3.Mose 27

Gute Nachricht Bibel 2018

von Deutsche Bibelgesellschaft
1-2 Der HERR gab Mose für die Israeliten auch noch folgende Anweisungen: »Wenn jemand durch ein besonderes Gelübde versprochen hat, mir einen bestimmten Menschen zu geben, dann muss er an dessen Stelle den entsprechenden Geldwert entrichten, den du jeweils bestimmst.3-7 Du legst den Wert in Silberstücken fest, gewogen nach dem Gewicht des Heiligtums, und zwar: für einen Mann zwischen 20 und 60 Jahren 50, für eine Frau im selben Alter 30, für eine männliche Person zwischen 5 und 20 Jahren 20, für eine weibliche Person im selben Alter 10, für einen Jungen zwischen 1 Monat und 5 Jahren 5, für ein Mädchen im selben Alter 3, für einen Mann über 60 Jahre 15, für eine Frau im selben Alter 10,8 Wenn der Mann, der das Gelübde geleistet hat, zu arm ist, um diesen Preis zu bezahlen, muss er mit der Person, die er dem HERRN versprochen hat, zum Priester gehen. Der Priester setzt einen niedrigeren Preis fest, den der Mann bezahlen kann. (3Mo 12,7)9 Wenn jemand dem HERRN ein Tier verspricht, das als Opfer dargebracht werden kann, gilt dieses Tier als Eigentum des HERRN.10 Es darf nicht gegen ein schlechteres oder besseres Tier ausgewechselt werden. Sonst verfallen dem HERRN beide Tiere.11 Wenn aber jemand dem HERRN ein unreines Tier verspricht, das nicht als Opfer dargebracht werden darf, muss er es zum Priester bringen.12 Der Priester schätzt das Tier und legt seinen Wert fest; seine Entscheidung ist nicht anfechtbar.13 Wenn der Besitzer des Tieres es zurückhaben will, muss er zum Schätzwert noch ein Fünftel dazuzahlen.14 Wenn jemand dem HERRN durch ein Gelübde sein Haus übereignet, muss der Priester den Wert abschätzen; seine Entscheidung ist nicht anfechtbar.15 Wenn der Betreffende sein Haus zurückkaufen will, muss er zum Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen.16 Wenn jemand dem HERRN durch ein Gelübde etwas von seinem erblichen Landbesitz übereignet, sollst du den Wert nach der Größe des Grundstücks festlegen, und zwar für ein Feld, auf dem man drei Zentner[1] Gerste aussäen kann, 50 Silberstücke.17 Wenn das Feld direkt vom Erlassjahr ab dem HERRN versprochen ist, gilt der volle Schätzwert;18 wenn es später geschieht, soll der Priester den Preis ermäßigen, je nachdem, wie viele Jahre es noch bis zum nächsten Erlassjahr sind.19 Wenn der Betreffende sein Feld zurückkaufen will, muss er zum Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen.20 Wenn er das Feld dem HERRN versprochen hat und es dann an einen anderen verkauft, ohne es vorher vom HERRN zurückzukaufen, verliert er das Rückkaufsrecht für alle Zeiten.21 Wird dann das Feld im Erlassjahr frei, so ist es für immer Eigentum des HERRN und geht in den Besitz der Priester über.22 Wenn jemand dem HERRN durch ein Gelübde ein Feld übereignet, das nicht zu seinem erblichen Landbesitz gehört, sondern durch Kauf erworben ist,23 berechnet der Priester, wie viel von dem Schätzwert, den du festgelegt hast, auf die Zeitspanne bis zum nächsten Erlassjahr entfällt. Der Betrag gehört dem HERRN und muss noch am gleichen Tag an das Heiligtum bezahlt werden.24 Im Erlassjahr fällt das Feld an den ursprünglichen Besitzer zurück, von dem der Betreffende es gekauft hat.25 Allen Schätzwerten sollst du das Gewicht des Heiligtums zugrunde legen.«[2]26 »Ein erstgeborenes Jungtier von Rindern, Schafen oder Ziegen kann dem HERRN nicht durch ein besonderes Gelübde übereignet werden, weil es ihm schon als Erstgeburt zusteht. (2Mo 13,11)27 Das gilt auch für die erstgeborenen Jungen von unreinen Tieren; diese können jedoch losgekauft werden, wenn der Besitzer zum Schätzwert ein Fünftel zuzahlt. Wird ein Tier nicht losgekauft, so wird es von den Priestern zum Schätzpreis verkauft.28 Wenn jemand dem HERRN etwas von seinem Besitz an Menschen, Tieren oder Feldern unwiderruflich geweiht hat, kann es nicht wieder freigekauft und darf auch nicht an einen anderen verkauft werden. Es steht unter dem Bann und ist als etwas besonders Heiliges für immer dem HERRN verfallen. (Jos 7,1)29 Auch Menschen, die auf diese Weise dem HERRN zugeeignet werden, dürfen nicht losgekauft, sondern müssen getötet werden.30 Der zehnte Teil von jeder Ernte an Getreide und Früchten gehört als heilige Abgabe dem HERRN. (4Mo 18,21)31 Wenn jemand etwas davon loskaufen will, muss er zum Gegenwert in Geld noch ein Fünftel zuzahlen.32-33 Auch von den Rindern, Schafen und Ziegen gehört jedes zehnte Stück dem HERRN. Die Tiere dürfen nicht nach ihrem größeren oder geringeren Wert ausgesucht werden; jedes zehnte Stück, das unter dem Hirtenstab hindurchgeht, wird ausgesondert und gehört dem HERRN. Es darf nicht mit einem anderen ausgetauscht werden. Sonst fallen beide Tiere dem HERRN zu und können nicht mehr ausgelöst werden.«[3]34 Dies sind die Gebote, die Mose auf dem Berg Sinai vom HERRN erhalten hat, um sie dem Volk Israel weiterzugeben.

