2.Mose 21

Hoffnung für alle

von Biblica
1 »Gib den Israeliten folgende Gesetze weiter: (5Mo 15,12)2 Wenn ein Israelit sich wegen seiner Armut als Sklave an einen anderen Israeliten verkauft hat, soll er sechs Jahre lang für ihn arbeiten. Im siebten Jahr soll er freigelassen werden, ohne dass ihn jemand freikaufen muss.3 Ist er unverheiratet gekommen, soll er auch als Lediger wieder gehen. Ist er als Verheirateter gekommen, soll er zusammen mit seiner Frau wieder gehen.4 Hat ihm jedoch sein Herr während dieser Zeit eine Frau gegeben, mit der er nun Kinder hat, dann bleiben die Frau und die Kinder Eigentum des Herrn. Nur der Sklave selbst wird im siebten Jahr wieder frei.5 Doch wenn er an seinem HERRN hängt, wenn er seine Frau und die Kinder liebt und darum nicht frei sein will,6 soll sein Herr mit ihm zum Heiligtum kommen und die Entscheidung dort bestätigen lassen. Danach soll er den Sklaven an den Türpfosten stellen und mit einem spitzen Werkzeug ein Loch in sein Ohrläppchen bohren. Nun muss der Sklave auf Lebenszeit bei seinem Herrn bleiben.7 Wenn jemand seine Tochter als Sklavin verkauft hat, darf sie im siebten Jahr nicht zu denselben Bedingungen freigelassen werden wie ein Sklave.8 Wenn ihr Herr sie für sich als Ehefrau bestimmt hatte, sie ihm aber nicht gefällt, muss er ihren Verwandten anbieten, sie freizukaufen. Er hat nicht das Recht, sie an Ausländer weiterzuverkaufen, denn er hat sein Eheversprechen nicht gehalten.9 Hat er sie für seinen Sohn als Frau bestimmt, muss er sie rechtlich einer Tochter gleichstellen.10 Wenn er sie jedoch selber heiratet und nach ihr noch eine zweite Frau nimmt, darf er die erste nicht benachteiligen. Er muss ihr Nahrung und Kleidung geben und wie bisher den ehelichen Verkehr mit ihr pflegen.11 Wenn er diese drei Verpflichtungen ihr gegenüber nicht erfüllt, muss er sie freilassen, ohne Geld für sie zu bekommen.«12 »Wer einen Menschen schlägt und dabei so schwer verletzt, dass er stirbt, muss mit dem Tod bestraft werden.13 Hat er ihn aber nicht mit Absicht getötet, sondern durch einen Unfall, den ich, euer Gott, geschehen ließ, dann soll er an einen Ort fliehen, den ich bestimmen werde.14 Doch wer einen Menschen vorsätzlich und heimtückisch umbringt, der muss sterben. Selbst wenn er an meinem Altar Schutz sucht, sollt ihr ihn von dort wegholen und töten.15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll mit dem Tod bestraft werden.16 Wer einen Menschen entführt, muss ebenfalls getötet werden, ganz gleich ob der Entführte schon als Sklave verkauft wurde oder sich noch in der Gewalt des Entführers befindet.17 Auch wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht, muss sterben.«18 »Wenn ein Mann einen anderen im Streit mit einem Stein oder der Faust so verletzt, dass er zwar nicht stirbt, aber bettlägerig wird, dann soll der Schuldige bestraft werden.19 Er kann nur dann straffrei bleiben, wenn der Verletzte wieder aufstehen und am Stock umhergehen kann. Er muss ihn aber auf jeden Fall gesundpflegen lassen und für die Zeit entschädigen, in der er nicht arbeiten konnte.20-21 Schlägt ein Herr seinen Sklaven mit einem Stock so sehr, dass er auf der Stelle stirbt, muss der Besitzer die gerechte Strafe bekommen. Ist der Sklave aber nach ein bis zwei Tagen wieder auf den Beinen, soll der Besitzer nicht bestraft werden; der Sklave ist schließlich sein Eigentum.