5Und der König bestimmte, was man ihnen täglich geben sollte von der königlichen Speise und von dem Wein, den er selbst trank; so sollten sie drei Jahre erzogen werden und danach vor dem König dienen.
5Und der König bestimmte ihre tägliche Versorgung[1] von der Tafelkost des Königs und von dem Wein, den er trank, und dass man sie drei Jahre lang erziehen solle; und nach deren Ablauf sollten sie in den Dienst des Königs treten[2].
5Gib ihnen jeden Tag Speise und Wein von der königlichen Tafel, sie sollen das Gleiche essen und trinken wie ich. Nach dreijähriger Ausbildung können sie in meinen Dienst treten.«
5Diesen bestimmte der König den täglichen Unterhalt von der feinen Speise des Königs und von dem Wein, den er selbst trank, und [ordnete an], dass man sie drei Jahre lang erziehen sollte und dass sie danach dem König dienen sollten. (2Mo 8,9; Dan 9,24)
5- und die tägliche Versorgung teilte der König ihnen zu von der Speise des Königs und von dem Wein, den er selbst trank -, und er sollte sie drei Jahre lang aufziehen, und danach sollten sie vor den König treten. (2Kön 25,29; Dan 5,1)
5Drei Jahre lang sollten die jungen Leute ausgebildet werden, um dann in den Dienst des Königs zu treten. Der König ordnete an, dass sie jeden Tag Speisen und Wein von seiner eigenen Tafel bekämen.
5Als tägliche Kost wies ihnen der König Speisen und Wein von der königlichen Tafel zu. Sie sollten drei Jahre lang ausgebildet werden und dann in den Dienst des Königs treten.
5Der König legte auch fest, wie viel sie täglich von der königlichen Tafel zu essen und aus dem königlichen Weinkeller zu trinken bekommen sollten. Nach dreijähriger Ausbildung wollte er einige von ihnen zu seinen Ratgebern machen. (Dan 1,8)
5Drei Jahre lang sollten die jungen Leute ausgebildet werden und danach in den Dienst des Königs treten. Der König ordnete an, dass sie von der königlichen Tafel mit Speise und Wein versorgt würden.
5Der König wies ihnen die tägliche Beköstigung von der königlichen Tafel und aus seinem Weinkeller zu und bestimmte für ihre Ausbildung drei Jahre, nach deren Ablauf sie in den königlichen Dienst treten sollten.