3.Mose 25

Zürcher Bibel

1 Und der HERR sprach zu Mose auf dem Berg Sinai:2 Sprich zu den Israeliten und sage ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch gebe, soll das Land einen Sabbat feiern für den HERRN. (3Mo 26,34)3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und ihren Ertrag einsammeln.4 Im siebten Jahr aber soll das Land einen Sabbat, ein Ruhejahr, haben, einen Sabbat für den HERRN. Da darfst du dein Feld nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden.5 Was nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht lesen. Es soll ein Sabbatjahr sein für das Land.6 Was aber das Land während des Sabbats hervorbringt, soll euch als Nahrung dienen, dir und deinem Knecht und deiner Magd, deinem Tagelöhner und deinem Beisassen, allen, die bei dir leben. (2Mo 23,11; 2Kön 19,29)7 Auch deinem Vieh und dem Wild in deinem Land soll sein Ertrag als Nahrung dienen.8 Und du sollst sieben Jahrwochen zählen, sieben mal sieben Jahre, die Dauer von sieben Jahrwochen ist neunundvierzig Jahre.9 Dann sollst du das Signalhorn ertönen lassen, im siebten Monat, am Zehnten des Monats. Am Versöhnungstag sollt ihr überall in eurem Land das Horn ertönen lassen. (3Mo 16,29)10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr für heilig erklären und eine Freilassung ausrufen im Land für all seine Bewohner. Es soll für euch ein Jobeljahr[1] sein, und jeder von euch soll wieder zu seinem Besitz kommen, und jeder soll zurückkehren zu seiner Sippe. (4Mo 36,4; Jes 61,2; Hes 46,17)11 Das fünfzigste Jahr soll für euch ein Jobeljahr sein. Da sollt ihr nicht säen und, was nachwächst, nicht ernten, und die Trauben der unbeschnittenen Weinstöcke sollt ihr nicht lesen.12 Denn es ist ein Jobeljahr, es soll euch heilig sein. Was das Feld trägt, sollt ihr essen.13 In diesem Jobeljahr soll jeder wieder zu seinem Besitz kommen. (3Mo 25,28; 3Mo 27,24; Jes 61,2)14 Und wenn ihr dem Nächsten etwas verkauft oder etwas von ihm kauft, sollt ihr einander nicht übervorteilen. (3Mo 25,17; 1Thess 4,6)15 Nach der Zahl der Jahre, die seit dem Jobeljahr vergangen sind, sollst du es von deinem Nächsten kaufen, nach der Zahl der Jahre, die es dir Ertrag bringt, soll er es dir verkaufen.16 Je mehr Jahre es noch sind, desto höher soll der Kaufpreis sein, und je weniger Jahre, desto niedriger soll der Kaufpreis sein. Denn er verkauft dir eine bestimmte Anzahl von Jahreserträgen. (3Mo 27,18)17 Und niemand soll seinen Nächsten übervorteilen, sondern du sollst dich fürchten vor deinem Gott. Denn ich bin der HERR, euer Gott, (3Mo 19,14)18 und ihr sollt meine Satzungen befolgen und meine Vorschriften halten und sie befolgen. Dann werdet ihr sicher wohnen im Land, (5Mo 12,10; 1Kön 5,5)19 und das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet euch satt essen können und sicher darin wohnen.20 Und wenn ihr sagt: Was sollen wir im siebten Jahr essen, wenn wir nicht säen und unseren Ertrag nicht einsammeln dürfen?,21 so werde ich für euch im sechsten Jahr meinen Segen aufbieten, und er wird den Ertrag für drei Jahre spenden. (2Mo 16,29; 5Mo 28,8)22 Im achten Jahr aber werdet ihr säen und während dieser Zeit noch vom alten Getreide zu essen haben. Bis der Ertrag des neunten Jahres eingebracht wird, werdet ihr noch vom alten Getreide zu essen haben. (3Mo 26,10)23 Das Land aber darf nicht für immer verkauft werden, denn das Land gehört mir, und ihr seid Fremde und Beisassen bei mir. (Ps 39,13)24 Und im ganzen Land, das ihr besitzt, sollt ihr den Rückkauf von Land gestatten.25 Wenn dein Bruder verarmt und etwas von seinem Besitz verkaufen muss, soll sein nächster Verwandter als sein Anwalt kommen und zurückkaufen, was sein Bruder verkauft hat. (3Mo 25,47; Rut 4,4; Jer 32,7)26 Und wenn jemand keinen Anwalt hat, aber seine Mittel reichen wieder aus, und er kann aufbringen, was zum Rückkauf nötig ist, (3Mo 25,49)27 so soll er die Jahre seit dem Verkauf berechnen und dem Käufer den Restbetrag erstatten und so wieder zu seinem Besitz kommen.28 Reichen seine Mittel aber nicht aus, um es ihm zu erstatten, so gehört, was er verkauft hat, dem Käufer bis zum Jobeljahr. Im Jobeljahr aber wird es frei, und er kommt wieder zu seinem Besitz. (3Mo 25,13)29 Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so kann er es zurückkaufen bis zum Ende