4.Mose 35

Zürcher Bibel

1 Und der HERR sprach zu Mose in den Steppen von Moab, am Jordan bei Jericho: (4Mo 22,1)2 Gebiete den Israeliten, dass sie den Leviten von ihrem erblichen Landbesitz Städte zum Wohnen geben. Auch Weideland im Umkreis der Städte sollt ihr den Leviten geben. (3Mo 25,32; Jos 14,4; 1Chr 6,39; Hes 45,5)3 Und die Städte sollen ihnen als Wohnsitz dienen, und ihre Weideflächen sollen für ihr Vieh und ihre Herden und für alle ihre Tiere bestimmt sein.4 Und die Weideflächen bei den Städten, die ihr den Leviten gebt, sollen sich von der Stadtmauer aus ringsum tausend Ellen weit erstrecken.5 Und ihr sollt ausserhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen, ebenso auf der Südseite zweitausend Ellen, auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, so dass die Stadt in der Mitte liegt. Das soll ihnen als Weideflächen vor den Städten dienen.6 Die Städte aber, die ihr den Leviten gebt, sollen die sechs Asylstädte sein, die ihr dazu bestimmt, dass ein Totschläger dorthin fliehen kann, und zu diesen sollt ihr noch zweiundvierzig Städte geben. (2Mo 21,13; 4Mo 35,11; Jos 20,2)7 Insgesamt sollt ihr den Leviten achtundvierzig Städte samt ihren Weideflächen geben. (Jos 21,41)8 Und wenn ihr die Städte vom Landbesitz der Israeliten abgebt, sollt ihr von einem grossen Stamm viele nehmen und von einem kleinen wenige. Jeder Stamm soll entsprechend seinem Erbbesitz, den er erhält, von seinen Städten an die Leviten abgeben. (4Mo 26,54)9 Und der HERR sprach zu Mose: (5Mo 4,41; 5Mo 19,1; Jos 20,1)10 Rede zu den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan zieht,11 sollt ihr euch Städte auswählen, die euch als Asylstädte dienen. Dorthin soll ein Totschläger fliehen, der einen Menschen unabsichtlich erschlagen hat. (4Mo 35,6)12 Und die Städte sollen euch als Asyl vor dem Bluträcher dienen. Und wer getötet hat, soll nicht sterben, bevor er in der Gemeinde vor Gericht gestanden hat.13 Sechs Städte sollen es sein, die ihr zu Asylstädten bestimmt.14 Drei der Städte sollt ihr jenseits des Jordan bestimmen, und die andern drei Städte sollt ihr im Land Kanaan bestimmen. Es sollen Asylstädte sein.15 Den Israeliten wie dem Fremden und dem Beisassen bei ihnen sollen diese sechs Städte als Asyl dienen, damit jeder dorthin fliehen kann, der unabsichtlich einen Menschen erschlagen hat.16 Schlägt er ihn aber mit einem eisernen Gerät, und er stirbt, so ist er ein Mörder. Der Mörder muss getötet werden.17 Schlägt er ihn mit einem Stein in der Hand, durch den einer getötet werden kann, und er stirbt, so ist er ein Mörder. Der Mörder muss getötet werden. (1Mo 9,6; 2Mo 21,12)18 Oder schlägt er ihn mit einem hölzernen Gegenstand in der Hand, durch den einer getötet werden kann, und er stirbt, so ist er ein Mörder. Der Mörder muss getötet werden.19 Der Bluträcher soll den Mörder töten. Wenn er ihn antrifft, soll er ihn töten. (Ri 8,19; 2Sam 3,27; 2Sam 14,11)20 Versetzt er ihm aus Hass einen Stoss oder wirft er in heimtückischer Absicht etwas nach ihm, und er stirbt,21 oder schlägt er ihn in Feindschaft mit seiner Hand, und er stirbt, dann muss der, der geschlagen hat, getötet werden, er ist ein Mörder. Der Bluträcher soll den Mörder töten, wenn er ihn antrifft.22 Versetzt er ihm aber unversehens einen Stoss, nicht aus Feindschaft, oder wirft er einen Gegenstand auf ihn ohne heimtückische Absicht23 oder lässt er, ohne es zu sehen, einen Stein, durch den einer getötet werden kann, auf ihn fallen, und er stirbt, obgleich er nicht sein Feind war und ihm nicht übel wollte,24 so soll die Gemeinde zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Bluträcher nach diesen Rechtsbestimmungen entscheiden:25 Die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers retten, und die Gemeinde soll ihn zurückbringen in seine Asylstadt, in die er geflohen war. Und in ihr soll er bleiben bis zum Tod des Hohen Priesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.26 Verlässt aber der Totschläger das Gebiet seiner Asylstadt, in die er geflohen ist,27 und findet ihn der Bluträcher ausserhalb des Gebietes seiner Asylstadt und tötet dann der Bluträcher den Totschläger, so hat er keine Blutschuld.28 Denn jener muss in seiner Asylstadt bleiben bis zum Tod des Hohen Priesters. Nach dem Tod des Hohen Priesters aber darf der Totschläger auf seinen Grund und Boden zurückkehren.29 Dies soll für euch als Rechtsordnung gelten von Generation zu Generation an allen euren Wohnstätten.30 Wenn jemand einen Menschen erschlägt, so soll man auf die Aussage von Zeugen hin den Mörder töten. Ein Zeuge allein aber kann nicht gegen einen Menschen aussagen, so dass er sterben muss. (5Mo 17,6; Mt 26,60)31 Und ihr dürft kein Lösegeld annehmen für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist, denn er muss getötet werden. (Ps 49,8)32 Auch dürft ihr von einem, der in seine Asylstadt geflohen ist, kein Lösegeld dafür annehmen, dass er vor dem Tod des Hohen Priesters zurückkehren und im Land wohnen darf.33 Und ihr dürft das Land, in dem ihr seid, nicht entweihen, denn das Blut entweiht das Land, und dem Land kann keine Sühne erwirkt werden für das Blut, das darin vergossen wurde, ausser durch das Blut dessen, der es vergossen hat. (5Mo 19,13; 2Kön 24,4; Ps 106,38)34 So sollst du das Land nicht verunreinigen, in dem ihr wohnt, in dessen Mitte ich wohne, denn ich, der HERR, wohne mitten unter den Israeliten. (2Mo 29,45; 5Mo 16,3; 5Mo 21,23)