4.Mose 35

Elberfelder Bibel

von SCM Verlag
1 Und der HERR redete zu Mose in den Steppen[1] von Moab am Jordan von Jericho und sprach: (4Mo 22,1)2 Befiehl den Söhnen Israel, dass sie von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte zum Wohnen geben! Und zu den Städten sollt ihr Weideland rings um sie her den Leviten geben. (3Mo 25,32; Jos 14,4; 1Chr 13,2; Neh 13,10; Hes 45,5)3 Und die Städte sollen ihnen zum Wohnen dienen, und deren Weidegebiete sollen für ihr Vieh und für ihren Besitz und für alle ihre Tiere sein.4 Und die Weidegebiete der Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sollen von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen betragen ringsum;5 und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen und auf der Südseite zweitausend Ellen und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen; die Stadt selbst aber soll in der Mitte sein; das sollen die Weidegebiete ihrer Städte sein. (5Mo 18,6)6 Und die Städte, die ihr den Leviten geben sollt: Sechs Zufluchtsstädte sollen es sein, die ihr ⟨ihnen⟩ geben sollt, damit dorthin fliehen kann, wer einen Totschlag begangen hat. Und zu diesen hinzu sollt ihr ⟨noch⟩ 42 Städte geben. (2Mo 21,13; Jos 20,2)7 Alle die Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sie und ihre Weidegebiete, ⟨sollen⟩ 48 Städte ⟨sein⟩. (Jos 21,41)8 Und was die Städte betrifft, die ihr von dem Eigentum der Söhne Israel hergeben sollt: von dem ⟨Stamm⟩, der viel hat, sollt ihr viel nehmen, und von dem, der wenig hat, sollt ihr wenig nehmen[2]; jeder ⟨Stamm⟩ soll entsprechend dem Erbteil, das er erben wird, ⟨einige⟩ von seinen Städten den Leviten geben. (1Mo 49,7; 4Mo 26,54; 5Mo 19,1; Jos 20,1; 2Chr 11,14)9 Und der HERR redete zu Mose und sprach:10 Rede zu den Söhnen Israel und sage zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan zieht,11 sollt ihr euch Städte bestimmen: Zufluchtsstädte sollen sie für euch sein, dass dorthin ein Totschläger flieht, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat. (2Mo 21,13; Jos 20,2)12 Und die Städte sollen euch als Zuflucht vor dem Rächer[3] dienen, damit der Totschläger nicht stirbt, bis er angesichts der Gemeinde vor Gericht gestanden hat.13 Und die Städte, die ihr hergeben sollt, sollen sechs Zufluchtsstädte für euch sein.14 Drei Städte sollt ihr diesseits des Jordan geben, und drei Städte sollt ihr im Land Kanaan geben; Zufluchtsstädte sollen sie sein. (5Mo 4,41)15 Für die Söhne Israel und den Fremden und den Beisassen[4] in ihrer Mitte sollen diese sechs Städte als Zuflucht dienen, damit dorthin jeder fliehen kann, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat. (2Mo 12,49)16 Wenn er ihn aber mit einem eisernen Gerät geschlagen hat, sodass er gestorben ist, dann ist er ein Mörder[5]; der Mörder soll unbedingt getötet werden. (1Mo 9,5; Hes 16,38)17 Und wenn er ihn mit einem Stein ⟨in⟩ der Hand, durch den man sterben kann, geschlagen hat, sodass er gestorben ist, dann ist er ein Mörder; der Mörder soll unbedingt getötet werden. (1Mo 9,5; Hes 16,38)18 Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Gerät ⟨in⟩ der Hand, durch das man sterben kann, geschlagen hat, sodass er gestorben ist, dann ist er ein Mörder; der Mörder soll unbedingt getötet werden. (1Mo 9,5; Hes 16,38)19 Der Bluträcher, der soll den Mörder töten; wenn er ihn trifft, soll er ihn töten. (Ri 8,19; 2Sam 3,27; 2Sam 14,11)20 Und wenn