3.Mose 27

Neue Genfer Übersetzung

von Genfer Bibelgesellschaft
1 Der HERR sagte zu Mose:2 »Richte den Israeliten Folgendes aus: ›Wenn jemand durch ein besonderes Gelübde sich selbst oder einen anderen Menschen dem HERRN übereignet, dann kann dieser Mensch gegen Zahlung einer festgelegten Summe wieder aus seiner Verpflichtung entlassen werden.[1] (1Sam 1,11; 1Sam 1,28)3 Für einen Mann zwischen zwanzig und sechzig Jahren sind fünfzig Silberstücke zu zahlen. Es gilt das im Heiligtum übliche Gewicht.4 Für eine Frau ´im gleichen Alter` sind dreißig Silberstücke zu zahlen,5 für einen Jungen zwischen fünf und zwanzig Jahren zwanzig Silberstücke, für ein Mädchen ´im gleichen Alter` zehn Silberstücke.6 Bei Kindern zwischen einem Monat und fünf Jahren beträgt der Ablösewert für einen Jungen fünf, für ein Mädchen drei Silberstücke.7 Für einen Mann über sechzig sind es fünfzehn Silberstücke, für eine Frau ´im selben Alter` zehn Silberstücke.8 Ist derjenige, ´der das Gelübde abgelegt hat`, zu arm, um die Summe für den Loskauf aufzubringen, dann soll er den Menschen, den er dem HERRN übereignet hat, zum Priester bringen. Der Priester legt eine ´niedrigere` Ablösesumme fest und berücksichtigt dabei, was derjenige bezahlen kann.9 Wenn ´jemand durch ein Gelübde dem HERRN` ein Nutztier ´verspricht`, das als Opfergabe geeignet ist, dann gilt dieses Tier als heilig ´und muss geopfert werden`.10 Es darf nicht gegen ein anderes Tier ausgetauscht werden, weder gegen ein besseres noch gegen ein schlechteres. Sonst fallen beide Tiere dem HERRN zu[2] ´und müssen geopfert werden`.11 Wenn es sich dagegen um ein unreines Nutztier handelt, das man dem HERRN nicht als Opfer darbringen darf, dann muss man das Tier zum Priester bringen.12 Der Priester schätzt den Wert des Tieres nach seinen Vorzügen und Mängeln[3], und dieser Betrag ist rechtsgültig.13 Will der Eigentümer das Tier zurückkaufen, muss er zum Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen.14 Wenn jemand dem HERRN sein Haus durch ein Gelübde übereignet[4], dann soll der Priester den Wert des Hauses nach seinen Vorzügen und Mängeln schätzen. Was er festlegt, ist rechtsgültig.15 Will der Besitzer sein Haus zurückkaufen, muss er zum Schätzwert noch ein Fünftel dazuzahlen. Dann gehört das Haus wieder ihm.16 Wenn jemand dem HERRN ´mit einem Gelübde` ein Stück seines ererbten Grundbesitzes übereignet[5], dann richtet sich der Schätzwert nach der Menge des Saatgutes, das man dort säen kann: Ein Feld, auf dem man zweieinhalb Zentner[6] Gerste aussäen kann, ist fünfzig Silberstücke wert,17 sofern das Grundstück ´dem HERRN` vom Erlassjahr an geweiht wird.18 Geschieht dies später, dann berechnet der Priester den Wert anhand der bis zum nächsten Erlassjahr verbleibenden Jahre und verringert den Schätzwert entsprechend.19 Möchte der Besitzer sein Grundstück