1Teile den Israeliten folgende Gesetze mit: (5Mo 4,14)2›Wenn ihr euch einen hebräischen Sklaven kauft, soll er euch nur sechs Jahre lang dienen. Im siebten Jahr sollt ihr ihn freilassen; er muss euch für seine Freiheit nichts bezahlen. (3Mo 25,39; 5Mo 15,1; Jer 34,14)3War er unverheiratet, als er euer Sklave wurde, so soll er auch allein wieder gehen. War er jedoch verheiratet, soll seine Frau mit ihm zusammen freigelassen werden.4Hat ihm sein Herr jedoch eine Frau gegeben und sie bekamen Söhne oder Töchter, dann soll die Frau mit ihren Kindern bei ihrem Herrn bleiben, der Mann aber soll allein freigelassen werden.5Falls der Sklave jedoch sagt: ›Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder. Ich will nicht freigelassen werden‹, (5Mo 15,16)6dann soll ihn sein Herr vor Gott[1] treten lassen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen. Dort soll er ihm das Ohrläppchen mit einem Pfriem durchbohren. Von da an soll er seinem Herrn für immer gehören. (2Mo 22,7)7Wenn ein Mann seine Tochter als Sklavin verkauft, so muss sie nicht wie die Männer freigelassen werden. (Neh 5,5)8Wenn sie ihrem Herrn, der sie für sich zur Frau bestimmt hat, nicht gefällt, soll er sie freikaufen lassen. Wenn er sein Eheversprechen nicht einhält, darf er sie aber nicht an Ausländer verkaufen.9Hat er die Sklavin aber für seinen Sohn bestimmt, so muss er sie wie eine Tochter behandeln.10Nimmt er sich später noch eine andere Frau, muss er die erste trotzdem mit Essen und Kleidung versorgen und darf ihr den ehelichen Verkehr nicht vorenthalten. (1Kor 7,3)11Wenn er diesen drei Verpflichtungen ihr gegenüber nicht nachkommt, kann sie ihn als freie Frau verlassen, ohne etwas dafür zu bezahlen.
Fälle persönlichen Unrechts
12Wer einen Menschen so schlägt, dass dieser stirbt, muss mit dem Tod bestraft werden. (1Mo 9,6; 3Mo 24,21)13Hat er ihn aber nicht absichtlich getötet, sondern durch ein Missgeschick, das Gott zuließ, werde ich einen Ort bestimmen, wohin er fliehen kann. (4Mo 35,22; 5Mo 19,4; Jos 20,9)14Wer jedoch einen Menschen vorsätzlich und heimtückisch umgebracht hat, soll mit dem Tod bestraft werden. Selbst wenn er an meinem Altar Schutz sucht, sollst du ihn von dort wegholen. (4Mo 35,30; 1Kön 2,28)15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll hingerichtet werden.16Ein Entführer soll mit dem Tod bestraft werden, ganz gleich, ob er sein Opfer schon verkauft hat oder es sich noch in seiner Gewalt befindet. (5Mo 24,7)17Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht, soll mit dem Tod bestraft werden.[2] (3Mo 20,9; 5Mo 5,16; Mt 15,4; Mk 7,10)18Wenn ein Mann einen anderen im Streit mit einem Stein oder mit der Faust so schlägt, dass er zwar nicht stirbt, aber doch bettlägerig wird;19und der Verletzte später wieder aufstehen und an Krücken umhergehen kann, dann soll der Angreifer nicht bestraft werden. Er muss jedoch für den Schaden aufkommen, der dem Verletzten durch den Arbeitsausfall entstanden ist, und die Kosten seiner ärztlichen Behandlung übernehmen.20Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin so schlägt, dass er oder sie dabei stirbt, muss er bestraft werden.21Wenn der Sklave jedoch noch einen oder zwei Tage lebt, soll er nicht bestraft werden, da der Sklave ihm gehört. (3Mo 25,44)22Angenommen, zwei Männer kämpfen miteinander und stoßen dabei eine schwangere Frau so, dass ihr Kind zu früh geboren wird, aber kein weiterer Schaden entsteht; dann soll der Schuldige eine Geldstrafe zahlen, die ihm vom Ehemann der Frau auferlegt wird und die der Richter billigt.23Wenn aber doch Schaden entsteht, wird die Strafe wie folgt festgelegt: Leben um Leben, (3Mo 24,19)24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, (3Mo 24,20; Mt 5,38)25Brandwunde um Brandwunde, Verletzung um Verletzung, Strieme