2Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, so soll er dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr aber soll er freigelassen werden ohne Lösegeld. (3Mo 25,39; 5Mo 15,12; Jer 34,14)3Ist er ohne Frau gekommen, so soll er auch ohne Frau gehen; ist er aber mit seiner Frau gekommen, so soll sie mit ihm gehen.4Hat ihm aber sein Herr eine Frau gegeben und hat sie ihm Söhne oder Töchter geboren, so sollen Frau und Kinder seinem Herrn gehören, er aber soll ohne Frau gehen.5Spricht aber der Sklave: Ich habe meinen Herrn lieb und meine Frau und Kind, ich will nicht frei werden,6so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre mit einem Pfriemen sein Ohr, und er sei sein Sklave für immer. (5Mo 1,17; Ps 82,1)7Verkauft jemand seine Tochter als Sklavin, so darf sie nicht freigelassen werden wie die Sklaven. (2Mo 2,1)8Gefällt sie aber ihrem Herrn nicht, nachdem er sie für sich bestimmt hat, so soll er sie auslösen lassen. Er hat aber nicht Macht, sie unter ein fremdes Volk zu verkaufen, nachdem er sie verschmäht hat.9Hat er sie aber für seinen Sohn bestimmt, so soll er nach dem Recht der Töchter an ihr tun.10Nimmt er sich aber noch eine andere, so soll er der ersten an Nahrung, Kleidung und ehelichem Recht nichts abbrechen.11Erfüllt er an ihr diese drei Pflichten nicht, so soll sie umsonst freigelassen werden, ohne Lösegeld.
Vergehen gegen Leib und Leben
12Wer einen Menschen schlägt, dass er stirbt, der soll des Todes sterben. (1Mo 9,6; 2Mo 20,13; Mt 5,21)13Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen kann. (4Mo 35,6; 5Mo 19,4)14Wenn aber jemand an seinem Nächsten frevelt und ihn mit Hinterlist umbringt, so sollst du ihn von meinem Altar wegreißen, dass man ihn töte. (1Kön 2,29)15Wer Vater oder Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.16Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft, sei es, dass man ihn bei ihm findet, der soll des Todes sterben. (5Mo 24,7; 1Tim 1,10)17Wer Vater oder Mutter flucht, der soll des Todes sterben. (5Mo 27,16; Spr 20,20; Mt 15,4)18Wenn Männer miteinander streiten und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, dass er nicht stirbt, sondern zu Bett liegen muss19und wieder aufkommt und ausgehen kann an seinem Stock, so soll der, der ihn schlug, nicht bestraft werden; er soll ihm aber bezahlen, was er versäumt hat, und das Arztgeld geben.20Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin schlägt mit einem Stock, dass sie unter seinen Händen sterben, muss er bestraft werden.21Bleiben sie aber einen oder zwei Tage am Leben, so soll er nicht bestraft werden; denn es ist sein Geld.22Wenn Männer miteinander streiten und stoßen dabei eine schwangere Frau, sodass ihr die Frucht abgeht, ihr aber sonst kein Schaden widerfährt, so soll man ihn um Geld strafen, wie viel ihr Ehemann ihm auferlegt, und er soll’s geben durch die Hand der Richter.23Entsteht ein dauernder Schaden, so sollst du geben Leben um Leben, (3Mo 24,19; 5Mo 19,21; Mt 5,38)24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,25Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule. (1Mo 4,23)26Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin ins Auge schlägt und zerstört es, der soll sie freilassen um des Auges willen.27Desgleichen wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, soll er sie freilassen um des Zahnes willen.
