geld noch deine Nahrung gegen Zins und Wucher geben.38 Ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägypten herausgeführt hat, um euch Kanaan zu geben und euer Gott zu sein.39 Wenn ein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, darfst du ihm keine Sklavenarbeit auferlegen; (2Mo 21,2; 5Mo 15,12)40 er soll dir wie ein Lohnarbeiter oder ein Beisasse gelten und bei dir bis zum Jubeljahr arbeiten.41 Dann soll er von dir frei weggehen, er und seine Kinder, und soll zu seiner Sippe, zum Besitz seiner Väter zurückkehren.42 Denn sie sind meine Knechte; ich habe sie aus Ägypten herausgeführt; sie sollen nicht verkauft werden, wie ein Sklave verkauft wird.43 Du sollst nicht mit Gewalt über ihn herrschen. Fürchte deinen Gott! (2Mo 21,20)44 Die Sklaven und Sklavinnen, die euch gehören sollen, kauft von den Völkern, die rings um euch wohnen; von ihnen könnt ihr Sklaven und Sklavinnen erwerben.45 Auch von den Kindern der Beisassen, die bei euch leben, aus ihren Sippen, die mit euch leben, von den Kindern, die sie in eurem Land gezeugt haben, könnt ihr Sklaven erwerben. Sie sollen euer Besitz sein46 und ihr dürft sie euren Kindern nach euch vererben, damit diese sie als Besitz für immer haben; ihr sollt sie als Sklaven haben. Aber was eure Brüder, die Israeliten, angeht, so soll keiner über den andern mit Gewalt herrschen.47 Wenn ein Fremder oder ein Beisasse bei dir zu Vermögen kommt, aber dein Bruder neben ihm verarmt und sich ihm oder einem Nachkommen aus der Familie eines Fremden verkauft,48 dann soll es, wenn er sich verkauft hat, für ihn ein Loskaufrecht geben: Einer seiner Brüder soll ihn auslösen. (Neh 5,8)49 Auslösen sollen ihn sein Onkel, der Sohn seines Onkels oder sonst ein Verwandter aus seiner Sippe. Falls seine eigenen Mittel ausreichen, kann er sich selbst loskaufen.50 Er soll mit dem, der ihn gekauft hat, die Jahre zwischen dem Verkaufs- und dem Jubeljahr berechnen; die Summe des Verkaufspreises soll auf die Zahl der Jahre verteilt werden, wobei die verbrachte Zeit wie die eines Lohnarbeiters gilt.51 Wenn noch viele Jahre abzudienen sind, soll er die ihnen entsprechende Summe als seinen Lösepreis bezahlen.52 Wenn nur noch wenige Jahre bis zum Jubeljahr übrig sind, soll er es ihm berechnen; den Jahren entsprechend soll er seinen Lösepreis bezahlen.53 Er gelte wie ein Lohnarbeiter Jahr um Jahr bei seinem Herrn; dieser soll nicht vor deinen Augen mit Gewalt über ihn herrschen.54 Wenn er in der Zwischenzeit nicht losgekauft wird, soll er im Jubeljahr freigelassen werden, er und seine Kinder.55 Denn mir gehören die Israeliten als Knechte, meine Knechte sind sie; ich habe sie aus Ägypten herausgeführt, ich bin der HERR, euer Gott.