um Strieme.26Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin so aufs Auge schlägt, dass die geschlagene Person dadurch blind wird, soll er sie zur Entschädigung freilassen. (Hi 31,13)27Schlägt er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn aus, soll er die geschädigte Person als Wiedergutmachung freilassen.28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, dass sie sterben, soll das Rind gesteinigt werden, sein Fleisch dürft ihr jedoch nicht essen. Der Besitzer des Rindes wird nicht bestraft. (1Mo 9,5)29Wenn das Rind jedoch schon früher auf Menschen losgegangen ist und der Besitzer trotz Warnung keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, soll das Rind – wenn es jemanden tötet – gesteinigt werden und auch den Besitzer soll man mit dem Tod bestrafen.30Falls ihm stattdessen nur eine Geldstrafe auferlegt wird, soll er sie in voller Höhe bezahlen, um sein Leben freizukaufen.31Das gleiche Recht kommt zur Anwendung, wenn das Rind einen Jungen oder ein Mädchen stößt.32Stößt das Rind jedoch einen Sklaven oder eine Sklavin, soll der Besitzer des Tieres ihrem Herrn 30 Schekel[3] bezahlen und das Rind soll gesteinigt werden. (1Mo 37,28; Sach 11,12; Mt 26,15; Mt 27,3)33Wenn jemand eine Grube offen stehen lässt oder eine Grube aushebt und sie nicht abdeckt und ein Ochse oder ein Esel fällt hinein, (Lk 14,5)34dann soll der Besitzer der Grube dem Eigentümer des Tieres Schadenersatz leisten. Das tote Tier darf er danach behalten.35Stößt ein Rind das Rind eines anderen, sodass es stirbt, sollen die Besitzer der Tiere das lebende Rind verkaufen und sich den Erlös teilen. Das tote Tier sollen sie ebenfalls unter sich aufteilen.36Wenn jedoch bekannt war, dass das Rind schon früher auf andere Tiere losging und sein Besitzer trotzdem keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, soll er das tote Tier durch ein anderes Rind ersetzen. Das tote Tier darf er dann behalten.37Wer ein Rind, ein Schaf oder eine Ziege stiehlt und dann schlachtet oder verkauft, muss das Rind fünffach und das Schaf oder die Ziege vierfach ersetzen. (3Mo 5,20; 2Sam 12,6; Spr 6,31; Lk 19,8)
Gott gibt Rechtsbestimmungen für das Leben des Volkes
1Und das sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen vorlegen sollst: (5Mo 4,14)
Das Recht des hebräischen Sklaven
2Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebten soll er unentgeltlich freigelassen werden. (3Mo 25,39; 5Mo 15,12; 2Kön 4,1; Jer 34,14)3Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verheiratet gekommen, so soll seine Frau mit ihm gehen. (Mt 19,6)4Hat ihm aber sein Herr eine Frau gegeben und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll die Frau samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden.5Wenn aber der Sklave erklärt: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht freigelassen werden!, (5Mo 15,16; 2Kor 5,14)6so soll ihn sein Herr vor Gott bringen und ihn an die Tür oder den Pfosten stellen, und er soll ihm seine Ohren mit einem Pfriem[1] durchbohren, damit er ihm diene für alle Zeiten. (5Mo 15,17)7Wenn aber jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, so soll sie nicht wie die Sklaven freigelassen werden. (5Mo 28,68; Neh 5,5; Est 7,4)8Wenn sie ihrem Herrn, der sie für sich bestimmt hatte, missfällt, so soll er sie loskaufen lassen; aber er hat keine Macht, sie unter ein fremdes Volk zu verkaufen, weil er treulos an ihr gehandelt hat. (5Mo 21,14)9Verheiratet er sie aber mit seinem Sohn, so soll er nach dem Recht der Töchter mit ihr handeln. (4Mo 18,11; 4Mo 27,1)10Wenn er sich aber eine andere nimmt, so soll er jener nichts schmälern an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Beiwohnung.11Wenn er diese drei Dinge nicht tut, so soll sie umsonst frei werden, ohne Lösegeld.
Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung
12Wer einen Menschen schlägt, dass er stirbt, der soll unbedingt sterben. (1Mo 9,6; 3Mo 24,17; Mt 26,52)13Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand geschehen lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll. (4Mo 35,9; 5Mo 19,3)14Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten frevelhaft handelt, sodass er ihn vorsätzlich umbringt, [sogar] von meinem Altar sollst du ihn wegholen, damit er stirbt! (5Mo 19,11; 1Kön 2,28)15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll unbedingt sterben. (3Mo 20,9; Spr 20,20; Mt 15,4; 1Tim 1,9)16Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft oder dass man ihn noch in seiner Hand findet, der soll unbedingt sterben. (1Mo 37,28; 5Mo 24,7; 1Tim 1,10; Offb 18,13)17Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll unbedingt sterben. (2Mo 21,15; Mk 7,10)18Wenn Männer miteinander streiten und einer schlägt den anderen mit einem Stein oder mit der Faust, dass er nicht stirbt, aber im Bett liegen muss: (Spr 17,14)19Wenn er so weit wiederhergestellt wird, dass er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, straflos bleiben; nur soll er ihn für das Versäumte entschädigen und für seine völlige Heilung sorgen. (2Mo 22,6)20Und wer seinen Sklaven oder seine Sklavin mit einem Stock schlägt, sodass sie ihm unter der Hand sterben, der soll unbedingt bestraft werden; (4Mo 35,16)21stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schaden ist.22Wenn Männer sich streiten und eine schwangere Frau stoßen, sodass eine Frühgeburt eintritt, aber sonst kein Schaden entsteht, so muss [dem Schuldigen] eine Geldstrafe auferlegt werden, wie sie der Ehemann der Frau festsetzt; und er soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben. (5Mo 16,18; 5Mo 17,8)23Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du geben: Leben um Leben, (4Mo 35,31)24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, (5Mo 19,21; Ri 1,6; Mt 5,38)25Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule. (3Mo 24,19)26Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen für das Auge. (Hi 31,13; Eph 6,9; Kol 4,1)27Und wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn.28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man es unbedingt steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Rindes aber soll unbestraft bleiben. (1Mo 9,5)29Ist aber das Rind seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Eigentümer deshalb verwarnt, hat es aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll das Rind, das einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Eigentümer soll sterben. (4Mo 35,31)30Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele so viel geben, wie man ihm auferlegt.31Wenn es einen Sohn oder eine Tochter stößt, so soll man ihn auch nach diesem Recht behandeln.32Wenn aber das Rind einen Sklaven stößt oder eine Sklavin, so soll man ihrem Herrn 30 Schekel Silber bezahlen; das Rind aber muss gesteinigt werden. (Sach 11,12; Mt 26,15)
Schaden und Schadenersatz
33Wenn jemand eine Zisterne aufdeckt oder eine solche gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder Esel hinein, (Spr 28,10)34so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehs mit Geld zu entschädigen, das tote Tier aber soll ihm gehören. (2Mo 22,6; 2Mo 22,14)35Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie das lebendige Rind verkaufen und das Geld teilen und das tote [Rind] auch teilen.36Wusste man aber, dass das Rind schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr es doch nicht in Verwahrung getan, so soll er das Rind ersetzen und das tote behalten.37Wenn jemand ein Rind stiehlt oder ein Schaf und es schlachtet oder verkauft, so soll er fünf Rinder für eines erstatten und vier Schafe für eines. (2Sam 12,6; Spr 6,30)
2.Mose 21
Menge Bibel
Die Rechte der hebräischen Sklaven und Sklavinnen
1»Und dies sind die Rechtssatzungen, die du ihnen vorlegen sollst:2Wenn du einen hebräischen Knecht[1] kaufst, soll er dir sechs Jahre lang dienen; aber im siebten Jahre soll er unentgeltlich freigelassen werden.3Ist er allein[2] gekommen, so soll er auch allein[3] wieder gehen; war er aber verheiratet, so soll auch seine Frau mit ihm freigelassen werden.4Hat ihm dagegen sein Herr eine Frau gegeben und diese ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll die Frau samt ihren Kindern ihrem Herrn verbleiben, und er soll allein entlassen werden.5Erklärt aber der Knecht ausdrücklich: ›Ich habe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder lieb, ich will nicht freigelassen werden‹,6so soll sein Herr ihn vor Gott hintreten lassen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen: dort soll sein Herr ihm das Ohr mit einer Pfrieme durchbohren, und er soll dann zeitlebens sein Knecht bleiben. –7Wenn aber jemand seine Tochter als Magd[4] verkauft, so darf sie nicht wie die Knechte freigelassen werden.8Wenn sie ihrem Herrn, der sie für sich bestimmt hatte, mißfällt, so lasse er sie loskaufen; jedoch sie an fremde Leute zu verkaufen, dazu hat er kein Recht, weil er treulos an ihr gehandelt hat.9Wenn er sie aber für seinen Sohn bestimmt, so hat er sie nach dem Recht der Töchter[5] zu behandeln.10Nimmt er sich noch eine andere, so darf er ihr doch die Fleischkost, die Kleidung und die Beiwohnung nicht verkürzen.11Will er ihr aber diese drei Verpflichtungen nicht gewähren, so soll sie umsonst, ohne Entgelt, frei ausgehen.«