er ihn aus Hass gestoßen oder in böser Absicht[6] ⟨etwas⟩ gegen ihn geworfen hat, sodass er gestorben ist,21 oder ihn aus Feindschaft mit seiner Hand geschlagen hat, sodass er gestorben ist, dann soll der Schläger unbedingt getötet werden; er ist ein Mörder; der Bluträcher soll den Mörder töten, wenn er ihn trifft. (1Mo 9,5; Hes 16,38)22 Wenn er ihn aber unversehens, nicht aus Feindschaft gestoßen oder ohne böse Absicht[7] irgendein Gerät auf ihn geworfen hat23 oder, ohne es zu sehen, irgendeinen Stein, durch den man sterben kann, auf ihn hat fallen lassen, sodass er gestorben ist – er war ihm aber nicht feind und suchte seinen Schaden nicht –,24 dann soll die Gemeinde zwischen dem Schläger und dem Bluträcher nach diesen Rechtsbestimmungen richten:25 Und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers retten, und die Gemeinde soll ihn in seine Zufluchtsstadt zurückbringen, in die er geflohen ist; und er soll in ihr bleiben bis zum Tod des Hohen Priesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat. (2Mo 29,7)26 Wenn aber der Totschläger über die Grenze seiner Zufluchtsstadt, in die er geflohen ist, jemals hinausgeht,27 und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Zufluchtsstadt, und der Bluträcher tötet den Totschläger, dann hat er keine Blutschuld.28 Denn der ⟨Totschläger⟩ soll in seiner Zufluchtsstadt bleiben bis zum Tod des Hohen Priesters; und nach dem Tod des Hohen Priesters darf der Totschläger in das Land seines Eigentums zurückkehren.29 Und das soll euch zu einer Rechtsordnung sein bei euren Generationen in allen euren Wohnsitzen. (2Mo 27,21)30 Für jeden, der einen Menschen erschlägt⟨, gilt⟩: Auf die Aussage von Zeugen soll man den Mörder töten; aber ein einzelner Zeuge kann nicht gegen einen Menschen aussagen[8], dass er sterben muss. (2Mo 21,12; 5Mo 17,6; Mt 18,16; Mt 26,60)31 Und ihr sollt kein Sühnegeld annehmen für das Leben[9] eines Mörders, der schuldig ist zu sterben, sondern er soll unbedingt getötet werden. (1Mo 9,5; Hes 16,38)32 Auch sollt ihr kein Sühnegeld annehmen für den in seine Zufluchtsstadt Geflohenen, sodass er vor[10] dem Tod des Priesters zurückkehren könnte, um im Land zu wohnen.33 Und ihr sollt das Land nicht entweihen, in dem ihr seid; denn das Blut, das entweiht das Land; und dem Land kann für das Blut, das in ihm vergossen worden ist, keine Sühnung erwirkt werden, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat. (5Mo 19,13; 2Sam 3,29; 2Sam 21,9; 2Kön 24,4; 2Chr 23,15; Ps 106,38; Jer 26,15)34 Und du sollst das Land nicht unrein machen, in dem ihr wohnt, in dessen Mitte ich wohne; denn ich, der HERR, wohne inmitten der Söhne Israel. (2Mo 29,45; 3Mo 18,25; 4Mo 16,3; 5Mo 6,15; 5Mo 21,23; Hes 35,10)

4.Mose 35

Schlachter 2000

von Genfer Bibelgesellschaft
1 Und der HERR redete zu Mose in der Ebene Moabs, am Jordan, Jericho gegenüber, und sprach: (4Mo 26,3; 4Mo 33,48; 4Mo 36,13)2 Gebiete den Kindern Israels, dass sie von ihrem Erbbesitztum den Leviten Städte geben, in denen sie wohnen können; dazu sollt ihr den Leviten auch einen Weideplatz rings um die Städte geben, (Jos 14,4; Jos 21,2; 2Chr 11,14; Hes 45,3; Hes 48,8)3 damit sie in den Städten wohnen und in den Weideplätzen ihr Vieh, ihre Habe und alle ihre Tiere haben können! (5Mo 12,19)4 Die Weideplätze der Städte aber, die ihr den Leviten geben sollt, sollen sich von der Stadtmauer nach außen hin 1 000 Ellen weit