3.Mose 25

Zürcher Bibel

von Theologischer Verlag Zürich
1 Und der HERR sprach zu Mose auf dem Berg Sinai:2 Sprich zu den Israeliten und sage ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch gebe, soll das Land einen Sabbat feiern für den HERRN. (3Mo 26,34)3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und ihren Ertrag einsammeln.4 Im siebten Jahr aber soll das Land einen Sabbat, ein Ruhejahr, haben, einen Sabbat für den HERRN. Da darfst du dein Feld nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden.5 Was nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht lesen. Es soll ein Sabbatjahr sein für das Land.6 Was aber das Land während des Sabbats hervorbringt, soll euch als Nahrung dienen, dir und deinem Knecht und deiner Magd, deinem Tagelöhner und deinem Beisassen, allen, die bei dir leben. (2Mo 23,11; 2Kön 19,29)7 Auch deinem Vieh und dem Wild in deinem Land soll sein Ertrag als Nahrung dienen.8 Und du sollst sieben Jahrwochen zählen, sieben mal sieben Jahre, die Dauer von sieben Jahrwochen ist neunundvierzig Jahre.9 Dann sollst du das Signalhorn ertönen lassen, im siebten Monat, am Zehnten des Monats. Am Versöhnungstag sollt ihr überall in eurem Land das Horn ertönen lassen. (3Mo 16,29)10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr für heilig erklären und eine Freilassung ausrufen im Land für all seine Bewohner. Es soll für euch ein Jobeljahr[1] sein, und jeder von euch soll wieder zu seinem Besitz kommen, und jeder soll zurückkehren zu seiner Sippe. (4Mo 36,4; Jes 61,2; Hes 46,17)11 Das fünfzigste Jahr soll für euch ein Jobeljahr sein. Da sollt ihr nicht säen und, was nachwächst, nicht ernten, und die Trauben der unbeschnittenen Weinstöcke sollt ihr nicht lesen.12 Denn es ist ein Jobeljahr, es soll euch heilig sein. Was das Feld trägt, sollt ihr essen.13 In diesem Jobeljahr soll jeder wieder zu seinem Besitz kommen. (3Mo 25,28; 3Mo 27,24; Jes 61,2)14 Und wenn ihr dem Nächsten etwas verkauft oder etwas von ihm kauft, sollt ihr einander nicht übervorteilen. (3Mo 25,17; 1Thess 4,6)15 Nach der Zahl der Jahre, die seit dem Jobeljahr vergangen sind, sollst du es von deinem Nächsten kaufen, nach der Zahl der Jahre, die es dir Ertrag bringt, soll er es dir verkaufen.16 Je mehr Jahre es noch sind, desto höher soll der Kaufpreis sein, und je weniger Jahre, desto niedriger soll der Kaufpreis sein. Denn er verkauft dir eine bestimmte Anzahl von Jahreserträgen. (3Mo 27,18)17 Und niemand soll seinen Nächsten übervorteilen, sondern du sollst dich fürchten vor deinem Gott. Denn ich bin der HERR, euer Gott, (3Mo 19,14)18 und ihr sollt meine Satzungen befolgen und meine Vorschriften halten und sie befolgen. Dann werdet ihr sicher wohnen im Land, (5Mo 12,10; 1Kön 5,5)19 und das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet euch satt essen können und sicher darin wohnen.20 Und wenn ihr sagt: Was sollen wir im siebten Jahr essen, wenn wir nicht säen und unseren Ertrag nicht einsammeln dürfen?,21 so werde ich für euch im sechsten Jahr meinen Segen aufbieten, und er wird den Ertrag für drei Jahre spenden. (2Mo 16,29; 5Mo 28,8)22 Im achten Jahr aber werdet ihr säen und während dieser Zeit noch vom alten Getreide zu essen haben. Bis der Ertrag des neunten Jahres eingebracht wird, werdet ihr noch vom alten Getreide zu essen haben. (3Mo 26,10)23 Das Land aber darf nicht für immer verkauft werden, denn das Land gehört mir, und ihr seid Fremde und Beisassen bei mir. (Ps 39,13)24 Und im ganzen Land, das ihr besitzt, sollt ihr den Rückkauf von Land gestatten.25 Wenn dein Bruder verarmt und etwas von seinem Besitz verkaufen muss, soll sein nächster Verwandter als sein Anwalt kommen und zurückkaufen, was sein Bruder verkauft hat. (3Mo 25,47; Rut 4,4; Jer 32,7)26 Und wenn jemand keinen Anwalt hat, aber seine Mittel reichen wieder aus, und er kann aufbringen, was zum Rückkauf nötig ist, (3Mo 25,49)27 so soll er die Jahre seit dem Verkauf berechnen und dem Käufer den Restbetrag erstatten und so wieder zu seinem Besitz kommen.28 Reichen seine Mittel aber nicht aus, um es ihm zu erstatten, so gehört, was er verkauft hat, dem Käufer bis zum Jobeljahr. Im Jobeljahr aber wird es frei, und er kommt wieder zu seinem Besitz. (3Mo 25,13)29 Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so kann er es zurückkaufen bis zum Ende des Jahres, in dem er es verkauft hat. Sein Recht auf Rückkauf ist befristet.30 Wird es aber bis zum Ende eines vollen Jahres nicht zurückgekauft, bleibt das Haus in der ummauerten Stadt für immer Eigentum des Käufers und seiner Nachkommen. Es wird im Jobeljahr nicht frei.31 Die Häuser in den Dörfern aber, die nicht von einer Mauer umgeben sind, werden zum freien Feld des Landes gerechnet. Man kann sie zurückkaufen, und im Jobeljahr werden sie frei.32 Für die Städte der Leviten aber gilt: Die Leviten können die Häuser in den Städten, die ihnen gehören, jederzeit zurückkaufen.33 Und wenn einer von den Leviten auf den Rückkauf verzichtet,[2] wird das Haus, das er verkauft hat, im Jobeljahr frei, wenn es in einer Stadt steht, die zu ihrem Besitz gehört. Denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Besitz unter den Israeliten.34 Das Weideland aber, das zu ihren Städten gehört, darf nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiger Besitz. (2Chr 31,19)35 Und wenn dein Bruder verarmt und sich nicht mehr halten kann neben dir, sollst du ihn unterstützen wie einen Fremden oder einen Beisassen, so dass er leben kann neben dir. (5Mo 15,7)36 Du sollst von ihm weder Zins noch Zuschlag nehmen, sondern dich vor deinem Gott fürchten, so dass dein Bruder neben dir leben kann. (2Mo 22,24; 5Mo 19,14; 5Mo 23,20)37 Du sollst von ihm keinen Zins oder Zuschlag verlangen, wenn du ihm Geld oder Nahrung gibst. (Hes 22,12)38 Ich bin der HERR, euer Gott, der euch herausgeführt hat aus dem Land Ägypten, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein.39 Und wenn dein Bruder neben dir verarmt und sich dir verkaufen muss, sollst du ihn nicht als Sklaven arbeiten lassen. (2Mo 21,2; 1Kön 9,22; 2Kön 4,1)40 Wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein, bis zum Jobeljahr soll er bei dir arbeiten. (5Mo 15,12)41 Dann soll er frei werden, er und mit ihm seine Kinder, und er soll zu seiner Sippe zurückkehren und wieder zum Besitz seiner Vorfahren kommen.42 Denn meine Sklaven sind sie, die ich herausgeführt habe aus dem Land Ägypten. Sie sollen nicht verkauft werden, wie man einen Sklaven verkauft.43 Du sollst nicht mit Gewalt über ihn herrschen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott. (2Mo 19,14; 2Mo 21,20; 3Mo 25,53)44 Die Sklaven und Sklavinnen aber, die du besitzen darfst, sollt ihr von den Völkern kaufen, die rings um euch leben. (Jes 14,2)45 Und auch von den Kindern der Beisassen, die bei euch leben, dürft ihr sie kaufen und von ihrer Sippe, die bei euch lebt, die sie in eurem Land gezeugt haben, und sie dürfen euer Besitz werden.46 Und ihr dürft sie euren Söhnen als dauernden Besitz vererben. Ihr dürft sie als Sklaven arbeiten lassen. Über eure Brüder aber, die Israeliten, sollst du nicht mit Gewalt herrschen, einer über den anderen.47 Und wenn ein Fremder oder ein Beisasse bei dir zu Vermögen kommt, aber dein Bruder verarmt neben ihm und muss sich einem Fremden oder einem Beisassen bei dir verkaufen oder einem Abkömmling aus der Sippe eines Fremden, (3Mo 25,25)48 so kann er nach seinem Verkauf wieder losgekauft werden. Einer seiner Brüder kann ihn loskaufen. (Neh 5,8)49 Oder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels kann ihn loskaufen, oder ein anderer Blutsverwandter aus seiner Sippe kann ihn loskaufen. Oder er kann sich, wenn seine Mittel wieder ausreichen, selbst loskaufen. (3Mo 25,26)50 Und er soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, in dem er sich ihm verkauft hat, bis zum Jobeljahr, und sein Verkaufspreis soll sich nach der Zahl der Jahre richten. Die Zeit, die er bei ihm ist, soll gelten wie die eines Tagelöhners.51 Sind es noch viele Jahre, soll er für seinen Loskauf einen entsprechenden Teil des Kaufpreises erstatten.52 Und verbleiben nur noch wenige Jahre bis zum Jobeljahr, soll man es ihm anrechnen. Seinen Dienstjahren entsprechend soll er sich loskaufen.53 Wie ein Tagelöhner soll er Jahr um Jahr bei ihm sein. Er soll nicht mit Gewalt über ihn herrschen vor deinen Augen. (3Mo 25,43)54 Wird er aber nicht auf diese Weise losgekauft, soll er im Jobeljahr frei werden, er und mit ihm seine Kinder.55 Denn mir gehören die Israeliten als Sklaven, meine Sklaven sind sie, die ich herausgeführt habe aus dem Land Ägypten. Ich bin der HERR, euer Gott.

