Gott gibt Rechtsbestimmungen für das Leben des Volkes
1Und das sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen vorlegen sollst: (5Mo 4,14)
Das Recht des hebräischen Sklaven
2Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebten soll er unentgeltlich freigelassen werden. (3Mo 25,39; 5Mo 15,12; 2Kön 4,1; Jer 34,14)3Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verheiratet gekommen, so soll seine Frau mit ihm gehen. (Mt 19,6)4Hat ihm aber sein Herr eine Frau gegeben und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll die Frau samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden.5Wenn aber der Sklave erklärt: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht freigelassen werden!, (5Mo 15,16; 2Kor 5,14)6so soll ihn sein Herr vor Gott bringen und ihn an die Tür oder den Pfosten stellen, und er soll ihm seine Ohren mit einem Pfriem[1] durchbohren, damit er ihm diene für alle Zeiten. (5Mo 15,17)7Wenn aber jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, so soll sie nicht wie die Sklaven freigelassen werden. (5Mo 28,68; Neh 5,5; Est 7,4)8Wenn sie ihrem Herrn, der sie für sich bestimmt hatte, missfällt, so soll er sie loskaufen lassen; aber er hat keine Macht, sie unter ein fremdes Volk zu verkaufen, weil er treulos an ihr gehandelt hat. (5Mo 21,14)9Verheiratet er sie aber mit seinem Sohn, so soll er nach dem Recht der Töchter mit ihr handeln. (4Mo 18,11; 4Mo 27,1)10Wenn er sich aber eine andere nimmt, so soll er jener nichts schmälern an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Beiwohnung.11Wenn er diese drei Dinge nicht tut, so soll sie umsonst frei werden, ohne Lösegeld.
Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung
12Wer einen Menschen schlägt, dass er stirbt, der soll unbedingt sterben. (1Mo 9,6; 3Mo 24,17; Mt 26,52)13Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand geschehen lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll. (4Mo 35,9; 5Mo 19,3)14Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten frevelhaft handelt, sodass er ihn vorsätzlich umbringt, [sogar] von meinem Altar sollst du ihn wegholen, damit er stirbt! (5Mo 19,11; 1Kön 2,28)15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll unbedingt sterben. (3Mo 20,9; Spr 20,20; Mt 15,4; 1Tim 1,9)16Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft oder dass man ihn noch in seiner Hand findet, der soll unbedingt sterben. (1Mo 37,28; 5Mo 24,7; 1Tim 1,10; Offb 18,13)17Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll unbedingt sterben. (2Mo 21,15; Mk 7,10)18Wenn Männer miteinander streiten und einer schlägt den anderen mit einem Stein oder mit der Faust, dass er nicht stirbt, aber im Bett liegen muss: (Spr 17,14)19Wenn er so weit wiederhergestellt wird, dass er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, straflos bleiben; nur soll er ihn für das Versäumte entschädigen und für seine völlige Heilung sorgen. (2Mo 22,6)20Und wer seinen Sklaven oder seine Sklavin mit einem Stock schlägt, sodass sie ihm unter der Hand sterben, der soll unbedingt bestraft werden; (4Mo 35,16)21stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schaden ist.22Wenn Männer sich streiten und eine schwangere Frau stoßen, sodass eine Frühgeburt eintritt, aber sonst kein Schaden entsteht, so muss [dem Schuldigen] eine Geldstrafe auferlegt werden, wie sie der Ehemann der Frau festsetzt; und er soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben. (5Mo 16,18; 5Mo 17,8)23Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du geben: Leben um Leben, (4Mo 35,31)24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, (5Mo 