des Jahres, in dem er es verkauft hat. Sein Recht auf Rückkauf ist befristet.30 Wird es aber bis zum Ende eines vollen Jahres nicht zurückgekauft, bleibt das Haus in der ummauerten Stadt für immer Eigentum des Käufers und seiner Nachkommen. Es wird im Jobeljahr nicht frei.31 Die Häuser in den Dörfern aber, die nicht von einer Mauer umgeben sind, werden zum freien Feld des Landes gerechnet. Man kann sie zurückkaufen, und im Jobeljahr werden sie frei.32 Für die Städte der Leviten aber gilt: Die Leviten können die Häuser in den Städten, die ihnen gehören, jederzeit zurückkaufen.33 Und wenn einer von den Leviten auf den Rückkauf verzichtet,[2] wird das Haus, das er verkauft hat, im Jobeljahr frei, wenn es in einer Stadt steht, die zu ihrem Besitz gehört. Denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Besitz unter den Israeliten.34 Das Weideland aber, das zu ihren Städten gehört, darf nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiger Besitz. (2Chr 31,19)35 Und wenn dein Bruder verarmt und sich nicht mehr halten kann neben dir, sollst du ihn unterstützen wie einen Fremden oder einen Beisassen, so dass er leben kann neben dir. (5Mo 15,7)36 Du sollst von ihm weder Zins noch Zuschlag nehmen, sondern dich vor deinem Gott fürchten, so dass dein Bruder neben dir leben kann. (2Mo 22,24; 5Mo 19,14; 5Mo 23,20)37 Du sollst von ihm keinen Zins oder Zuschlag verlangen, wenn du ihm Geld oder Nahrung gibst. (Hes 22,12)38 Ich bin der HERR, euer Gott, der euch herausgeführt hat aus dem Land Ägypten, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein.39 Und wenn dein Bruder neben dir verarmt und sich dir verkaufen muss, sollst du ihn nicht als Sklaven arbeiten lassen. (2Mo 21,2; 1Kön 9,22; 2Kön 4,1)40 Wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein, bis zum Jobeljahr soll er bei dir arbeiten. (5Mo 15,12)41 Dann soll er frei werden, er und mit ihm seine Kinder, und er soll zu seiner Sippe zurückkehren und wieder zum Besitz seiner Vorfahren kommen.42 Denn meine Sklaven sind sie, die ich herausgeführt habe aus dem Land Ägypten. Sie sollen nicht verkauft werden, wie man einen Sklaven verkauft.43 Du sollst nicht mit Gewalt über ihn herrschen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott. (2Mo 19,14; 2Mo 21,20; 3Mo 25,53)44 Die Sklaven und Sklavinnen aber, die du besitzen darfst, sollt ihr von den Völkern kaufen, die rings um euch leben. (Jes 14,2)45 Und auch von den Kindern der Beisassen, die bei euch leben, dürft ihr sie kaufen und von ihrer Sippe, die bei euch lebt, die sie in eurem Land gezeugt haben, und sie dürfen euer Besitz werden.46 Und ihr dürft sie euren Söhnen als dauernden Besitz vererben. Ihr dürft sie als Sklaven arbeiten lassen. Über eure Brüder aber, die Israeliten, sollst du nicht mit Gewalt herrschen, einer über den anderen.47 Und wenn ein Fremder oder ein Beisasse bei dir zu Vermögen kommt, aber dein Bruder verarmt neben ihm und muss sich einem Fremden oder einem Beisassen bei dir verkaufen oder einem Abkömmling aus der Sippe eines Fremden, (3Mo 25,25)48 so kann er nach seinem Verkauf wieder losgekauft werden. Einer seiner Brüder kann ihn loskaufen. (Neh 5,8)49 Oder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels kann ihn loskaufen, oder ein anderer Blutsverwandter aus seiner Sippe kann ihn loskaufen. Oder er kann sich, wenn seine Mittel wieder ausreichen, selbst loskaufen. (3Mo 25,26)50 Und er soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, in dem er sich ihm verkauft hat, bis zum Jobeljahr, und sein Verkaufspreis soll sich nach der Zahl der Jahre richten. Die Zeit, die er bei ihm ist, soll gelten wie die eines Tagelöhners.51 Sind es noch viele Jahre, soll er für seinen Loskauf einen entsprechenden Teil des Kaufpreises erstatten.52 Und verbleiben nur noch wenige Jahre bis zum Jobeljahr, soll man es ihm anrechnen. Seinen Dienstjahren entsprechend soll er sich loskaufen.53 Wie ein Tagelöhner soll er Jahr um Jahr bei ihm sein. Er soll nicht mit Gewalt über ihn herrschen vor deinen Augen. (3Mo 25,43)54 Wird er aber nicht auf diese Weise losgekauft, soll er im Jobeljahr frei werden, er und mit ihm seine Kinder.55 Denn mir gehören die Israeliten als Sklaven, meine Sklaven sind sie, die ich herausgeführt habe aus dem Land Ägypten. Ich bin der HERR, euer Gott.

