32Wenn die Völker des Landes am Sabbat Waren und allerlei Getreide zum Verkauf bringen, wollen wir ihnen nichts abnehmen, weder am Sabbat noch an einem heiligen Tag. Wir wollen in jedem siebenten Jahr auf den Ertrag des Bodens und auf jede Schuldforderung verzichten. (2Mo 23,10; 5Mo 15,1; Neh 5,10; Neh 13,15; Jer 17,21)
32Wenn die Völker des Landes am Sabbattag ihre[1] Waren und allerlei Getreide zum Verkauf bringen, wollen wir es ihnen am Sabbat oder an einem ⟨andern⟩ heiligen Tag nicht abnehmen. Wir wollen im siebten Jahr auf den Ernteertrag und auf die Schuldforderung einer jeden Hand verzichten[2]. (2Mo 23,11; Neh 5,10; Neh 9,14; Neh 13,15)
32Wenn Angehörige fremder Völker uns am Sabbat oder an einem anderen Gott geweihten Tag Getreide und Waren anbieten, so kaufen wir nichts. Jedes siebte Jahr lassen wir das Land brachliegen und erlassen den Menschen sämtliche Schulden.
32und dass, wenn die Völker des Landes am Sabbattag Waren und allerlei Getreide zum Verkauf brächten, wir sie ihnen am Sabbat und an heiligen Tagen nicht abnehmen, und dass wir im siebten Jahr [die Felder] ruhen lassen und auf alle Schuldforderungen verzichten wollten. (2Mo 23,11; 5Mo 5,12; 5Mo 15,1; Neh 13,15; Jer 17,21)
32und dass wir, wenn die Völker des Landes die Waren und alles mögliche Getreide am Sabbattag zum Verkauf bringen, ihnen am Sabbat oder an einem heiligen Tag nichts abnehmen und dass wir die Felder im siebten Jahr brachliegen lassen und jede Schuld erlassen. (2Mo 5,10; 2Mo 31,12; Neh 9,14; Neh 13,15)
32Wenn im Land lebende Nichtisraeliten ihr Getreide oder andere Waren am Sabbat oder an einem anderen Feiertag zum Verkauf anbieten, kaufen wir nichts. Jedes siebte Jahr begehen wir das Erlassjahr: Wir lassen das Land brachliegen und erlassen alle Schulden. (2Mo 20,8; 3Mo 25,1; Neh 5,9; Neh 13,16)
32Wenn die Völker des Landes Waren, besonders Getreide jeder Art, am Sabbat zum Verkauf anbieten, werden wir ihnen am Sabbat oder an einem anderen heiligen Tag nichts abnehmen. Wir verzichten in jedem siebten Jahr auf den Ertrag des Bodens und auf jede Schuldforderung. (2Mo 23,10; 5Mo 15,1; Neh 13,15; Jer 17,19)
32Wir werden nichts kaufen, wenn die Einwohner des Landes ihre Ware oder Getreide am Sabbat oder einem anderen heiligen Tag zum Verkauf anbieten. Wir werden jedes siebte Jahr alle Feldarbeit ruhen lassen und unseren Landsleuten ihre Schulden erlassen. (2Mo 30,11; Mt 17,24)
32Und wenn diese Fremden ihr Getreide oder andere Waren am Sabbat oder einem anderen heiligen Tag zum Verkauf bringen, wollen wir ihnen nichts abkaufen. Jedes siebte Jahr lassen wir das Land brachliegen und erlassen alle Schulden.
32Wenn ferner die heidnischen Landesbewohner am Sabbattage Waren und Getreide aller Art zum Verkauf herbringen, wollen wir ihnen am Sabbat und an einem (andern) heiligen Tage nichts abkaufen. Wir wollen ferner in jedem siebten Jahre die Felder unbestellt liegen lassen und auf jede Schuldforderung (in dem betreffenden Jahre) verzichten. (2Mo 23,11; 5Mo 15,1)
32Wir gehen am Sonntag oder einem anderen Feiertag nirgendwo einkaufen, auch wenn die Läden von den Ausländern offen haben. Alle sieben Jahre werden die Schulden von allen Leuten erlassen. In dem Jahr wird auch nichts angepflanzt, die Felder bleiben einfach so, wie sie sind.