3.Mose 25

Neues Leben. Die Bibel

1 Auf dem Sinai befahl der HERR Mose:2 »Gib den Israeliten folgende Anweisungen: ›Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch gebe, soll auch das Land selbst einen Sabbat[1] für den HERRN einhalten. (2Mo 23,11)3 Sechs Jahre lang dürft ihr eure Felder bestellen, eure Weinberge beschneiden und eure Ernte einbringen. (2Mo 23,10)4 Im siebten Jahr aber soll das Land ein Sabbatjahr – eine Ruhezeit für den HERRN – haben. Während dieses Jahres sollt ihr nichts aussäen und eure Weinberge nicht beschneiden. (3Mo 25,1)5 Bringt keine Ernte von dem ein, was von selbst wächst, und lest auch keine Trauben, die an euren unbeschnittenen Weinstöcken wachsen. Das Land soll ein Jahr Ruhezeit haben. (2Kön 19,29)6 Was während des Sabbatjahres von selbst in eurem Land wächst, soll euch, euren Sklaven und Sklavinnen, euren Tagelöhnern und allen Ausländern, die bei euch leben, zur Nahrung dienen. (3Mo 25,20)7 Auch euer Vieh und die wilden Tiere, die in eurem Land leben, sollen sich davon ernähren.8 Sodann sollt ihr sieben Sabbatjahre abzählen, siebenmal sieben Jahre, also zusammen 49 Jahre.9 Am zehnten Tag des siebten Monats[2], am Versöhnungstag, sollt ihr im ganzen Land die Posaunen blasen lassen. (4Mo 10,10)10 Dieses 50. Jahr soll für euch heilig sein und ihr sollt im ganzen Land Befreiung für alle seine Bewohner ausrufen. Es soll ein Erlassjahr für euch sein, in dem jeder von euch wieder seinen ererbten Landbesitz erhält und jeder wieder zu seiner Familie zurückkehren kann. (3Mo 25,8; Jes 61,1; Jer 34,8; Lk 4,19)11 Ja, das 50. Jahr soll ein Erlassjahr für euch sein. In diesem Jahr dürft ihr nichts aussäen. Holt keine Ernte ein von dem, was von selbst wächst, und lest nicht die Trauben, die auf euren unbeschnittenen Weinbergen wachsen.12 Denn es ist ein Erlassjahr und ihr sollt es als eine heilige Zeit begehen. Ihr sollt euch von dem ernähren, was von selbst auf dem Feld wächst.13 In einem Erlassjahr soll jeder seinen ererbten Landbesitz zurückbekommen. (3Mo 25,10)14 Wenn du einem anderen etwas verkaufst oder von ihm etwas kaufst, sollt ihr einander nicht übervorteilen. (3Mo 25,17)15 Wenn du Land von deinen Landsleuten kaufst, soll der Kaufpreis sich nach der Zahl der Jahre richten, die seit dem letzten Erlassjahr vergangen sind. Der Verkäufer soll dir nur die bis zum nächsten Erlassjahr verbleibenden Erntejahre berechnen.16 Wenn es noch viele Jahre bis zum nächsten Erlassjahr sind, soll der Kaufpreis höher sein. Steht das Erlassjahr jedoch kurz bevor, soll der Preis niedrig sein. Schließlich verkauft er nur eine bestimmte Anzahl von Ernten.17 Du sollst deine Landsleute nicht übervorteilen, sondern Ehrfurcht vor deinem Gott haben. Denn ich bin der HERR, euer Gott. (3Mo 25,14)18 Haltet euch an meine Vorschriften und befolgt meine Gesetze genau, so werdet ihr sicher im Land leben.19 Dann wird das Land seinen Ertrag bringen und ihr werdet genug zu essen haben und sicher darin leben.20 Aber vielleicht fragt ihr euch ja: »Was sollen wir im siebten Jahr essen, wenn wir nichts säen und keine Ernte einbringen dürfen?«21 Dann sollt ihr wissen: »Im sechsten Jahr werde ich das Land euretwegen segnen, sodass der Ertrag, den es abwirft, euch für drei Jahre ausreicht.22 Wenn ihr dann im achten Jahr die neue Saat aussät, werdet ihr noch immer von den Erträgen des sechsten Jahres zehren. Ja, ihr werdet euch so lange davon ernähren, bis die neue Ernte im neunten Jahr eingebracht wird.«23 Das Land darf nicht für immer verkauft werden, denn es gehört mir. Ihr seid nur Fremde und Gäste, die in meinem Land leben. (2Mo 19,5; 1Chr 29,15)24 Bei jedem Verkauf von ererbtem Landbesitz soll ein Rückkaufsrecht vereinbart werden.25 Wenn einer eurer Landsleute verarmt und deshalb einen Teil seines ererbten Landes verkaufen muss, soll sein nächster Verwandter es für ihn zurückkaufen. (Rut 2,20; Rut 4,4; Jer 32,7)26 Hat er jedoch keinen Verwandten, der das Land zurückkaufen könnte, kann aber nach einiger Zeit die erforderliche Summe aufbringen, um es zurückzukaufen,27 dann soll er die Jahre, die seit dem Verkauf