4.Mose 35

Neues Leben. Die Bibel

von SCM Verlag
1 Und der HERR sprach zu Mose am Jordan in den Ebenen von Moab, gegenüber von Jericho:2 »Weise die Israeliten an, den Leviten aus ihrem Grundbesitz bestimmte Städte zu geben, in denen sie wohnen können. Auch das sie umgebende Weideland soll den Leviten gehören. (3Mo 25,32; Jos 14,3)3 In den Städten sollen sie wohnen und die umliegenden Weideflächen sollen für ihr Vieh und ihre anderen Tiere sein.4 Das Weideland, das ihr den Leviten im Umkreis dieser Städte überlasst, soll sich von den Stadtmauern in jede Richtung 1000 Ellen[1] weit ins Land erstrecken.5 Die Länge der Ost-, Süd-, West- und Nordseite soll somit jeweils 2000 Ellen[2] – zuzüglich der jeweiligen Abmessung der Stadt – betragen und die Stadt soll in der Mitte liegen. Dieses Gebiet soll als Weideland zu den Städten gehören.6 Ihr sollt den Leviten sechs Freistädte geben, in die ein Mensch, der einen anderen getötet hat, fliehen kann. Außerdem sollt ihr ihnen 42 weitere Städte geben. (Jos 20,2; Jos 21,3)7 Alles in allem sollt ihr den Leviten also 48 Städte mit dem dazugehörigen Weideland überlassen. (Jos 21,3)8 Diese Städte sollt ihr, die Israeliten, aus eurem Grundbesitz an sie abtreten. Die größeren Stämme sollen ihnen mehr Städte geben als die kleineren Stämme. Jeder Stamm soll entsprechend der Größe seines Besitzes, den er erhalten wird, den Leviten Städte überlassen.« (4Mo 26,54)9 Und der HERR sprach zu Mose:10 »Sag den Israeliten: ›Wenn ihr über den Jordan nach Kanaan zieht,11 dann bestimmt einige Städte, die euch als Freistädte dienen sollen. Wer aus Versehen einen Menschen getötet hat, kann dorthin fliehen. (4Mo 35,22)12 Diese Städte sollen Zufluchtsorte sein, in denen ein Mensch, der einen anderen getötet hat, vor der Blutrache sicher ist. Ein Mörder darf nur hingerichtet werden, wenn die Gemeinschaft ihn dazu verurteilt hat. (Jos 20,3)13 Von den Städten, die ihr den Leviten gebt, sollen sechs Freistädte für euch sein,14 drei auf der Ostseite des Jordan und drei auf der Westseite in Kanaan. Sie sollen Freistädte sein.15 Diese sechs Städte sollen den Israeliten, den bei euch lebenden Ausländern und euren Gästen Schutz bieten. Jeder, der ungewollt einen Menschen tötet, kann dorthin fliehen.16 Wenn jemand jedoch einen anderen mit einem Gegenstand aus Eisen schlägt, sodass dieser stirbt, ist er ein Mörder und muss mit dem Tod bestraft werden. (2Mo 21,12; 3Mo 24,17)17 Oder wenn jemand einen anderen mit einem großen Stein schlägt, mit dem man einen Menschen umbringen kann, und dieser tatsächlich stirbt, so ist er ein Mörder und muss hingerichtet werden.18 Oder wenn jemand einen anderen mit einem Gegenstand aus Holz schlägt, mit dem man jemanden umbringen kann, und dieser tatsächlich stirbt, ist er ein Mörder und muss sterben.19 Der nächste Verwandte des Opfers[3] soll den Mörder töten. Sobald er ihn zu fassen bekommt, soll er ihn töten.20 Wenn jemand eine andere Person aus Hass oder Vorsatz stößt oder einen Gegenstand nach ihr wirft, und die betreffende Person stirbt,21 oder wenn jemand eine andere Person aus Feindschaft mit der Hand schlägt und die betreffende Person stirbt, ist er ein Mörder und soll mit dem Tod bestraft werden. Der nächste Verwandte des Opfers soll den Mörder töten, sobald er ihn zu fassen bekommt.22 Hat er ihn aber versehentlich und nicht aus Vorsatz gestoßen oder ungewollt einen Gegenstand nach ihm geworfen,23 oder – ohne ihn vorher bemerkt zu haben – einen Stein, durch den man getötet werden kann, auf ihn fallen lassen und der Betreffende stirbt, obwohl er nicht mit