Schaden durch Tiere – Verlust von Tieren
28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, dass sie sterben, so soll man das Rind steinigen und sein Fleisch nicht essen; aber der Besitzer des Rindes soll nicht bestraft werden. (1Mo 9,5; 4Mo 35,33)29Ist aber das Rind zuvor stößig gewesen und seinem Besitzer war’s bekannt und er hat das Rind nicht verwahrt und es tötet nun einen Mann oder eine Frau, so soll man das Rind steinigen, und sein Besitzer soll sterben.30Will man ihm aber ein Lösegeld auferlegen, so soll er geben, was man ihm auferlegt, um sein Leben auszulösen.31Ebenso soll man mit ihm verfahren, wenn das Rind einen Sohn oder eine Tochter stößt.32Stößt es aber einen Sklaven oder eine Sklavin, so soll der Besitzer ihrem Herrn dreißig Schekel Silber geben, und das Rind soll man steinigen.33Wenn jemand eine Zisterne aufdeckt oder gräbt eine Zisterne und deckt sie nicht zu und es fällt ein Rind oder Esel hinein, (3Mo 7,24; 3Mo 17,15)34so soll der Besitzer der Zisterne mit Geld dem andern Ersatz leisten, das tote Tier aber soll ihm gehören.35Wenn jemandes Rind eines andern Rind stößt, dass es stirbt, so sollen sie das lebendige Rind verkaufen und das Geld teilen und das tote Tier auch teilen.36Ist’s aber bekannt gewesen, dass das Rind zuvor stößig gewesen ist, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so soll er ein Rind für das andere erstatten und das tote Tier haben.37Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und schlachtet’s oder verkauft’s, so soll er fünf Rinder für ein Rind wiedergeben und vier Schafe für ein Schaf. (2Sam 12,6; Spr 6,31; Lk 19,8)
2.Mose 21
Menge Bibel
Die Rechte der hebräischen Sklaven und Sklavinnen
1»Und dies sind die Rechtssatzungen, die du ihnen vorlegen sollst:2Wenn du einen hebräischen Knecht[1] kaufst, soll er dir sechs Jahre lang dienen; aber im siebten Jahre soll er unentgeltlich freigelassen werden.3Ist er allein[2] gekommen, so soll er auch allein[3] wieder gehen; war er aber verheiratet, so soll auch seine Frau mit ihm freigelassen werden.4Hat ihm dagegen sein Herr eine Frau gegeben und diese ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll die Frau samt ihren Kindern ihrem Herrn verbleiben, und er soll allein entlassen werden.5Erklärt aber der Knecht ausdrücklich: ›Ich habe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder lieb, ich will nicht freigelassen werden‹,6so soll sein Herr ihn vor Gott hintreten lassen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen: dort soll sein Herr ihm das Ohr mit einer Pfrieme durchbohren, und er soll dann zeitlebens sein Knecht bleiben. –7Wenn aber jemand seine Tochter als Magd[4] verkauft, so darf sie nicht wie die Knechte freigelassen werden.8Wenn sie ihrem Herrn, der sie für sich bestimmt hatte, mißfällt, so lasse er sie loskaufen; jedoch sie an fremde Leute zu verkaufen, dazu hat er kein Recht, weil er treulos an ihr gehandelt hat.9Wenn er sie aber für seinen Sohn bestimmt, so hat er sie nach dem Recht der Töchter[5] zu behandeln.10Nimmt er sich noch eine andere, so darf er ihr doch die Fleischkost, die Kleidung und die Beiwohnung nicht verkürzen.11Will er ihr aber diese drei Verpflichtungen nicht gewähren, so soll sie umsonst, ohne Entgelt, frei ausgehen.«
Bestimmungen zum Schutz des Menschenlebens
12»Wer einen andern so schlägt, daß er stirbt, soll mit dem Tode bestraft werden.13Hat er es aber nicht vorsätzlich getan, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir eine Stätte bestimmen, wohin er fliehen soll.14Wenn sich aber jemand gegen einen andern so weit vergißt, daß er ihn hinterlistig ums Leben bringt, so sollst du ihn sogar von meinem Altar wegholen, damit er stirbt! –15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll mit dem Tode bestraft werden!16Wer einen Menschen raubt, sei es, daß er ihn verkauft hat oder daß der Betreffende noch in seiner Gewalt gefunden wird, soll mit dem Tode bestraft werden.«17Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll mit dem Tode bestraft werden! –