Bestimmungen zum Schutz des Menschenlebens
12»Wer einen andern so schlägt, daß er stirbt, soll mit dem Tode bestraft werden.13Hat er es aber nicht vorsätzlich getan, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir eine Stätte bestimmen, wohin er fliehen soll.14Wenn sich aber jemand gegen einen andern so weit vergißt, daß er ihn hinterlistig ums Leben bringt, so sollst du ihn sogar von meinem Altar wegholen, damit er stirbt! –15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll mit dem Tode bestraft werden!16Wer einen Menschen raubt, sei es, daß er ihn verkauft hat oder daß der Betreffende noch in seiner Gewalt gefunden wird, soll mit dem Tode bestraft werden.«17Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll mit dem Tode bestraft werden! –
Ersatzpflicht bei Körperverletzungen durch Menschen
18»Wenn Männer in Streit geraten und einer den andern mit einem Stein oder mit der Faust so schlägt, daß er zwar nicht stirbt, aber doch bettlägerig wird,19so soll, wenn er wieder aufkommt und draußen an seiner Krücke umhergehen kann, der andere, der ihn geschlagen hat, straflos bleiben; nur soll er ihm den Schaden ersetzen, der ihm aus der Arbeitsunfähigkeit erwachsen ist, und für die Heilkosten aufkommen!20Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stock so schlägt, daß sie ihm unter der Hand sterben, so muß das bestraft werden;21wenn jedoch der Betreffende noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, so soll keine Bestrafung stattfinden, denn es handelt sich um sein eigenes Geld. –22Wenn Männer in Streit geraten und dabei eine schwangere Frau so stoßen, daß eine Frühgeburt eintritt, ihr sonst aber kein Schaden entsteht, so soll der Schuldige diejenige Geldbuße zahlen, die der Ehemann der Frau ihm auferlegt, und zwar[6] nach Anhörung von Schiedsrichtern. –23Wenn aber ein bleibender Leibesschaden entsteht, so sollst du geben[7]: Leben um Leben,24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,25Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme! –26Schlägt jemand seinen Knecht oder seine Magd so ins Auge, daß er es zugrunde richtet, so soll er sie zur Entschädigung für ihr Auge freilassen!27Und schlägt er seinem Knecht oder seiner Magd einen Zahn aus, so soll er sie zur Entschädigung für ihren Zahn freilassen!«
Ersatzpflicht bei Tötung oder Verletzung eines Menschen durch Tiere
28»Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, daß der Tod eintritt, so soll das Rind gesteinigt, sein Fleisch aber nicht gegessen werden; der Eigentümer des Rindes jedoch bleibt straflos.29Wenn aber das Rind schon früher stößig war und sein Eigentümer trotz erfolgter Verwarnung es nicht gehörig gehütet hatte, so soll das Rind, wenn es einen Mann oder eine Frau tötet, gesteinigt und auch sein Eigentümer mit dem Tode bestraft werden.30Wenn ihm nur eine Geldbuße auferlegt wird, so soll er als Lösegeld für sein Leben so viel bezahlen, als ihm auferlegt wird.31Wenn das Rind einen Knaben oder ein Mädchen stößt, so soll mit ihm nach derselben Rechtsbestimmung verfahren werden.32Stößt das Rind aber einen Knecht oder eine Magd, so soll sein Eigentümer ihrem Herrn dreißig Schekel Silber bezahlen; das Rind aber soll gesteinigt werden.«
Bestimmungen zum Schutz des Eigentums (des Viehstandes oder Feldertrags oder des anvertrauten Gutes)
33»Läßt jemand eine Grube offen stehen, oder gräbt jemand eine Grube aus und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,34so soll der Eigentümer der Grube Ersatz leisten: mit Geld soll er den Eigentümer des Tieres entschädigen; das tote Tier aber gehört dann ihm. –35Wenn jemandes Rind das Rind eines andern so stößt, daß es stirbt, so sollen sie das lebende Rind verkaufen und sich in den dadurch gewonnenen Erlös teilen, und auch das tote Tier sollen sie unter sich teilen.36War es jedoch bekannt, daß das Rind schon vorher stößig war, und hatte sein Eigentümer trotzdem es nicht gehörig gehütet, so soll er unweigerlich ein Rind für das Rind als Ersatz geben, das tote Tier aber soll ihm gehören.37Wenn jemand ein Rind oder ein Stück Kleinvieh stiehlt und es schlachtet oder verkauft, so soll er für das eine Rind fünf Rinder und für das eine Stück Kleinvieh vier Stück erstatten.