ihm verfeindet war und ihm auch keinen Schaden zufügen wollte,24 dann soll die Gemeinschaft nach dieser Rechtsordnung zwischen dem Mörder und dem Bluträcher Recht sprechen.25 Sie soll den Menschen, der einen anderen getötet hat, vor dem Bluträcher beschützen und ihn in die Freistadt zurückbringen, in die er geflohen war. Dort soll er bis zum Tod des Hohen Priesters, der mit dem heiligen Öl gesalbt wurde, bleiben.26 Wenn derjenige, der jemanden getötet hat, jedoch die Freistadt verlässt, in die er geflohen war,27 und der Bluträcher ihn außerhalb der Stadtgrenzen antrifft und ihn tötet, soll der Bluträcher nicht als Mörder gelten.28 Der Mensch, der einen anderen getötet hat, hätte bis zum Tod des Hohen Priesters in der Freistadt bleiben müssen. Nachdem der Hohe Priester gestorben ist, darf er jedoch nach Hause zurückkehren.29 Diese Anordnungen gelten für immer für euch und eure Nachkommen, wo ihr auch lebt.30 Wer einen Menschen erschlägt, darf nur aufgrund von Zeugenaussagen zum Tod verurteilt werden. Ein einzelner Zeuge reicht aber nicht aus, um gegen jemanden das Todesurteil zu fällen. (5Mo 17,6; 5Mo 19,15; Mt 18,16; 2Kor 13,1; Hebr 10,28)31 Ein Mörder, der zum Tod verurteilt wurde, darf sich nicht mit Geld freikaufen: Mörder müssen hingerichtet werden.32 Auch jemand, der in eine Freistadt geflohen ist, darf sich nicht mit Geld freikaufen, um vor dem Tod des Hohen Priesters nach Hause zurückkehren zu dürfen.33 Ihr sollt das Land, in dem ihr lebt, nicht entweihen, denn vergossenes Blut entweiht das Land. Für das durch vergossenes Blut entweihte Land kann auch keine Wiedergutmachung geschaffen werden, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.34 Deshalb sollt ihr das Land, in dem ihr wohnt und in dem auch ich wohne, nicht verunreinigen. Denn ich, der HERR, wohne mitten unter den Israeliten.‹« (3Mo 18,25)

4.Mose 35

Schlachter 2000

von Genfer Bibelgesellschaft
1 Und der HERR redete zu Mose in der Ebene Moabs, am Jordan, Jericho gegenüber, und sprach: (4Mo 26,3; 4Mo 33,48; 4Mo 36,13)2 Gebiete den Kindern Israels, dass sie von ihrem Erbbesitztum den Leviten Städte geben, in denen sie wohnen können; dazu sollt ihr den Leviten auch einen Weideplatz rings um die Städte geben, (Jos 14,4; Jos 21,2; 2Chr 11,14; Hes 45,3; Hes 48,8)3 damit sie in den Städten wohnen und in den Weideplätzen ihr Vieh, ihre Habe und alle ihre Tiere haben können! (5Mo 12,19)4 Die Weideplätze der Städte aber, die ihr den Leviten geben sollt, sollen sich von der Stadtmauer nach außen hin 1 000 Ellen weit ringsum erstrecken.5 So sollt ihr nun außen vor der Stadt an der Seite gegen Osten 2 000 Ellen messen und an der Seite gegen Süden 2 000 Ellen und an der Seite gegen Westen 2 000 Ellen und an der Seite gegen Norden 2 000 Ellen, sodass die Stadt in der Mitte liegt. Das sollen ihre Weideplätze sein. (3Mo 25,33; 2Chr 11,14; 2Chr 13,9; 2Chr 23,2; 2Chr 31,19)6 Und unter den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollen die sechs Zufluchtsstädte sein, die ihr ihnen zu geben habt, damit dorthin fliehen kann, wer einen Totschlag begangen hat; und außerdem sollt ihr ihnen noch 42 Städte geben; (4Mo 35,13; 5Mo 4,41; Jos 20,1)7 alle Städte, die ihr den Leviten gebt, sollen 48 Städte sein, samt ihren Weideplätzen. (Jos 21,41)8 Und was die Städte betrifft, die ihr vom Erbbesitz der Kinder Israels geben werdet, sollt ihr von einem großen [Stamm] viele nehmen und von einem kleineren wenige; jeder [Stamm] soll gemäß dem ihm zugeteilten Erbteil den Leviten von seinen Städten geben. (4Mo 26,54; Jos 21,3; 2Kor 8,13)9 Und der HERR