3.Mose 25

Das Buch

von SCM Verlag

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3.Mose 25

Gute Nachricht Bibel 2018

von Deutsche Bibelgesellschaft
1-2 Der HERR sagte zu Mose auf dem Berg Sinai: »Richte den Leuten von Israel aus, was ich ihnen zu sagen habe: ›Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, müsst ihr dafür sorgen, dass das Land mir jedes siebte Jahr einen Sabbat feiert. (2Mo 23,10; 5Mo 15,1; Neh 10,32)3 Sechs Jahre sollt ihr eure Felder bestellen, eure Weinstöcke beschneiden und den Ertrag einsammeln.4 Aber jedes siebte Jahr muss das Land ruhen; es feiert einen Sabbat zu Ehren des HERRN. Ihr dürft in diesem Jahr kein Feld bestellen und keinen Weinberg pflegen.5 Auch was sich selbst ausgesät hat, darf nicht abgeerntet werden und ungepflegt wachsende Weintrauben dürfen nicht abgelesen werden. Ihr müsst das Land unbedingt ruhen lassen.6 Es wird aber während des Sabbatjahres genügend Nahrung für euch hervorbringen, auch für eure Sklaven und Sklavinnen, die Lohnarbeiter und Fremdarbeiter, für alle, die bei euch leben,7 für euer Vieh und die wild lebenden Tiere. Ihr dürft alles von der Hand in den Mund essen, was von selbst wächst.8 Wenn ihr das Sabbatjahr siebenmal gefeiert habt und also insgesamt 49 Jahre vergangen sind,9 lasst ihr am 10. Tag des 7. Monats, dem Versöhnungstag, im ganzen Land das Widderhorn blasen.10 Dies ist das Zeichen dafür, dass alle seine Bewohner wieder in ihre ursprünglichen Rechte eingesetzt werden. Das 50. Jahr[1] muss für euch als ein Jahr gelten, das mir gehört. Es ist das Erlassjahr, in dem eine allgemeine Wiederherstellung erfolgt. Jeder Israelit, der seinen erblichen Landbesitz verpfändet hat, bekommt ihn wieder zurück, und wer sich einem anderen Israeliten als Sklaven verkauft hat, darf zu seiner Sippe zurückkehren. (Jes 61,2; Lk 4,19)11 In diesem Jahr darf nicht gesät werden, und was ungesät nachwächst, darf nicht abgeerntet werden;12 auch die von selbst wachsenden Weintrauben dürft ihr nicht ablesen. Das ganze Jahr soll ein heiliges Jahr sein, das mir gehört. Ihr dürft aber vom Feld weg essen, was darauf wächst.13 Im Erlassjahr soll jeder seinen Besitz an Grund und Boden zurückerhalten.14 Dies müsst ihr berücksichtigen, wenn ihr von einem anderen Israeliten Land kauft oder es ihm verkauft.15-16 Der Preis richtet sich nach der Zeitspanne bis zum nächsten Erlassjahr. Sind es noch viele Jahre, so ist der Kaufpreis höher, sind es nur noch wenige, so ist er entsprechend niedriger. Gekauft wird nicht das Land, sondern die Anzahl der Ernten.17 Darum soll keiner von euch einen anderen Israeliten übervorteilen. Nehmt meine Weisungen ernst, denn ich bin der HERR, euer Gott.18-19 Gehorcht meinen Geboten und richtet euch nach meinen Weisungen, dann werdet ihr ruhig und sicher in eurem Land leben können, und das Land wird so viel hervorbringen, dass ihr genug zu essen habt.20 Ihr braucht euch nicht zu sorgen: Was werden wir im siebten Jahr essen, wenn wir nicht säen und nicht ernten können?21 Ich, der HERR, werde das Land im sechsten Jahr so reich segnen, dass der Ertrag für zwei Jahre ausreicht.22 Nachdem ihr im achten Jahr ausgesät habt, könnt ihr dann noch bis zur neuen Ernte vom Ertrag des sechsten Jahres leben.‹23 ›Besitz an Grund und Boden darf nicht endgültig verkauft werden, weil das Land nicht euer, sondern mein Eigentum ist. Ihr lebt bei mir wie Fremde oder Gäste, denen das Land nur zur Nutzung überlassen ist. (Ps 39,13)24 Bei jedem Landkauf müsst ihr ein Rückkaufsrecht einräumen.25 Wenn dein Bruder, ein anderer Israelit, verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkaufen muss, soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das Veräußerte zurückkaufen.26 Angenommen, es findet sich niemand, der dazu in der Lage ist, aber er selbst bringt später genug auf, um seinen Besitz zurückzukaufen,27 dann muss er so viel dafür bezahlen, wie der Zeitspanne entspricht, die noch bis zum nächsten Erlassjahr verbleibt.28 Kann er die Mittel zum Rückkauf nicht aufbringen, so bleibt sein Besitz bis zum Erlassjahr in der Hand des Käufers und fällt dann wieder an ihn, den ursprünglichen Besitzer, zurück.29 Verkauft jemand ein Wohnhaus in einer befestigten Stadt, so wird ihm das Rückkaufsrecht nur für ein Jahr eingeräumt.30 Wenn es innerhalb dieser Frist nicht zurückgekauft wird, geht es unwiderruflich an den Käufer und seine Erben über und fällt auch im Erlassjahr nicht an den früheren Besitzer zurück.31 Anders ist es, wenn das Haus zu einem Dorf ohne Schutzmauer gehört. Es wird dann genauso behandelt wie das freie Feld: Es kann unbefristet zurückgekauft werden und im Erlassjahr fällt es an den ursprünglichen Besitzer zurück.32 Auch für die Häuser der Leviten in ihren Städten besteht ein unbefristetes Rückkaufsrecht, (4Mo 35,2)33 und wenn sie nicht vorher zurückgekauft wurden, fallen sie im Erlassjahr an ihren ersten Besitzer zurück.[2] Denn die Häuser der Leviten sind ihr Erbbesitz unter den Israeliten,34 genauso wie das Weideland, das zu ihren Städten gehört. Das Weideland der Leviten darf jedoch überhaupt nicht verkauft werden; es ist ihr unveräußerlicher Besitz.‹35 ›Wenn dein Bruder, ein anderer Israelit neben dir, verarmt ist und seinen ganzen Besitz verloren hat, dann hilf ihm! Sorge dafür, dass er wie ein Fremder oder ein Fremdarbeiter unter euch sein Leben fristen kann. (5Mo 15,7)36-37 Fordere keine Zinsen von ihm, wenn du ihm Geld leihst, und verlange die Nahrungsmittel, mit denen du ihm aushilfst, nicht mit einem Aufschlag zurück. Nehmt meine Weisungen ernst und sorgt dafür, dass euer Bruder neben euch leben kann. (2Mo 22,24)38 Ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägypten geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein. (3Mo 11,45)39 Wenn dein Bruder neben dir so sehr verarmt, dass er sich selbst an dich verkaufen muss, dann behandle ihn nicht wie einen Sklaven, (2Mo 21,2; 5Mo 15,12)40 sondern wie einen Lohnarbeiter oder Fremdarbeiter. Er muss bis zum nächsten Erlassjahr für dich arbeiten,41 dann wird er samt seiner Familie wieder frei und kann zu seiner Sippe zurückkehren; auch seinen Erbbesitz erhält er wieder zurück.42 Denn alle Israeliten sind mein Eigentum, weil ich sie aus Ägypten geführt habe. Sie dürfen nicht als Sklaven verkauft werden.43 Nehmt meine Weisungen ernst und zwingt keinen Israeliten zur Sklavenarbeit.44 Wenn ihr Sklaven und Sklavinnen braucht, könnt ihr sie von euren Nachbarvölkern kaufen.45 Auch Fremdarbeiter, die bei euch wohnen, könnt ihr als Sklaven erwerben und ebenso ihre Nachkommen, die in eurem Land geboren sind. Ihr könnt sie für immer als euer Eigentum behalten46 und auch euren Söhnen vererben; sie müssen nicht freigelassen werden. Aber eure Brüder, die Israeliten, dürft ihr nicht zu Sklaven machen.47 Es kann sein, dass ein Fremder, der bei euch lebt, oder ein Fremdarbeiter zu Reichtum kommt, während euer Bruder, ein Israelit, in seiner Nähe verarmt und sich ihm oder seinen Nachkommen als Sklaven verkaufen muss.48-49 Dann besteht für den Israeliten jederzeit das Recht auf Freikauf. Einer seiner leiblichen Brüder oder sein Onkel oder Vetter oder ein anderer naher Verwandter kann als Löser für ihn eintreten und ihn zurückkaufen oder er kann es selbst tun, wenn er die Mittel zusammenbringt.50 Er überschlägt dann mit seinem Herrn, wie viele Jahre er ihm gedient hat und wie viele es noch bis zum nächsten Erlassjahr sind, und berechnet den Jahressatz nach dem Lohn für einen Arbeiter.51-52 Die Summe für den Freikauf entspricht der Zahl der Jahre, die noch bis zum Erlassjahr fehlen.53 Sein Herr soll ihn stets wie einen freien Mann behandeln, der für einen jährlichen Lohn bei ihm arbeitet; ihr dürft nicht zulassen, dass er ihn zum Sklaven macht.54 Wenn ein Freikauf nicht möglich ist, muss er samt seiner Familie im nächsten Erlassjahr freigelassen werden.55 Denn mir gehören alle Israeliten als Sklaven, sie sind mein Eigentum, weil ich sie aus Ägypten geführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott!‹«

