1Der HERR befahl Mose:2»Sag den Israeliten: Wenn jemand mir einen anderen Menschen mit einem Gelübde geweiht hat, kann er ihn mit einer bestimmten Summe wieder loskaufen.3Für einen Mann zwischen 20 und 60 Jahren sind 50 Silberstücke zu zahlen, gemessen nach dem Gewicht, das im Heiligtum gilt;4für eine Frau im gleichen Alter müssen 30 Silberstücke gezahlt werden,5für einen Jungen zwischen 5 und 20 Jahren 20 Silberstücke und für ein Mädchen im gleichen Alter 10 Silberstücke.6Ein Kleinkind zwischen einem Monat und 5 Jahren kann mit 5 Silberstücken losgekauft werden, wenn es ein Junge ist; für ein kleines Mädchen sind 3 Silberstücke zu bezahlen.7Für einen Mann über 60 müssen 15, für eine Frau 10 Silberstücke entrichtet werden.8Kann derjenige, der das Gelübde abgelegt hat, den festgesetzten Betrag nicht aufbringen, soll er zum Priester gehen. Dieser legt einen Schätzwert für die betreffende Person fest und soll sich dabei nach dem richten, was der Mann bezahlen kann.9Hat jemand mir, dem HERRN, ein Tier geweiht, das auch als Opfergabe geeignet ist, dann gilt es als heilig10und darf nicht eingetauscht werden, weder ein gutes gegen ein schlechtes noch ein schlechtes gegen ein gutes Tier. Tauscht dennoch jemand ein Tier gegen ein anderes ein, dann sollen beide Tiere mir gehören!11Wird mir ein unreines Tier geweiht, das nicht als Opfergabe geeignet ist, dann soll der Besitzer es dem Priester zeigen.12Dieser schätzt den Wert des Tieres nach dessen Vorzügen und Mängeln. An diesen festgelegten Preis soll man sich halten.13Will der Eigentümer das Tier aber wieder zurückkaufen, muss er zum Schätzwert noch ein Fünftel dazugeben.14Wenn jemand mir sein Haus weihen will, soll zunächst der Priester den Wert feststellen. Diese Schätzung ist rechtsgültig.15Wenn der Besitzer sein Haus dann doch wieder zurückkaufen will, muss er zusätzlich zum Schätzwert ein Fünftel bezahlen. Dann gehört das Haus wieder ihm.16Will jemand ein geerbtes Stück Land mir, dem HERRN, weihen, soll man den Wert nach dem erforderlichen Saatgut festlegen. Für ein Feld, auf dem man drei Zentner Gerste aussäen kann, müssen 50 Silberstücke gezahlt werden,17vorausgesetzt, der Besitzer weiht mir sein Feld vom Erlassjahr an.18Übereignet er das Grundstück erst danach, soll der Priester berechnen, wie viele Jahre noch bis zum nächsten Erlassjahr bleiben, und den Schätzwert entsprechend verringern.19Falls der Besitzer sein Feld anschließend wieder zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazugeben. Dann gehört es wieder ihm.20Wenn er das Feld, das er mir geweiht hat, an einen anderen verkauft, ohne es vorher von mir zurückzukaufen, dann verliert er für immer das Recht auf Rückkauf.21In diesem Fall wird das Feld im nächsten Erlassjahr frei und ist dann für alle Zeiten mir geweiht. Es bleibt mein Eigentum und ist somit auch Eigentum der Priester.22Wenn jemand mir, dem HERRN, ein Stück Land weiht, das er nicht geerbt, sondern gekauft hat,23berechnet der Priester den Wert des Grundstücks nach der Zahl der Jahre bis zum nächsten Erlassjahr. Diesen Betrag zahlt der Betreffende noch am selben Tag als heilige Gabe für mich, den HERRN.24Im nächsten Erlassjahr fällt das Land wieder an den ursprünglichen Besitzer zurück, der es verkauft hatte.25Die Silberstücke für den Rückkauf werden gewogen nach dem Gewicht, das im Heiligtum gilt. Ein Silberstück wiegt zwölf Gramm.26Das erstgeborene männliche Jungtier von allen Rindern, Schafen und Ziegen kann mir grundsätzlich nicht geweiht werden, weil es mir ohnehin gehört.27Die erstgeborenen Männchen von unreinen Tieren stehen mir ebenfalls zu. Der ursprüngliche Besitzer kann ein solches Tier jedoch loskaufen, wenn er ein Fünftel des Schätzwertes zusätzlich bezahlt. Erwirbt er es nicht zurück, soll es zum festgesetzten Preis an einen anderen Käufer gehen.28Hat jemand nun etwas von seinem Besitz unwiderruflich mir, dem HERRN, geweiht, ganz gleich ob Mensch, Tier oder Land, darf er nichts davon zurückerwerben oder an einen anderen verkaufen. Alles, was mir unwiderruflich geweiht wurde, ist besonders heilig.29Wird mir ein Mensch übereignet, dann kann niemand ihn loskaufen. Er gehört allein mir und muss getötet werden!30Ein Zehntel jeder Ernte an Getreide und Früchten ist als heilige Abgabe für mich, den HERRN, bestimmt.31Will jemand den zehnten Teil seines Ertrags jedoch zurückkaufen, muss er zum festgesetzten Preis noch ein Fünftel dazugeben.32Auch von den Rindern, Schafen und Ziegen gehört mir jedes zehnte Tier und gilt somit als heilig. Wenn die Tiere abgezählt werden,33darf der Hirte sie nicht so vorbeiziehen lassen, dass nur die schwachen ausgewählt werden. Er darf auch kein gesundes gegen ein krankes austauschen. Sonst fallen beide Tiere unwiderruflich mir, dem Herrn, zu.«34Diese Gebote hat der HERR den Israeliten am Berg Sinai durch Mose gegeben.
