1Und der HERR redete mit Mose und sprach:2Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Will jemand ein Gelübde für den HERRN einlösen, das er nach dem Wert eines Menschen abgelegt hat,3so soll das deine Schätzung sein: Einen Mann von zwanzig bis sechzig Jahren sollst du schätzen auf fünfzig Schekel Silber nach dem Gewicht des Heiligtums, (Ri 11,31; 1Sam 1,11)4eine Frau auf dreißig Schekel Silber.5Von fünf Jahren bis zwanzig Jahren sollst du, wenn es ein Mann ist, schätzen auf zwanzig Schekel Silber, eine Frau aber auf zehn Schekel Silber.6Von einem Monat an bis auf fünf Jahre sollst du, wenn es ein Knabe ist, schätzen auf fünf Schekel Silber, ein Mädchen aber auf drei Schekel Silber.7Bei sechzig Jahren und darüber sollst du, wenn es ein Mann ist, schätzen auf fünfzehn Schekel Silber, eine Frau aber auf zehn Schekel Silber.8Ist er aber zu arm, diese Schätzung bei der Auslösung zu zahlen, so soll er jenen Menschen vor den Priester stellen und der Priester soll ihn schätzen; er soll ihn aber schätzen nach dem, was der zu geben vermag, der das Gelübde getan hat.9Ist es aber ein Tier, das man dem HERRN opfern darf: Jedes Tier, das man dem HERRN gibt, ist heilig.10Man soll es nicht auswechseln noch tauschen, ein gutes gegen ein schlechtes oder ein schlechtes gegen ein gutes. Wenn aber jemand auswechselt ein Tier gegen das andere, so sollen sie beide heilig sein.11Ist aber das Tier unrein, dass man es dem HERRN nicht opfern darf, so soll man es vor den Priester stellen12und der Priester soll es schätzen, ob es gut oder schlecht sei, und es soll bei des Priesters Schätzung bleiben.13Will’s aber jemand ablösen, der soll den fünften Teil über die Schätzung hinaus geben. (3Mo 5,16)14Wenn jemand sein Haus dem HERRN gelobt, dass es ihm heilig sei, so soll es der Priester schätzen, ob es gut oder schlecht sei, und wie es der Priester schätzt, so soll’s bleiben.15Wenn es aber der, der es gelobt hat, ablösen will, so soll er den fünften Teil des Geldes, zu dem es geschätzt ist, hinzulegen, dann soll es ihm wieder gehören.16Wenn jemand ein Stück Acker von seinem Erbteil dem HERRN gelobt, so soll es geschätzt werden nach der Aussaat. Ist die Aussaat ein Sack Gerste, so soll der Acker fünfzig Schekel Silber gelten. (2Sam 24,24)17Gelobt er seinen Acker vom Erlassjahr an, so soll es bei dieser Schätzung bleiben. (3Mo 25,8)18Hat er ihn aber nach dem Erlassjahr gelobt, so soll der Priester das Geld berechnen nach den übrigen Jahren bis zum Erlassjahr und ihn danach geringer schätzen.19Will aber der, der ihn gelobt hat, den Acker ablösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, auf das er geschätzt ist, hinzulegen, so soll er wieder sein werden.20Wenn er ihn aber nicht ablöst und verkauft ihn dennoch einem andern, so kann er nicht mehr abgelöst werden,21sondern wenn dieser Acker im Erlassjahr frei wird, soll er dem HERRN heilig sein wie ein gebannter Acker und soll des Priesters Eigentum sein.22Wenn aber jemand dem HERRN einen Acker gelobt, den er gekauft hat und der also nicht sein Erbteil ist,23so soll der Priester berechnen, was er gilt bis zum Erlassjahr, und er soll diese Summe am selben Tage geben, dass sie dem HERRN heilig sei.24Aber im Erlassjahr soll der Acker wieder an den gelangen, von dem er ihn gekauft hat, dem er als sein Erbteil gehört.25Alle Schätzung soll geschehen nach dem Gewicht des Heiligtums; ein Schekel aber hat zwanzig Gramm.26Die Erstgeburt unter dem Vieh, die dem HERRN auch sonst gebührt, soll niemand geloben, es sei ein Stier oder Schaf; es gehört dem HERRN. (2Mo 13,2; 2Mo 13,12; 4Mo 18,15)27Ist es aber unreines Vieh, so soll man