vergangen sind, vom Kaufpreis abziehen. Die Restsumme zahlt er demjenigen, der das Land von ihm gekauft hat. So kann er wieder zu seinem Besitz kommen. (3Mo 25,50)28 Kann der ursprüngliche Besitzer jedoch nicht genügend Geld aufbringen, um das Land zurückzukaufen, bleibt es bis zum nächsten Erlassjahr im Besitz des Käufers. Im Erlassjahr fällt das Land dann wieder an den ursprünglichen Besitzer zurück. (3Mo 25,10)29 Wenn jemand ein Haus verkauft, das in einer befestigten Stadt steht, hat er vom Zeitpunkt des Verkaufs an ein Jahr lang das Recht es zurückzukaufen. Nur in dieser Zeit hat der Verkäufer das Rückkaufsrecht.30 Wird es jedoch innerhalb dieses einen Jahres nicht zurückgekauft, geht ein Haus in einer befestigten Stadt dauerhaft in den Besitz des Käufers und seiner Nachkommen über. Auch im Erlassjahr fällt es nicht an den ursprünglichen Besitzer zurück.31 Häuser in Siedlungen jedoch, die von keinen Mauern umgeben sind, sollen wie Land behandelt werden. Solche Häuser dürfen jederzeit zurückgekauft werden und fallen im Erlassjahr an den ursprünglichen Besitzer zurück.32 Die Leviten haben aber immer das Recht, Häuser, die sie in ihren Städten verkauft haben, zurückzukaufen.33 Kauft jedoch ein Levit sein Haus nicht zurück, soll es im Erlassjahr wieder frei werden. Schließlich sind die Häuser in den Städten der Leviten der einzige Besitz, den sie in Israel haben.34 Das Weideland um ihre Städte darf nicht verkauft werden, denn es ist ihr bleibender Besitz. (4Mo 35,2)35 Wenn einer deiner israelitischen Landsleute verarmt und nicht mehr für seinen Unterhalt aufkommen kann, dann sollst du ihn – wie einen Ausländer oder Gast – unterstützen, damit er bei euch leben kann. (5Mo 15,7; Spr 21,26)36 Fordere keine Zinsen oder Aufschläge von ihm, sondern habe Ehrfurcht vor deinem Gott und lass deinen Landsmann bei dir leben. (2Mo 22,24; 5Mo 23,20)37 Verleih ihm dein Geld nicht gegen Zinsen und fordere deine Lebensmittel nicht mit einem Aufschlag zurück.38 Ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägypten geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein. (3Mo 11,45)39 Wenn einer deiner israelitischen Landsleute verarmt und sich dir verkauft, sollst du ihn nicht wie einen Sklaven behandeln. (2Mo 21,2; 5Mo 15,12)40 Behandle ihn dagegen wie einen Lohn- oder Gastarbeiter; er soll für dich bis zum nächsten Erlassjahr arbeiten. (3Mo 25,53)41 Anschließend sollen er und seine Kinder frei sein und zu ihrer Sippe und dem Besitz ihrer Vorfahren zurückkehren.42 Die Israeliten gehören mir, ich habe sie aus Ägypten geführt, deshalb dürfen sie nicht als Sklaven verkauft werden.43 Zwing sie nicht zur Sklavenarbeit, sondern habe Ehrfurcht vor deinem Gott. (Kol 4,1)44 Kauft eure Sklaven und Sklavinnen aus euren Nachbarvölkern.45 Auch die Kinder der bei euch lebenden Ausländer dürft ihr kaufen und deren Nachkommen, die in eurem Land geboren sind. Sie sollen euch für immer gehören46 und ihr dürft sie euren Kindern als bleibenden Besitz vererben. Ihr dürft sie zu Sklavenarbeit einsetzen, aber einen Israeliten dürft ihr nicht zur Sklavenarbeit zwingen. (3Mo 25,40)47 Wenn einer eurer israelitischen Landsleute verarmt und sich an einen Ausländer, der bei euch lebt und zu Vermögen gekommen ist, oder an einen seiner Nachkommen verkauft,48 hat er, nachdem er sich verkauft hat, das Recht auf Freikauf. Er kann von einem nahen Verwandten freigekauft werden. (Neh 5,5)49 Ein Onkel, ein Cousin oder sonst ein naher Verwandter aus seiner Sippe darf ihn freikaufen. Er kann sich aber auch selbst freikaufen, wenn er genügend Geld aufbringen kann. (3Mo 25,26)50 Zusammen mit dem, der ihn gekauft hat, soll er die Jahre berechnen, die zwischen dem Zeitpunkt des Verkaufs und dem nächsten Erlassjahr liegen. Der Preis, um den er sich verkauft hat, soll dem Lohn entsprechen, den ein Arbeiter in dieser Zeit verdienen würde. (Hi 7,1)51 Wenn es beim Freikauf noch viele Jahre bis zum Erlassjahr sind, muss der Betreffende den entsprechend größeren Teil der Kaufsumme zurückzahlen.52 Sind es aber nur noch wenige Jahre, muss er eine geringere Summe – entsprechend den verbleibenden Jahren – für seinen Freikauf bezahlen.53 Der bei euch lebende Ausländer soll ihn wie einen Arbeiter behandeln, der Jahr für Jahr seinen Lohn von ihm bekommt. Lasst nicht zu, dass er ihn hart und rücksichtslos behandelt. (3Mo 25,40)54 Wenn ein Israelit nicht freigekauft werden konnte, müssen er und seine Kinder im Erlassjahr freigelassen werden. (3Mo 25,10)55 Denn die Israeliten gehören mir; sie sind mein Eigentum, weil ich sie aus Ägypten geführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.