ringsum erstrecken.5 So sollt ihr nun außen vor der Stadt an der Seite gegen Osten 2 000 Ellen messen und an der Seite gegen Süden 2 000 Ellen und an der Seite gegen Westen 2 000 Ellen und an der Seite gegen Norden 2 000 Ellen, sodass die Stadt in der Mitte liegt. Das sollen ihre Weideplätze sein. (3Mo 25,33; 2Chr 11,14; 2Chr 13,9; 2Chr 23,2; 2Chr 31,19)6 Und unter den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollen die sechs Zufluchtsstädte sein, die ihr ihnen zu geben habt, damit dorthin fliehen kann, wer einen Totschlag begangen hat; und außerdem sollt ihr ihnen noch 42 Städte geben; (4Mo 35,13; 5Mo 4,41; Jos 20,1)7 alle Städte, die ihr den Leviten gebt, sollen 48 Städte sein, samt ihren Weideplätzen. (Jos 21,41)8 Und was die Städte betrifft, die ihr vom Erbbesitz der Kinder Israels geben werdet, sollt ihr von einem großen [Stamm] viele nehmen und von einem kleineren wenige; jeder [Stamm] soll gemäß dem ihm zugeteilten Erbteil den Leviten von seinen Städten geben. (4Mo 26,54; Jos 21,3; 2Kor 8,13)9 Und der HERR redete zu Mose und sprach:10 Rede zu den Kindern Israels und sage zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan kommt, (3Mo 14,34; 3Mo 25,2; 4Mo 34,2; 5Mo 12,9)11 sollt ihr euch Städte wählen, die euch als Zufluchtsstädte dienen, damit ein Totschläger, der einen Menschen aus Versehen erschlägt, dorthin fliehen kann. (2Mo 21,13; 5Mo 4,41; 5Mo 19,1; Jos 20,1)12 Und diese Städte sollen euch als Zuflucht dienen vor dem Bluträcher[1], damit der Totschläger nicht sterben muss, ehe er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat. (4Mo 35,19; 4Mo 35,24; 4Mo 35,25; 5Mo 19,5; 5Mo 19,11; Jos 20,3; 2Sam 14,7)13 Und unter den Städten, die ihr abgeben werdet, sollen euch sechs als Zufluchtsstädte dienen. (4Mo 35,6)14 Drei Städte sollt ihr diesseits des Jordans abgeben und drei sollt ihr im Land Kanaan abgeben; das sollen Zufluchtsstädte sein. (5Mo 4,41; Jos 20,7)15 Diese sechs Städte sollen sowohl den Kindern Israels als auch den Fremdlingen und Bewohnern ohne Bürgerrecht[2] unter euch als Zuflucht dienen, damit dahin fliehen kann, wer einen Menschen aus Versehen erschlagen hat. (3Mo 24,22; 4Mo 15,15)16 Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug schlägt, sodass er stirbt, dann ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt getötet werden. (2Mo 21,12; 2Mo 21,14; 3Mo 24,17; 4Mo 35,17; 5Mo 19,11)17 Schlägt er ihn mit einem Faustkeil, mit dem jemand getötet werden kann, sodass er stirbt, dann ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt getötet werden. (2Mo 21,12)18 Schlägt er ihn mit einem hölzernen Werkzeug in der Hand, mit dem man jemand totschlagen kann, sodass er stirbt, dann ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt getötet werden.19 Der Bluträcher soll den Totschläger töten; wenn er ihn antrifft, soll er ihn töten. (4Mo 35,21; 4Mo 35,24; 4Mo 35,27; 5Mo 19,6; 5Mo 19,12)20 Stößt einer den anderen aus Hass, oder wirft er absichtlich etwas auf ihn, sodass er stirbt, (Gal 5,19)21 oder schlägt er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, sodass er stirbt, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt getötet werden, denn er ist ein Totschläger. Der Bluträcher soll den Totschläger töten, wenn er ihn antrifft. (1Mo 4,8; 2Sam 3,27; 2Sam 20,10; 1Kön 2,31; Mt 5,21)22 Wenn er ihn aber aus Versehen, nicht aus Feindschaft stößt oder irgendein Gerät