[1] Dasselbe gilt für Sklavinnen.22 Wenn Männer im Streit handgreiflich werden und dabei eine schwangere Frau so stoßen, dass sie eine Frühgeburt[2] hat, aber keine weiteren Verletzungen erleidet, soll dem Schuldigen eine Geldstrafe auferlegt werden. Die Höhe der Strafe wird vom Ehemann festgelegt und muss durch ein Gericht bestätigt werden.23 Wenn die Frau oder das Kind aber einen Schaden davontragen,[3] dann wird die Strafe nach dem Grundsatz festgelegt: Leben um Leben,24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.26 Wenn ein Herr seinen Sklaven so schlägt, dass er dabei ein Auge verliert, soll er ihn zur Entschädigung freilassen.27 Schlägt er ihm einen Zahn aus, soll er ihn dafür ebenfalls freilassen. Dasselbe gilt für Sklavinnen.«28 »Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, dass sie sterben, muss das Rind gesteinigt werden, und niemand darf von seinem Fleisch essen; der Besitzer aber geht straffrei aus.29 Falls aber das Rind schon vorher auf Menschen losgegangen ist und der Besitzer es trotz Warnung nicht eingesperrt hat, muss das Tier gesteinigt werden, und auch der Besitzer soll sterben.30 Ihr könnt ihm aber die Möglichkeit geben, sich durch ein Sühnegeld freizukaufen. Dieses Geld muss er in voller Höhe zahlen.31 Das gilt auch dann, wenn das Tier einen Jungen oder ein Mädchen tödlich verletzt hat.32 Tötet das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin, muss der Besitzer ihrem Herrn 30 Silberstücke bezahlen, und das Tier soll gesteinigt werden.33 Wenn jemand die Abdeckung von einer Zisterne wegnimmt oder eine Zisterne neu aushebt und die Öffnung nicht zudeckt, und ein Rind oder Esel fällt hinein,34 dann muss der Besitzer der Zisterne Schadensersatz leisten. Er soll dem Besitzer des Tieres den Wert erstatten, das tote Tier aber gehört ihm.35 Wenn ein Rind das eines anderen niederstößt und tötet, sollen beide Besitzer das lebende Rind verkaufen und sich den Erlös teilen; ebenso sollen sie das tote Tier unter sich aufteilen.36 Wenn aber das Rind schon vorher auf andere Tiere losgegangen ist und sein Besitzer es trotz Warnung nicht eingesperrt hat, dann muss er das tote Rind durch eines seiner Tiere ersetzen; das getötete Tier aber gehört ihm.«37 »Hat jemand ein Rind oder Schaf gestohlen und es geschlachtet oder verkauft, dann soll er für ein gestohlenes Rind fünf Rinder erstatten und für ein gestohlenes Schaf vier Schafe.

2.Mose 21

Neues Leben. Die Bibel

von SCM Verlag
1 Teile den Israeliten folgende Gesetze mit: (5Mo 4,14)2 ›Wenn ihr euch einen hebräischen Sklaven kauft, soll er euch nur sechs Jahre lang dienen. Im siebten Jahr sollt ihr ihn freilassen; er muss euch für seine Freiheit nichts bezahlen. (3Mo 25,39; 5Mo 15,1; Jer 34,14)3 War er unverheiratet, als er euer Sklave wurde, so soll er auch allein wieder gehen. War er jedoch verheiratet, soll seine Frau mit ihm zusammen freigelassen werden.4 Hat ihm sein Herr jedoch eine Frau gegeben und sie bekamen Söhne oder Töchter, dann soll die Frau mit ihren Kindern bei ihrem Herrn bleiben, der Mann aber soll allein freigelassen werden.5 Falls der Sklave jedoch sagt: ›Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder. Ich will nicht freigelassen werden‹, (5Mo 15,16)6 dann soll ihn sein Herr vor Gott[1] treten lassen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen. Dort soll er ihm das Ohrläppchen mit einem Pfriem durchbohren. Von da an soll er seinem Herrn für immer gehören. (2Mo 22,7)7 Wenn ein Mann seine Tochter als Sklavin verkauft, so muss sie nicht wie die Männer freigelassen werden. (Neh 5,5)8 Wenn sie ihrem Herrn, der sie für sich zur Frau bestimmt