es ablösen nach der Schätzung und darüber hinaus geben den fünften Teil. Will man es nicht ablösen, so werde es verkauft nach der Schätzung.28Man soll Gebanntes nicht verkaufen oder ablösen, das jemand dem HERRN durch einen Bann geweiht hat, von allem, was sein ist, es seien Menschen, Vieh oder Erbacker; denn alles Gebannte ist ein Hochheiliges dem HERRN. (4Mo 18,14; Jos 6,18; Hes 44,29)29Man soll auch keinen gebannten Menschen loskaufen; er soll des Todes sterben. (Jos 6,17; 1Sam 15,3; 1Sam 15,9)30Alle Zehnten im Lande, vom Ertrag des Landes und von den Früchten der Bäume, gehören dem HERRN und sollen dem HERRN heilig sein. (4Mo 18,21; 5Mo 14,22; Neh 13,12)31Will aber jemand seinen Zehnten ablösen, der soll den fünften Teil darüber hinaus geben.32Und alle Zehnten von Rindern und Schafen, alles, was unter dem Hirtenstabe hindurchgeht, jedes Zehnte davon soll heilig sein dem HERRN. (2Chr 31,6)33Man soll nicht fragen, ob es gut oder schlecht sei, man soll’s auch nicht auswechseln. Wenn es aber jemand auswechselt, soll beides heilig sein und darf nicht abgelöst werden.34Das sind die Gebote, die der HERR dem Mose gebot für die Israeliten auf dem Berge Sinai. (3Mo 7,38; 3Mo 25,1; 3Mo 26,46)
1Der HERR befahl Mose:2»Sag den Israeliten: Wenn jemand mir einen anderen Menschen mit einem Gelübde geweiht hat, kann er ihn mit einer bestimmten Summe wieder loskaufen.3Für einen Mann zwischen 20 und 60 Jahren sind 50 Silberstücke zu zahlen, gemessen nach dem Gewicht, das im Heiligtum gilt;4für eine Frau im gleichen Alter müssen 30 Silberstücke gezahlt werden,5für einen Jungen zwischen 5 und 20 Jahren 20 Silberstücke und für ein Mädchen im gleichen Alter 10 Silberstücke.6Ein Kleinkind zwischen einem Monat und 5 Jahren kann mit 5 Silberstücken losgekauft werden, wenn es ein Junge ist; für ein kleines Mädchen sind 3 Silberstücke zu bezahlen.7Für einen Mann über 60 müssen 15, für eine Frau 10 Silberstücke entrichtet werden.8Kann derjenige, der das Gelübde abgelegt hat, den festgesetzten Betrag nicht aufbringen, soll er zum Priester gehen. Dieser legt einen Schätzwert für die betreffende Person fest und soll sich dabei nach dem richten, was der Mann bezahlen kann.9Hat jemand mir, dem HERRN, ein Tier geweiht, das auch als Opfergabe geeignet ist, dann gilt es als heilig10und darf nicht eingetauscht werden, weder ein gutes gegen ein schlechtes noch ein schlechtes gegen ein gutes Tier. Tauscht dennoch jemand ein Tier gegen ein anderes ein, dann sollen beide Tiere mir gehören!11Wird mir ein unreines Tier geweiht, das nicht als Opfergabe geeignet ist, dann soll der Besitzer es dem Priester zeigen.12Dieser schätzt den Wert des Tieres nach dessen Vorzügen und Mängeln. An diesen festgelegten Preis soll man sich halten.13Will der Eigentümer das Tier aber wieder zurückkaufen, muss er zum Schätzwert noch ein Fünftel dazugeben.14Wenn jemand mir sein Haus weihen will, soll zunächst der Priester den Wert feststellen. Diese Schätzung ist rechtsgültig.15Wenn der Besitzer sein Haus dann doch wieder zurückkaufen will, muss er zusätzlich zum Schätzwert ein Fünftel bezahlen. Dann gehört das Haus wieder ihm.16Will jemand ein geerbtes Stück Land mir, dem HERRN, weihen, soll man den Wert nach dem erforderlichen Saatgut festlegen. Für ein Feld, auf dem man drei Zentner Gerste aussäen kann, müssen 50 Silberstücke gezahlt werden,17vorausgesetzt, der Besitzer weiht mir sein Feld vom Erlassjahr an.18Übereignet er das Grundstück erst danach, soll der Priester berechnen, wie viele Jahre noch bis zum nächsten Erlassjahr bleiben, und den Schätzwert entsprechend verringern.19Falls der Besitzer sein Feld