3.Mose 25

Lutherbibel 2017

1 Und der HERR sprach zu Mose auf dem Berge Sinai:2 Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat feiern.3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und die Früchte einsammeln, (2Mo 23,10)4 aber im siebenten Jahr soll das Land dem HERRN einen feierlichen Sabbat halten; da sollst du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden.5 Was von selber nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, die ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen; ein Sabbatjahr des Landes soll es sein.6 Was das Land während seines Sabbats trägt, davon sollt ihr essen, du und dein Knecht und deine Magd, dein Tagelöhner und dein Beisasse, die bei dir weilen,7 dein Vieh und das Wild in deinem Lande; all sein Ertrag soll zur Nahrung dienen.8 Und du sollst zählen sieben Sabbatjahre, siebenmal sieben Jahre, dass die Zeit der sieben Sabbatjahre neunundvierzig Jahre mache.9 Da sollst du die Posaune blasen lassen durch euer ganzes Land am zehnten Tage des siebenten Monats, am Versöhnungstag. (3Mo 23,27)10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt eine Freilassung ausrufen im Lande für alle, die darin wohnen; es soll ein Erlassjahr[1] für euch sein. Da soll ein jeder bei euch wieder zu seinem Besitz und zu seiner Sippe kommen.11 Als Erlassjahr soll das fünfzigste Jahr euch gelten. Ihr sollt nicht säen und, was von selber wächst, nicht ernten, auch, was ohne Arbeit wächst, im Weinberg nicht lesen;12 denn das Erlassjahr soll euch heilig sein; vom Felde weg dürft ihr essen, was es trägt.13 Das ist das Erlassjahr, da jedermann wieder zu seinem Besitz kommen soll.14 Wenn du nun deinem Nächsten etwas verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen, (1Thess 4,6)15 sondern nach der Zahl der Jahre vom Erlassjahr an sollst du es von ihm kaufen; danach, wie viel Jahre noch Ertrag bringen, soll er dir’s verkaufen.16 Sind es noch viele Jahre, so darfst du den Kaufpreis steigern; sind es noch wenige Jahre, sollst du den Kaufpreis verringern; denn die Zahl der Ernten verkauft er dir.17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott.18 Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, dass ihr danach tut, auf dass ihr im Lande sicher wohnen könnt. (1Kön 5,5)19 Denn das Land soll euch seine Früchte geben, dass ihr genug zu essen habt und sicher darin wohnt.20 Und wenn ihr sagt: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? Denn wenn wir nicht säen, so sammeln wir auch keinen Ertrag ein!21 Da will ich meinem Segen über euch im sechsten Jahr gebieten, dass er Ertrag schaffen soll für drei Jahre,22 dass ihr sät im achten Jahr und von dem alten Ertrag esst bis in das neunte Jahr, sodass ihr vom alten esst, bis wieder neuer Ertrag kommt.23 Darum soll das Land nicht für immer verkauft werden; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Beisassen bei mir. (Ps 39,13)24 Und bei all eurem Grundbesitz sollt ihr für das Land die Einlösung[2] gewähren.25 Wenn dein Bruder verarmt und etwas von seinem Besitz verkauft, so soll sein nächster Verwandter kommen und einlösen, was sein Bruder verkauft hat. (Rut 4,3)26 Wenn aber jemand keinen Löser hat und selbst so viel aufbringen kann, um es einzulösen,27 so soll er die Jahre abrechnen, seitdem er’s verkauft hat, und was noch übrig ist, dem Käufer zurückzahlen und so wieder zu seinem Besitz kommen.28 Kann er aber nicht so viel aufbringen, um es ihm zurückzuzahlen, so soll, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Erlassjahr. Dann soll es frei werden und er