Ersatzpflicht bei Körperverletzungen durch Menschen
18»Wenn Männer in Streit geraten und einer den andern mit einem Stein oder mit der Faust so schlägt, daß er zwar nicht stirbt, aber doch bettlägerig wird,19so soll, wenn er wieder aufkommt und draußen an seiner Krücke umhergehen kann, der andere, der ihn geschlagen hat, straflos bleiben; nur soll er ihm den Schaden ersetzen, der ihm aus der Arbeitsunfähigkeit erwachsen ist, und für die Heilkosten aufkommen!20Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stock so schlägt, daß sie ihm unter der Hand sterben, so muß das bestraft werden;21wenn jedoch der Betreffende noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, so soll keine Bestrafung stattfinden, denn es handelt sich um sein eigenes Geld. –22Wenn Männer in Streit geraten und dabei eine schwangere Frau so stoßen, daß eine Frühgeburt eintritt, ihr sonst aber kein Schaden entsteht, so soll der Schuldige diejenige Geldbuße zahlen, die der Ehemann der Frau ihm auferlegt, und zwar[6] nach Anhörung von Schiedsrichtern. –23Wenn aber ein bleibender Leibesschaden entsteht, so sollst du geben[7]: Leben um Leben,24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,25Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme! –26Schlägt jemand seinen Knecht oder seine Magd so ins Auge, daß er es zugrunde richtet, so soll er sie zur Entschädigung für ihr Auge freilassen!27Und schlägt er seinem Knecht oder seiner Magd einen Zahn aus, so soll er sie zur Entschädigung für ihren Zahn freilassen!«
Ersatzpflicht bei Tötung oder Verletzung eines Menschen durch Tiere
28»Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, daß der Tod eintritt, so soll das Rind gesteinigt, sein Fleisch aber nicht gegessen werden; der Eigentümer des Rindes jedoch bleibt straflos.29Wenn aber das Rind schon früher stößig war und sein Eigentümer trotz erfolgter Verwarnung es nicht gehörig gehütet hatte, so soll das Rind, wenn es einen Mann oder eine Frau tötet, gesteinigt und auch sein Eigentümer mit dem Tode bestraft werden.30Wenn ihm nur eine Geldbuße auferlegt wird, so soll er als Lösegeld für sein Leben so viel bezahlen, als ihm auferlegt wird.31Wenn das Rind einen Knaben oder ein Mädchen stößt, so soll mit ihm nach derselben Rechtsbestimmung verfahren werden.32Stößt das Rind aber einen Knecht oder eine Magd, so soll sein Eigentümer ihrem Herrn dreißig Schekel Silber bezahlen; das Rind aber soll gesteinigt werden.«
Bestimmungen zum Schutz des Eigentums (des Viehstandes oder Feldertrags oder des anvertrauten Gutes)
33»Läßt jemand eine Grube offen stehen, oder gräbt jemand eine Grube aus und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,34so soll der Eigentümer der Grube Ersatz leisten: mit Geld soll er den Eigentümer des Tieres entschädigen; das tote Tier aber gehört dann ihm. –35Wenn jemandes Rind das Rind eines andern so stößt, daß es stirbt, so sollen sie das lebende Rind verkaufen und sich in den dadurch gewonnenen Erlös teilen, und auch das tote Tier sollen sie unter sich teilen.36War es jedoch bekannt, daß das Rind schon vorher stößig war, und hatte sein Eigentümer trotzdem es nicht gehörig gehütet, so soll er unweigerlich ein Rind für das Rind als Ersatz geben, das tote Tier aber soll ihm gehören.37Wenn jemand ein Rind oder ein Stück Kleinvieh stiehlt und es schlachtet oder verkauft, so soll er für das eine Rind fünf Rinder und für das eine Stück Kleinvieh vier Stück erstatten.
