1Der HERR gab Mose für das Zusammenleben der Israeliten die folgenden Gesetze:
Schutzbestimmungen für Sklaven
2Wenn ein Israelit einen hebräischen Sklaven kauft, darf er ihn höchstens sechs Jahre lang für sich arbeiten lassen. Im siebten Jahr muss er ihn freilassen und darf kein Lösegeld verlangen. (3Mo 25,39; 5Mo 15,12)3War er verheiratet, als er Sklave wurde, so wird seine Frau mit ihm freigelassen. War er unverheiratet, so wird er allein freigelassen.4Wenn sein Herr ihm eine Frau gegeben hat, bleiben die Frau und ihre Kinder Eigentum des Herrn; nur er selbst wird frei.5Wenn aber der Sklave ausdrücklich erklärt: »Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder; ich will nicht freigelassen werden«,6dann soll in der Gegenwart Gottes ein neues Rechtsverhältnis begründet werden. Sein Herr stellt ihn an die Tür oder an den Türpfosten und bohrt eine Ahle durch sein Ohrläppchen ins Holz. Der Mann ist dann für immer ein Glied der Hausgemeinschaft und Sklave seines Herrn.
Schutzbestimmungen für Sklavinnen
7Verkauft ein Israelit seine Tochter als Sklavin, so darf sie nicht wie ein Sklave im siebten Jahr einfach freigelassen werden.8Hatte der Käufer sie als Frau für sich selbst bestimmt, aber sie gefiel ihm nicht, so muss er ihrer Familie Gelegenheit geben, sie zurückzukaufen. Er darf sie nicht an Ausländer weiterverkaufen, weil er seine Zusage ihr gegenüber nicht gehalten hat.9Hat er sie als Frau für seinen Sohn bestimmt, so muss er ihr die gleichen Rechte gewähren wie einer eigenen Tochter.10Heiratet er selbst sie und nimmt später noch eine zweite Frau, so darf er ihr die Versorgung mit Nahrung und Kleidung und den ehelichen Umgang nicht verkürzen.11Vernachlässigt er eine dieser drei Pflichten, so muss er sie ohne Lösegeld freilassen.
Gesetze über todeswürdige Vergehen
12Wer einen anderen so schwer schlägt, dass er stirbt, wird mit dem Tod bestraft. (2Mo 20,13)13Hat er ihn nicht vorsätzlich getötet, sondern die Hand ist ihm ausgeglitten, weil Gott es so zugelassen hat, so kann er an einen Ort fliehen, den der HERR dafür bestimmen wird. (4Mo 35,9)14Wenn er aber seinen Mitmenschen vorsätzlich und hinterhältig getötet hat, kann er auch am Altar des HERRN keinen Schutz finden; ihr müsst ihn von dort wegholen und hinrichten.15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, wird mit dem Tod bestraft. (2Mo 20,12; Spr 19,26)16Wer einen Menschen geraubt hat, wird mit dem Tod bestraft, gleichgültig, ob er ihn schon verkauft oder noch in seiner Gewalt hat. (2Mo 20,15; 5Mo 24,7)17Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht, wird mit dem Tod bestraft. (2Mo 20,12)
Gesetze über Körperverletzung
18Wenn Männer sich streiten und einer verletzt dabei den andern mit einem Stein oder einer Hacke, sodass er bettlägerig wird,19aber später wieder aufstehen und draußen am Stock umherlaufen kann, dann wird der Täter nur zu einer Ersatzleistung verurteilt. Er muss dem Verletzten ein Entgelt für die Arbeitsunfähigkeit geben und ihm die Heilungskosten erstatten.20-21Wenn jemand seinen Sklaven mit einem Stock schlägt und er auf der Stelle stirbt, verfällt er der Blutrache. Wenn jedoch der Geschlagene noch ein oder zwei Tage am Leben bleibt, geht der Besitzer straffrei aus; es handelt sich ja um sein Eigentum. Diese Regelung gilt genauso bei einer Sklavin.22Wenn Männer sich streiten und sie stoßen dabei eine schwangere Frau und sie hat eine Fehlgeburt, es ist aber kein weiterer Schaden entstanden, dann soll der Schuldige eine Geldstrafe zahlen, die der Mann der betreffenden Frau festlegen kann. Die Zahlung der Ersatzsumme muss gerichtlich bestätigt werden.23Trägt jedoch die Frau einen Schaden davon, so