3.Mose 27

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1 Hierauf gebot der HERR dem Mose folgendes:2 »Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn jemand dem HERRN ein besonderes Gelübde erfüllen will, und zwar in betreff von Personen nach dem Schätzungswert,3 so soll der Schätzungswert einer männlichen Person im Alter von zwanzig bis zu sechzig Jahren fünfzig Silberschekel nach dem Gewicht des Heiligtums betragen;4 ist es aber eine weibliche Person, so soll der Schätzungswert dreißig Schekel betragen.5 Wenn es sich aber um eine Person im Alter von fünf bis zu zwanzig Jahren handelt, so soll der Schätzungswert einer männlichen Person zwanzig Schekel und bei einer weiblichen Person zehn Schekel betragen.6 Bei Kindern aber im Alter von einem Monat bis zu fünf Jahren soll der Schätzungswert eines Knaben fünf Silberschekel und der Schätzungswert eines Mädchens drei Silberschekel betragen.7 Wenn ferner die Person sechzig Jahre alt ist oder darüber, so soll der Schätzungswert, wenn es sich um einen Mann handelt, fünfzehn Schekel betragen, bei einer weiblichen Person dagegen zehn Schekel.8 Ist der Betreffende aber für die Entrichtung dieses Schätzungswertes zu arm, so stelle man ihn vor den Priester, damit dieser ihn abschätze; nach Maßgabe dessen, was der Gelobende zu leisten vermag, soll der Priester ihn abschätzen.9 Handelt es sich ferner um Vieh, von dem man dem HERRN eine Opfergabe darbringen kann, so soll jedes Stück, das man von solchem Vieh dem HERRN gibt, als geheiligt[1] gelten:10 man darf es nicht umwechseln noch vertauschen, weder ein gutes Stück gegen ein schlechtes noch ein schlechtes Stück gegen ein gutes; und wenn jemand dennoch ein Stück Vieh gegen ein anderes vertauscht, so soll sowohl jenes als auch das eingetauschte dem Heiligtum verfallen sein.11 Handelt es sich aber um irgendein Stück unreinen Viehes, von dem man dem HERRN keine Opfergabe darbringen kann, so stelle man das betreffende Stück Vieh vor den Priester;12 dieser soll es dann abschätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; bei der Abschätzung des Priesters soll es dann sein Bewenden haben.13 Will der Betreffende es aber einlösen, so hat er noch ein Fünftel zu dem Schätzungswert hinzuzufügen.14 Wenn ferner jemand sein Haus als heilige Gabe dem HERRN weiht, so soll der Priester es abschätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; wie der Priester es abschätzt, so soll der Wert festgesetzt sein.15 Wenn dann der, welcher sein Haus geweiht hat, es wieder einlösen will, so hat er noch ein Fünftel des Betrags zu dem Schätzungswert hinzuzufügen: dann bleibt es sein Eigentum.16 Wenn ferner jemand ein Stück von seinem ererbten Grundbesitz dem HERRN weiht, so soll sich der Schätzungswert nach dem Maß der dafür erforderlichen Aussaat richten: ein Homer Gerste Aussaat soll zu fünfzig Silberschekel gerechnet werden.17 Wenn der Betreffende sein Stück Land vom Halljahr ab weiht, so soll es nach dem vollen Schätzungswert zu stehen kommen;18 wenn er aber sein Stück Land erst nach dem Halljahr weiht, so soll der Priester ihm den Geldbetrag mit Rücksicht auf die Zahl der Jahre berechnen, die bis zum (nächsten) Halljahr noch ausstehen, so daß also von dem Schätzungswert ein verhältnismäßiger Abzug gemacht wird.19 Will aber der, welcher das Stück Land geweiht hat, es wieder einlösen, so hat er noch ein Fünftel des Betrages zu dem Schätzungswert hinzuzufügen: dann soll es ihm verbleiben.20 Hat er aber das Stück Land nicht eingelöst, und er verkauft es trotzdem an einen andern, so kann es nicht mehr eingelöst werden,21 sondern das Stück Land soll, wenn es im Halljahr frei wird, als dem