19,21; Ri 1,6; Mt 5,38)25Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule. (3Mo 24,19)26Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen für das Auge. (Hi 31,13; Eph 6,9; Kol 4,1)27Und wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn.28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man es unbedingt steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Rindes aber soll unbestraft bleiben. (1Mo 9,5)29Ist aber das Rind seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Eigentümer deshalb verwarnt, hat es aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll das Rind, das einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Eigentümer soll sterben. (4Mo 35,31)30Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele so viel geben, wie man ihm auferlegt.31Wenn es einen Sohn oder eine Tochter stößt, so soll man ihn auch nach diesem Recht behandeln.32Wenn aber das Rind einen Sklaven stößt oder eine Sklavin, so soll man ihrem Herrn 30 Schekel Silber bezahlen; das Rind aber muss gesteinigt werden. (Sach 11,12; Mt 26,15)
Schaden und Schadenersatz
33Wenn jemand eine Zisterne aufdeckt oder eine solche gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder Esel hinein, (Spr 28,10)34so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehs mit Geld zu entschädigen, das tote Tier aber soll ihm gehören. (2Mo 22,6; 2Mo 22,14)35Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie das lebendige Rind verkaufen und das Geld teilen und das tote [Rind] auch teilen.36Wusste man aber, dass das Rind schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr es doch nicht in Verwahrung getan, so soll er das Rind ersetzen und das tote behalten.37Wenn jemand ein Rind stiehlt oder ein Schaf und es schlachtet oder verkauft, so soll er fünf Rinder für eines erstatten und vier Schafe für eines. (2Sam 12,6; Spr 6,30)
1Teile den Israeliten folgende Gesetze mit: (5Mo 4,14)2›Wenn ihr euch einen hebräischen Sklaven kauft, soll er euch nur sechs Jahre lang dienen. Im siebten Jahr sollt ihr ihn freilassen; er muss euch für seine Freiheit nichts bezahlen. (3Mo 25,39; 5Mo 15,1; Jer 34,14)3War er unverheiratet, als er euer Sklave wurde, so soll er auch allein wieder gehen. War er jedoch verheiratet, soll seine Frau mit ihm zusammen freigelassen werden.4Hat ihm sein Herr jedoch eine Frau gegeben und sie bekamen Söhne oder Töchter, dann soll die Frau mit ihren Kindern bei ihrem Herrn bleiben, der Mann aber soll allein freigelassen werden.5Falls der Sklave jedoch sagt: ›Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder. Ich will nicht freigelassen werden‹, (5Mo 15,16)6dann soll ihn sein Herr vor Gott[1] treten lassen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen. Dort soll er ihm das Ohrläppchen mit einem Pfriem durchbohren. Von da an soll er seinem Herrn für immer gehören. (2Mo 22,7)7Wenn ein Mann seine Tochter als Sklavin verkauft, so muss sie nicht wie die Männer freigelassen werden. (Neh 5,5)8Wenn sie ihrem Herrn, der sie für sich zur Frau bestimmt hat, nicht gefällt, soll er sie freikaufen lassen. Wenn er sein Eheversprechen nicht einhält, darf er sie aber nicht an Ausländer verkaufen.9Hat er die Sklavin aber für seinen Sohn bestimmt, so muss er sie wie eine Tochter behandeln.10Nimmt er sich später noch eine andere Frau, muss er die erste trotzdem mit Essen und Kleidung versorgen und darf ihr den ehelichen Verkehr nicht vorenthalten. (1Kor 7,3)11Wenn er diesen drei Verpflichtungen ihr gegenüber nicht nachkommt, kann sie ihn als freie Frau verlassen, ohne etwas dafür zu bezahlen.