3.Mose 25

Lutherbibel 2017

1 Und der HERR sprach zu Mose auf dem Berge Sinai:2 Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat feiern.3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und die Früchte einsammeln, (2Mo 23,10)4 aber im siebenten Jahr soll das Land dem HERRN einen feierlichen Sabbat halten; da sollst du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden.5 Was von selber nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, die ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen; ein Sabbatjahr des Landes soll es sein.6 Was das Land während seines Sabbats trägt, davon sollt ihr essen, du und dein Knecht und deine Magd, dein Tagelöhner und dein Beisasse, die bei dir weilen,7 dein Vieh und das Wild in deinem Lande; all sein Ertrag soll zur Nahrung dienen.8 Und du sollst zählen sieben Sabbatjahre, siebenmal sieben Jahre, dass die Zeit der sieben Sabbatjahre neunundvierzig Jahre mache.9 Da sollst du die Posaune blasen lassen durch euer ganzes Land am zehnten Tage des siebenten Monats, am Versöhnungstag. (3Mo 23,27)10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt eine Freilassung ausrufen im Lande für alle, die darin wohnen; es soll ein Erlassjahr[1] für euch sein. Da soll ein jeder bei euch wieder zu seinem Besitz und zu seiner Sippe kommen.11 Als Erlassjahr soll das fünfzigste Jahr euch gelten. Ihr sollt nicht säen und, was von selber wächst, nicht ernten, auch, was ohne Arbeit wächst, im Weinberg nicht lesen;12 denn das Erlassjahr soll euch heilig sein; vom Felde weg dürft ihr essen, was es trägt.13 Das ist das Erlassjahr, da jedermann wieder zu seinem Besitz kommen soll.14 Wenn du nun deinem Nächsten etwas verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen, (1Thess 4,6)15 sondern nach der Zahl der Jahre vom Erlassjahr an sollst du es von ihm kaufen; danach, wie viel Jahre noch Ertrag bringen, soll er dir’s verkaufen.16 Sind es noch viele Jahre, so darfst du den Kaufpreis steigern; sind es noch wenige Jahre, sollst du den Kaufpreis verringern; denn die Zahl der Ernten verkauft er dir.17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott.18 Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, dass ihr danach tut, auf dass ihr im Lande sicher wohnen könnt. (1Kön 5,5)19 Denn das Land soll euch seine Früchte geben, dass ihr genug zu essen habt und sicher darin wohnt.20 Und wenn ihr sagt: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? Denn wenn wir nicht säen, so sammeln wir auch keinen Ertrag ein!21 Da will ich meinem Segen über euch im sechsten Jahr gebieten, dass er Ertrag schaffen soll für drei Jahre,22 dass ihr sät im achten Jahr und von dem alten Ertrag esst bis in das neunte Jahr, sodass ihr vom alten esst, bis wieder neuer Ertrag kommt.23 Darum soll das Land nicht für immer verkauft werden; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Beisassen bei mir. (Ps 39,13)24 Und bei all eurem Grundbesitz sollt ihr für das Land die Einlösung[2] gewähren.25 Wenn dein Bruder verarmt und etwas von seinem Besitz verkauft, so soll sein nächster Verwandter kommen und einlösen, was sein Bruder verkauft hat. (Rut 4,3)26 Wenn aber jemand keinen Löser hat und selbst so viel aufbringen kann, um es einzulösen,27 so soll er die Jahre abrechnen, seitdem er’s verkauft hat, und was noch übrig ist, dem Käufer zurückzahlen und so wieder zu seinem Besitz kommen.28 Kann er aber nicht so viel aufbringen, um es ihm zurückzuzahlen, so soll, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Erlassjahr. Dann soll es frei werden und er wieder zu seinem Besitz kommen.29 Wer ein Wohnhaus verkauft in einer ummauerten Stadt, der hat ein ganzes Jahr Frist, es wieder einzulösen. Das soll die Zeit sein, darin er es einlösen kann.30 Wenn er’s aber nicht einlöst, ehe das ganze Jahr um ist, so soll der Käufer