unabsichtlich auf ihn wirft, (2Mo 21,13; 5Mo 19,5; Jes 20,3)23 oder wenn er irgendeinen Stein, von dem man sterben kann, auf ihn wirft, sodass er stirbt, und hat es nicht gesehen und ist nicht sein Feind, und wollte ihm auch keinen Schaden zufügen,24 dann soll die Gemeinde zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Bluträcher nach diesen Rechtsbestimmungen entscheiden. (4Mo 35,12; Jos 20,6)25 Und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten und ihn wieder zu seiner Zufluchtsstadt führen, in die er geflohen war; und er soll dort bleiben, bis zum Tod des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat. (2Mo 29,7; Jos 20,6; Dan 9,26)26 Wenn allerdings der Totschläger aus dem Gebiet seiner Zufluchtsstadt, in die er geflohen ist, hinausgeht, (4Mo 35,27)27 und der Bluträcher ihn außerhalb der Grenzen seiner Zufluchtsstadt findet, und der Bluträcher tötet den Totschläger, so hat er keine Blutschuld; (2Mo 22,2; 5Mo 19,6; 5Mo 19,10)28 denn jener sollte bis zum Tod des Hohenpriesters in seiner Zufluchtsstadt bleiben und erst nach dem Tod des Hohenpriesters wieder zum Land seines Eigentums zurückkehren.29 Und dies soll euch als Rechtssatzung gelten für alle eure Geschlechter in allen euren Wohnorten. (4Mo 27,11)30 Jeden, der einen Menschen erschlägt — auf die Aussage der Zeugen hin soll man den Totschläger totschlagen; ein einziger Zeuge aber genügt nicht, um gegen einen Menschen zur Hinrichtung auszusagen. (1Mo 9,5; 2Mo 21,12; 5Mo 17,6; 5Mo 19,15; Mt 18,16; 2Kor 13,1; 1Tim 5,19; Hebr 10,28; Offb 11,3)31 Und ihr sollt kein Lösegeld annehmen für das Leben des Totschlägers, der des Todes schuldig ist, sondern er soll unbedingt getötet werden. (5Mo 19,11)32 Ihr sollt auch kein Lösegeld von dem annehmen, der zu seiner Zufluchtsstadt geflohen ist, damit er vor dem Tod des Priesters zurückkehren und in dem Land wohnen kann.33 Und ihr sollt das Land nicht entweihen, in dem ihr euch befindet! Denn das Blut entweiht das Land; und für das Land kann keine Sühnung erwirkt werden wegen des Blutes, das darin vergossen worden ist, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat. (1Mo 9,5; 5Mo 21,1; 2Sam 21,1; 2Kön 24,4; Ps 106,38)34 So verunreinigt nun das Land nicht, in dem ihr wohnt und in dessen Mitte ich wohne! Denn ich, der HERR, wohne in der Mitte der Kinder Israels. (2Mo 25,8; 2Mo 29,45; 3Mo 18,25; 5Mo 21,23; Hes 48,35)

4.Mose 35

Hoffnung für alle

von Biblica
1 Die Israeliten lagerten in der moabitischen Steppe östlich des Jordan, gegenüber von Jericho. Dort ließ der HERR ihnen durch Mose sagen: (5Mo 19,1)2-3 »Gebt den Leviten in euren Stammesgebieten Städte, in denen sie wohnen können! Überlasst ihnen mit den Städten auch Weideland für ihre Viehherden!4 Die Weidefläche soll sich auf jeder Seite der Stadt 500 Meter weit ins Land erstrecken,5 so dass jede ihrer vier Seiten mindestens einen Kilometer lang ist.6-7 Gebt den Leviten insgesamt 48 Städte! Sechs davon sollen als Zufluchtsorte für Menschen dienen, die ohne Absicht jemanden getötet haben.8 Achtet darauf, dass es bei der Auswahl der Städte gerecht zugeht. Die Stämme mit großen Gebieten sollen mehr Städte abtreten als die Stämme mit weniger Land.