3.Mose 25

Hoffnung für alle

von Biblica
1 Auf dem Berg Sinai sprach der HERR zu Mose:2-3 »Dies sollst du den Israeliten weitersagen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch schenken will, sollen nach jedem sechsten Jahr alle Äcker und Weinberge ein Jahr lang zu meiner Ehre brachliegen. Bestellt eure Felder, beschneidet eure Weinberge und erntet die Früchte eurer Arbeit sechs Jahre lang!4 Im siebten Jahr aber soll das Land ruhen und sich erholen. Dieses Jahr ist mir, dem HERRN, geweiht[1]. Dann dürft ihr weder eure Felder bestellen noch eure Weinstöcke beschneiden.5 Bringt auch keine Ernte ein, weder vom Getreide, das wild auf den Feldern wächst, noch von den Trauben an euren unbeschnittenen Weinstöcken! Das Land soll ein Ruhejahr haben.6 Jeder darf aber einsammeln, was er für sich selbst zum Leben braucht: ihr, eure Sklaven und Sklavinnen, eure Lohnarbeiter und die Fremden, die bei euch leben.7 Auch euer Vieh und die wilden Tiere können das fressen, was sie auf den Feldern finden.«8 »Nach sieben Ruhejahren[2], also nach 49 Jahren,9 sollt ihr im 50. Jahr am Versöhnungstag, am 10. Tag des 7. Monats, die Signalhörner im ganzen Land blasen lassen.10 Das 50. Jahr soll für euch ein heiliges Jahr sein! Es ist ein Erlassjahr. Gebt dann allen Bewohnern des Landes, die sich hoch verschuldet haben und so zu Sklaven wurden, ihre Freiheit wieder. Jeder erhält seinen verpfändeten Grundbesitz zurück und kann zu seiner Sippe zurückkehren.11 Alle Schulden müssen in diesem Jahr erlassen werden. Streut kein Saatgut aus! Bringt keine Ernte ein – auch nicht von dem, was auf den Feldern von selbst nachwächst – und haltet keine Weinlese!12 Das Erlassjahr soll für euch heilig sein. Jeder darf täglich nur das einsammeln, was er zum Leben braucht.13 In diesem Jahr soll auch jeder von euch seinen alten Grundbesitz zurückbekommen.14 Betrügt einander nicht beim Kauf oder Verkauf von Land!15 Weil im Erlassjahr jedes Stück Land wieder dem alten Besitzer zufällt, soll beim Kaufpreis berücksichtigt werden, wie viele Jahre der Käufer das Land noch bewirtschaften kann:16 Je höher die Anzahl der Ertragsjahre ist, desto höher ist auch der Kaufpreis. Umgekehrt mindert sich der Preis umso mehr, je näher das Erlassjahr kommt. Der Preis des Landes hängt ab von der Zahl der Ernten bis zum nächsten Erlassjahr.17 Betrügt einander nicht! Habt Ehrfurcht vor mir, denn ich bin der HERR, euer Gott!18 Haltet euch an meine Ordnungen, richtet euch nach meinen Geboten! Wenn ihr danach lebt, werdet ihr in eurem Land sicher wohnen.19 Es wird reichen Ertrag bringen, und ihr habt genug zu essen. In Ruhe und Frieden könnt ihr dort leben.20 Wenn ihr euch fragt, was ihr im siebten Jahr essen sollt, weil ihr nicht sät und erntet,21 dann sollt ihr wissen: Ich schenke euch im sechsten Jahr genug Ertrag für drei Jahre.22 Wenn ihr im achten Jahr wieder aussät, werdet ihr euch noch bis zur kommenden Ernte vom Ertrag des sechsten Jahres ernähren können.«23 »Ihr dürft euren Grund und Boden nicht endgültig verkaufen, denn das Land gehört nicht euch, sondern mir! Ihr wohnt hier als Gäste.24 Im ganzen Land sollt ihr ein Rückkaufsrecht auf Grund und Boden gewähren.25 Wenn ein Israelit verarmt und deshalb einen Teil seines Grundbesitzes verkauft, muss sein nächster Verwandter für ihn einstehen und das Grundstück zurückerwerben.26 Hat er keinen Verwandten, der es an seiner Stelle kauft, bringt aber selbst nach einiger Zeit die erforderliche Summe auf,27 dann soll er die Jahre seit dem Verkauf auf den Wert anrechnen und den Restwert dem Käufer auszahlen. So kommt das Grundstück wieder in seinen Besitz.28 Wenn er aber das Geld für den Rückkauf nicht aufbringen kann, bleibt das Grundstück bis zum nächsten Erlassjahr im Besitz des Käufers. Dann wird es wieder Eigentum des ursprünglichen Besitzers.29 Wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, gilt das Rückkaufsrecht nur für ein volles Jahr vom Verkaufsdatum an.30 Wird das Haus innerhalb dieses Jahres nicht zurückgekauft, bleibt es für immer im Besitz des Käufers und seiner Nachkommen und wird auch im Erlassjahr nicht zurückgegeben. Dies gilt nur für Wohnhäuser in ummauerten Städten.31 Wohnhäuser in Dörfern ohne Stadtmauern werden rechtlich wie Land behandelt: Man kann sie immer zurückkaufen, und im Erlassjahr müssen sie zurückgegeben werden.32 Die Leviten haben jederzeit das Recht, die Häuser in den ihnen zugeteilten Städten zurückzukaufen.33 Nimmt ein Levit dies nicht in Anspruch, so fällt sein Eigentum im Erlassjahr wieder an ihn zurück. Denn die Häuser der Leviten in ihren Städten sind ihr einziger Besitz.34 Das dazugehörige Weideland darf nie verkauft werden, denn es gehört ihnen für immer.35 Wenn jemand aus deinem Volk seinen Besitz verliert und verarmt, musst du ihn genauso unterstützen wie einen Fremden oder einen Gast, der nur vorübergehend bei euch wohnt. Tu alles, was nötig ist, damit er weiterhin bei euch leben kann.36 Verlange keine Zinsen und keinen Aufpreis! Hab Ehrfurcht vor mir, deinem Gott, und hilf dem Verarmten in deiner Nachbarschaft!37 Leih ihm zinslos Geld und Nahrungsmittel!38 Ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägypten geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben. Ich will euer Gott sein!«39 »Wenn ein Israelit aus deiner Nachbarschaft in Armut gerät und sich dir als Sklave verkauft, dann sollst du ihn keine Sklavenarbeit verrichten lassen!40 Behandle ihn wie einen Lohnarbeiter oder wie einen Fremden, der vorübergehend bei dir lebt. Er darf höchstens bis zum nächsten Erlassjahr für dich arbeiten.41 Dann sind er und seine Kinder wieder frei! Lass sie zu ihrer Sippe und ihrem Land zurückkehren, das sie von ihren Vorfahren geerbt haben.42 Denn die Israeliten sind mein Eigentum, ich habe sie aus Ägypten herausgeführt. Ist einer von ihnen dein Sklave geworden, dann darfst du ihn nicht verkaufen!43 Du sollst ihn auch nicht schlecht behandeln oder ihm Gewalt antun. Hab Ehrfurcht vor mir, deinem Gott!44 Wenn ihr Sklaven und Sklavinnen braucht, könnt ihr sie von den umliegenden Völkern kaufen,45 ebenso die im Land geborenen Kinder der Fremden, die bei euch leben. Sie sind dann euer Eigentum,46 und ihr könnt sie euren Kindern als bleibenden Besitz vererben. Ausländer dürft ihr als Sklaven erwerben, aber die Israeliten – Menschen aus eurem eigenen Volk – dürft ihr nicht wie Sklaven behandeln!47 Wenn ein Fremder, der bei euch lebt, zu Wohlstand kommt und ein armer Israelit sich an ihn oder seine Nachkommen verkauft,48 dann muss es für den israelitischen Sklaven ein Rückkaufsrecht geben. Jemand aus seiner Familie soll ihn zurückkaufen, entweder sein Bruder,49 sein Onkel, dessen Sohn oder ein anderer naher Verwandter aus seiner Sippe. Hat der Sklave selbst wieder Besitz erworben, kann er sich auch selbst freikaufen.50 In diesem Fall muss er mit dem, der ihn gekauft hat, den Rückkaufspreis nach der Anzahl der Jahre berechnen, die zwischen dem Jahr des Kaufs und dem nächsten Erlassjahr liegen. Der Kaufpreis soll mit dem Lohn seiner Dienstjahre verrechnet werden, wobei die Arbeitszeit eines Lohnarbeiters zugrunde gelegt wird.51 Wenn es bis zum nächsten Erlassjahr noch viele Jahre sind, muss er für seinen Loskauf einen entsprechend höheren Restanteil des ursprünglichen Kaufpreises zahlen.52 Sind es nur wenige Jahre bis zum nächsten Erlassjahr, fällt der Loskaufpreis entsprechend niedriger aus.53 Der israelitische Sklave soll von seinem Herrn den Lohn eines Arbeiters bekommen, solange er bei ihm ist. Sorgt dafür, dass er nicht wie ein Sklave behandelt wird!54 Wenn er nun nicht losgekauft werden kann, muss er im Erlassjahr auf jeden Fall zusammen mit seinen Kindern freigelassen werden!55 Denn ihr Israeliten seid mein Eigentum, ihr seid meine Diener, die ich aus Ägypten befreit habe. Ich bin der HERR, euer Gott.«