zurückkaufen, muss er zum Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen. Dann gehört es wieder ihm.20 Verkauft er jedoch das ´dem HERRN übereignete` Feld an einen anderen, ohne es vorher wieder ´vom HERRN` loszukaufen, dann verliert er für immer sein Rückkaufsrecht.21 Auch wenn im Erlassjahr das Feld frei wird, ´bekommt er es nicht zurück`. Es ist – ähnlich wie ein Feld, das unter den Bann gefallen ist – unwiderruflich Eigentum des HERRN und geht ´für immer` in den Besitz der Priester über.22 Wenn jemand dem HERRN ´mit einem Gelübde` ein Grundstück übereignet, das er nicht geerbt, sondern gekauft hat,23 dann berechnet der Priester den Wert ´nach der Zahl der Jahre` bis zum nächsten Erlassjahr. Der Betreffende muss ´das Grundstück` noch am selben Tag ´zurückkaufen, indem er` diesen Betrag als heilige Gabe für den HERRN entrichtet.24 Im Erlassjahr fällt das Grundstück wieder an den ursprünglichen Besitzer zurück, zu dessen Erbbesitz es gehört.25 Allen Schätzwerten soll das Gewicht zugrunde gelegt werden, das im Heiligtum gilt, nämlich ein Silberstück zu zwölf Gramm[7].26 Ein erstgeborenes männliches Jungtier von Rindern, Schafen oder Ziegen kann dem HERRN nicht durch ein Gelübde übereignet werden[8], weil alle männlichen Erstgeborenen ihm ohnehin gehören. ´Reine erstgeborene Jungtiere werden geopfert.`27 Unreine kann der Besitzer loskaufen, indem er zum Schätzwert noch ein Fünftel dazuzahlt. Erwirbt der Besitzer es nicht zurück, soll der Priester es zum Schätzwert an einen anderen Interessenten verkaufen.28 Hat jemand etwas von seinem Besitz mit dem Bann belegt und es so unwiderruflich dem HERRN übereignet[9] – sei es einen Menschen, ein Nutztier oder ererbten Grundbesitz –, dann darf das gebannte Gut nie mehr ´vom Besitzer` zurückgekauft oder ´von den Priestern` weiterverkauft werden. Es ist als etwas besonders Heiliges ´für immer` dem HERRN verfallen. (2Mo 22,19; 5Mo 13,13; Jos 6,17)29 Menschen, die auf diese Weise mit dem Bann belegt wurden, dürfen nicht freigekauft werden. Sie müssen sterben.30 Der zehnte Teil jeder Ernte an Getreide und Früchten gehört dem HERRN und muss an ihn abgeführt werden[10].31 Möchte jemand etwas vom zehnten Teil seiner Ernte zurückkaufen, muss er zum üblichen Preis noch ein Fünftel dazuzahlen.32 Auch der zehnte Teil aller Rinder-, Schaf- und Ziegenherden gehört dem HERRN. Wenn die Tiere abgezählt werden, soll jedes zehnte Tier, das unter dem Hirtenstab hindurchgeht, für ihn ausgesondert werden,33 ganz gleich, ob es sich um ein wertvolles oder ein weniger wertvolles[11] Tier handelt. Es darf auch nicht im Nachhinein ausgetauscht werden. Sonst fallen beide Tiere – das ursprüngliche und sein Ersatz – dem HERRN zu[12] und dürfen nicht mehr losgekauft werden.‹«34 Dies sind die Gebote, die der HERR den Israeliten am Berg Sinai durch Mose gab.