1Und der HERR sprach zu Mose:2Sprich zu den Israeliten und sage ihnen: Wenn jemand dem HERRN einen Menschen geweiht hat und sein Gelübde erfüllen will, (4Mo 30,3; 5Mo 23,22)3soll der Wert eines Mannes zwischen zwanzig Jahren und sechzig Jahren fünfzig Schekel Silber sein, nach dem Schekel des Heiligtums. (2Mo 30,13; 2Mo 38,24; 3Mo 5,15; 3Mo 27,25)4Ist es aber eine Frau, soll der Wert dreissig Schekel sein.5Und zwischen fünf Jahren und zwanzig Jahren soll der Wert einer männlichen Person zwanzig Schekel sein, der einer weiblichen Person aber zehn Schekel. (1Mo 37,28)6Und zwischen einem Monat und fünf Jahren soll der Wert eines Knaben fünf Schekel Silber sein, der Wert eines Mädchens aber drei Schekel Silber.7Und im Alter von sechzig Jahren oder darüber soll der Wert eines Mannes fünfzehn Schekel sein, der einer Frau aber zehn Schekel.8Ist aber jemand zu arm, um den üblichen Wert zu zahlen, soll er den Menschen vor den Priester treten lassen, und der Priester soll ihn einschätzen. Der Priester soll ihn einschätzen nach dem Vermögen dessen, der das Gelübde abgelegt hat. (3Mo 5,7)9Und handelt es sich um Vieh, von dem man dem HERRN eine Opfergabe darbringen darf, so soll alles heilig sein, was man davon dem HERRN gibt.10Man soll es nicht auswechseln und nicht austauschen, ein gutes Tier nicht gegen ein schlechtes und ein schlechtes nicht gegen ein gutes. Tauscht jemand aber dennoch ein Tier gegen ein anderes aus, soll das eine wie das andere heilig sein. (3Mo 27,33)11Handelt es sich aber um unreines Vieh, von dem man dem HERRN keine Opfergabe darbringen darf, soll man das Tier vor den Priester stellen.12Und der Priester soll es einschätzen, nach seinen Vorzügen und Mängeln, und bei der Schätzung des Priesters soll es bleiben.13Will er es aber zurückkaufen, soll er dem Schätzwert noch ein Fünftel hinzufügen. (3Mo 5,16; 3Mo 22,14; 3Mo 27,15; 4Mo 5,7)14Und wenn jemand dem HERRN sein Haus als heilige Gabe weiht, soll der Priester es nach seinen Vorzügen und Mängeln schätzen. Wie der Priester es schätzt, dabei soll es bleiben.15Will aber jemand das Haus zurückkaufen, das er geweiht hat, so soll er noch ein Fünftel des geschätzten Preises hinzufügen, dann gehört es wieder ihm. (3Mo 27,13)16Und wenn jemand einen Teil seines Feldbesitzes dem HERRN weiht, soll sich der Wert nach der Aussaat richten: fünfzig Schekel Silber für die Aussaat von einem Chomer Gerste. (2Sam 24,24)17Weiht er sein Feld vom Jobeljahr an, soll dieser Schätzwert gelten.18Weiht er sein Feld aber nach dem Jobeljahr, soll ihm der Priester den Preis berechnen nach den Jahren, die noch bis zum nächsten Jobeljahr bleiben, und es soll etwas vom Schätzwert abgezogen werden. (3Mo 25,16)19Und will jemand das Feld zurückkaufen, das er geweiht hat, soll er noch ein Fünftel des geschätzten Preises hinzufügen, dann wird es wieder sein Eigentum.20Und wenn er es nicht zurückkauft, das Feld aber einem anderen verkauft wird, so kann es nicht mehr zurückgekauft werden.21Wird es dann im Jobeljahr frei, ist das Feld dem HERRN heilig, wie ein geweihtes Feld. Es wird Eigentum des Priesters. (3Mo 27,28)22Weiht er dem HERRN aber ein Feld, das er gekauft hat, das nicht zu seinem Erbbesitz gehört,23so soll ihm der Priester die Höhe des Schätzwerts bis zum Jobeljahr berechnen, und er soll den Wert am selben Tag bezahlen. Das