Fälle persönlichen Unrechts
12Wer einen Menschen so schlägt, dass dieser stirbt, muss mit dem Tod bestraft werden. (1Mo 9,6; 3Mo 24,21)13Hat er ihn aber nicht absichtlich getötet, sondern durch ein Missgeschick, das Gott zuließ, werde ich einen Ort bestimmen, wohin er fliehen kann. (4Mo 35,22; 5Mo 19,4; Jos 20,9)14Wer jedoch einen Menschen vorsätzlich und heimtückisch umgebracht hat, soll mit dem Tod bestraft werden. Selbst wenn er an meinem Altar Schutz sucht, sollst du ihn von dort wegholen. (4Mo 35,30; 1Kön 2,28)15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll hingerichtet werden.16Ein Entführer soll mit dem Tod bestraft werden, ganz gleich, ob er sein Opfer schon verkauft hat oder es sich noch in seiner Gewalt befindet. (5Mo 24,7)17Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht, soll mit dem Tod bestraft werden.[2] (3Mo 20,9; 5Mo 5,16; Mt 15,4; Mk 7,10)18Wenn ein Mann einen anderen im Streit mit einem Stein oder mit der Faust so schlägt, dass er zwar nicht stirbt, aber doch bettlägerig wird;19und der Verletzte später wieder aufstehen und an Krücken umhergehen kann, dann soll der Angreifer nicht bestraft werden. Er muss jedoch für den Schaden aufkommen, der dem Verletzten durch den Arbeitsausfall entstanden ist, und die Kosten seiner ärztlichen Behandlung übernehmen.20Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin so schlägt, dass er oder sie dabei stirbt, muss er bestraft werden.21Wenn der Sklave jedoch noch einen oder zwei Tage lebt, soll er nicht bestraft werden, da der Sklave ihm gehört. (3Mo 25,44)22Angenommen, zwei Männer kämpfen miteinander und stoßen dabei eine schwangere Frau so, dass ihr Kind zu früh geboren wird, aber kein weiterer Schaden entsteht; dann soll der Schuldige eine Geldstrafe zahlen, die ihm vom Ehemann der Frau auferlegt wird und die der Richter billigt.23Wenn aber doch Schaden entsteht, wird die Strafe wie folgt festgelegt: Leben um Leben, (3Mo 24,19)24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, (3Mo 24,20; Mt 5,38)25Brandwunde um Brandwunde, Verletzung um Verletzung, Strieme um Strieme.26Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin so aufs Auge schlägt, dass die geschlagene Person dadurch blind wird, soll er sie zur Entschädigung freilassen. (Hi 31,13)27Schlägt er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn aus, soll er die geschädigte Person als Wiedergutmachung freilassen.28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, dass sie sterben, soll das Rind gesteinigt werden, sein Fleisch dürft ihr jedoch nicht essen. Der Besitzer des Rindes wird nicht bestraft. (1Mo 9,5)29Wenn das Rind jedoch schon früher auf Menschen losgegangen ist und der Besitzer trotz Warnung keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, soll das Rind – wenn es jemanden tötet – gesteinigt werden und auch den Besitzer soll man mit dem Tod bestrafen.30Falls ihm stattdessen nur eine Geldstrafe auferlegt wird, soll er sie in voller Höhe bezahlen, um sein Leben freizukaufen.31Das gleiche Recht kommt zur Anwendung, wenn das Rind einen Jungen oder ein Mädchen stößt.32Stößt das Rind jedoch einen Sklaven oder eine Sklavin, soll der Besitzer des Tieres ihrem Herrn 30 Schekel[3] bezahlen und das Rind soll gesteinigt werden. (1Mo 37,28; Sach 11,12; Mt 26,15; Mt 27,3)33Wenn jemand eine Grube offen stehen lässt oder eine Grube aushebt und sie nicht abdeckt und ein Ochse oder ein Esel fällt hinein, (Lk 14,5)34dann soll der Besitzer der Grube dem Eigentümer des Tieres Schadenersatz leisten. Das tote Tier darf er danach behalten.35Stößt ein Rind das Rind eines anderen, sodass es stirbt, sollen die Besitzer der Tiere das lebende Rind verkaufen und sich den Erlös teilen. Das tote Tier sollen sie ebenfalls unter sich aufteilen.36Wenn jedoch bekannt war, dass das Rind schon früher auf andere Tiere losging und sein Besitzer trotzdem keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, soll er das tote Tier durch ein anderes Rind ersetzen. Das tote Tier darf er dann behalten.37Wer ein Rind, ein Schaf oder eine Ziege stiehlt und dann schlachtet oder verkauft, muss das Rind fünffach und das Schaf oder die Ziege vierfach ersetzen. (3Mo 5,20; 2Sam 12,6; Spr 6,31; Lk 19,8)