«9 Weiter sprach der HERR zu Mose:10 »Sag den Israeliten: Wenn ihr den Jordan überquert und ins Land Kanaan kommt,11 sollt ihr Zufluchtsstädte bestimmen, in die jeder von euch fliehen kann, der ohne Absicht einen Menschen getötet hat.12 Dort ist er vor der Blutrache sicher, bis ihr den Fall öffentlich vor Gericht untersucht habt.13 Wählt dazu sechs Städte aus,14 drei hier im Osten und drei drüben im Land Kanaan.15 Sie bieten jedem von euch Schutz, auch den Ausländern, die bei euch zu Gast sind oder ständig bei euch leben. Jeder, der unabsichtlich einen Menschen getötet hat, soll dorthin fliehen.16-18 Wer einen anderen aber mit einem Gegenstand aus Metall, Stein oder Holz erschlägt, ist ein Mörder und muss sterben.19 Der nächste Verwandte des Ermordeten soll ihn töten, sobald er ihn findet.20-21 Denn wer aus Hass und Feindschaft einen Menschen erschlägt oder mit einem Wurfgeschoss oder mit der Faust tödlich verletzt, muss auf jeden Fall mit dem Tod bestraft werden.22 Anders ist es, wenn jemand nicht aus Feindschaft, sondern unabsichtlich einen Menschen tötet, indem er ihn aus Versehen zu Boden stößt, mit einem Wurfgeschoss trifft23 oder einen Stein auf ihn fallen lässt.24 In diesem Fall soll die Volksgemeinschaft vor Gericht darüber urteilen, ob der Bluträcher ihn töten darf. Haltet euch dabei an dieses Gesetz!25 Wird der Angeklagte freigesprochen, dann sollt ihr ihn vor der Rache schützen und in die Zufluchtsstadt zurückbringen, in die er geflohen war. Dort muss er bleiben, bis der Hohepriester stirbt, der gerade im Amt ist.26 Wenn der Totschläger aber die Stadt verlassen sollte, in die er geflohen ist, verliert er seinen Schutz.27 Trifft der Bluträcher ihn außerhalb der Stadt an und tötet ihn, dann macht er sich nicht schuldig.28 Denn der Totschläger soll bis zum Tod des Hohenpriesters an seinem Zufluchtsort bleiben. Erst danach kann er nach Hause zu seinem Grund und Boden zurückkehren.29 Dieses Gesetz gilt für euch und eure Nachkommen überall, wo ihr lebt.30 Ein Mörder muss zum Tod verurteilt werden, aber nur dann, wenn mindestens zwei Zeugen gegen ihn aussagen. Eine einzelne Zeugenaussage reicht dazu nicht aus.31 Ein Mörder kann sich nicht freikaufen. Ihr dürft kein Geld von ihm annehmen, sondern müsst ihn auf jeden Fall töten.32 Nehmt auch kein Geld von einem Totschläger an! Er darf sich nicht das Recht erkaufen, seine Zufluchtsstadt zu verlassen und nach Hause zurückzukehren, bevor der Hohepriester gestorben ist.33 Ihr sollt das Land, in dem ihr lebt, nicht entweihen. Entweiht wird es, wenn jemand darin einen anderen Menschen ermordet. Es kann nur dadurch wieder rein werden, dass der Mörder selbst sein Leben lässt.34 Euer Land soll rein sein, denn ich, der HERR, wohne mitten unter euch Israeliten!«

4.Mose 35

Lutherbibel 2017

von Deutsche Bibelgesellschaft
1 Und der HERR redete mit Mose in den Steppen Moabs gegenüber Jericho und sprach: (Jos 21,1)2 Gebiete den Israeliten, dass sie von ihren Erbteilen den Leviten Städte zur Wohnung geben. Auch Weideland um die Städte her sollt ihr den Leviten geben, (3Mo 25,32; 4Mo 18,20)3 dass sie in den Städten wohnen und auf den Weiden ihr Vieh und ihre Herden und alle ihre Tiere haben.4 Das Weideland aber vor den Städten, die ihr den Leviten gebt, soll sich tausend Ellen weit draußen um die Stadtmauer herum erstrecken.5 So sollt ihr nun abmessen außerhalb der Stadt auf der Seite nach Osten zweitausend Ellen und auf der Seite nach Süden zweitausend Ellen und auf der Seite nach Westen zweitausend Ellen und auf der Seite nach Norden zweitausend Ellen, dass die Stadt in der Mitte sei. Das soll ihnen