1Teile den Israeliten folgende Gesetze mit: (5Mo 4,14)2›Wenn ihr euch einen hebräischen Sklaven kauft, soll er euch nur sechs Jahre lang dienen. Im siebten Jahr sollt ihr ihn freilassen; er muss euch für seine Freiheit nichts bezahlen. (3Mo 25,39; 5Mo 15,1; Jer 34,14)3War er unverheiratet, als er euer Sklave wurde, so soll er auch allein wieder gehen. War er jedoch verheiratet, soll seine Frau mit ihm zusammen freigelassen werden.4Hat ihm sein Herr jedoch eine Frau gegeben und sie bekamen Söhne oder Töchter, dann soll die Frau mit ihren Kindern bei ihrem Herrn bleiben, der Mann aber soll allein freigelassen werden.5Falls der Sklave jedoch sagt: ›Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder. Ich will nicht freigelassen werden‹, (5Mo 15,16)6dann soll ihn sein Herr vor Gott[1] treten lassen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen. Dort soll er ihm das Ohrläppchen mit einem Pfriem durchbohren. Von da an soll er seinem Herrn für immer gehören. (2Mo 22,7)7Wenn ein Mann seine Tochter als Sklavin verkauft, so muss sie nicht wie die Männer freigelassen werden. (Neh 5,5)8Wenn sie ihrem Herrn, der sie für sich zur Frau bestimmt hat, nicht gefällt, soll er sie freikaufen lassen. Wenn er sein Eheversprechen nicht einhält, darf er sie aber nicht an Ausländer verkaufen.9Hat er die Sklavin aber für seinen Sohn bestimmt, so muss er sie wie eine Tochter behandeln.10Nimmt er sich später noch eine andere Frau, muss er die erste trotzdem mit Essen und Kleidung versorgen und darf ihr den ehelichen Verkehr nicht vorenthalten. (1Kor 7,3)11Wenn er diesen drei Verpflichtungen ihr gegenüber nicht nachkommt, kann sie ihn als freie Frau verlassen, ohne etwas dafür zu bezahlen.
Fälle persönlichen Unrechts
12Wer einen Menschen so schlägt, dass dieser stirbt, muss mit dem Tod bestraft werden. (1Mo 9,6; 3Mo 24,21)13Hat er ihn aber nicht absichtlich getötet, sondern durch ein Missgeschick, das Gott zuließ, werde ich einen Ort bestimmen, wohin er fliehen kann. (4Mo 35,22; 5Mo 19,4; Jos 20,9)14Wer jedoch einen Menschen vorsätzlich und heimtückisch umgebracht hat, soll mit dem Tod bestraft werden. Selbst wenn er an meinem Altar Schutz sucht, sollst du ihn von dort wegholen. (4Mo 35,30; 1Kön 2,28)15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll hingerichtet werden.16Ein Entführer soll mit dem Tod bestraft werden, ganz gleich, ob er sein Opfer schon verkauft hat oder es sich noch in seiner Gewalt befindet. (5Mo 24,7)17Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht, soll mit dem Tod bestraft werden.[2] (3Mo 20,9; 5Mo 5,16; Mt 15,4; Mk 7,10)18Wenn ein Mann einen anderen im Streit mit einem Stein oder mit der Faust so schlägt, dass er zwar nicht stirbt, aber doch bettlägerig wird;19und der Verletzte später wieder aufstehen und an Krücken umhergehen kann, dann soll der Angreifer nicht bestraft werden. Er muss jedoch für den Schaden aufkommen, der dem Verletzten durch den Arbeitsausfall entstanden ist, und die Kosten seiner ärztlichen Behandlung übernehmen.20Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin so schlägt, dass er oder sie dabei stirbt, muss er bestraft werden.21Wenn der Sklave jedoch noch einen oder zwei Tage lebt, soll er nicht bestraft werden, da der Sklave ihm gehört. (3Mo 25,44)22Angenommen, zwei Männer kämpfen miteinander und stoßen dabei eine schwangere Frau so, dass ihr Kind zu früh geboren wird, aber kein weiterer Schaden entsteht; dann soll der Schuldige eine Geldstrafe zahlen, die ihm vom Ehemann der Frau auferlegt wird und die der Richter billigt.23Wenn aber doch Schaden entsteht, wird die Strafe wie folgt festgelegt: Leben um Leben, (3Mo 