HERRN geweiht gelten wie ein mit dem Bann belegtes Stück Land: es soll dem Priester als Eigentum gehören.22 Wenn ferner jemand ein von ihm gekauftes Stück Land, das nicht zu seinem ererbten Grundbesitz gehört, dem HERRN weiht,23 so soll ihm der Priester den Betrag[2] des Schätzungswertes bis zum (nächsten) Halljahr berechnen, und der Betreffende soll diese Schätzungssumme an demselben Tage als eine dem HERRN geweihte Gabe entrichten.24 Im Halljahr aber soll das Stück Land wieder an den zurückfallen, von dem er es gekauft hatte, also an den, welchem das Landstück als Erbbesitz zusteht.25 Jede (priesterliche) Schätzung aber soll nach dem Schekel des Heiligtums erfolgen: der Schekel gilt zwanzig Gera.«26 »Jedoch die Erstlinge vom Vieh, die als Erstgeburten dem HERRN an sich schon zustehen, darf niemand weihen; sei es ein Rind oder ein Stück Kleinvieh: es gehört dem HERRN.27 Wenn es sich aber um eine Erstgeburt von einem unreinen Haustier handelt, so muß der Betreffende sie nach dem Schätzungswert lösen und noch ein Fünftel des Betrags hinzufügen. Wird sie aber nicht gelöst, so soll sie nach dem Schätzungswert verkauft werden.«28 »Jedoch alles mit dem Bann Belegte, das jemand von seinem gesamten Besitz dem HERRN mittels des Bannes weiht, es seien Menschen oder Vieh oder Stücke von seinem ererbten Grundbesitz, darf weder verkauft noch eingelöst werden: alles Gebannte ist dem HERRN hochheilig.29 Handelt es sich dabei um Menschen, die mit dem Bann belegt sind, so dürfen sie nicht losgekauft, sondern müssen unbedingt getötet werden.«30 »Ferner sollen alle Zehnten des Landes, vom Saatertrag des Feldes wie von den Früchten der Bäume, dem HERRN gehören: sie sind dem HERRN geweiht.31 Wenn aber jemand einen Teil von seinem Zehnten einlösen will, so hat er ein Fünftel des Betrags mehr zu bezahlen.32 Was ferner allen Zehnten von Rindern und vom Kleinvieh betrifft, so soll von allen Tieren, die unter dem Hirtenstabe hindurchgehen, immer das zehnte Stück dem HERRN geheiligt sein.33 Man soll dabei nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht sei, und man darf es auch nicht vertauschen; wenn man es aber doch vertauscht, so soll sowohl das betreffende als auch das eingetauschte Tier dem Heiligtum verfallen sein und darf nicht gelöst werden.«34 Dies sind die Gebote, die der HERR dem Mose auf dem Berge Sinai für die Israeliten aufgetragen[3] hat.

3.Mose 27

Einheitsübersetzung 2016

von Katholisches Bibelwerk
1 Der HERR sprach zu Mose:2 Rede zu den Israeliten und sag zu ihnen: Will jemand ein Gelübde für den HERRN einlösen, das er nach dem Richtwert für Personen abgelegt hat, (4Mo 30,3; 5Mo 23,22)3 so gilt für einen Mann zwischen zwanzig und sechzig Jahren ein Richtwert von fünfzig Silberschekel, nach dem Schekelgewicht des Heiligtums,4 für eine Frau ein Richtwert von dreißig Schekel,5 für einen Jugendlichen zwischen fünf und zwanzig Jahren, wenn es ein Junge ist, ein Richtwert von zwanzig Schekel, wenn es ein Mädchen ist, ein Richtwert von zehn Schekel, (1Mo 37,28)6 für einen Knaben zwischen einem Monat und fünf Jahren ein Richtwert von fünf und für ein Mädchen ein Richtwert von drei Silberschekel,7 für einen Mann von sechzig und mehr Jahren ein Richtwert von fünfzehn und für eine Frau ein Richtwert von zehn Schekel.8 Ist derjenige, der das Gelübde gemacht hat, nicht in der Lage, den Richtwert zu bezahlen, dann soll er die Person dem Priester vorstellen. Dieser soll den Richtwert nach Maßgabe dessen, was der Gelobende aufbringen kann, feststellen.9 Handelt es sich um Tiere, die man für den HERRN als Opfergabe darbringen kann, so wird jedes Tier, das man dem HERRN gibt, etwas Heiliges.10 Man darf