1»Und dies sind die Rechtssatzungen, die du ihnen vorlegen sollst:2Wenn du einen hebräischen Knecht[1] kaufst, soll er dir sechs Jahre lang dienen; aber im siebten Jahre soll er unentgeltlich freigelassen werden.3Ist er allein[2] gekommen, so soll er auch allein[3] wieder gehen; war er aber verheiratet, so soll auch seine Frau mit ihm freigelassen werden.4Hat ihm dagegen sein Herr eine Frau gegeben und diese ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll die Frau samt ihren Kindern ihrem Herrn verbleiben, und er soll allein entlassen werden.5Erklärt aber der Knecht ausdrücklich: ›Ich habe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder lieb, ich will nicht freigelassen werden‹,6so soll sein Herr ihn vor Gott hintreten lassen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen: dort soll sein Herr ihm das Ohr mit einer Pfrieme durchbohren, und er soll dann zeitlebens sein Knecht bleiben. –7Wenn aber jemand seine Tochter als Magd[4] verkauft, so darf sie nicht wie die Knechte freigelassen werden.8Wenn sie ihrem Herrn, der sie für sich bestimmt hatte, mißfällt, so lasse er sie loskaufen; jedoch sie an fremde Leute zu verkaufen, dazu hat er kein Recht, weil er treulos an ihr gehandelt hat.9Wenn er sie aber für seinen Sohn bestimmt, so hat er sie nach dem Recht der Töchter[5] zu behandeln.10Nimmt er sich noch eine andere, so darf er ihr doch die Fleischkost, die Kleidung und die Beiwohnung nicht verkürzen.11Will er ihr aber diese drei Verpflichtungen nicht gewähren, so soll sie umsonst, ohne Entgelt, frei ausgehen.«
Bestimmungen zum Schutz des Menschenlebens
12»Wer einen andern so schlägt, daß er stirbt, soll mit dem Tode bestraft werden.13Hat er es aber nicht vorsätzlich getan, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir eine Stätte bestimmen, wohin er fliehen soll.14Wenn sich aber jemand gegen einen andern so weit vergißt, daß er ihn hinterlistig ums Leben bringt, so sollst du ihn sogar von meinem Altar wegholen, damit er stirbt! –15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll mit dem Tode bestraft werden!16Wer einen Menschen raubt, sei es, daß er ihn verkauft hat oder daß der Betreffende noch in seiner Gewalt gefunden wird, soll mit dem Tode bestraft werden.«17Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll mit dem Tode bestraft werden! –
Ersatzpflicht bei Körperverletzungen durch Menschen
18»Wenn Männer in Streit geraten und einer den andern mit einem Stein oder mit der Faust so schlägt, daß er zwar nicht stirbt, aber doch bettlägerig wird,19so soll, wenn er wieder aufkommt und draußen an seiner Krücke umhergehen kann, der andere, der ihn geschlagen hat, straflos bleiben; nur soll er ihm den Schaden ersetzen, der ihm aus der Arbeitsunfähigkeit erwachsen ist, und für die Heilkosten aufkommen!20Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stock so schlägt, daß sie ihm unter der Hand sterben, so muß das bestraft werden;21wenn jedoch der Betreffende noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, so soll keine Bestrafung stattfinden, denn es handelt sich um sein eigenes Geld. –22Wenn Männer in Streit geraten und dabei eine schwangere Frau so stoßen, daß eine Frühgeburt eintritt, ihr sonst aber kein Schaden entsteht, so soll der Schuldige diejenige Geldbuße zahlen, die der Ehemann der Frau ihm auferlegt, und zwar[6] nach Anhörung von Schiedsrichtern. –23Wenn aber ein bleibender Leibesschaden entsteht, so sollst du geben[7]: Leben um Leben,24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,25Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme! –26Schlägt jemand seinen Knecht oder seine Magd so ins Auge, daß er es zugrunde richtet, so soll er sie zur Entschädigung für ihr Auge freilassen!27Und schlägt er seinem Knecht oder seiner Magd einen Zahn aus, so soll er sie zur Entschädigung für ihren Zahn freilassen!«
Ersatzpflicht bei Tötung oder Verletzung eines Menschen durch Tiere
28»Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, daß der Tod eintritt, so soll das Rind gesteinigt, sein Fleisch aber nicht gegessen werden; der Eigentümer des Rindes jedoch bleibt straflos.29Wenn aber das Rind schon früher stößig war und sein Eigentümer trotz erfolgter Verwarnung es nicht gehörig gehütet hatte, so soll das Rind, wenn es einen Mann oder eine Frau tötet, gesteinigt und auch sein Eigentümer mit dem Tode bestraft werden.30Wenn ihm nur eine Geldbuße auferlegt wird, so soll er als Lösegeld für sein Leben so viel bezahlen, als ihm auferlegt wird.31Wenn das Rind einen Knaben oder ein Mädchen stößt, so soll mit ihm nach derselben Rechtsbestimmung verfahren werden.32Stößt das Rind aber einen Knecht oder eine Magd, so soll sein Eigentümer ihrem Herrn dreißig Schekel Silber bezahlen; das Rind aber soll gesteinigt werden.«
Bestimmungen zum Schutz des Eigentums (des Viehstandes oder Feldertrags oder des anvertrauten Gutes)
33»Läßt jemand eine Grube offen stehen, oder gräbt jemand eine Grube aus und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,34so soll der Eigentümer der Grube Ersatz leisten: mit Geld soll er den Eigentümer des Tieres entschädigen; das tote Tier aber gehört dann ihm. –35Wenn jemandes Rind das Rind eines andern so stößt, daß es stirbt, so sollen sie das lebende Rind verkaufen und sich in den dadurch gewonnenen Erlös teilen, und auch das tote Tier sollen sie unter sich teilen.36War es jedoch bekannt, daß das Rind schon vorher stößig war, und hatte sein Eigentümer trotzdem es nicht gehörig gehütet, so soll er unweigerlich ein Rind für das Rind als Ersatz geben, das tote Tier aber soll ihm gehören.37Wenn jemand ein Rind oder ein Stück Kleinvieh stiehlt und es schlachtet oder verkauft, so soll er für das eine Rind fünf Rinder und für das eine Stück Kleinvieh vier Stück erstatten.