24,19)24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, (3Mo 24,20; Mt 5,38)25Brandwunde um Brandwunde, Verletzung um Verletzung, Strieme um Strieme.26Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin so aufs Auge schlägt, dass die geschlagene Person dadurch blind wird, soll er sie zur Entschädigung freilassen. (Hi 31,13)27Schlägt er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn aus, soll er die geschädigte Person als Wiedergutmachung freilassen.28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, dass sie sterben, soll das Rind gesteinigt werden, sein Fleisch dürft ihr jedoch nicht essen. Der Besitzer des Rindes wird nicht bestraft. (1Mo 9,5)29Wenn das Rind jedoch schon früher auf Menschen losgegangen ist und der Besitzer trotz Warnung keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, soll das Rind – wenn es jemanden tötet – gesteinigt werden und auch den Besitzer soll man mit dem Tod bestrafen.30Falls ihm stattdessen nur eine Geldstrafe auferlegt wird, soll er sie in voller Höhe bezahlen, um sein Leben freizukaufen.31Das gleiche Recht kommt zur Anwendung, wenn das Rind einen Jungen oder ein Mädchen stößt.32Stößt das Rind jedoch einen Sklaven oder eine Sklavin, soll der Besitzer des Tieres ihrem Herrn 30 Schekel[3] bezahlen und das Rind soll gesteinigt werden. (1Mo 37,28; Sach 11,12; Mt 26,15; Mt 27,3)33Wenn jemand eine Grube offen stehen lässt oder eine Grube aushebt und sie nicht abdeckt und ein Ochse oder ein Esel fällt hinein, (Lk 14,5)34dann soll der Besitzer der Grube dem Eigentümer des Tieres Schadenersatz leisten. Das tote Tier darf er danach behalten.35Stößt ein Rind das Rind eines anderen, sodass es stirbt, sollen die Besitzer der Tiere das lebende Rind verkaufen und sich den Erlös teilen. Das tote Tier sollen sie ebenfalls unter sich aufteilen.36Wenn jedoch bekannt war, dass das Rind schon früher auf andere Tiere losging und sein Besitzer trotzdem keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, soll er das tote Tier durch ein anderes Rind ersetzen. Das tote Tier darf er dann behalten.37Wer ein Rind, ein Schaf oder eine Ziege stiehlt und dann schlachtet oder verkauft, muss das Rind fünffach und das Schaf oder die Ziege vierfach ersetzen. (3Mo 5,20; 2Sam 12,6; Spr 6,31; Lk 19,8)
1„Folgende Rechtsordnungen sollst du ihnen vorlegen:
Hebräische Sklaven
2Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er dir sechs Jahre lang dienen. Im siebten Jahr soll er unentgeltlich als freier Mann entlassen werden.3Ist er allein gekommen, soll er allein gehen. War er verheiratet, soll seine Frau mitgehen.4Falls sein Herr ihm eine Frau gegeben hat, bleiben die Frau und ihre Kinder Eigentum ihres Herrn. Nur er selbst ist frei.5Wenn der Sklave aber sagt: 'Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder; ich will nicht freigelassen werden!',6dann soll sein Herr ihn vor die Richter[1] bringen und ihn dann an die Tür oder den Türpfosten stellen und ihm das Ohr mit einer Ahle durchbohren. So wird er dauerhaft sein Sklave sein. (5Mo 19,17)7Wenn jemand seine Tochter als Sklavin verkauft hat, darf sie nicht so wie ein Sklave freigelassen werden.8Hatte ihr Herr sie für sich selbst bestimmt, aber sie gefiel ihm nicht, dann soll er sie zurückkaufen lassen. Er hat nicht das Recht, sie an Fremde zu verkaufen, weil er seine Zusage nicht eingehalten hat.9Hat er sie als Frau für seinen Sohn bestimmt, muss er ihr das Recht einer Tochter einräumen.10Heiratet er sie und später noch eine andere, dann darf er sie in Nahrung, Kleidung und sexueller Gemeinschaft nicht benachteiligen.11Vernachlässigt er eine dieser drei Pflichten, muss er sie unentgeltlich freilassen.