3.Mose 25

Neue evangelistische Übersetzung

von Karl-Heinz Vanheiden
1 Am Berg Sinai sagte Jahwe zu Mose:2 „Gib den Leuten von Israel Folgendes weiter: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch gebe, soll auch das Land einen Sabbat für Jahwe feiern.3 Sechs Jahre sollst du dein Feld bestellen und deinen Weinberg beschneiden und ihre Erträge einbringen.4 Aber im siebten Jahr soll das Land einen Sabbat haben, ein Ruhejahr, einen Sabbat für Jahwe. Dann sollst du dein Feld nicht bestellen und deinen Weinberg nicht beschneiden.5 Was nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht einsammeln, und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht abschneiden. Es soll ein Sabbatjahr sein für das Land.6 Was das Land aber während des Sabbats hervorbringt, soll euch und allen, die bei euch leben, zur Nahrung dienen, deinen Sklaven und Sklavinnen, deinen Tagelöhnern und Gastarbeitern.7 Auch deinem Vieh und dem Wild in deinem Land soll sein Ertrag zur Speise dienen.“8 „Zähl dir sieben Sabbatjahre ab, also sieben mal sieben Jahre, sodass insgesamt 49 Jahre vergangen sind.9 Dann sollst du am 10. Oktober[1] den Schofar, das Signalhorn,[2] blasen. Am Versöhnungstag sollt ihr den Schofar im ganzen Land erschallen lassen.10 Dieses 50. Jahr sollt ihr für heilig erklären und überall im Land eine Freilassung für seine Bewohner ausrufen. Es soll ein Jubeljahr[3] für euch sein, denn jeder wird wieder zu seinem Eigentum kommen und jeder soll zu seiner Sippe zurückkehren.11 Das 50. Jahr soll ein Jubeljahr für euch sein. Ihr sollt nicht säen und das, was nachwächst, nicht ernten, auch die Trauben der unbeschnittenen Weinstöcke nicht.12 Denn es ist ein Jubeljahr: Es soll euch heilig sein. Nur was das Feld von selber trägt, sollt ihr essen.13 In diesem Jubeljahr soll jeder wieder zu seinem Eigentum kommen.14 Das müsst ihr unbedingt beachten, wenn ihr eurem Nächsten etwas verkauft oder etwas von ihm kauft, damit keiner geschädigt wird.15 Der Preis soll sich nach der Zahl der Jahre richten, die seit dem Jubeljahr vergangen sind. Nach der Zahl der Jahre, die es dir Ertrag bringt, soll er es dir verkaufen.16 Je mehr Jahre es noch sind, desto höher soll der Kaufpreis sein, und je weniger Jahre, desto niedriger soll der Kaufpreis sein. Denn er verkauft dir eine Anzahl von Jahreserträgen.17 Niemand soll seinen Nächsten ausnutzen. Fürchte dich vor deinem Gott, denn ich bin Jahwe, euer Gott!18 Haltet euch an meine Ordnungen und richtet euch nach meinen Geboten! Dann werdet ihr ruhig und sicher in eurem Land wohnen.19 Das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet euch satt essen können und sicher wohnen.20 Wenn ihr aber sagt: 'Was sollen wir im 7. Jahr essen? Wir dürfen ja nicht säen und den Ertrag nicht ernten',21 so werde ich im 6. Jahr meinen Segen für euch aufbieten, dass es den Ertrag von drei Jahren bringt.22 Wenn ihr im 8. Jahr ausgesät habt, könnt ihr noch von diesem Ertrag essen. Bis der Ertrag des 9. Jahres eingebracht ist, werdet ihr noch vom alten Getreide essen.23 Das Land darf nicht endgültig verkauft werden, denn das Land gehört mir. Für mich seid ihr nur wie Fremde und Gastarbeiter.24 Im ganzen Land sollt ihr ein Rückkaufsrecht auf Grund und Boden gewähren.25 Wenn dein Bruder verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkauft, muss sein nächster Verwandter als Löser eintreten und das Veräußerte zurückkaufen.26 Wenn jemand keinen Löser hat und später selbst genug zum Rückkauf aufbringt,27 dann soll er die Jahre seit dem Verkauf berechnen und dem Käufer den Restbetrag erstatten und so wieder zu seinem Besitz kommen.28 Kann er die Mittel zum Rückkauf nicht aufbringen, dann bleibt sein Besitz bis zum Jubeljahr in der Hand des Käufers und fällt dann wieder an ihn als den ursprünglichen Besitzer zurück.29 Wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, bleibt sein Rückkaufsrecht – vom Zeitpunkt des Verkaufs an – ein volles Jahr bestehen.30 Kauft er es innerhalb dieser Frist nicht zurück, dann geht es unwiderruflich in den Besitz des Käufers und seiner Erben über. Auch im Jubeljahr fällt es nicht an den ursprünglichen Besitzer zurück.31 Doch die Häuser in Dörfern, die nicht von einer Mauer umgeben sind, werden zum freien Feld des Landes gerechnet. Für solch ein Haus besteht Rückkaufsrecht, und es fällt im Jubeljahr an den ursprünglichen Besitzer zurück.32 Auch in den Levitenstädten besteht ein unbefristetes Rückkaufsrecht.33 Einer der Leviten kann als Löser auftreten oder das Haus fällt im Jubeljahr an seinen ursprünglichen Besitzer zurück. Denn die Häuser der Leviten sind ihr Erbbesitz unter den Israeliten.34 Das Weideland aber, das zu ihren Städten gehört, darf nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiger Besitz.35 Wenn dein Bruder neben dir verarmt und sich nicht mehr neben dir halten kann, dann sollst du ihn unterstützen. Er soll wie ein Fremder oder Gastarbeiter sein Leben bei dir fristen können.36 Fordere keine Zinsen von ihm, sondern fürchte dich vor deinem Gott, damit dein Bruder neben dir leben kann.37 Verlange keine Zinsen für dein Geld und keinen Zuschlag, wenn du ihm Nahrungsmittel leihst.38 Ich bin Jahwe, euer Gott, der euch aus Ägypten geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein.39 Wenn dein Bruder neben dir so verarmt, dass er sich selbst an dich verkauft, sollst du ihn nicht wie einen Sklaven behandeln,40 sondern wie einen Tagelöhner oder Gastarbeiter. Bis zum nächsten Jubeljahr soll er für dich arbeiten.41 Dann soll er samt seiner Familie frei werden, zu seiner Sippe zurückkehren und seinen Erbbesitz wiederbekommen.42 Denn es sind meine Leute, die ich aus Ägypten herausgeführt habe. Sie dürfen nicht wie Sklaven verkauft werden.43 Du sollst also nicht mit Gewalt über ihn herrschen, sondern dich vor deinem Gott fürchten.44 Wenn ihr Sklaven und Sklavinnen braucht, könnt ihr sie von euren Nachbarvölkern kaufen.45 Auch von den Gastarbeitern, die bei euch leben, und von deren Nachkommen, die in eurem Land geboren sind, könnt ihr Sklaven kaufen und dürft sie besitzen.46 Ihr dürft sie sogar euren Söhnen als dauernden Besitz vererben. Sie dürft ihr als Sklaven arbeiten lassen. Aber über eure Brüder, die Israeliten, dürft ihr nicht mit Gewalt herrschen.47 Wenn ein Fremder oder Gastarbeiter neben dir zu Vermögen kommt, und dein Bruder neben ihm so verarmt, dass er sich dem Fremden oder Gastarbeiter oder dem Nachkommen eines Fremden verkauft,48 dann soll jederzeit das Lösungsrecht für ihn bestehen. Einer seiner Brüder kann ihn freikaufen.49 Es kann auch sein Onkel sein, der Sohn seines Onkels oder einer seiner näheren Verwandten. Und wenn er das Geld selbst aufbringt, kann er sich selbst freikaufen.50 Er soll mit seinem Käufer von dem Jahr an, in dem er sich verkauft hat, bis zum nächsten Jubeljahr rechnen. Und sein Verkaufspreis soll sich nach der Zahl der Jahre richten. Den Jahressatz berechne man nach dem Lohn eines Tagelöhners.51 Sind es noch viele Jahre, soll er für seinen Loskauf einen entsprechenden Teil des Kaufpreises erstatten.52 Wenn nur noch wenige Jahre bis zum Jubeljahr übrig sind, soll man es ihm anrechnen. Seinen Dienstjahren entsprechend soll er sich loskaufen.53 Sein Herr soll ihn wie einen Tagelöhner behandeln. Du darfst nicht zulassen, dass er wie ein Sklave behandelt wird.54 Wird er nicht auf diese Weise losgekauft, sollen er und seine Kinder im Jubeljahr freigelassen werden.55 Denn die Israeliten sind mein Eigentum, es sind meine Leute, die ich aus Ägypten herausgeführt habe. Ich bin Jahwe, euer Gott!“