anschließend wieder zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazugeben. Dann gehört es wieder ihm.20Wenn er das Feld, das er mir geweiht hat, an einen anderen verkauft, ohne es vorher von mir zurückzukaufen, dann verliert er für immer das Recht auf Rückkauf.21In diesem Fall wird das Feld im nächsten Erlassjahr frei und ist dann für alle Zeiten mir geweiht. Es bleibt mein Eigentum und ist somit auch Eigentum der Priester.22Wenn jemand mir, dem HERRN, ein Stück Land weiht, das er nicht geerbt, sondern gekauft hat,23berechnet der Priester den Wert des Grundstücks nach der Zahl der Jahre bis zum nächsten Erlassjahr. Diesen Betrag zahlt der Betreffende noch am selben Tag als heilige Gabe für mich, den HERRN.24Im nächsten Erlassjahr fällt das Land wieder an den ursprünglichen Besitzer zurück, der es verkauft hatte.25Die Silberstücke für den Rückkauf werden gewogen nach dem Gewicht, das im Heiligtum gilt. Ein Silberstück wiegt zwölf Gramm.26Das erstgeborene männliche Jungtier von allen Rindern, Schafen und Ziegen kann mir grundsätzlich nicht geweiht werden, weil es mir ohnehin gehört.27Die erstgeborenen Männchen von unreinen Tieren stehen mir ebenfalls zu. Der ursprüngliche Besitzer kann ein solches Tier jedoch loskaufen, wenn er ein Fünftel des Schätzwertes zusätzlich bezahlt. Erwirbt er es nicht zurück, soll es zum festgesetzten Preis an einen anderen Käufer gehen.28Hat jemand nun etwas von seinem Besitz unwiderruflich mir, dem HERRN, geweiht, ganz gleich ob Mensch, Tier oder Land, darf er nichts davon zurückerwerben oder an einen anderen verkaufen. Alles, was mir unwiderruflich geweiht wurde, ist besonders heilig.29Wird mir ein Mensch übereignet, dann kann niemand ihn loskaufen. Er gehört allein mir und muss getötet werden!30Ein Zehntel jeder Ernte an Getreide und Früchten ist als heilige Abgabe für mich, den HERRN, bestimmt.31Will jemand den zehnten Teil seines Ertrags jedoch zurückkaufen, muss er zum festgesetzten Preis noch ein Fünftel dazugeben.32Auch von den Rindern, Schafen und Ziegen gehört mir jedes zehnte Tier und gilt somit als heilig. Wenn die Tiere abgezählt werden,33darf der Hirte sie nicht so vorbeiziehen lassen, dass nur die schwachen ausgewählt werden. Er darf auch kein gesundes gegen ein krankes austauschen. Sonst fallen beide Tiere unwiderruflich mir, dem Herrn, zu.«34Diese Gebote hat der HERR den Israeliten am Berg Sinai durch Mose gegeben.
1Der HERR sprach zu Mose:2Rede zu den Israeliten und sag zu ihnen: Will jemand ein Gelübde für den HERRN einlösen, das er nach dem Richtwert für Personen abgelegt hat, (4Mo 30,3; 5Mo 23,22)3so gilt für einen Mann zwischen zwanzig und sechzig Jahren ein Richtwert von fünfzig Silberschekel, nach dem Schekelgewicht des Heiligtums,4für eine Frau ein Richtwert von dreißig Schekel,5für einen Jugendlichen zwischen fünf und zwanzig Jahren, wenn es ein Junge ist, ein Richtwert von zwanzig Schekel, wenn es ein Mädchen ist, ein Richtwert von zehn Schekel, (1Mo 37,28)6für einen Knaben zwischen einem Monat und fünf Jahren ein Richtwert von fünf und für ein Mädchen ein Richtwert von drei Silberschekel,7für einen Mann von sechzig und mehr Jahren ein Richtwert von fünfzehn und für eine Frau ein Richtwert von zehn Schekel.8Ist derjenige, der das Gelübde gemacht hat, nicht in der Lage, den Richtwert zu bezahlen, dann soll er die Person dem Priester vorstellen. Dieser soll den Richtwert nach Maßgabe dessen, was der Gelobende aufbringen kann, feststellen.9Handelt es sich um Tiere, die man für den HERRN als Opfergabe darbringen kann, so wird jedes Tier, das man dem HERRN gibt, etwas Heiliges.10Man darf es weder