hat, nicht gefällt, soll er sie freikaufen lassen. Wenn er sein Eheversprechen nicht einhält, darf er sie aber nicht an Ausländer verkaufen.9 Hat er die Sklavin aber für seinen Sohn bestimmt, so muss er sie wie eine Tochter behandeln.10 Nimmt er sich später noch eine andere Frau, muss er die erste trotzdem mit Essen und Kleidung versorgen und darf ihr den ehelichen Verkehr nicht vorenthalten. (1Kor 7,3)11 Wenn er diesen drei Verpflichtungen ihr gegenüber nicht nachkommt, kann sie ihn als freie Frau verlassen, ohne etwas dafür zu bezahlen.12 Wer einen Menschen so schlägt, dass dieser stirbt, muss mit dem Tod bestraft werden. (1Mo 9,6; 3Mo 24,21)13 Hat er ihn aber nicht absichtlich getötet, sondern durch ein Missgeschick, das Gott zuließ, werde ich einen Ort bestimmen, wohin er fliehen kann. (4Mo 35,22; 5Mo 19,4; Jos 20,9)14 Wer jedoch einen Menschen vorsätzlich und heimtückisch umgebracht hat, soll mit dem Tod bestraft werden. Selbst wenn er an meinem Altar Schutz sucht, sollst du ihn von dort wegholen. (4Mo 35,30; 1Kön 2,28)15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll hingerichtet werden.16 Ein Entführer soll mit dem Tod bestraft werden, ganz gleich, ob er sein Opfer schon verkauft hat oder es sich noch in seiner Gewalt befindet. (5Mo 24,7)17 Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht, soll mit dem Tod bestraft werden.[2] (3Mo 20,9; 5Mo 5,16; Mt 15,4; Mk 7,10)18 Wenn ein Mann einen anderen im Streit mit einem Stein oder mit der Faust so schlägt, dass er zwar nicht stirbt, aber doch bettlägerig wird;19 und der Verletzte später wieder aufstehen und an Krücken umhergehen kann, dann soll der Angreifer nicht bestraft werden. Er muss jedoch für den Schaden aufkommen, der dem Verletzten durch den Arbeitsausfall entstanden ist, und die Kosten seiner ärztlichen Behandlung übernehmen.20 Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin so schlägt, dass er oder sie dabei stirbt, muss er bestraft werden.21 Wenn der Sklave jedoch noch einen oder zwei Tage lebt, soll er nicht bestraft werden, da der Sklave ihm gehört. (3Mo 25,44)22 Angenommen, zwei Männer kämpfen miteinander und stoßen dabei eine schwangere Frau so, dass ihr Kind zu früh geboren wird, aber kein weiterer Schaden entsteht; dann soll der Schuldige eine Geldstrafe zahlen, die ihm vom Ehemann der Frau auferlegt wird und die der Richter billigt.23 Wenn aber doch Schaden entsteht, wird die Strafe wie folgt festgelegt: Leben um Leben, (3Mo 24,19)24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, (3Mo 24,20; Mt 5,38)25 Brandwunde um Brandwunde, Verletzung um Verletzung, Strieme um Strieme.26 Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin so aufs Auge schlägt, dass die geschlagene Person dadurch blind wird, soll er sie zur Entschädigung freilassen. (Hi 31,13)27 Schlägt er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn aus, soll er die geschädigte Person als Wiedergutmachung freilassen.28 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, dass sie sterben, soll das Rind gesteinigt werden, sein Fleisch dürft ihr jedoch nicht essen. Der Besitzer des Rindes wird nicht bestraft. (1Mo 9,5)29 Wenn das Rind jedoch schon früher auf Menschen losgegangen ist und der Besitzer trotz Warnung keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, soll das Rind – wenn es jemanden tötet – gesteinigt werden und auch den Besitzer soll man mit dem Tod bestrafen.30 Falls ihm stattdessen nur eine Geldstrafe auferlegt wird, soll er sie in voller Höhe