als Weide bei den Städten gehören.6 Und von den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollt ihr sechs zu Freistädten bestimmen, damit dahin fliehen kann, wer einen Totschlag getan hat. Dazu aber sollt ihr noch zweiundvierzig Städte geben, (2Mo 21,13)7 dass alle Städte, die ihr den Leviten gebt, seien achtundvierzig mit ihrem Weideland.8 Ihr sollt mehr geben an Städten vom Besitz derer, die viel besitzen unter den Israeliten, und weniger vom Besitz derer, die wenig besitzen; ein jeder Stamm soll nach seinem Erbteil, das ihm zugeteilt wird, den Leviten Städte geben. (4Mo 26,54)9 Und der HERR redete mit Mose und sprach: (5Mo 4,41; 5Mo 19,1; Jos 20,1)10 Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan ins Land Kanaan kommt,11 sollt ihr Städte auswählen, dass sie für euch Freistädte seien, wohin fliehen soll, wer einen Totschlag aus Versehen tut.12 Und es sollen unter euch diese Städte eine Zuflucht sein vor dem Bluträcher, dass der nicht sterben muss, der einen Totschlag getan hat, bis er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat.13 Und die Städte, die ihr zu Freistädten bestimmt, sollen sechs sein.14 Drei sollt ihr bestimmen diesseits des Jordans und drei im Lande Kanaan.15 Das sind die sechs Freistädte für die Israeliten und für die Fremdlinge und die Beisassen unter euch, damit dahin fliehen kann, wer einen Totschlag getan hat aus Versehen.16 Wer jemand mit einem Eisen schlägt, dass er stirbt, der ist ein Mörder und soll des Todes sterben. (5Mo 19,4)17 Wirft er ihn mit einem Stein, mit dem jemand getötet werden kann, dass er daran stirbt, so ist er ein Mörder und soll des Todes sterben.18 Schlägt er ihn mit einem Holz, mit dem jemand totgeschlagen werden kann, dass er stirbt, so ist er ein Mörder und soll des Todes sterben.19 Der Bluträcher soll den Mörder zum Tode bringen; wo er ihm begegnet, soll er ihn töten.20 Stößt er jemand aus Hass oder wirft er etwas auf ihn mit Hinterlist, dass er stirbt,21 oder schlägt er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, dass er stirbt, so soll der des Todes sterben, der ihn geschlagen hat; er ist ein Mörder. Der Bluträcher soll ihn zum Tode bringen, wo er ihm begegnet.22 Wenn er ihn aber aus Versehen stößt ohne Feindschaft oder wirft irgendetwas auf ihn ohne Absicht23 oder wirft irgendeinen Stein auf ihn, woran man sterben kann, aber er hat’s nicht gesehen, sodass jener stirbt, und er ist nicht sein Feind, hat ihm auch nichts Böses antun wollen,24 so soll die Gemeinde richten zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Bluträcher nach diesen Rechtsordnungen.25 Und die Gemeinde soll den Totschläger erretten aus der Hand des Bluträchers und soll ihn zurückbringen lassen zu der Freistadt, dahin er geflohen war. Und er soll dort bleiben, bis der Hohepriester stirbt, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat. (3Mo 21,10)26 Geht aber der Totschläger über die Grenze seiner Freistadt, in die er geflohen ist,27 und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Freistadt und schlägt ihn tot, so soll er des Bluts nicht schuldig sein.28 Denn er sollte in seiner Freistadt bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters und nach dem Tod des Hohenpriesters in das Land seines Erbbesitzes zurückkehren.29 Das soll euch Gesetz und Recht für immer sein, überall, wo ihr wohnt.30 Wer einen Menschen erschlägt, den soll man töten