Feld ist dem HERRN heilig.24Im Jobeljahr fällt das Feld an den zurück, von dem er es gekauft hat, dem das Land als Eigentum zusteht. (3Mo 25,13)25Jeder Schätzwert aber soll nach dem Schekel des Heiligtums angesetzt werden. Zwanzig Gera soll der Schekel sein. (3Mo 27,3)26Eine Erstgeburt vom Vieh aber, die als Erstlingsgabe dem HERRN gehört, darf niemand weihen. Ob Rind oder Schaf, sie gehört dem HERRN. (2Mo 13,2)27Handelt es sich aber um unreines Vieh, soll man es nach dem Schätzwert auslösen und noch ein Fünftel hinzufügen. Wird es aber nicht zurückgekauft, soll es zum Schätzwert verkauft werden. (3Mo 27,13)28Alles der Vernichtung geweihte Gut aber, das jemand für den HERRN der Vernichtung weiht, von all dem, was ihm gehört, von Menschen und Vieh und vom Feld aus seinem Besitz, darf nicht verkauft und nicht zurückgekauft werden. Alles der Vernichtung geweihte Gut ist dem HERRN hochheilig. (3Mo 27,21; 4Mo 18,14; Jos 6,17; Hes 44,29)29Kein Mensch, der der Vernichtung geweiht wird, kann losgekauft werden. Er muss getötet werden. (1Sam 15,3)30Und jeder Zehnte des Landes, vom Saatertrag des Landes und von den Früchten der Bäume, gehört dem HERRN. Er ist dem HERRN geweiht. (4Mo 18,21; 2Chr 31,6; Neh 10,38)31Will aber jemand etwas von seinem Zehnten zurückkaufen, soll er noch ein Fünftel des Wertes hinzufügen. (3Mo 27,13)32Und jedes zehnte Tier vom gesamten Zehnten an Rindern und Kleinvieh, das unter dem Hirtenstab hindurchgeht, soll dem HERRN geweiht sein.33Man soll nicht unterscheiden zwischen einem guten Tier und einem schlechten, und man soll sie nicht austauschen. Tauscht man sie aber dennoch aus, so soll das eine wie das andere geweiht sein. Es kann nicht zurückgekauft werden. (3Mo 27,10)34Das sind die Gebote, die der HERR auf dem Berg Sinai Mose für die Israeliten gab. (3Mo 26,46)
1-2Der HERR gab Mose für die Israeliten auch noch folgende Anweisungen: »Wenn jemand durch ein besonderes Gelübde versprochen hat, mir einen bestimmten Menschen zu geben, dann muss er an dessen Stelle den entsprechenden Geldwert entrichten, den du jeweils bestimmst.3-7Du legst den Wert in Silberstücken fest, gewogen nach dem Gewicht des Heiligtums, und zwar: für einen Mann zwischen 20 und 60 Jahren 50,
für eine Frau im selben Alter 30,
für eine männliche Person zwischen 5 und 20 Jahren 20,
für eine weibliche Person im selben Alter 10,
für einen Jungen zwischen 1 Monat und 5 Jahren 5,
für ein Mädchen im selben Alter 3,
für einen Mann über 60 Jahre 15,
für eine Frau im selben Alter 10,8Wenn der Mann, der das Gelübde geleistet hat, zu arm ist, um diesen Preis zu bezahlen, muss er mit der Person, die er dem HERRN versprochen hat, zum Priester gehen. Der Priester setzt einen niedrigeren Preis fest, den der Mann bezahlen kann. (3Mo 12,7)9Wenn jemand dem HERRN ein Tier verspricht, das als Opfer dargebracht werden kann, gilt dieses Tier als Eigentum des HERRN.10Es darf nicht gegen ein schlechteres oder besseres Tier ausgewechselt werden. Sonst verfallen dem HERRN beide Tiere.11Wenn aber jemand dem HERRN ein unreines Tier verspricht, das nicht als Opfer dargebracht werden darf, muss er es zum Priester bringen.12Der Priester schätzt das Tier und legt seinen Wert fest; seine Entscheidung ist nicht anfechtbar.13Wenn der Besitzer des Tieres es zurückhaben will, muss er zum Schätzwert noch ein