redete zu Mose und sprach:10 Rede zu den Kindern Israels und sage zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan kommt, (3Mo 14,34; 3Mo 25,2; 4Mo 34,2; 5Mo 12,9)11 sollt ihr euch Städte wählen, die euch als Zufluchtsstädte dienen, damit ein Totschläger, der einen Menschen aus Versehen erschlägt, dorthin fliehen kann. (2Mo 21,13; 5Mo 4,41; 5Mo 19,1; Jos 20,1)12 Und diese Städte sollen euch als Zuflucht dienen vor dem Bluträcher[1], damit der Totschläger nicht sterben muss, ehe er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat. (4Mo 35,19; 4Mo 35,24; 4Mo 35,25; 5Mo 19,5; 5Mo 19,11; Jos 20,3; 2Sam 14,7)13 Und unter den Städten, die ihr abgeben werdet, sollen euch sechs als Zufluchtsstädte dienen. (4Mo 35,6)14 Drei Städte sollt ihr diesseits des Jordans abgeben und drei sollt ihr im Land Kanaan abgeben; das sollen Zufluchtsstädte sein. (5Mo 4,41; Jos 20,7)15 Diese sechs Städte sollen sowohl den Kindern Israels als auch den Fremdlingen und Bewohnern ohne Bürgerrecht[2] unter euch als Zuflucht dienen, damit dahin fliehen kann, wer einen Menschen aus Versehen erschlagen hat. (3Mo 24,22; 4Mo 15,15)16 Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug schlägt, sodass er stirbt, dann ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt getötet werden. (2Mo 21,12; 2Mo 21,14; 3Mo 24,17; 4Mo 35,17; 5Mo 19,11)17 Schlägt er ihn mit einem Faustkeil, mit dem jemand getötet werden kann, sodass er stirbt, dann ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt getötet werden. (2Mo 21,12)18 Schlägt er ihn mit einem hölzernen Werkzeug in der Hand, mit dem man jemand totschlagen kann, sodass er stirbt, dann ist er ein Totschläger, und ein solcher Totschläger soll unbedingt getötet werden.19 Der Bluträcher soll den Totschläger töten; wenn er ihn antrifft, soll er ihn töten. (4Mo 35,21; 4Mo 35,24; 4Mo 35,27; 5Mo 19,6; 5Mo 19,12)20 Stößt einer den anderen aus Hass, oder wirft er absichtlich etwas auf ihn, sodass er stirbt, (Gal 5,19)21 oder schlägt er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, sodass er stirbt, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt getötet werden, denn er ist ein Totschläger. Der Bluträcher soll den Totschläger töten, wenn er ihn antrifft. (1Mo 4,8; 2Sam 3,27; 2Sam 20,10; 1Kön 2,31; Mt 5,21)22 Wenn er ihn aber aus Versehen, nicht aus Feindschaft stößt oder irgendein Gerät unabsichtlich auf ihn wirft, (2Mo 21,13; 5Mo 19,5; Jes 20,3)23 oder wenn er irgendeinen Stein, von dem man sterben kann, auf ihn wirft, sodass er stirbt, und hat es nicht gesehen und ist nicht sein Feind, und wollte ihm auch keinen Schaden zufügen,24 dann soll die Gemeinde zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Bluträcher nach diesen Rechtsbestimmungen entscheiden. (4Mo 35,12; Jos 20,6)25 Und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten und ihn wieder zu seiner Zufluchtsstadt führen, in die er geflohen war; und er soll dort bleiben, bis zum Tod des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat. (2Mo 29,7; Jos 20,6; Dan 9,26)26 Wenn allerdings der Totschläger aus dem Gebiet seiner Zufluchtsstadt, in die er geflohen ist, hinausgeht, (4Mo 35,27)27 und der Bluträcher ihn außerhalb der Grenzen seiner Zufluchtsstadt findet, und der Bluträcher tötet den Totschläger, so hat er keine Blutschuld; (2Mo 22,2; 5Mo 19,6; 5Mo 19,10)28 denn jener sollte bis zum Tod des Hohenpriesters in seiner Zufluchtsstadt bleiben und erst nach dem Tod des Hohenpriesters wieder zum Land seines Eigentums zurückkehren.29 Und dies soll euch als Rechtssatzung gelten für alle eure