gilt für das Strafmaß der Grundsatz: Leben für Leben, (3Mo 24,19; 5Mo 19,21; Mt 5,38)24Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß,25Brandwunde für Brandwunde, Verletzung für Verletzung, Strieme für Strieme.26-27Wenn jemand seinem Sklaven ein Auge ausschlägt, soll er ihn zur Entschädigung freilassen. Auch wenn er ihm einen Zahn ausschlägt, soll er ihn dafür freilassen. Diese Regelung gilt genauso bei einer Sklavin.28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, sodass sie sterben, muss das Rind gesteinigt werden, sein Besitzer aber bleibt straffrei. Das Fleisch des Tieres darf nicht gegessen werden.29War jedoch das Rind schon längere Zeit stößig und sein Besitzer hat es nicht eingesperrt, obwohl man ihn darauf aufmerksam gemacht hat, so muss nicht nur das Rind gesteinigt, sondern auch sein Besitzer getötet werden.30Wenn ihm die Zahlung eines Sühnegeldes erlaubt wird, kann er sich damit freikaufen, aber er muss den vollen Betrag zahlen, der ihm auferlegt wird.31Stößt das Rind einen Jungen oder ein Mädchen zu Tode, muss genauso verfahren werden.32Bei einem Sklaven oder einer Sklavin soll der Besitzer des Rindes dem Besitzer des Sklaven dreißig Silberstücke zahlen. Das Rind muss auch in diesem Fall gesteinigt werden.
Schaden an fremdem Vieh
33Wenn jemand eine Zisterne oder Vorratsgrube offen lässt oder eine gräbt und nicht abdeckt, und ein Rind oder ein Esel fällt hinein und verendet,34dann muss er das Tier seinem Eigentümer in Geld ersetzen; den Kadaver kann er behalten.35Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt, sodass es eingeht, sollen die Besitzer der beiden Tiere das lebende verkaufen und den Erlös teilen. Auch das tote Tier sollen sie teilen.36War es jedoch bekannt, dass das Rind schon längere Zeit stößig war, und sein Besitzer hat es trotzdem nicht eingesperrt, so soll er vollen Ersatz leisten, und zwar ein lebendes Rind für das tote. Das tote darf er behalten.
Gesetze über Eigentumsvergehen
37Wenn jemand ein Rind, ein Schaf oder eine Ziege stiehlt und das Tier schlachtet oder verkauft, muss er für das Rind fünffachen Ersatz geben und vierfachen für das Schaf oder die Ziege. (3Mo 5,21; 4Mo 5,5)
2.Mose 21
Lutherbibel 2017
1Dies sind die Rechtsordnungen, die du ihnen vorlegen sollst:
Rechte hebräischer Sklaven
2Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, so soll er dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr aber soll er freigelassen werden ohne Lösegeld. (3Mo 25,39; 5Mo 15,12; Jer 34,14)3Ist er ohne Frau gekommen, so soll er auch ohne Frau gehen; ist er aber mit seiner Frau gekommen, so soll sie mit ihm gehen.4Hat ihm aber sein Herr eine Frau gegeben und hat sie ihm Söhne oder Töchter geboren, so sollen Frau und Kinder seinem Herrn gehören, er aber soll ohne Frau gehen.5Spricht aber der Sklave: Ich habe meinen Herrn lieb und meine Frau und Kind, ich will nicht frei werden,6so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre mit einem Pfriemen sein Ohr, und er sei sein Sklave für immer. (5Mo 1,17; Ps 82,1)7Verkauft jemand seine Tochter als Sklavin, so darf sie nicht freigelassen werden wie die Sklaven. (2Mo 2,1)8Gefällt sie aber ihrem Herrn nicht, nachdem er sie für sich bestimmt hat, so soll er sie auslösen lassen. Er hat aber nicht Macht, sie unter ein fremdes Volk zu verkaufen, nachdem er sie verschmäht hat.9Hat er sie aber für seinen Sohn bestimmt, so soll er nach dem Recht der Töchter an ihr tun.10Nimmt er sich aber noch eine andere, so soll er der ersten an Nahrung, Kleidung und ehelichem Recht nichts abbrechen.11Erfüllt er an ihr diese drei Pflichten nicht, so soll sie umsonst freigelassen werden, ohne Lösegeld.