bezahlen, um sein Leben freizukaufen.31 Das gleiche Recht kommt zur Anwendung, wenn das Rind einen Jungen oder ein Mädchen stößt.32 Stößt das Rind jedoch einen Sklaven oder eine Sklavin, soll der Besitzer des Tieres ihrem Herrn 30 Schekel[3] bezahlen und das Rind soll gesteinigt werden. (1Mo 37,28; Sach 11,12; Mt 26,15; Mt 27,3)33 Wenn jemand eine Grube offen stehen lässt oder eine Grube aushebt und sie nicht abdeckt und ein Ochse oder ein Esel fällt hinein, (Lk 14,5)34 dann soll der Besitzer der Grube dem Eigentümer des Tieres Schadenersatz leisten. Das tote Tier darf er danach behalten.35 Stößt ein Rind das Rind eines anderen, sodass es stirbt, sollen die Besitzer der Tiere das lebende Rind verkaufen und sich den Erlös teilen. Das tote Tier sollen sie ebenfalls unter sich aufteilen.36 Wenn jedoch bekannt war, dass das Rind schon früher auf andere Tiere losging und sein Besitzer trotzdem keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, soll er das tote Tier durch ein anderes Rind ersetzen. Das tote Tier darf er dann behalten.37 Wer ein Rind, ein Schaf oder eine Ziege stiehlt und dann schlachtet oder verkauft, muss das Rind fünffach und das Schaf oder die Ziege vierfach ersetzen. (3Mo 5,20; 2Sam 12,6; Spr 6,31; Lk 19,8)

2.Mose 21

Gute Nachricht Bibel 2018

von Deutsche Bibelgesellschaft
1 Der HERR gab Mose für das Zusammenleben der Israeliten die folgenden Gesetze:2 Wenn ein Israelit einen hebräischen Sklaven kauft, darf er ihn höchstens sechs Jahre lang für sich arbeiten lassen. Im siebten Jahr muss er ihn freilassen und darf kein Lösegeld verlangen. (3Mo 25,39; 5Mo 15,12)3 War er verheiratet, als er Sklave wurde, so wird seine Frau mit ihm freigelassen. War er unverheiratet, so wird er allein freigelassen.4 Wenn sein Herr ihm eine Frau gegeben hat, bleiben die Frau und ihre Kinder Eigentum des Herrn; nur er selbst wird frei.5 Wenn aber der Sklave ausdrücklich erklärt: »Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder; ich will nicht freigelassen werden«,6 dann soll in der Gegenwart Gottes ein neues Rechtsverhältnis begründet werden. Sein Herr stellt ihn an die Tür oder an den Türpfosten und bohrt eine Ahle durch sein Ohrläppchen ins Holz. Der Mann ist dann für immer ein Glied der Hausgemeinschaft und Sklave seines Herrn.7 Verkauft ein Israelit seine Tochter als Sklavin, so darf sie nicht wie ein Sklave im siebten Jahr einfach freigelassen werden.8 Hatte der Käufer sie als Frau für sich selbst bestimmt, aber sie gefiel ihm nicht, so muss er ihrer Familie Gelegenheit geben, sie zurückzukaufen. Er darf sie nicht an Ausländer weiterverkaufen, weil er seine Zusage ihr gegenüber nicht gehalten hat.9 Hat er sie als Frau für seinen Sohn bestimmt, so muss er ihr die gleichen Rechte gewähren wie einer eigenen Tochter.10 Heiratet er selbst sie und nimmt später noch eine zweite Frau, so darf er ihr die Versorgung mit Nahrung und Kleidung und den ehelichen Umgang nicht verkürzen.11 Vernachlässigt er eine dieser drei Pflichten, so muss er sie ohne Lösegeld freilassen.12 Wer einen anderen so schwer schlägt, dass er stirbt, wird mit dem Tod bestraft. (2Mo 20,13)13 Hat er ihn nicht vorsätzlich getötet, sondern die Hand ist ihm ausgeglitten, weil Gott es so zugelassen hat, so kann er an einen Ort fliehen, den der HERR dafür bestimmen wird. (4Mo 35,9)14 Wenn er aber seinen Mitmenschen vorsätzlich und hinterhältig getötet hat, kann er auch am Altar des HERRN keinen Schutz finden; ihr müsst ihn von dort wegholen und