Geschlechter in allen euren Wohnorten. (4Mo 27,11)30 Jeden, der einen Menschen erschlägt — auf die Aussage der Zeugen hin soll man den Totschläger totschlagen; ein einziger Zeuge aber genügt nicht, um gegen einen Menschen zur Hinrichtung auszusagen. (1Mo 9,5; 2Mo 21,12; 5Mo 17,6; 5Mo 19,15; Mt 18,16; 2Kor 13,1; 1Tim 5,19; Hebr 10,28; Offb 11,3)31 Und ihr sollt kein Lösegeld annehmen für das Leben des Totschlägers, der des Todes schuldig ist, sondern er soll unbedingt getötet werden. (5Mo 19,11)32 Ihr sollt auch kein Lösegeld von dem annehmen, der zu seiner Zufluchtsstadt geflohen ist, damit er vor dem Tod des Priesters zurückkehren und in dem Land wohnen kann.33 Und ihr sollt das Land nicht entweihen, in dem ihr euch befindet! Denn das Blut entweiht das Land; und für das Land kann keine Sühnung erwirkt werden wegen des Blutes, das darin vergossen worden ist, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat. (1Mo 9,5; 5Mo 21,1; 2Sam 21,1; 2Kön 24,4; Ps 106,38)34 So verunreinigt nun das Land nicht, in dem ihr wohnt und in dessen Mitte ich wohne! Denn ich, der HERR, wohne in der Mitte der Kinder Israels. (2Mo 25,8; 2Mo 29,45; 3Mo 18,25; 5Mo 21,23; Hes 48,35)

4.Mose 35

Menge Bibel

1 Weiter gebot der HERR dem Mose in den Steppen der Moabiter am Jordan, Jericho gegenüber, folgendes:2 »Befiehl den Israeliten, daß sie von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte zum Wohnen geben; und zu den Städten sollt ihr auch eine Weidetrift rings um sie her den Leviten geben.3 Die Städte sollen ihnen dann als Wohnsitze dienen, während die zugehörigen Weidetriften für ihr Lastvieh und ihre Herden und für alle ihre übrigen Tiere bestimmt sind.4 Es sollen sich aber die Weidetriften bei den Städten, die ihr den Leviten zu geben habt, von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen weit ringsum erstrecken;5 und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen und ebenso auf der Südseite zweitausend Ellen und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, so daß die Stadt selbst in der Mitte liegt; dies sollen für sie die Weideplätze bei den Städten sein.6 Unter den Städten aber, die ihr den Leviten zu geben habt, sollen sich die sechs Freistädte befinden, die ihr ihnen abtreten sollt, damit dorthin fliehen kann, wer einen Totschlag begangen hat; außer diesen aber sollt ihr ihnen noch zweiundvierzig Städte geben:7 die Gesamtzahl der Städte, die ihr den Leviten zu geben habt, soll sich auf achtundvierzig Städte nebst den zugehörigen Weidetriften belaufen.8 Was aber die Städte betrifft, die ihr von dem Besitztum der Israeliten abzugeben habt, so sollt ihr von den größeren Stämmen eine größere Anzahl und von den kleineren Stämmen eine kleinere Anzahl von Städten nehmen: jeder Stamm soll nach Maßgabe seines Erbbesitzes, den er erhalten wird, von seinen Städten eine bestimmte Zahl an die Leviten abtreten.«9 Der HERR gebot dann weiter dem Mose folgendes:10 »Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan hinüberkommt,11 sollt ihr euch passend gelegene Städte auswählen, die euch als Freistädte dienen sollen, damit ein Totschläger dahin fliehen kann, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat.12 Diese Städte sollen euch nämlich als Zufluchtsorte vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht getötet wird, ehe er vor der Gemeinde gestanden hat, um abgeurteilt zu werden.13 Es sollen aber die Städte, die ihr zu solchen Freistädten herzugeben habt, sechs an Zahl sein:14 drei Städte sollt ihr diesseits des Jordans dazu bestimmen und drei Städte im Lande Kanaan dazu hergeben: Freistädte sollen es sein.15 Für die Israeliten wie für die Fremdlinge und die Beisassen, die unter ihnen leben, sollen diese sechs Städte als Zufluchtsorte dienen, damit jeder dorthin fliehen kann, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat.«16 »Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, so daß er daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.17 Wenn er ihn ferner mit einem Stein, den er in der Hand hatte und der den Tod verursachen kann, geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.18 Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, das er in der Hand hatte und durch das jemand getötet werden kann, geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden;19 der Bluträcher soll den Mörder töten; sobald er ihn antrifft, soll er ihn töten.20 Wenn ferner jemand einem andern aus Haß einen Stoß versetzt oder vorsätzlich nach ihm geworfen hat, so daß jener daran gestorben ist,21 oder wenn er ihn aus Feindschaft mit der Hand geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so muß der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt mit dem Tode bestraft werden: er ist ein Mörder: der Bluträcher soll den Mörder töten, sobald er ihn antrifft.22 Hat er ihn aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft, gestoßen oder unabsichtlich irgendeinen Gegenstand auf ihn geworfen23 oder, ohne ihn zu sehen, irgendeinen Stein, durch den jemand getötet werden kann, auf ihn fallen lassen und jener ist daran gestorben, obgleich er ihm nicht feindlich gesinnt war und ohne daß er ihm Schaden zufügen wollte:24 so soll die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher nach diesen Rechtsbestimmungen entscheiden,25 und die Gemeinde soll den Totschläger vor der Gewalttätigkeit des Bluträchers schützen, und die Gemeinde soll ihn in die ihm zustehende Freistadt, in die er sich geflüchtet hatte, zurückbringen, und er soll darin wohnen bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.26 Wenn aber der Totschläger aus dem Gebiet der ihm zustehenden Freistadt, in die er geflohen ist, hinausgeht27 und der Bluträcher ihn außerhalb des Gebiets der betreffenden Freistadt antrifft und den Totschläger tötet, so lädt er keine Blutschuld auf sich;28 denn jener hat in der ihm zustehenden Freistadt bis zum Tode des Hohenpriesters zu bleiben, und erst nach dem Tod des Hohenpriesters darf der Totschläger an den Ort, wo sein Erbbesitz liegt, zurückkehren.29 Diese Rechtsbestimmungen sollen bei euch für eure künftigen Geschlechter in allen euren Wohnsitzen zu Recht bestehen.30 Wenn irgend jemand einen Menschen erschlägt, so soll man den Mörder auf die Aussage von Zeugen mit dem Tode bestrafen; aber das Zeugnis eines einzelnen soll nicht hinreichen, um jemand zum Tode zu verurteilen.31 Ihr dürft auch kein Lösegeld für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist, annehmen, vielmehr soll er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.32 Auch dürft ihr kein Lösegeld für jemand, der in die ihm zustehende Freistadt geflohen ist, zu dem Zweck annehmen, daß er schon vor dem Tode des Hohenpriesters zurückkehren und irgendwo im Lande wohnen dürfe.33 Ihr sollt das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen; denn das Blut entweiht das Land, und dem Lande kann für das Blut, das darin vergossen worden ist, keine Sühne geschafft werden außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.34 So verunreinigt denn das Land nicht, in dem ihr wohnt und in dessen Mitte auch ich wohne; denn ich, der HERR, wohne inmitten der Israeliten.«