Totschlag und Mord
12Wer einen Menschen so schlägt, dass er stirbt, wird mit dem Tod bestraft.13Hat er ihn nicht absichtlich getötet, sondern Gott hat es durch seine Hand geschehen lassen, dann werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen kann.14Doch wenn jemand vorsätzlich handelt und einen anderen heimtückisch umbringt, findet er nicht einmal an meinem Altar Schutz. Er muss von dort weggeholt und getötet werden.'
Misshandlung der Eltern
15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, wird mit dem Tod bestraft.'
Menschenraub
16Wer einen Menschen raubt, wird mit dem Tod bestraft, gleichgültig ob er ihn schon verkauft oder noch in seiner Gewalt hat.'
Verfluchung der Eltern
17Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht, wird mit dem Tod bestraft.'[2] (Mt 15,4; Mk 7,10)
Körperverletzung
18Wenn Männer in Streit geraten und einer verletzt den anderen mit einem Stein oder der Faust, sodass er bettlägerig wird,19aber später wieder aufstehen und draußen am Stock umherlaufen kann, ist der Täter nicht körperlich zu bestrafen. Er muss den Verletzten aber für seine Arbeitsunfähigkeit entschädigen und ihm die Heilungskosten erstatten.20Wenn jemand seinen Sklaven mit einem Stock so schlägt, dass er ihm unter der Hand stirbt, dann muss das bestraft werden. Dasselbe gilt bei einer Sklavin.21Wenn der Sklave aber noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, muss die Tat nicht bestraft werden, denn er schadet sich ja selbst.[3]22Wenn Männer sich prügeln und dabei eine schwangere Frau stoßen, sodass sie eine Frühgeburt hat, aber sonst kein ernstlicher Schaden entstanden ist, dann muss der Schuldige eine Geldstrafe bezahlen. Die Höhe wird vom Ehemann der betreffenden Frau bestimmt und nach gerichtlicher Bestätigung bezahlt.23Ist aber ein weiterer Schaden entstanden, dann muss gegeben werden: Leben für Leben,24Auge für Auge, Zahn für Zahn,[4] Hand für Hand, Fuß für Fuß, (Mt 5,38)25Brandmal für Brandmal, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme.26Wenn jemand seinem Sklaven ein Auge oder einen Zahn ausschlägt, muss er ihn als Entschädigung dafür freilassen.27Dasselbe gilt bei einer Sklavin.'
Körperverletzung durch Haustiere
28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, sodass der Mensch stirbt, muss das Rind mit schweren Steinen erschlagen werden. Sein Fleisch darf man nicht essen. Der Besitzer jedoch bleibt straffrei.29Hat das Rind aber schon früher Menschen gestoßen und sein Besitzer hat es nicht eingesperrt, obwohl man ihn gewarnt hatte, dann muss nicht nur das Rind gesteinigt, sondern auch sein Besitzer getötet werden.30Wenn ihm die Zahlung eines Sühngeldes erlaubt wird, dann muss er als Lösegeld für sein Leben alles bezahlen, was man ihm auferlegt.31Der gleiche Grundsatz gilt auch, wenn das Rind einen Jungen oder ein Mädchen tödlich verletzt.32Bei einem Sklaven oder einer Sklavin muss der Besitzer des Rindes ihrem Herrn 30 Schekel Silber[5] zahlen, und das Rind muss gesteinigt werden.' (1Mo 23,15)
Schadenersatz bei fremdem Vieh
33Wenn jemand eine Zisterne offen lässt oder eine gräbt und nicht abdeckt, und ein Rind oder ein Esel fällt hinein,34dann muss er das Tier seinem Besitzer bezahlen. Das tote Tier kann er behalten.35Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt, sodass es verendet, dann sollen beide Besitzer das lebende Tier verkaufen und den Erlös teilen. Auch das tote Tier sollen sie sich teilen.36Hat das Rind aber schon früher gestoßen und sein Besitzer hat es nicht eingesperrt, muss er ein lebendes Rind für das tote erstatten. Das tote darf er behalten.'
Schadenersatz bei Diebstahl
37Wenn jemand ein Rind oder ein Stück Kleinvieh stiehlt und es schlachtet oder verkauft, dann muss er für das Rind fünffachen Ersatz leisten und für das Schaf oder die Ziege vierfachen.'