1“Now these are the rules that you shall set before them. (2Mo 24,3; 5Mo 4,14; 5Mo 6,1)2When you buy a Hebrew slave,[1] he shall serve six years, and in the seventh he shall go out free, for nothing. (3Mo 25,39; 5Mo 15,12; Jer 34,14)3If he comes in single, he shall go out single; if he comes in married, then his wife shall go out with him.4If his master gives him a wife and she bears him sons or daughters, the wife and her children shall be her master’s, and he shall go out alone.5But if the slave plainly says, ‘I love my master, my wife, and my children; I will not go out free,’ (5Mo 15,16)6then his master shall bring him to God, and he shall bring him to the door or the doorpost. And his master shall bore his ear through with an awl, and he shall be his slave forever. (Ps 82,6; Joh 10,34)7“When a man sells his daughter as a slave, she shall not go out as the male slaves do. (Neh 5,5)8If she does not please her master, who has designated her[2] for himself, then he shall let her be redeemed. He shall have no right to sell her to a foreign people, since he has broken faith with her.9If he designates her for his son, he shall deal with her as with a daughter.10If he takes another wife to himself, he shall not diminish her food, her clothing, or her marital rights. (1Kor 7,5)11And if he does not do these three things for her, she shall go out for nothing, without payment of money.12“Whoever strikes a man so that he dies shall be put to death. (1Mo 9,6; 3Mo 24,17; 4Mo 35,30; Mt 26,52)13But if he did not lie in wait for him, but God let him fall into his hand, then I will appoint for you a place to which he may flee. (4Mo 35,11; 4Mo 35,22; 5Mo 4,41; 5Mo 19,2; 5Mo 19,4; Jos 20,2)14But if a man willfully attacks another to kill him by cunning, you shall take him from my altar, that he may die. (1Kön 2,28)15“Whoever strikes his father or his mother shall be put to death.16“Whoever steals a man and sells him, and anyone found in possession of him, shall be put to death. (2Mo 22,4; 5Mo 24,7; 1Tim 1,10)17“Whoever curses[3] his father or his mother shall be put to death. (3Mo 20,9; 5Mo 27,16; Spr 20,20; Spr 30,11; Mt 15,4; Mk 7,10)18“When men quarrel and one strikes the other with a stone or with his fist and the man does not die but takes to his bed,19then if the man rises again and walks outdoors with his staff, he who struck him shall be clear; only he shall pay for the loss of his time, and shall have him thoroughly healed.20“When a man strikes his slave, male or female, with a rod and the slave dies under his hand, he shall be avenged.21But if the slave survives a day or two, he is not to be avenged, for the slave is his money. (3Mo 25,45)22“When men strive together and hit a pregnant woman, so that her children come out, but there is no harm, the one who hit her shall surely be fined, as the woman’s husband shall impose on him, and he shall pay as the judges determine. (5Mo 22,18; Hi 31,11)23But if there is harm,[4] then you shall pay life for life, (5Mo 19,21)24eye for eye, tooth for tooth, hand for hand, foot for foot, (3Mo 24,20; 5Mo 19,21; Mt 5,38)25burn for burn, wound for wound, stripe for stripe.26“When a man strikes the eye of his slave, male or female, and destroys it, he shall let the slave go free because of his eye.27If he knocks out the tooth of his slave, male or female, he shall let the slave go free because of his tooth.28“When an ox gores a man or a woman to death, the ox shall be stoned, and its flesh shall not be eaten, but the owner of the ox shall not be liable. (1Mo 9,5)29But if the ox has been accustomed to gore in the past, and its owner has been warned but has not kept it in, and it kills a man or a woman, the ox shall be stoned, and its owner also shall be put to death.30If a ransom is imposed on him, then he shall give for the redemption of his life whatever is imposed on him. (2Mo 21,22; 2Mo 30,12; 4Mo 35,31)31If it gores a man’s son or daughter, he shall be dealt with according to this same rule.32If the ox gores a slave, male or female, the owner shall give to their master thirty shekels[5] of silver, and the ox shall be stoned. (2Mo 21,28; Sach 11,12; Mt 26,15)
Laws About Restitution
33“When a man opens a pit, or when a man digs a pit and does not cover it, and an ox or a donkey falls into it,34the owner of the pit shall make restoration. He shall give money to its owner, and the dead beast shall be his.35“When one man’s ox butts another’s, so that it dies, then they shall sell the live ox and share its price, and the dead beast also they shall share.36Or if it is known that the ox has been accustomed to gore in the past, and its owner has not kept it in, he shall repay ox for ox, and the dead beast shall be his.