1»Gib den Israeliten folgende Gesetze weiter: (5Mo 15,12)2Wenn ein Israelit sich wegen seiner Armut als Sklave an einen anderen Israeliten verkauft hat, soll er sechs Jahre lang für ihn arbeiten. Im siebten Jahr soll er freigelassen werden, ohne dass ihn jemand freikaufen muss.3Ist er unverheiratet gekommen, soll er auch als Lediger wieder gehen. Ist er als Verheirateter gekommen, soll er zusammen mit seiner Frau wieder gehen.4Hat ihm jedoch sein Herr während dieser Zeit eine Frau gegeben, mit der er nun Kinder hat, dann bleiben die Frau und die Kinder Eigentum des Herrn. Nur der Sklave selbst wird im siebten Jahr wieder frei.5Doch wenn er an seinem HERRN hängt, wenn er seine Frau und die Kinder liebt und darum nicht frei sein will,6soll sein Herr mit ihm zum Heiligtum kommen und die Entscheidung dort bestätigen lassen. Danach soll er den Sklaven an den Türpfosten stellen und mit einem spitzen Werkzeug ein Loch in sein Ohrläppchen bohren. Nun muss der Sklave auf Lebenszeit bei seinem Herrn bleiben.7Wenn jemand seine Tochter als Sklavin verkauft hat, darf sie im siebten Jahr nicht zu denselben Bedingungen freigelassen werden wie ein Sklave.8Wenn ihr Herr sie für sich als Ehefrau bestimmt hatte, sie ihm aber nicht gefällt, muss er ihren Verwandten anbieten, sie freizukaufen. Er hat nicht das Recht, sie an Ausländer weiterzuverkaufen, denn er hat sein Eheversprechen nicht gehalten.9Hat er sie für seinen Sohn als Frau bestimmt, muss er sie rechtlich einer Tochter gleichstellen.10Wenn er sie jedoch selber heiratet und nach ihr noch eine zweite Frau nimmt, darf er die erste nicht benachteiligen. Er muss ihr Nahrung und Kleidung geben und wie bisher den ehelichen Verkehr mit ihr pflegen.11Wenn er diese drei Verpflichtungen ihr gegenüber nicht erfüllt, muss er sie freilassen, ohne Geld für sie zu bekommen.«
Strafen für schwere Verbrechen
12»Wer einen Menschen schlägt und dabei so schwer verletzt, dass er stirbt, muss mit dem Tod bestraft werden.13Hat er ihn aber nicht mit Absicht getötet, sondern durch einen Unfall, den ich, euer Gott, geschehen ließ, dann soll er an einen Ort fliehen, den ich bestimmen werde.14Doch wer einen Menschen vorsätzlich und heimtückisch umbringt, der muss sterben. Selbst wenn er an meinem Altar Schutz sucht, sollt ihr ihn von dort wegholen und töten.15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll mit dem Tod bestraft werden.16Wer einen Menschen entführt, muss ebenfalls getötet werden, ganz gleich ob der Entführte schon als Sklave verkauft wurde oder sich noch in der Gewalt des Entführers befindet.17Auch wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht, muss sterben.«
Körperverletzungen
18»Wenn ein Mann einen anderen im Streit mit einem Stein oder der Faust so verletzt, dass er zwar nicht stirbt, aber bettlägerig wird, dann soll der Schuldige bestraft werden.19Er kann nur dann straffrei bleiben, wenn der Verletzte wieder aufstehen und am Stock umhergehen kann. Er muss ihn aber auf jeden Fall gesundpflegen lassen und für die Zeit entschädigen, in der er nicht arbeiten konnte.20-21Schlägt ein Herr seinen Sklaven mit einem Stock so sehr, dass er auf der Stelle stirbt, muss der Besitzer die gerechte Strafe bekommen. Ist der Sklave aber nach ein bis zwei Tagen wieder auf den Beinen, soll der Besitzer nicht bestraft werden; der Sklave ist schließlich sein Eigentum.