3.Mose 27

Einheitsübersetzung 2016

von Katholisches Bibelwerk
1 Der HERR sprach zu Mose:2 Rede zu den Israeliten und sag zu ihnen: Will jemand ein Gelübde für den HERRN einlösen, das er nach dem Richtwert für Personen abgelegt hat, (4Mo 30,3; 5Mo 23,22)3 so gilt für einen Mann zwischen zwanzig und sechzig Jahren ein Richtwert von fünfzig Silberschekel, nach dem Schekelgewicht des Heiligtums,4 für eine Frau ein Richtwert von dreißig Schekel,5 für einen Jugendlichen zwischen fünf und zwanzig Jahren, wenn es ein Junge ist, ein Richtwert von zwanzig Schekel, wenn es ein Mädchen ist, ein Richtwert von zehn Schekel, (1Mo 37,28)6 für einen Knaben zwischen einem Monat und fünf Jahren ein Richtwert von fünf und für ein Mädchen ein Richtwert von drei Silberschekel,7 für einen Mann von sechzig und mehr Jahren ein Richtwert von fünfzehn und für eine Frau ein Richtwert von zehn Schekel.8 Ist derjenige, der das Gelübde gemacht hat, nicht in der Lage, den Richtwert zu bezahlen, dann soll er die Person dem Priester vorstellen. Dieser soll den Richtwert nach Maßgabe dessen, was der Gelobende aufbringen kann, feststellen.9 Handelt es sich um Tiere, die man für den HERRN als Opfergabe darbringen kann, so wird jedes Tier, das man dem HERRN gibt, etwas Heiliges.10 Man darf es weder auswechseln noch vertauschen, nicht ein gutes gegen ein schlechtes oder ein schlechtes gegen ein gutes geben. Wenn man aber doch ein Tier gegen ein anderes vertauscht, so wird sowohl das eine als auch das andere etwas Heiliges.11 Handelt es sich um ein unreines Tier, von dem man keine Opfergabe für den HERRN darbringen darf, soll man das Tier dem Priester vorführen12 und dieser soll es schätzen, wie gut oder schlecht es ist. An die Schätzung des Priesters soll man sich halten.13 Will man es auslösen, so soll man den Richtwert um ein Fünftel erhöhen.14 Will man sein Haus dem HERRN weihen, so soll es der Priester schätzen, wie gut oder schlecht es ist. Man halte sich an die Schätzung des Priesters.15 Will der Mann, der das Haus gelobt hat, es auslösen, so soll er ein Fünftel des Geldes zu dessen Richtwert hinzufügen und es soll wieder ihm gehören.16 Weiht ein Mann etwas vom Feld seines Besitzes dem HERRN, so soll der Richtwert seiner Aussaat entsprechen. Ein Hómer Saatgerste entspricht fünfzig Silberschekeln.17 Weiht jemand das Feld vom Jubeljahr an, so halte man sich an diesen Richtwert;18 weiht er es aber nach dem Jubeljahr, soll ihm der Priester den Preis entsprechend der bis zum nächsten Jubeljahr ausstehenden Jahre berechnen und den Richtwert entsprechend verringern.19 Will derjenige, der das Feld geweiht hat, es wieder auslösen, soll er ein Fünftel des Geldes zum Richtwert hinzufügen und es soll wieder ihm gehören.20 Löst er es nicht aus, verkauft es aber einem anderen, so kann es nicht mehr ausgelöst werden21 und das Feld wird, wenn es im Jubeljahr frei wird, etwas Heiliges für den HERRN, wie ein Feld, das geweihtes Gut ist. Es wird Besitz des Priesters.22 Wenn jemand dem HERRN ein Feld weiht, das er erworben hat und das nicht zu seinem Erbbesitz gehört,23 berechne der Priester den Richtwert mit Rücksicht auf die Zeit bis zum Jubeljahr und der Mann bezahle die Summe am selben Tag als etwas Heiliges für den HERRN.24 Im Jubeljahr soll das Feld an den Verkäufer zurückfallen, dem es als ererbter Landbesitz gehört. (3Mo 25,13)25 Jeder Richtwert soll nach dem Schekelgewicht des Heiligtums erfolgen: Zwanzig Gera entsprechen einem Schekel.26 Eine Erstgeburt beim Vieh, die als Erstlingsgabe dem HERRN gehört, kann man nicht weihen, weder ein Rind noch ein Schaf oder eine Ziege; denn es gehört schon dem HERRN. (2Mo 13,2; 2Mo 22,28; 2Mo 34,19; 4Mo 3,13; 5Mo 15,19)27 Aber wenn es die Erstgeburt eines unreinen Tiers ist, kann man es um den um ein Fünftel erhöhten Richtwert auslösen. Wird das Tier nicht ausgelöst, soll es nach dem Richtwert verkauft werden.28 Aber nichts von dem, was ein Mann von seinem Besitz an Menschen, Vieh und Feldbesitz als Banngut dem HERRN geweiht hat, darf verkauft oder ausgelöst werden. Alles Banngut ist etwas Hochheiliges; es gehört dem HERRN.29 Kein menschliches Wesen, das als Banngut geweiht wird, kann zurückgekauft werden; es muss getötet werden.30 Jeder Zehnt des Landes, der vom Ertrag des Landes oder von den Baumfrüchten abzuziehen ist, gehört dem HERRN; er ist etwas Heiliges für den HERRN. (1Mo 14,20; 4Mo 18,19; 5Mo 12,6)31 Will ein Mann einen Teil seines Zehnten auslösen, muss er ein Fünftel dazuzahlen.32 Jeder Zehnt an Rind, Schaf und Ziege ist dem HERRN geweiht, jedes zehnte Stück von allem, was unter dem Hirtenstab hindurchgeht.33 Man soll nicht zwischen dem Guten und dem Schlechten unterscheiden und keinen Tausch vornehmen. Wenn man es dennoch tut, werden das Tier und das mit ihm vertauschte Tier etwas Heiliges; es darf nicht ausgelöst werden.34 Das sind die Gebote, die der HERR dem Mose für die Israeliten auf dem Sinai gegeben hat. (3Mo 26,46)