Fünftel dazuzahlen.14Wenn jemand dem HERRN durch ein Gelübde sein Haus übereignet, muss der Priester den Wert abschätzen; seine Entscheidung ist nicht anfechtbar.15Wenn der Betreffende sein Haus zurückkaufen will, muss er zum Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen.16Wenn jemand dem HERRN durch ein Gelübde etwas von seinem erblichen Landbesitz übereignet, sollst du den Wert nach der Größe des Grundstücks festlegen, und zwar für ein Feld, auf dem man drei Zentner[1] Gerste aussäen kann, 50 Silberstücke.17Wenn das Feld direkt vom Erlassjahr ab dem HERRN versprochen ist, gilt der volle Schätzwert;18wenn es später geschieht, soll der Priester den Preis ermäßigen, je nachdem, wie viele Jahre es noch bis zum nächsten Erlassjahr sind.19Wenn der Betreffende sein Feld zurückkaufen will, muss er zum Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen.20Wenn er das Feld dem HERRN versprochen hat und es dann an einen anderen verkauft, ohne es vorher vom HERRN zurückzukaufen, verliert er das Rückkaufsrecht für alle Zeiten.21Wird dann das Feld im Erlassjahr frei, so ist es für immer Eigentum des HERRN und geht in den Besitz der Priester über.22Wenn jemand dem HERRN durch ein Gelübde ein Feld übereignet, das nicht zu seinem erblichen Landbesitz gehört, sondern durch Kauf erworben ist,23berechnet der Priester, wie viel von dem Schätzwert, den du festgelegt hast, auf die Zeitspanne bis zum nächsten Erlassjahr entfällt. Der Betrag gehört dem HERRN und muss noch am gleichen Tag an das Heiligtum bezahlt werden.24Im Erlassjahr fällt das Feld an den ursprünglichen Besitzer zurück, von dem der Betreffende es gekauft hat.25Allen Schätzwerten sollst du das Gewicht des Heiligtums zugrunde legen.«[2]
Nachträge zur Frage der Auslösung
26»Ein erstgeborenes Jungtier von Rindern, Schafen oder Ziegen kann dem HERRN nicht durch ein besonderes Gelübde übereignet werden, weil es ihm schon als Erstgeburt zusteht. (2Mo 13,11)27Das gilt auch für die erstgeborenen Jungen von unreinen Tieren; diese können jedoch losgekauft werden, wenn der Besitzer zum Schätzwert ein Fünftel zuzahlt. Wird ein Tier nicht losgekauft, so wird es von den Priestern zum Schätzpreis verkauft.28Wenn jemand dem HERRN etwas von seinem Besitz an Menschen, Tieren oder Feldern unwiderruflich geweiht hat, kann es nicht wieder freigekauft und darf auch nicht an einen anderen verkauft werden. Es steht unter dem Bann und ist als etwas besonders Heiliges für immer dem HERRN verfallen. (Jos 7,1)29Auch Menschen, die auf diese Weise dem HERRN zugeeignet werden, dürfen nicht losgekauft, sondern müssen getötet werden.30Der zehnte Teil von jeder Ernte an Getreide und Früchten gehört als heilige Abgabe dem HERRN. (4Mo 18,21)31Wenn jemand etwas davon loskaufen will, muss er zum Gegenwert in Geld noch ein Fünftel zuzahlen.32-33Auch von den Rindern, Schafen und Ziegen gehört jedes zehnte Stück dem HERRN. Die Tiere dürfen nicht nach ihrem größeren oder geringeren Wert ausgesucht werden; jedes zehnte Stück, das unter dem Hirtenstab hindurchgeht, wird ausgesondert und gehört dem HERRN. Es darf nicht mit einem anderen ausgetauscht werden. Sonst fallen beide Tiere dem HERRN zu und können nicht mehr ausgelöst werden.«[3]34Dies sind die Gebote, die Mose auf dem Berg Sinai vom HERRN erhalten hat, um sie dem Volk Israel weiterzugeben.