auswechseln noch vertauschen, nicht ein gutes gegen ein schlechtes oder ein schlechtes gegen ein gutes geben. Wenn man aber doch ein Tier gegen ein anderes vertauscht, so wird sowohl das eine als auch das andere etwas Heiliges.11Handelt es sich um ein unreines Tier, von dem man keine Opfergabe für den HERRN darbringen darf, soll man das Tier dem Priester vorführen12und dieser soll es schätzen, wie gut oder schlecht es ist. An die Schätzung des Priesters soll man sich halten.13Will man es auslösen, so soll man den Richtwert um ein Fünftel erhöhen.14Will man sein Haus dem HERRN weihen, so soll es der Priester schätzen, wie gut oder schlecht es ist. Man halte sich an die Schätzung des Priesters.15Will der Mann, der das Haus gelobt hat, es auslösen, so soll er ein Fünftel des Geldes zu dessen Richtwert hinzufügen und es soll wieder ihm gehören.16Weiht ein Mann etwas vom Feld seines Besitzes dem HERRN, so soll der Richtwert seiner Aussaat entsprechen. Ein Hómer Saatgerste entspricht fünfzig Silberschekeln.17Weiht jemand das Feld vom Jubeljahr an, so halte man sich an diesen Richtwert;18weiht er es aber nach dem Jubeljahr, soll ihm der Priester den Preis entsprechend der bis zum nächsten Jubeljahr ausstehenden Jahre berechnen und den Richtwert entsprechend verringern.19Will derjenige, der das Feld geweiht hat, es wieder auslösen, soll er ein Fünftel des Geldes zum Richtwert hinzufügen und es soll wieder ihm gehören.20Löst er es nicht aus, verkauft es aber einem anderen, so kann es nicht mehr ausgelöst werden21und das Feld wird, wenn es im Jubeljahr frei wird, etwas Heiliges für den HERRN, wie ein Feld, das geweihtes Gut ist. Es wird Besitz des Priesters.22Wenn jemand dem HERRN ein Feld weiht, das er erworben hat und das nicht zu seinem Erbbesitz gehört,23berechne der Priester den Richtwert mit Rücksicht auf die Zeit bis zum Jubeljahr und der Mann bezahle die Summe am selben Tag als etwas Heiliges für den HERRN.24Im Jubeljahr soll das Feld an den Verkäufer zurückfallen, dem es als ererbter Landbesitz gehört. (3Mo 25,13)25Jeder Richtwert soll nach dem Schekelgewicht des Heiligtums erfolgen: Zwanzig Gera entsprechen einem Schekel.26Eine Erstgeburt beim Vieh, die als Erstlingsgabe dem HERRN gehört, kann man nicht weihen, weder ein Rind noch ein Schaf oder eine Ziege; denn es gehört schon dem HERRN. (2Mo 13,2; 2Mo 22,28; 2Mo 34,19; 4Mo 3,13; 5Mo 15,19)27Aber wenn es die Erstgeburt eines unreinen Tiers ist, kann man es um den um ein Fünftel erhöhten Richtwert auslösen. Wird das Tier nicht ausgelöst, soll es nach dem Richtwert verkauft werden.28Aber nichts von dem, was ein Mann von seinem Besitz an Menschen, Vieh und Feldbesitz als Banngut dem HERRN geweiht hat, darf verkauft oder ausgelöst werden. Alles Banngut ist etwas Hochheiliges; es gehört dem HERRN.29Kein menschliches Wesen, das als Banngut geweiht wird, kann zurückgekauft werden; es muss getötet werden.30Jeder Zehnt des Landes, der vom Ertrag des Landes oder von den Baumfrüchten abzuziehen ist, gehört dem HERRN; er ist etwas Heiliges für den HERRN. (1Mo 14,20; 4Mo 18,19; 5Mo 12,6)31Will ein Mann einen Teil seines Zehnten auslösen, muss er ein Fünftel dazuzahlen.32Jeder Zehnt an Rind, Schaf und Ziege ist dem HERRN geweiht, jedes zehnte Stück von allem, was unter dem Hirtenstab hindurchgeht.33Man soll nicht zwischen dem Guten und dem Schlechten unterscheiden und keinen Tausch vornehmen. Wenn man es dennoch tut, werden das Tier und das mit ihm vertauschte Tier etwas Heiliges; es darf nicht ausgelöst werden.34Das sind die Gebote, die der HERR dem Mose für die Israeliten auf dem Sinai gegeben hat. (3Mo 26,46)