auf den Mund von Zeugen hin. Ein einzelner Zeuge aber soll keine Aussage machen, um einen Menschen zum Tode zu bringen. (5Mo 17,6; 5Mo 19,15)31 Und ihr sollt kein Sühnegeld nehmen für das Leben des Mörders; denn er ist des Todes schuldig und soll des Todes sterben. (Ps 49,8)32 Und ihr sollt kein Sühnegeld nehmen für den, der zur Freistadt geflohen ist, dass er zurückkehren darf, um im Lande zu wohnen, bis der Priester stirbt.33 Und schändet das Land nicht, darin ihr wohnt; denn wer des Blutes schuldig ist, der schändet das Land, und das Land kann nicht entsühnt werden vom Blut, das darin vergossen wird, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat. (1Mo 9,6)34 Macht das Land nicht unrein, darin ihr wohnt, darin auch ich wohne; denn ich bin der HERR, der mitten unter den Israeliten wohnt. (2Mo 29,45; 3Mo 18,24)

4.Mose 35

Menge Bibel

1 Weiter gebot der HERR dem Mose in den Steppen der Moabiter am Jordan, Jericho gegenüber, folgendes:2 »Befiehl den Israeliten, daß sie von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte zum Wohnen geben; und zu den Städten sollt ihr auch eine Weidetrift rings um sie her den Leviten geben.3 Die Städte sollen ihnen dann als Wohnsitze dienen, während die zugehörigen Weidetriften für ihr Lastvieh und ihre Herden und für alle ihre übrigen Tiere bestimmt sind.4 Es sollen sich aber die Weidetriften bei den Städten, die ihr den Leviten zu geben habt, von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen weit ringsum erstrecken;5 und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen und ebenso auf der Südseite zweitausend Ellen und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, so daß die Stadt selbst in der Mitte liegt; dies sollen für sie die Weideplätze bei den Städten sein.6 Unter den Städten aber, die ihr den Leviten zu geben habt, sollen sich die sechs Freistädte befinden, die ihr ihnen abtreten sollt, damit dorthin fliehen kann, wer einen Totschlag begangen hat; außer diesen aber sollt ihr ihnen noch zweiundvierzig Städte geben:7 die Gesamtzahl der Städte, die ihr den Leviten zu geben habt, soll sich auf achtundvierzig Städte nebst den zugehörigen Weidetriften belaufen.8 Was aber die Städte betrifft, die ihr von dem Besitztum der Israeliten abzugeben habt, so sollt ihr von den größeren Stämmen eine größere Anzahl und von den kleineren Stämmen eine kleinere Anzahl von Städten nehmen: jeder Stamm soll nach Maßgabe seines Erbbesitzes, den er erhalten wird, von seinen Städten eine bestimmte Zahl an die Leviten abtreten.«9 Der HERR gebot dann weiter dem Mose folgendes:10 »Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan hinüberkommt,11 sollt ihr euch passend gelegene Städte auswählen, die euch als Freistädte dienen sollen, damit ein Totschläger dahin fliehen kann, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat.12 Diese Städte sollen euch nämlich als Zufluchtsorte vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht getötet wird, ehe er vor der Gemeinde gestanden hat, um abgeurteilt zu werden.13 Es sollen aber die Städte, die ihr zu solchen Freistädten herzugeben habt, sechs an Zahl sein:14 drei Städte sollt ihr diesseits des Jordans dazu bestimmen und drei Städte im Lande Kanaan dazu hergeben: Freistädte sollen es sein.15 Für die Israeliten wie für die Fremdlinge und die Beisassen, die unter ihnen leben, sollen diese sechs Städte als Zufluchtsorte dienen, damit jeder dorthin fliehen kann, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat.«16 »Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, so daß er daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.17 Wenn er ihn ferner mit einem Stein, den er in der Hand hatte und der den Tod verursachen kann, geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.18 Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, das er in der Hand hatte und durch das jemand getötet werden kann, geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden;19 der Bluträcher soll den Mörder töten; sobald er ihn antrifft, soll er ihn töten.20 Wenn ferner jemand einem andern aus Haß einen Stoß versetzt oder vorsätzlich nach ihm geworfen hat, so daß jener daran gestorben ist,21 oder wenn er ihn aus Feindschaft mit der Hand geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so muß der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt mit dem Tode bestraft werden: er ist ein Mörder: der Bluträcher soll den Mörder töten, sobald er ihn antrifft.22 Hat er ihn aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft, gestoßen oder unabsichtlich irgendeinen Gegenstand auf ihn geworfen23 oder, ohne ihn zu sehen, irgendeinen Stein, durch den jemand getötet werden kann, auf ihn fallen lassen und jener ist daran gestorben, obgleich er ihm nicht feindlich gesinnt war und ohne daß er ihm Schaden zufügen wollte:24 so soll die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher nach diesen Rechtsbestimmungen entscheiden,25 und die Gemeinde soll den Totschläger vor der Gewalttätigkeit des Bluträchers schützen, und die Gemeinde soll ihn in die ihm zustehende Freistadt, in die er sich geflüchtet hatte, zurückbringen, und er soll darin wohnen bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.26 Wenn aber der Totschläger aus dem Gebiet der ihm zustehenden Freistadt, in die er geflohen ist, hinausgeht27 und der Bluträcher ihn außerhalb des Gebiets der betreffenden Freistadt antrifft und den Totschläger tötet, so lädt er keine Blutschuld auf sich;28 denn jener hat in der ihm zustehenden Freistadt bis zum Tode des Hohenpriesters zu bleiben, und erst nach dem Tod des Hohenpriesters darf der Totschläger an den Ort, wo sein Erbbesitz liegt, zurückkehren.29 Diese Rechtsbestimmungen sollen bei euch für eure künftigen Geschlechter in allen euren Wohnsitzen zu Recht bestehen.30 Wenn irgend jemand einen Menschen erschlägt, so soll man den Mörder auf die Aussage von Zeugen mit dem Tode bestrafen; aber das Zeugnis eines einzelnen soll nicht hinreichen, um jemand zum Tode zu verurteilen.31 Ihr dürft auch kein Lösegeld für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist, annehmen, vielmehr soll er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.32 Auch dürft ihr kein Lösegeld für jemand, der in die ihm zustehende Freistadt geflohen ist, zu dem Zweck annehmen, daß er schon vor dem Tode des Hohenpriesters zurückkehren und irgendwo im Lande wohnen dürfe.33 Ihr sollt das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen; denn das Blut entweiht das Land, und dem Lande kann für das Blut, das darin vergossen worden ist, keine Sühne geschafft werden außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.34 So verunreinigt denn das Land nicht, in dem ihr wohnt und in dessen Mitte auch ich wohne; denn ich, der HERR, wohne inmitten der Israeliten.«