5Und wenn der Bluträcher ihm nachjagt, sollen sie den Totschläger nicht in seine Hände übergeben, weil er ohne Vorsatz seinen Nächsten erschlagen hat und ihm vorher nicht feind gewesen ist.
5Und wenn der Bluträcher ihm nachjagt, dann sollen sie den Totschläger nicht in seine Hand ausliefern; denn er hat seinen Nächsten unabsichtlich[1] erschlagen und hat ihn vorher[2] nicht gehasst.
5Wenn jemand ihn verfolgt, um den Getöteten zu rächen, dürfen die Einwohner der Stadt ihn nicht ausliefern. Denn er hat die Tat nicht vorsätzlich, sondern aus Versehen begangen.
5Und wenn der Bluträcher ihm nachjagt, so sollen sie den Totschläger nicht in seine Hände ausliefern, weil er seinen Nächsten ohne Absicht erschlagen hat und ihm zuvor nicht feind gewesen ist. (4Mo 35,12; 4Mo 35,25; 5Mo 19,6; 5Mo 19,12)
5Und wenn der Bluträcher ihn verfolgt, sollen sie ihm den Totschläger nicht ausliefern, denn er hat seinen Nächsten ohne Vorsatz erschlagen, ohne dass er ihm feind war.
5Wenn ein Verwandter des Getöteten ihn dorthin verfolgt, dürfen die Männer der Stadt ihn nicht ausliefern. Dies gilt aber nur unter der Bedingung, dass er seinen Mitmenschen ohne Vorsatz und nicht aus Hass erschlagen hat.
5Wenn ein Verwandter des Getöteten[1] ihn bis dorthin verfolgt, dann darf der Beschuldigte nicht ausgeliefert werden. Das gilt allerdings nur, wenn er seinen Mitmenschen tatsächlich ohne Vorsatz und nicht aus Hass getötet hat.
5Wenn dann der Bluträcher ihn verfolgt, sollen sie ihm den, der getötet hat, nicht ausliefern; denn er hat seinen Nächsten versehentlich erschlagen und ohne ihn vorher gehasst zu haben.
5Wenn die Verwandten des Opfers kommen, um den Totschlag zu rächen, dürfen die Ältesten der Stadt ihnen den Beschuldigten nicht ausliefern, denn der Tod war ein Unfall.
5Wenn dann der Bluträcher ihn verfolgt, so dürfen sie ihm den Totschläger nicht ausliefern, weil er den andern unvorsätzlich getötet hat, ohne ihm schon früher feind gewesen zu sein.
5Falls jetzt ein Verwandter von dem, der gestorben ist, sich an ihm rächen will und ihn bis dahin verfolgt, darf man ihn nicht an den ausliefern. Das Ganze geht aber nur, wenn er das nicht mit Absicht gemacht hat. Und wenn er voll den Hass gegen das Opfer geschoben hat, darf er diesen Schutz auch nicht genießen. Das wäre nämlich Mord.