hinrichten.15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, wird mit dem Tod bestraft. (2Mo 20,12; Spr 19,26)16 Wer einen Menschen geraubt hat, wird mit dem Tod bestraft, gleichgültig, ob er ihn schon verkauft oder noch in seiner Gewalt hat. (2Mo 20,15; 5Mo 24,7)17 Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht, wird mit dem Tod bestraft. (2Mo 20,12)18 Wenn Männer sich streiten und einer verletzt dabei den andern mit einem Stein oder einer Hacke, sodass er bettlägerig wird,19 aber später wieder aufstehen und draußen am Stock umherlaufen kann, dann wird der Täter nur zu einer Ersatzleistung verurteilt. Er muss dem Verletzten ein Entgelt für die Arbeitsunfähigkeit geben und ihm die Heilungskosten erstatten.20-21 Wenn jemand seinen Sklaven mit einem Stock schlägt und er auf der Stelle stirbt, verfällt er der Blutrache. Wenn jedoch der Geschlagene noch ein oder zwei Tage am Leben bleibt, geht der Besitzer straffrei aus; es handelt sich ja um sein Eigentum. Diese Regelung gilt genauso bei einer Sklavin.22 Wenn Männer sich streiten und sie stoßen dabei eine schwangere Frau und sie hat eine Fehlgeburt, es ist aber kein weiterer Schaden entstanden, dann soll der Schuldige eine Geldstrafe zahlen, die der Mann der betreffenden Frau festlegen kann. Die Zahlung der Ersatzsumme muss gerichtlich bestätigt werden.23 Trägt jedoch die Frau einen Schaden davon, so gilt für das Strafmaß der Grundsatz: Leben für Leben, (3Mo 24,19; 5Mo 19,21; Mt 5,38)24 Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß,25 Brandwunde für Brandwunde, Verletzung für Verletzung, Strieme für Strieme.26-27 Wenn jemand seinem Sklaven ein Auge ausschlägt, soll er ihn zur Entschädigung freilassen. Auch wenn er ihm einen Zahn ausschlägt, soll er ihn dafür freilassen. Diese Regelung gilt genauso bei einer Sklavin.28 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, sodass sie sterben, muss das Rind gesteinigt werden, sein Besitzer aber bleibt straffrei. Das Fleisch des Tieres darf nicht gegessen werden.29 War jedoch das Rind schon längere Zeit stößig und sein Besitzer hat es nicht eingesperrt, obwohl man ihn darauf aufmerksam gemacht hat, so muss nicht nur das Rind gesteinigt, sondern auch sein Besitzer getötet werden.30 Wenn ihm die Zahlung eines Sühnegeldes erlaubt wird, kann er sich damit freikaufen, aber er muss den vollen Betrag zahlen, der ihm auferlegt wird.31 Stößt das Rind einen Jungen oder ein Mädchen zu Tode, muss genauso verfahren werden.32 Bei einem Sklaven oder einer Sklavin soll der Besitzer des Rindes dem Besitzer des Sklaven dreißig Silberstücke zahlen. Das Rind muss auch in diesem Fall gesteinigt werden.33 Wenn jemand eine Zisterne oder Vorratsgrube offen lässt oder eine gräbt und nicht abdeckt, und ein Rind oder ein Esel fällt hinein und verendet,34 dann muss er das Tier seinem Eigentümer in Geld ersetzen; den Kadaver kann er behalten.35 Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt, sodass es eingeht, sollen die Besitzer der beiden Tiere das lebende verkaufen und den Erlös teilen. Auch das tote Tier sollen sie teilen.36 War es jedoch bekannt, dass das Rind schon längere Zeit stößig war, und sein Besitzer hat es trotzdem nicht eingesperrt, so soll er vollen Ersatz leisten, und zwar ein lebendes Rind für das tote. Das tote darf er behalten.37 Wenn jemand ein Rind, ein Schaf oder eine Ziege stiehlt und das Tier schlachtet oder verkauft, muss er für das Rind fünffachen Ersatz geben und vierfachen für das Schaf oder die Ziege. (3Mo 5,21; 4Mo 5,5)