es weder auswechseln noch vertauschen, nicht ein gutes gegen ein schlechtes oder ein schlechtes gegen ein gutes geben. Wenn man aber doch ein Tier gegen ein anderes vertauscht, so wird sowohl das eine als auch das andere etwas Heiliges.11 Handelt es sich um ein unreines Tier, von dem man keine Opfergabe für den HERRN darbringen darf, soll man das Tier dem Priester vorführen12 und dieser soll es schätzen, wie gut oder schlecht es ist. An die Schätzung des Priesters soll man sich halten.13 Will man es auslösen, so soll man den Richtwert um ein Fünftel erhöhen.14 Will man sein Haus dem HERRN weihen, so soll es der Priester schätzen, wie gut oder schlecht es ist. Man halte sich an die Schätzung des Priesters.15 Will der Mann, der das Haus gelobt hat, es auslösen, so soll er ein Fünftel des Geldes zu dessen Richtwert hinzufügen und es soll wieder ihm gehören.16 Weiht ein Mann etwas vom Feld seines Besitzes dem HERRN, so soll der Richtwert seiner Aussaat entsprechen. Ein Hómer Saatgerste entspricht fünfzig Silberschekeln.17 Weiht jemand das Feld vom Jubeljahr an, so halte man sich an diesen Richtwert;18 weiht er es aber nach dem Jubeljahr, soll ihm der Priester den Preis entsprechend der bis zum nächsten Jubeljahr ausstehenden Jahre berechnen und den Richtwert entsprechend verringern.19 Will derjenige, der das Feld geweiht hat, es wieder auslösen, soll er ein Fünftel des Geldes zum Richtwert hinzufügen und es soll wieder ihm gehören.20 Löst er es nicht aus, verkauft es aber einem anderen, so kann es nicht mehr ausgelöst werden21 und das Feld wird, wenn es im Jubeljahr frei wird, etwas Heiliges für den HERRN, wie ein Feld, das geweihtes Gut ist. Es wird Besitz des Priesters.22 Wenn jemand dem HERRN ein Feld weiht, das er erworben hat und das nicht zu seinem Erbbesitz gehört,23 berechne der Priester den Richtwert mit Rücksicht auf die Zeit bis zum Jubeljahr und der Mann bezahle die Summe am selben Tag als etwas Heiliges für den HERRN.24 Im Jubeljahr soll das Feld an den Verkäufer zurückfallen, dem es als ererbter Landbesitz gehört. (3Mo 25,13)25 Jeder Richtwert soll nach dem Schekelgewicht des Heiligtums erfolgen: Zwanzig Gera entsprechen einem Schekel.26 Eine Erstgeburt beim Vieh, die als Erstlingsgabe dem HERRN gehört, kann man nicht weihen, weder ein Rind noch ein Schaf oder eine Ziege; denn es gehört schon dem HERRN. (2Mo 13,2; 2Mo 22,28; 2Mo 34,19; 4Mo 3,13; 5Mo 15,19)27 Aber wenn es die Erstgeburt eines unreinen Tiers ist, kann man es um den um ein Fünftel erhöhten Richtwert auslösen. Wird das Tier nicht ausgelöst, soll es nach dem Richtwert verkauft werden.28 Aber nichts von dem, was ein Mann von seinem Besitz an Menschen, Vieh und Feldbesitz als Banngut dem HERRN geweiht hat, darf verkauft oder ausgelöst werden. Alles Banngut ist etwas Hochheiliges; es gehört dem HERRN.29 Kein menschliches Wesen, das als Banngut geweiht wird, kann zurückgekauft werden; es muss getötet werden.30 Jeder Zehnt des Landes, der vom Ertrag des Landes oder von den Baumfrüchten abzuziehen ist, gehört dem HERRN; er ist etwas Heiliges für den HERRN. (1Mo 14,20; 4Mo 18,19; 5Mo 12,6)31 Will ein Mann einen Teil seines Zehnten auslösen, muss er ein Fünftel dazuzahlen.32 Jeder Zehnt an Rind, Schaf und Ziege ist dem HERRN geweiht, jedes zehnte Stück von allem, was unter dem Hirtenstab hindurchgeht.33 Man soll nicht zwischen dem Guten und dem Schlechten unterscheiden und keinen Tausch vornehmen. Wenn man es dennoch tut, werden das Tier und das mit ihm vertauschte Tier etwas Heiliges; es darf nicht ausgelöst werden.34 Das sind die Gebote, die der HERR dem Mose für die Israeliten auf dem Sinai gegeben hat. (3Mo 26,46)