[1] Dasselbe gilt für Sklavinnen.22Wenn Männer im Streit handgreiflich werden und dabei eine schwangere Frau so stoßen, dass sie eine Frühgeburt[2] hat, aber keine weiteren Verletzungen erleidet, soll dem Schuldigen eine Geldstrafe auferlegt werden. Die Höhe der Strafe wird vom Ehemann festgelegt und muss durch ein Gericht bestätigt werden.23Wenn die Frau oder das Kind aber einen Schaden davontragen,[3] dann wird die Strafe nach dem Grundsatz festgelegt: Leben um Leben,24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,25Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.26Wenn ein Herr seinen Sklaven so schlägt, dass er dabei ein Auge verliert, soll er ihn zur Entschädigung freilassen.27Schlägt er ihm einen Zahn aus, soll er ihn dafür ebenfalls freilassen. Dasselbe gilt für Sklavinnen.«
Schadensersatz
28»Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, dass sie sterben, muss das Rind gesteinigt werden, und niemand darf von seinem Fleisch essen; der Besitzer aber geht straffrei aus.29Falls aber das Rind schon vorher auf Menschen losgegangen ist und der Besitzer es trotz Warnung nicht eingesperrt hat, muss das Tier gesteinigt werden, und auch der Besitzer soll sterben.30Ihr könnt ihm aber die Möglichkeit geben, sich durch ein Sühnegeld freizukaufen. Dieses Geld muss er in voller Höhe zahlen.31Das gilt auch dann, wenn das Tier einen Jungen oder ein Mädchen tödlich verletzt hat.32Tötet das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin, muss der Besitzer ihrem Herrn 30 Silberstücke bezahlen, und das Tier soll gesteinigt werden.33Wenn jemand die Abdeckung von einer Zisterne wegnimmt oder eine Zisterne neu aushebt und die Öffnung nicht zudeckt, und ein Rind oder Esel fällt hinein,34dann muss der Besitzer der Zisterne Schadensersatz leisten. Er soll dem Besitzer des Tieres den Wert erstatten, das tote Tier aber gehört ihm.35Wenn ein Rind das eines anderen niederstößt und tötet, sollen beide Besitzer das lebende Rind verkaufen und sich den Erlös teilen; ebenso sollen sie das tote Tier unter sich aufteilen.36Wenn aber das Rind schon vorher auf andere Tiere losgegangen ist und sein Besitzer es trotz Warnung nicht eingesperrt hat, dann muss er das tote Rind durch eines seiner Tiere ersetzen; das getötete Tier aber gehört ihm.«
Gesetze zum Schutz des Eigentums
37»Hat jemand ein Rind oder Schaf gestohlen und es geschlachtet oder verkauft, dann soll er für ein gestohlenes Rind fünf Rinder erstatten und für ein gestohlenes Schaf vier Schafe.
1Und dies sind die Rechtssatzungen, die du ihnen vorlegen sollst: (5Mo 4,14)2Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre dienen, im siebten aber soll er ohne Entgelt freigelassen werden. (3Mo 25,39; 5Mo 15,12; Jer 34,14; Joh 8,35)3Kommt er allein, soll er auch wieder allein entlassen werden. Ist er verheiratet, so soll seine Frau mit ihm gehen.4Gibt sein Herr ihm eine Frau und gebärt sie ihm Söhne oder Töchter, so gehören die Frau und deren Kinder ihrem Herrn, und er wird allein entlassen.5Sagt aber der Sklave: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht freigelassen werden,6so führe ihn sein Herr vor Gott und führe ihn an die Tür oder an den Türpfosten, und dort durchbohre ihm sein Herr das Ohr mit einem Pfriem, und er soll ihm für immer als Sklave dienen.7Wenn jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, darf sie nicht freigelassen werden, wie die Sklaven entlassen werden. (Neh 5,5)8Missfällt sie ihrem Herrn, der sie für sich bestimmt hatte, so soll er zulassen, dass sie losgekauft wird. Er ist nicht berechtigt, sie an ein fremdes Volk zu verkaufen, denn er hat treulos an ihr gehandelt. (5Mo 21,14)9Bestimmt er sie für seinen Sohn, soll er sie nach dem Töchterrecht behandeln.10Nimmt er sich noch eine andere Frau, darf er ihr an Nahrung, Kleidung und ehelichem Verkehr nichts entziehen. (1Kor 7,3)11Gewährt er ihr diese drei Dinge nicht, wird sie ohne weiteres frei, ohne Lösegeld.