das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, für immer behalten und seine Nachkommen, und es soll nicht frei werden im Erlassjahr.31 Ist’s aber ein Haus auf dem Dorf, um das keine Mauer ist, so soll man es dem Feld des Landes gleichrechnen, und es soll immer eingelöst werden können und im Erlassjahr frei werden.32 Was aber die Städte der Leviten anlangt, so sollen sie die Häuser in den Städten, die ihnen gehören, jederzeit einlösen können. (4Mo 35,2)33 Wenn einer von den Leviten nicht einlöst, so soll das verkaufte Haus in der Stadt, die ihnen gehört, im Erlassjahr frei werden; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Besitz inmitten der Israeliten.34 Auch das Weideland vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum für immer.35 Wenn dein Bruder neben dir verarmt und sich nicht mehr halten kann, so sollst du dich seiner annehmen wie eines Fremdlings oder Beisassen, dass er neben dir leben könne;36 und du sollst nicht Zinsen von ihm nehmen noch Aufschlag, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, dass dein Bruder neben dir leben könne. (2Mo 22,24; 5Mo 23,20)37 Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen noch Speise geben gegen Aufschlag.38 Ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägyptenland geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein.39 Wenn dein Bruder neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht als Sklaven dienen lassen; (2Mo 21,2)40 sondern wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein und bis an das Erlassjahr bei dir dienen.41 Dann soll er von dir frei ausgehen und seine Kinder mit ihm und soll zurückkehren zu seiner Sippe und wieder zum Besitz seiner Väter kommen.42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Darum soll man sie nicht wie einen Sklaven verkaufen.43 Du sollst nicht mit Gewalt über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gott. (2Mo 21,20)44 Willst du aber Sklaven und Sklavinnen haben, so sollst du sie kaufen von den Völkern, die um euch her sind,45 und auch von den Beisassen, die als Fremdlinge unter euch wohnen, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Lande zeugen. Die mögt ihr zu eigen haben46 und sollt sie vererben euren Kindern zum Eigentum; für immer könnt ihr sie als Sklaven arbeiten lassen. Aber von euren Brüdern, den Israeliten, soll keiner über den andern mit Gewalt herrschen.47 Wenn irgendein Fremdling oder Beisasse bei dir zu Besitz kommt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling oder Beisassen bei dir oder jemandem von dessen Sippe verkauft,48 so soll er, nachdem er sich verkauft hat, das Recht haben, wieder frei zu werden, und es soll ihn jemand unter seinen Brüdern einlösen (Neh 5,8)49 oder sein Oheim oder sein Vetter oder sonst ein Blutsverwandter aus seinem Geschlecht; oder wenn er selbst so viel aufbringen kann, so soll er selbst sich einlösen.50 Und er soll mit seinem Käufer rechnen vom Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Erlassjahr. Und das Geld, um das er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der Jahre berechnet werden, als wäre er die ganze Zeit Tagelöhner bei ihm gewesen.51 Sind noch viele Jahre bis zum Erlassjahr, so soll er entsprechend mehr zu seiner Einlösung erstatten von dem Gelde, für das er gekauft wurde.52 Sind aber nur wenige Jahre übrig bis zum Erlassjahr, so soll er sie berechnen und entsprechend weniger zu seiner Einlösung erstatten.53 Wie ein Tagelöhner soll er von Jahr zu Jahr bei ihm sein, doch soll er nicht mit Gewalt über ihn herrschen vor deinen Augen.54 Wird er aber nicht auf diese Weise eingelöst, so soll er im Erlassjahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm.55 Denn mir gehören die Israeliten als Knechte; meine Knechte sind sie, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.