3.Mose 25

Neue Genfer Übersetzung

von Genfer Bibelgesellschaft
1 Auf dem Berg Sinai sagte der HERR zu Mose:2 »Richte den Israeliten Folgendes aus: ›Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, soll das Land ´jedes siebte Jahr` zu Ehren des HERRN Sabbat feiern.3 Sechs Jahre könnt ihr eure Felder bestellen, eure Weinberge beschneiden und die Ernte einbringen.4 Im siebten Jahr jedoch soll das Land ein Ruhejahr[1] halten, ein Sabbat ´jahr` zu Ehren des HERRN. Ihr dürft eure Felder nicht bestellen und eure Weinberge nicht beschneiden.5 Was nach der Ernte ´vom Vorjahr` noch nachwächst, sollt ihr nicht abernten, und an den unbeschnittenen Weinstöcken sollt ihr keine Weinlese halten. Das Land soll ein Ruhejahr haben.6 Was es in dieser Ruhezeit von selbst hervorbringt, deckt euren Bedarf:[2] ´Jeder soll so viel einsammeln, wie er gerade braucht` – ihr, eure Sklaven und Sklavinnen sowie die israelitischen und die ausländischen Lohnarbeiter, die sich bei euch niedergelassen haben.[3]7 Auch euer Vieh und die wilden Tiere in eurem Land finden genug zu essen.8 Wenn sieben Sabbatjahre ins Land gegangen sind, also siebenmal sieben – das sind neunundvierzig – Jahre vergangen sind,9 lasst ihr am zehnten Tag des siebten Monats, dem Versöhnungstag, im ganzen Land das Widderhorn blasen.10 Dies ist das Zeichen dafür, dass das fünfzigste Jahr ein besonderes, Gott geweihtes Jahr ist.[4] Ruft im ganzen Land die Freilassung aus für alle, ´die verschuldet waren und darum zu Sklaven wurden`. Es ist ein Erlassjahr[5], in dem jeder den Grundbesitz zurückerhält, ´den er verpfänden musste`, und ´als freier Mensch` zu seiner Sippe zurückkehren kann.11 Jedes fünfzigste Jahr soll bei euch ein Erlassjahr sein. ´In diesem Jahr` dürft ihr nicht säen und keine Ernte einbringen. Auch das, was seit der letzten Ernte nachgewachsen ist, dürft ihr nicht abernten. Ihr müsst eure Weinstöcke unbeschnitten lassen und dürft keine Weinlese halten.12 Denn das Erlassjahr soll für euch heilig sein. Nur was ´ohne Aussaat` auf den Feldern wächst, dürft ihr essen.13 Im Erlassjahr soll jeder seinen ererbten Grundbesitz zurückbekommen.14 Wenn ihr von einem anderen Israeliten ´Land` kauft oder es ihm verkauft, dann übervorteilt ihn nicht.15 Der Kaufpreis sinkt mit der Zahl der Jahre, die seit dem letzten Erlassjahr vergangen sind. Der Verkäufer berechnet die Erntejahre,16 die bis zum nächsten Erlassjahr verbleiben. Sind es noch viele, dann fällt der Kaufpreis höher aus. Verbleiben nur noch wenige Ertragsjahre, dann ist der Preis entsprechend niedriger. Denn verkauft wird ´letztlich nicht das Land, sondern` die Anzahl der Ernten.17 Übervorteilt einander also nicht. Habt Ehrfurcht vor mir[6], denn ich bin der HERR, euer Gott.18 Haltet euch an meine Ordnungen. Richtet euch nach meinen Rechtsbestimmungen und lebt nach ihnen. Dann werdet ihr sicher in eurem Land wohnen.19 Es wird reichen Ertrag bringen, ihr werdet genug zu essen haben und sicher darin leben.20 Wenn ihr euch fragt: ›Was sollen wir im siebten Jahr essen, wenn wir nichts säen und keine Ernte einbringen dürfen?‹,21 ´dann versichere ich euch`: Ich werde euch im sechsten Jahr meinen ´besonders reichen` Segen schenken, sodass der Ernteertrag für drei Jahre ausreicht.22 Wenn ihr im achten Jahr wieder aussät, werdet ihr noch von der Ernte ´des sechsten Jahres` leben können. Bis ihr im neunten Jahr die neue Ernte einbringt, könnt ihr euch noch vom Ertrag des sechsten Jahres ernähren[7].23 Grund und Boden dürft ihr nicht endgültig verkaufen, denn das Land gehört mir. Ihr seid auf meinem Besitz ´nur` Gäste oder Fremde, die das Land lediglich bearbeiten dürfen.24 Im ganzen Land sollt ihr ein Rückkaufsrecht auf Grund und Boden gewähren.25 Wenn ein Israelit[8] verarmt und einen Teil seines Grundbesitzes verkaufen muss, dann soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das Grundstück zurückkaufen.26 Hat er keinen Verwandten, der das Grundstück zurückkaufen könnte, bringt aber selbst ´irgendwann` die erforderliche Summe auf,27 dann soll er die Jahre, die seit dem Verkauf vergangen sind, vom Kaufpreis abziehen und dem Käufer den Restwert auszahlen. So kommt das Grundstück wieder in seinen Besitz.28 Kann er jedoch die Summe für den Rückkauf nicht aufbringen, bleibt das Grundstück bis zum nächsten Erlassjahr im Besitz des Käufers. Dann fällt es wieder an den ursprünglichen Besitzer zurück.29 Verkauft jemand ein Wohnhaus in einer befestigten Stadt, dann hat er für ein Jahr das Recht auf Rückkauf. Nur innerhalb dieser Frist kann er sein Haus wieder erwerben.30 Kauft er es innerhalb dieses Jahres nicht zurück, geht es endgültig in den Besitz des Käufers und seiner Nachkommen über. Auch im Erlassjahr fällt es nicht an seinen ursprünglichen Besitzer zurück.31 Häuser in Dörfern ohne Stadtmauer sollen rechtlich wie Grundstücke behandelt werden. Solche Häuser können jederzeit zurückgekauft werden, und im Erlassjahr fallen sie an den ursprünglichen Besitzer zurück.32 Auch für die Häuser in den Levitenstädten besteht jederzeit ein Rückkaufsrecht.33 Kann ein Levit sein Haus nicht zurückkaufen, dann fällt es im Erlassjahr wieder an ihn zurück. Denn die Häuser in den Levitenstädten sind der einzige Besitz, den die Leviten in Israel haben.34 Das Weideland um die Städte der Leviten darf nie verkauft werden, denn es gehört ihnen für immer.35 Wenn ein Israelit verarmt und nicht mehr für sich selbst sorgen kann[9], dann hilf ihm. Unterstütze ihn, damit er ´wenigstens` wie ein Gast oder ein Fremder unter euch leben kann.36 ´Wenn du ihm etwas leihst`, dann verlang von ihm keine Zinsen oder Aufschläge. Hab Ehrfurcht vor ´mir`, deinem Gott, und ´hilf deinem Mitmenschen`, dass er ´weiterhin` unter euch leben kann.37 Leih ihm Geld, ohne Zinsen zu nehmen, und fordere die Nahrungsmittel, mit denen du ihm aushilfst, nicht mit einem Aufschlag zurück.38 Ich bin der HERR, euer Gott. Ich habe euch aus Ägypten geführt, um euch das Land Kanaan zu geben. Ich will euer Gott sein.39 Wenn jemand aus deinem Volk[10] verarmt und sich an dich als Sklave verkauft, dann lass ihn keine Sklavenarbeit verrichten.40 Er soll bei dir leben wie ein einheimischer oder ausländischer Lohnarbeiter und darf ´nur` bis zum nächsten Erlassjahr für dich arbeiten.41 Dann wird er mitsamt seinen Kindern wieder frei. Er darf zu seiner Sippe zurückkehren und erhält den Besitz seiner Vorfahren zurück.42 Die Israeliten gehören mir[11], ich habe sie aus Ägypten herausgeführt. ´Ist ein Israelit dein Sklave geworden`, dann darfst du ihn nicht verkaufen.43 Du sollst ihn nicht schlecht behandeln und ihm keine Gewalt antun. Hab Ehrfurcht vor ´mir`, deinem Gott.44 Wenn ihr Sklaven und Sklavinnen braucht, dann kauft sie von euren Nachbarvölkern.45 Auch die ausländischen Lohnarbeiter, die bei euch leben, könnt ihr als Sklaven erwerben, ebenso ihre Nachkommen, die in eurem Land geboren wurden. Sie sind dann euer Eigentum,46 und ihr könnt sie euren Kindern als bleibenden Besitz vererben. Aber Israeliten – Menschen aus eurem Volk – dürft ihr nicht zum Sklavendienst zwingen.47 Wenn ein Ausländer, der bei euch Zuflucht sucht oder sich niedergelassen hat, zu Reichtum kommt, und ein Israelit verarmt so, dass er sich ihm oder seinen Nachkommen als Sklave verkauft,48 dann besteht für den israelitischen Sklaven ´jederzeit` das Recht auf Rückkauf. Einer seiner Brüder kann als Löser für ihn eintreten,49 ebenso sein Onkel, sein Neffe oder ein anderer naher Verwandter. Ist der Versklavte ´irgendwann` in der Lage, den benötigten Betrag selbst aufzubringen, kann er sich auch selbst wieder freikaufen.50 ´Wenn sich ein Israelit als Sklave verkaufen muss`, soll er den Preis zusammen mit seinem Käufer nach der Anzahl der Jahre berechnen, die zwischen dem Kauf und dem nächsten Erlassjahr liegen. Der Jahressatz soll dem entsprechen, was ein Lohnarbeiter in dieser Zeit bekommen würde.51 Wenn der Versklavte sich wieder loskaufen will und es verbleiben noch viele Jahre ´bis zum Erlassjahr`, muss er einen entsprechend großen Teil des ursprünglichen Kaufpreises zurückzahlen.52 Ist die Zeit bis dorthin jedoch nur noch kurz, muss er eine entsprechend geringere Summe zahlen.53 Solange der Israelit bei seinem Herrn ist, soll dieser ihn wie einen freien Mann behandeln, der als Lohnarbeiter bei ihm lebt.[12] Lasst nicht zu, dass er wie ein Sklave gehalten wird.54 Wenn ein Rückkauf nicht möglich ist, muss der israelitische Sklave mit seinen Kindern im nächsten Erlassjahr wieder freigelassen werden.55 Denn ihr Israeliten seid allein mein Eigentum, ihr seid meine Diener[13], die ich aus Ägypten herausgeführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.