Totschlag und Menschenraub
12Wer einen Menschen schlägt, so dass er stirbt, muss getötet werden. (2Mo 20,13)13Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand zustossen lassen, so will ich dir eine Stätte bestimmen, wohin er fliehen kann. (4Mo 35,6; 5Mo 19,1; Jos 20,1)14Wenn aber jemand gegenüber einem andern vorsätzlich handelt und ihn heimtückisch umbringt, sollst du ihn von meinem Altar wegholen, damit er stirbt. (5Mo 19,11; 1Kön 2,29; 2Kön 11,15)15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, muss getötet werden. (Spr 19,26)16Wer einen Menschen raubt, ob er ihn verkauft hat oder ob er sich noch in seiner Hand befindet, muss getötet werden. (1Mo 37,28; 5Mo 24,7)17Wer seinen Vater oder seine Mutter schmäht, muss getötet werden. (2Mo 20,12; 3Mo 19,3; 5Mo 21,18; Spr 20,20)
Körperverletzung
18Wenn Männer in Streit geraten und einer den andern mit einem Stein oder mit der Faust schlägt, so dass er zwar nicht stirbt, aber im Bett liegen muss,19später aber wieder aufstehen und draussen am Stock gehen kann, so bleibt straffrei, der geschlagen hat. Er muss ihn nur entschädigen für das Versäumte und für die Heilung aufkommen.20Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock schlägt, so dass er unter seiner Hand stirbt, muss es gerächt werden.21Bleibt er noch einen oder zwei Tage am Leben, so verfällt er nicht der Rache, denn es geht um sein eigenes Geld.22Wenn Männer miteinander raufen und dabei eine schwangere Frau stossen, so dass sie vorzeitig gebärt, sonst aber kein Schaden entsteht, wird der Schuldige mit einer Geldbusse bestraft, so wie der Ehemann der Frau sie ihm auferlegt, und er soll sie vor Richtern bezahlen.23Entsteht aber weiterer Schaden, sollst du Leben für Leben geben, (3Mo 24,20; 5Mo 19,21; Mt 5,38)24Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuss für Fuss,25Brandmal für Brandmal, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme.26Wenn jemand seinem Sklaven oder seiner Sklavin ins Auge schlägt und es zerstört, soll er ihn für sein Auge freilassen.27Schlägt er seinem Sklaven - oder seiner Sklavin - einen Zahn aus, so soll er ihn für seinen Zahn freilassen.28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stösst, so dass er stirbt, wird das Rind gesteinigt, und sein Fleisch darf nicht gegessen werden. Der Besitzer des Rindes aber bleibt straffrei. (1Mo 9,5; 3Mo 7,24)29Ist aber ein Rind schon längere Zeit stössig und wird sein Besitzer gewarnt, bewacht es aber trotzdem nicht, und es tötet einen Mann oder eine Frau, wird das Rind gesteinigt, und auch sein Besitzer wird getötet.30Wird ihm ein Sühnegeld auferlegt, so soll er als Lösegeld für sein Leben so viel geben, wie ihm auferlegt wird.31Stösst es einen Sohn oder eine Tochter, so wird mit ihm nach demselben Recht verfahren.32Stösst das Rind einen Sklaven - oder eine Sklavin -, so soll er dessen Herrn dreissig Schekel geben, das Rind aber wird gesteinigt.
Ersatzleistung
33Wenn jemand eine Zisterne offen lässt oder wenn jemand eine Zisterne gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,34muss der Besitzer der Zisterne Ersatz leisten. Er muss dem Besitzer des Tieres Geld erstatten, das tote Tier aber gehört ihm.35Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stösst, so dass es stirbt, soll man das lebende Rind verkaufen und den Erlös teilen, und auch das tote soll man teilen.36War jedoch bekannt, dass es sich um ein Rind handelt, das schon längere Zeit stössig ist, und hat sein Besitzer es nicht bewacht, so muss er vollen Ersatz leisten: ein Rind für das Rind, das tote aber gehört ihm. (3Mo 24,18)37Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, soll er fünf Rinder für das Rind und vier Schafe für das Schaf als Ersatz geben. (2Mo 22,3; 2Sam 12,6; Spr 6,31; Lk 19,8)