3Wenn sie nun bei einem andern Mann ist, solange ihr Mann lebt, wird sie eine Ehebrecherin genannt; wenn aber ihr Mann stirbt, ist sie frei vom Gesetz, sodass sie keine Ehebrecherin ist, wenn sie bei einem andern Mann ist.
3So wird sie nun, während der Mann lebt, eine Ehebrecherin genannt, wenn sie eines anderen Mannes wird; wenn aber der Mann gestorben ist, ist sie frei vom Gesetz, sodass sie keine Ehebrecherin ist, wenn sie eines anderen Mannes wird. (Mt 19,9; Lk 16,18)
3Hätte diese Frau zu Lebzeiten ihres Mannes einen anderen Mann gehabt, wäre sie eine Ehebrecherin gewesen. Nach dem Tod ihres Mannes aber ist sie frei von den Verpflichtungen des Gesetzes. Niemand wird sie eine Ehebrecherin nennen, wenn sie als Witwe einen anderen Mann heiratet.
3So wird sie nun bei Lebzeiten des Mannes eine Ehebrecherin genannt, wenn sie einem anderen Mann zu eigen wird; stirbt aber der Mann, so ist sie vom Gesetz frei, sodass sie keine Ehebrecherin ist, wenn sie einem anderen Mann zu eigen wird. (1Sam 25,39; Mt 5,32)
3Also gilt: Solange der Mann lebt, macht sie sich zur Ehebrecherin, wenn sie die Frau eines anderen Mannes wird. Stirbt aber der Mann, so ist sie frei vom Gesetz und gilt darum nicht als Ehebrecherin, wenn sie die Frau eines anderen Mannes wird.
3Wenn sie sich also zu Lebzeiten ihres Mannes mit einem anderen einlässt, nennt man sie zu Recht eine Ehebrecherin. Stirbt aber der Mann, so ist sie frei von dem Gesetz, das sie an ihren Mann bindet. Sie begeht keinen Ehebruch, wenn sie sich einem anderen hingibt.
3Folglich wird sie, wenn sie sich zu Lebzeiten ihres Mannes mit einem anderen Mann einlässt, als Ehebrecherin angesehen. Stirbt ihr Mann jedoch, dann ist sie nicht mehr durch das Gesetz gebunden. Es ist ihr freigestellt, einen anderen Mann zu heiraten; sie wird deswegen nicht zur Ehebrecherin.
3Wenn sie darum zu Lebzeiten des Mannes einem anderen gehört, wird sie Ehebrecherin genannt; ist aber der Mann gestorben, dann ist sie frei vom Gesetz und wird nicht zur Ehebrecherin, wenn sie einem anderen gehört.
3Hätte sie einen anderen Mann gehabt, während ihr Ehemann noch lebte, hätte sie Ehebruch begangen. Aber wenn ihr Ehemann stirbt, ist sie von diesem Gesetz frei und begeht keinen Ehebruch, wenn sie wieder heiratet. (Lk 16,18)
3Wenn sie sich also zu Lebzeiten ihres Mannes mit einem anderen einlässt, gilt sie als Ehebrecherin. Stirbt aber der Mann, ist sie nicht mehr durch das Gesetz gebunden. Es steht ihr frei, einen anderen zu heiraten. Sie wird deswegen nicht zur Ehebrecherin.
3Demnach wird sie zwar, solange ihr Mann lebt, allgemein als Ehebrecherin gelten, wenn sie sich einem andern Manne zu eigen gibt; stirbt aber ihr Mann, so ist sie frei vom Gesetz und keine Ehebrecherin, wenn sie sich einem andern Mann zu eigen gibt.
3Diese Tatsache hat zur Folge, dass sie, wenn sie sich mit einem anderen Mann einlässt, während ihr Ehemann noch lebt, als Ehebrecherin angesehen wird. Wenn aber der Mann stirbt, dann ist sie frei von dieser Vorschrift des Gesetzes und bricht durch eine Verbindung zu einem anderen Mann die Ehe nicht!