Gott gibt Rechtsbestimmungen für das Leben des Volkes
1Und das sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen vorlegen sollst: (5Mo 4,14)
Das Recht des hebräischen Sklaven
2Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebten soll er unentgeltlich freigelassen werden. (3Mo 25,39; 5Mo 15,12; 2Kön 4,1; Jer 34,14)3Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verheiratet gekommen, so soll seine Frau mit ihm gehen. (Mt 19,6)4Hat ihm aber sein Herr eine Frau gegeben und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll die Frau samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden.5Wenn aber der Sklave erklärt: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht freigelassen werden!, (5Mo 15,16; 2Kor 5,14)6so soll ihn sein Herr vor Gott bringen und ihn an die Tür oder den Pfosten stellen, und er soll ihm seine Ohren mit einem Pfriem[1] durchbohren, damit er ihm diene für alle Zeiten. (5Mo 15,17)7Wenn aber jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, so soll sie nicht wie die Sklaven freigelassen werden. (5Mo 28,68; Neh 5,5; Est 7,4)8Wenn sie ihrem Herrn, der sie für sich bestimmt hatte, missfällt, so soll er sie loskaufen lassen; aber er hat keine Macht, sie unter ein fremdes Volk zu verkaufen, weil er treulos an ihr gehandelt hat. (5Mo 21,14)9Verheiratet er sie aber mit seinem Sohn, so soll er nach dem Recht der Töchter mit ihr handeln. (4Mo 18,11; 4Mo 27,1)10Wenn er sich aber eine andere nimmt, so soll er jener nichts schmälern an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Beiwohnung.11Wenn er diese drei Dinge nicht tut, so soll sie umsonst frei werden, ohne Lösegeld.
Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung
12Wer einen Menschen schlägt, dass er stirbt, der soll unbedingt sterben. (1Mo 9,6; 3Mo 24,17; Mt 26,52)13Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand geschehen lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll. (4Mo 35,9; 5Mo 19,3)14Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten frevelhaft handelt, sodass er ihn vorsätzlich umbringt, [sogar] von meinem Altar sollst du ihn wegholen, damit er stirbt! (5Mo 19,11; 1Kön 2,28)15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll unbedingt sterben. (3Mo 20,9; Spr 20,20; Mt 15,4; 1Tim 1,9)16Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft oder dass man ihn noch in seiner Hand findet, der soll unbedingt sterben. (1Mo 37,28; 5Mo 24,7; 1Tim 1,10; Offb 18,13)17Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll unbedingt sterben. (2Mo 21,15; Mk 7,10)18Wenn Männer miteinander streiten und einer schlägt den anderen mit einem Stein oder mit der Faust, dass er nicht stirbt, aber im Bett liegen muss: (Spr 17,14)19Wenn er so weit wiederhergestellt wird, dass er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, straflos bleiben; nur soll er ihn für das Versäumte entschädigen und für seine völlige Heilung sorgen. (2Mo 22,6)20Und wer seinen Sklaven oder seine Sklavin mit einem Stock schlägt, sodass sie ihm unter der Hand sterben, der soll unbedingt bestraft werden; (4Mo 35,16)21stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schaden ist.22Wenn Männer sich streiten und eine schwangere Frau stoßen, sodass eine Frühgeburt eintritt, aber sonst kein Schaden entsteht, so muss [dem Schuldigen] eine Geldstrafe auferlegt werden, wie sie der Ehemann der Frau festsetzt; und er soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben. (5Mo 16,18; 5Mo 17,8)23Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du geben: Leben um Leben, (4Mo 35,31)24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, (5Mo 19,21; Ri 1,6; Mt 5,38)25Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule. (3Mo 24,19)26Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen für das Auge. (Hi 31,13; Eph 6,9; Kol 4,1)27Und wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn.28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man es unbedingt steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Rindes aber soll unbestraft bleiben. (1Mo 9,5)29Ist aber das Rind seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Eigentümer deshalb verwarnt, hat es aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll das Rind, das einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Eigentümer soll sterben. (4Mo 35,31)30Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele so viel geben, wie man ihm auferlegt.31Wenn es einen Sohn oder eine Tochter stößt, so soll man ihn auch nach diesem Recht behandeln.32Wenn aber das Rind einen Sklaven stößt oder eine Sklavin, so soll man ihrem Herrn 30 Schekel Silber bezahlen; das Rind aber muss gesteinigt werden. (Sach 11,12; Mt 26,15)
Schaden und Schadenersatz