wieder zu seinem Besitz kommen.29 Wer ein Wohnhaus verkauft in einer ummauerten Stadt, der hat ein ganzes Jahr Frist, es wieder einzulösen. Das soll die Zeit sein, darin er es einlösen kann.30 Wenn er’s aber nicht einlöst, ehe das ganze Jahr um ist, so soll der Käufer das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, für immer behalten und seine Nachkommen, und es soll nicht frei werden im Erlassjahr.31 Ist’s aber ein Haus auf dem Dorf, um das keine Mauer ist, so soll man es dem Feld des Landes gleichrechnen, und es soll immer eingelöst werden können und im Erlassjahr frei werden.32 Was aber die Städte der Leviten anlangt, so sollen sie die Häuser in den Städten, die ihnen gehören, jederzeit einlösen können. (4Mo 35,2)33 Wenn einer von den Leviten nicht einlöst, so soll das verkaufte Haus in der Stadt, die ihnen gehört, im Erlassjahr frei werden; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Besitz inmitten der Israeliten.34 Auch das Weideland vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum für immer.35 Wenn dein Bruder neben dir verarmt und sich nicht mehr halten kann, so sollst du dich seiner annehmen wie eines Fremdlings oder Beisassen, dass er neben dir leben könne;36 und du sollst nicht Zinsen von ihm nehmen noch Aufschlag, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, dass dein Bruder neben dir leben könne. (2Mo 22,24; 5Mo 23,20)37 Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen noch Speise geben gegen Aufschlag.38 Ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägyptenland geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein.39 Wenn dein Bruder neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht als Sklaven dienen lassen; (2Mo 21,2)40 sondern wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein und bis an das Erlassjahr bei dir dienen.41 Dann soll er von dir frei ausgehen und seine Kinder mit ihm und soll zurückkehren zu seiner Sippe und wieder zum Besitz seiner Väter kommen.42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Darum soll man sie nicht wie einen Sklaven verkaufen.43 Du sollst nicht mit Gewalt über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gott. (2Mo 21,20)44 Willst du aber Sklaven und Sklavinnen haben, so sollst du sie kaufen von den Völkern, die um euch her sind,45 und auch von den Beisassen, die als Fremdlinge unter euch wohnen, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Lande zeugen. Die mögt ihr zu eigen haben46 und sollt sie vererben euren Kindern zum Eigentum; für immer könnt ihr sie als Sklaven arbeiten lassen. Aber von euren Brüdern, den Israeliten, soll keiner über den andern mit Gewalt herrschen.47 Wenn irgendein Fremdling oder Beisasse bei dir zu Besitz kommt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling oder Beisassen bei dir oder jemandem von dessen Sippe verkauft,48 so soll er, nachdem er sich verkauft hat, das Recht haben, wieder frei zu werden, und es soll ihn jemand unter seinen Brüdern einlösen (Neh 5,8)49 oder sein Oheim oder sein Vetter oder sonst ein Blutsverwandter aus seinem Geschlecht; oder wenn er selbst so viel aufbringen kann, so soll er selbst sich einlösen.50 Und er soll mit seinem Käufer rechnen vom Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Erlassjahr. Und das Geld, um das er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der Jahre berechnet werden, als wäre er die ganze Zeit Tagelöhner bei ihm gewesen.51 Sind noch viele Jahre bis zum Erlassjahr, so soll er entsprechend mehr zu seiner Einlösung erstatten von dem Gelde, für das er gekauft wurde.52 Sind aber nur wenige Jahre übrig bis zum Erlassjahr, so soll er sie berechnen und entsprechend weniger zu seiner Einlösung erstatten.53 Wie ein Tagelöhner soll er von Jahr zu Jahr bei ihm sein, doch soll er nicht mit Gewalt über ihn herrschen vor deinen Augen.54 Wird er aber nicht auf diese Weise eingelöst, so soll er im Erlassjahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm.55 Denn mir gehören die Israeliten als Knechte; meine Knechte sind sie, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.