Vergehen gegen Leib und Leben
12Wer einen Menschen schlägt, dass er stirbt, der soll des Todes sterben. (1Mo 9,6; 2Mo 20,13; Mt 5,21)13Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen kann. (4Mo 35,6; 5Mo 19,4)14Wenn aber jemand an seinem Nächsten frevelt und ihn mit Hinterlist umbringt, so sollst du ihn von meinem Altar wegreißen, dass man ihn töte. (1Kön 2,29)15Wer Vater oder Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.16Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft, sei es, dass man ihn bei ihm findet, der soll des Todes sterben. (5Mo 24,7; 1Tim 1,10)17Wer Vater oder Mutter flucht, der soll des Todes sterben. (5Mo 27,16; Spr 20,20; Mt 15,4)18Wenn Männer miteinander streiten und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, dass er nicht stirbt, sondern zu Bett liegen muss19und wieder aufkommt und ausgehen kann an seinem Stock, so soll der, der ihn schlug, nicht bestraft werden; er soll ihm aber bezahlen, was er versäumt hat, und das Arztgeld geben.20Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin schlägt mit einem Stock, dass sie unter seinen Händen sterben, muss er bestraft werden.21Bleiben sie aber einen oder zwei Tage am Leben, so soll er nicht bestraft werden; denn es ist sein Geld.22Wenn Männer miteinander streiten und stoßen dabei eine schwangere Frau, sodass ihr die Frucht abgeht, ihr aber sonst kein Schaden widerfährt, so soll man ihn um Geld strafen, wie viel ihr Ehemann ihm auferlegt, und er soll’s geben durch die Hand der Richter.23Entsteht ein dauernder Schaden, so sollst du geben Leben um Leben, (3Mo 24,19; 5Mo 19,21; Mt 5,38)24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,25Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule. (1Mo 4,23)26Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin ins Auge schlägt und zerstört es, der soll sie freilassen um des Auges willen.27Desgleichen wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, soll er sie freilassen um des Zahnes willen.
Schaden durch Tiere – Verlust von Tieren
28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, dass sie sterben, so soll man das Rind steinigen und sein Fleisch nicht essen; aber der Besitzer des Rindes soll nicht bestraft werden. (1Mo 9,5; 4Mo 35,33)29Ist aber das Rind zuvor stößig gewesen und seinem Besitzer war’s bekannt und er hat das Rind nicht verwahrt und es tötet nun einen Mann oder eine Frau, so soll man das Rind steinigen, und sein Besitzer soll sterben.30Will man ihm aber ein Lösegeld auferlegen, so soll er geben, was man ihm auferlegt, um sein Leben auszulösen.31Ebenso soll man mit ihm verfahren, wenn das Rind einen Sohn oder eine Tochter stößt.32Stößt es aber einen Sklaven oder eine Sklavin, so soll der Besitzer ihrem Herrn dreißig Schekel Silber geben, und das Rind soll man steinigen.33Wenn jemand eine Zisterne aufdeckt oder gräbt eine Zisterne und deckt sie nicht zu und es fällt ein Rind oder Esel hinein, (3Mo 7,24; 3Mo 17,15)34so soll der Besitzer der Zisterne mit Geld dem andern Ersatz leisten, das tote Tier aber soll ihm gehören.35Wenn jemandes Rind eines andern Rind stößt, dass es stirbt, so sollen sie das lebendige Rind verkaufen und das Geld teilen und das tote Tier auch teilen.36Ist’s aber bekannt gewesen, dass das Rind zuvor stößig gewesen ist, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so soll er ein Rind für das andere erstatten und das tote Tier haben.37Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und schlachtet’s oder verkauft’s, so soll er fünf Rinder für ein Rind wiedergeben und vier Schafe für ein Schaf. (2Sam 12,6; Spr 6,31; Lk 19,8)