33Wenn jemand eine Zisterne aufdeckt oder eine solche gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder Esel hinein, (Spr 28,10)34so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehs mit Geld zu entschädigen, das tote Tier aber soll ihm gehören. (2Mo 22,6; 2Mo 22,14)35Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie das lebendige Rind verkaufen und das Geld teilen und das tote [Rind] auch teilen.36Wusste man aber, dass das Rind schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr es doch nicht in Verwahrung getan, so soll er das Rind ersetzen und das tote behalten.37Wenn jemand ein Rind stiehlt oder ein Schaf und es schlachtet oder verkauft, so soll er fünf Rinder für eines erstatten und vier Schafe für eines. (2Sam 12,6; Spr 6,30)
2.Mose 21
King James Version
1Now these are the judgments which thou shalt set before them.2If thou buy an Hebrew servant, six years he shall serve: and in the seventh he shall go out free for nothing.3If he came in by himself, he shall go out by himself: if he were married, then his wife shall go out with him.4If his master have given him a wife, and she have born him sons or daughters; the wife and her children shall be her master', and he shall go out by himself.5And if the servant shall plainly say, I love my master, my wife, and my children; I will not go out free:6Then his master shall bring him unto the judges; he shall also bring him to the door, or unto the door post; and his master shall bore his ear through with an aul; and he shall serve him for ever.7And if a man sell his daughter to be a maidservant, she shall not go out as the menservants do.8If she please not her master, who hath betrothed her to himself, then shall he let her be redeemed: to sell her unto a strange nation he shall have no power, seeing he hath dealt deceitfully with her.9And if he have betrothed her unto his son, he shall deal with her after the manner of daughters.10If he take him another wife ; her food, her raiment, and her duty of marriage, shall he not diminish.11And if he do not these three unto her, then shall she go out free without money.12He that smiteth a man, so that he die, shall be surely put to death.13And if a man lie not in wait, but God deliver him into his hand; then I will appoint thee a place whither he shall flee.14But if a man come presumptuously upon his neighbour, to slay him with guile; thou shalt take him from mine altar, that he may die.15And he that smiteth his father, or his mother, shall be surely put to death.16And he that stealeth a man, and selleth him, or if he be found in his hand, he shall surely be put to death.17And he that curseth his father, or his mother, shall surely be put to death.18And if men strive together, and one smite another with a stone, or with his fist, and he die not, but keepeth his bed:19If he rise again, and walk abroad upon his staff, then shall he that smote him be quit: only he shall pay for the loss of his time, and shall cause him to be thoroughly healed.20And if a man smite his servant, or his maid, with a rod, and he die under his hand; he shall be surely punished.21Notwithstanding, if he continue a day or two, he shall not be punished: for he is his money.22If men strive, and hurt a woman with child, so that her fruit depart from her , and yet no mischief follow: he shall be surely punished, according as the woman' husband will lay upon him; and he shall pay as the judges determine .23And if any mischief follow, then thou shalt give life for life,24Eye for eye, tooth for tooth, hand for hand, foot for foot,25Burning for burning, wound for wound, stripe for stripe.26And if a man smite the eye of his servant, or the eye of his maid, that it perish; he shall let him go free for his eye' sake.27And if he smite out his manservant' tooth, or his maidservant' tooth; he shall let him go free for his tooth' sake.28If an ox gore a man or a woman, that they die: then the ox shall be surely stoned, and his flesh shall not be eaten; but the owner of the ox shall be quit.29But if the ox were wont to push with his horn in time past, and it hath been testified to his owner, and he hath not kept him in, but that he hath killed a man or a woman; the ox shall be stoned, and his owner also shall be put to death.30If there be laid on him a sum of money, then he shall give for the ransom of his life whatsoever is laid upon him.31Whether he have gored a son, or have gored a daughter, according to this judgment shall it be done unto him.32If the ox shall push a manservant or a maidservant; he shall give unto their master thirty shekels of silver, and the ox shall be stoned.33And if a man shall open a pit, or if a man shall dig a pit, and not cover it, and an ox or an ass fall therein;34The owner of the pit shall make it good, and give money unto the owner of them; and the dead beast shall be his.35And if one man' ox hurt another', that he die; then they shall sell the live ox, and divide the money of it; and the dead ox also they shall divide.36Or if it be known that the ox hath used to push in time past, and his owner hath not kept him in; he shall surely pay ox for ox; and the dead shall be his own.