3.Mose 25

Neues Leben. Die Bibel

von SCM Verlag
1 Auf dem Sinai befahl der HERR Mose:2 »Gib den Israeliten folgende Anweisungen: ›Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch gebe, soll auch das Land selbst einen Sabbat[1] für den HERRN einhalten. (2Mo 23,11)3 Sechs Jahre lang dürft ihr eure Felder bestellen, eure Weinberge beschneiden und eure Ernte einbringen. (2Mo 23,10)4 Im siebten Jahr aber soll das Land ein Sabbatjahr – eine Ruhezeit für den HERRN – haben. Während dieses Jahres sollt ihr nichts aussäen und eure Weinberge nicht beschneiden. (3Mo 25,1)5 Bringt keine Ernte von dem ein, was von selbst wächst, und lest auch keine Trauben, die an euren unbeschnittenen Weinstöcken wachsen. Das Land soll ein Jahr Ruhezeit haben. (2Kön 19,29)6 Was während des Sabbatjahres von selbst in eurem Land wächst, soll euch, euren Sklaven und Sklavinnen, euren Tagelöhnern und allen Ausländern, die bei euch leben, zur Nahrung dienen. (3Mo 25,20)7 Auch euer Vieh und die wilden Tiere, die in eurem Land leben, sollen sich davon ernähren.8 Sodann sollt ihr sieben Sabbatjahre abzählen, siebenmal sieben Jahre, also zusammen 49 Jahre.9 Am zehnten Tag des siebten Monats[2], am Versöhnungstag, sollt ihr im ganzen Land die Posaunen blasen lassen. (4Mo 10,10)10 Dieses 50. Jahr soll für euch heilig sein und ihr sollt im ganzen Land Befreiung für alle seine Bewohner ausrufen. Es soll ein Erlassjahr für euch sein, in dem jeder von euch wieder seinen ererbten Landbesitz erhält und jeder wieder zu seiner Familie zurückkehren kann. (3Mo 25,8; Jes 61,1; Jer 34,8; Lk 4,19)11 Ja, das 50. Jahr soll ein Erlassjahr für euch sein. In diesem Jahr dürft ihr nichts aussäen. Holt keine Ernte ein von dem, was von selbst wächst, und lest nicht die Trauben, die auf euren unbeschnittenen Weinbergen wachsen.12 Denn es ist ein Erlassjahr und ihr sollt es als eine heilige Zeit begehen. Ihr sollt euch von dem ernähren, was von selbst auf dem Feld wächst.13 In einem Erlassjahr soll jeder seinen ererbten Landbesitz zurückbekommen. (3Mo 25,10)14 Wenn du einem anderen etwas verkaufst oder von ihm etwas kaufst, sollt ihr einander nicht übervorteilen. (3Mo 25,17)15 Wenn du Land von deinen Landsleuten kaufst, soll der Kaufpreis sich nach der Zahl der Jahre richten, die seit dem letzten Erlassjahr vergangen sind. Der Verkäufer soll dir nur die bis zum nächsten Erlassjahr verbleibenden Erntejahre berechnen.16 Wenn es noch viele Jahre bis zum nächsten Erlassjahr sind, soll der Kaufpreis höher sein. Steht das Erlassjahr jedoch kurz bevor, soll der Preis niedrig sein. Schließlich verkauft er nur eine bestimmte Anzahl von Ernten.17 Du sollst deine Landsleute nicht übervorteilen, sondern Ehrfurcht vor deinem Gott haben. Denn ich bin der HERR, euer Gott. (3Mo 25,14)18 Haltet euch an meine Vorschriften und befolgt meine Gesetze genau, so werdet ihr sicher im Land leben.19 Dann wird das Land seinen Ertrag bringen und ihr werdet genug zu essen haben und sicher darin leben.20 Aber vielleicht fragt ihr euch ja: »Was sollen wir im siebten Jahr essen, wenn wir nichts säen und keine Ernte einbringen dürfen?«21 Dann sollt ihr wissen: »Im sechsten Jahr werde ich das Land euretwegen segnen, sodass der Ertrag, den es abwirft, euch für drei Jahre ausreicht.22 Wenn ihr dann im achten Jahr die neue Saat aussät, werdet ihr noch immer von den Erträgen des sechsten Jahres zehren. Ja, ihr werdet euch so lange davon ernähren, bis die neue Ernte im neunten Jahr eingebracht wird.«23 Das Land darf nicht für immer verkauft werden, denn es gehört mir. Ihr seid nur Fremde und Gäste, die in meinem Land leben. (2Mo 19,5; 1Chr 29,15)24 Bei jedem Verkauf von ererbtem Landbesitz soll ein Rückkaufsrecht vereinbart werden.25 Wenn einer eurer Landsleute verarmt und deshalb einen Teil seines ererbten Landes verkaufen muss, soll sein nächster Verwandter es für ihn zurückkaufen. (Rut 2,20; Rut 4,4; Jer 32,7)26 Hat er jedoch keinen Verwandten, der das Land zurückkaufen könnte, kann aber nach einiger Zeit die erforderliche Summe aufbringen, um es zurückzukaufen,27 dann soll er die Jahre, die seit dem Verkauf vergangen sind, vom Kaufpreis abziehen. Die Restsumme zahlt er demjenigen, der das Land von ihm gekauft hat. So kann er wieder zu seinem Besitz kommen. (3Mo 25,50)28 Kann der ursprüngliche Besitzer jedoch nicht genügend Geld aufbringen, um das Land zurückzukaufen, bleibt es bis zum nächsten Erlassjahr im Besitz des Käufers. Im Erlassjahr fällt das Land dann wieder an den ursprünglichen Besitzer zurück. (3Mo 25,10)29 Wenn jemand ein Haus verkauft, das in einer befestigten Stadt steht, hat er vom Zeitpunkt des Verkaufs an ein Jahr lang das Recht es zurückzukaufen. Nur in dieser Zeit hat der Verkäufer das Rückkaufsrecht.30 Wird es jedoch innerhalb dieses einen Jahres nicht zurückgekauft, geht ein Haus in einer befestigten Stadt dauerhaft in den Besitz des Käufers und seiner Nachkommen über. Auch im Erlassjahr fällt es nicht an den ursprünglichen Besitzer zurück.31 Häuser in Siedlungen jedoch, die von keinen Mauern umgeben sind, sollen wie Land behandelt werden. Solche Häuser dürfen jederzeit zurückgekauft werden und fallen im Erlassjahr an den ursprünglichen Besitzer zurück.32 Die Leviten haben aber immer das Recht, Häuser, die sie in ihren Städten verkauft haben, zurückzukaufen.33 Kauft jedoch ein Levit sein Haus nicht zurück, soll es im Erlassjahr wieder frei werden. Schließlich sind die Häuser in den Städten der Leviten der einzige Besitz, den sie in Israel haben.34 Das Weideland um ihre Städte darf nicht verkauft werden, denn es ist ihr bleibender Besitz. (4Mo 35,2)35 Wenn einer deiner israelitischen Landsleute verarmt und nicht mehr für seinen Unterhalt aufkommen kann, dann sollst du ihn – wie einen Ausländer oder Gast – unterstützen, damit er bei euch leben kann. (5Mo 15,7; Spr 21,26)36 Fordere keine Zinsen oder Aufschläge von ihm, sondern habe Ehrfurcht vor deinem Gott und lass deinen Landsmann bei dir leben. (2Mo 22,24; 5Mo 23,20)37 Verleih ihm dein Geld nicht gegen Zinsen und fordere deine Lebensmittel nicht mit einem Aufschlag zurück.38 Ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägypten geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein. (3Mo 11,45)39 Wenn einer deiner israelitischen Landsleute verarmt und sich dir verkauft, sollst du ihn nicht wie einen Sklaven behandeln. (2Mo 21,2; 5Mo 15,12)40 Behandle ihn dagegen wie einen Lohn- oder Gastarbeiter; er soll für dich bis zum nächsten Erlassjahr arbeiten. (3Mo 25,53)41 Anschließend sollen er und seine Kinder frei sein und zu ihrer Sippe und dem Besitz ihrer Vorfahren zurückkehren.42 Die Israeliten gehören mir, ich habe sie aus Ägypten geführt, deshalb dürfen sie nicht als Sklaven verkauft werden.43 Zwing sie nicht zur Sklavenarbeit, sondern habe Ehrfurcht vor deinem Gott. (Kol 4,1)44 Kauft eure Sklaven und Sklavinnen aus euren Nachbarvölkern.45 Auch die Kinder der bei euch lebenden Ausländer dürft ihr kaufen und deren Nachkommen, die in eurem Land geboren sind. Sie sollen euch für immer gehören46 und ihr dürft sie euren Kindern als bleibenden Besitz vererben. Ihr dürft sie zu Sklavenarbeit einsetzen, aber einen Israeliten dürft ihr nicht zur Sklavenarbeit zwingen. (3Mo 25,40)47 Wenn einer eurer israelitischen Landsleute verarmt und sich an einen Ausländer, der bei euch lebt und zu Vermögen gekommen ist, oder an einen seiner Nachkommen verkauft,48 hat er, nachdem er sich verkauft hat, das Recht auf Freikauf. Er kann von einem nahen Verwandten freigekauft werden. (Neh 5,5)49 Ein Onkel, ein Cousin oder sonst ein naher Verwandter aus seiner Sippe darf ihn freikaufen. Er kann sich aber auch selbst freikaufen, wenn er genügend Geld aufbringen kann. (3Mo 25,26)50 Zusammen mit dem, der ihn gekauft hat, soll er die Jahre berechnen, die zwischen dem Zeitpunkt des Verkaufs und dem nächsten Erlassjahr liegen. Der Preis, um den er sich verkauft hat, soll dem Lohn entsprechen, den ein Arbeiter in dieser Zeit verdienen würde. (Hi 7,1)51 Wenn es beim Freikauf noch viele Jahre bis zum Erlassjahr sind, muss der Betreffende den entsprechend größeren Teil der Kaufsumme zurückzahlen.52 Sind es aber nur noch wenige Jahre, muss er eine geringere Summe – entsprechend den verbleibenden Jahren – für seinen Freikauf bezahlen.53 Der bei euch lebende Ausländer soll ihn wie einen Arbeiter behandeln, der Jahr für Jahr seinen Lohn von ihm bekommt. Lasst nicht zu, dass er ihn hart und rücksichtslos behandelt. (3Mo 25,40)54 Wenn ein Israelit nicht freigekauft werden konnte, müssen er und seine Kinder im Erlassjahr freigelassen werden. (3Mo 25,10)55 Denn die Israeliten gehören mir; sie sind mein Eigentum, weil ich sie aus Ägypten geführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.