3.Mose 27

Hoffnung für alle

von Biblica
1 Der HERR befahl Mose:2 »Sag den Israeliten: Wenn jemand mir einen anderen Menschen mit einem Gelübde geweiht hat, kann er ihn mit einer bestimmten Summe wieder loskaufen.3 Für einen Mann zwischen 20 und 60 Jahren sind 50 Silberstücke zu zahlen, gemessen nach dem Gewicht, das im Heiligtum gilt;4 für eine Frau im gleichen Alter müssen 30 Silberstücke gezahlt werden,5 für einen Jungen zwischen 5 und 20 Jahren 20 Silberstücke und für ein Mädchen im gleichen Alter 10 Silberstücke.6 Ein Kleinkind zwischen einem Monat und 5 Jahren kann mit 5 Silberstücken losgekauft werden, wenn es ein Junge ist; für ein kleines Mädchen sind 3 Silberstücke zu bezahlen.7 Für einen Mann über 60 müssen 15, für eine Frau 10 Silberstücke entrichtet werden.8 Kann derjenige, der das Gelübde abgelegt hat, den festgesetzten Betrag nicht aufbringen, soll er zum Priester gehen. Dieser legt einen Schätzwert für die betreffende Person fest und soll sich dabei nach dem richten, was der Mann bezahlen kann.9 Hat jemand mir, dem HERRN, ein Tier geweiht, das auch als Opfergabe geeignet ist, dann gilt es als heilig10 und darf nicht eingetauscht werden, weder ein gutes gegen ein schlechtes noch ein schlechtes gegen ein gutes Tier. Tauscht dennoch jemand ein Tier gegen ein anderes ein, dann sollen beide Tiere mir gehören!11 Wird mir ein unreines Tier geweiht, das nicht als Opfergabe geeignet ist, dann soll der Besitzer es dem Priester zeigen.12 Dieser schätzt den Wert des Tieres nach dessen Vorzügen und Mängeln. An diesen festgelegten Preis soll man sich halten.13 Will der Eigentümer das Tier aber wieder zurückkaufen, muss er zum Schätzwert noch ein Fünftel dazugeben.14 Wenn jemand mir sein Haus weihen will, soll zunächst der Priester den Wert feststellen. Diese Schätzung ist rechtsgültig.15 Wenn der Besitzer sein Haus dann doch wieder zurückkaufen will, muss er zusätzlich zum Schätzwert ein Fünftel bezahlen. Dann gehört das Haus wieder ihm.16 Will jemand ein geerbtes Stück Land mir, dem HERRN, weihen, soll man den Wert nach dem erforderlichen Saatgut festlegen. Für ein Feld, auf dem man drei Zentner Gerste aussäen kann, müssen 50 Silberstücke gezahlt werden,17 vorausgesetzt, der Besitzer weiht mir sein Feld vom Erlassjahr an.18 Übereignet er das Grundstück erst danach, soll der Priester berechnen, wie viele Jahre noch bis zum nächsten Erlassjahr bleiben, und den Schätzwert entsprechend verringern.19 Falls der Besitzer sein Feld anschließend wieder zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazugeben. Dann gehört es wieder ihm.20 Wenn er das Feld, das er mir geweiht hat, an einen anderen verkauft, ohne es vorher von mir zurückzukaufen, dann verliert er für immer das Recht auf Rückkauf.21 In diesem Fall wird das Feld im nächsten Erlassjahr frei und ist dann für alle Zeiten mir geweiht. Es bleibt mein Eigentum und ist somit auch Eigentum der Priester.22 Wenn jemand mir, dem HERRN, ein Stück Land weiht, das er nicht geerbt, sondern gekauft hat,23 berechnet der Priester den Wert des Grundstücks nach der Zahl der Jahre bis zum nächsten Erlassjahr. Diesen Betrag zahlt der Betreffende noch am selben Tag als heilige Gabe für mich, den HERRN.24 Im nächsten Erlassjahr fällt das Land wieder an den ursprünglichen Besitzer zurück, der es verkauft hatte.25 Die Silberstücke für den Rückkauf werden gewogen nach dem Gewicht, das im Heiligtum gilt. Ein Silberstück wiegt zwölf Gramm.26 Das erstgeborene männliche Jungtier von allen Rindern, Schafen und Ziegen kann mir grundsätzlich nicht geweiht werden, weil es mir ohnehin gehört.27 Die erstgeborenen Männchen von unreinen Tieren stehen mir ebenfalls zu. Der ursprüngliche Besitzer kann ein solches Tier jedoch loskaufen, wenn er ein Fünftel des Schätzwertes zusätzlich bezahlt. Erwirbt er es nicht zurück, soll es zum festgesetzten Preis an einen anderen Käufer gehen.28 Hat jemand nun etwas von seinem Besitz unwiderruflich mir, dem HERRN, geweiht, ganz gleich ob Mensch, Tier oder Land, darf er nichts davon zurückerwerben oder an einen anderen verkaufen. Alles, was mir unwiderruflich geweiht wurde, ist besonders heilig.29 Wird mir ein Mensch übereignet, dann kann niemand ihn loskaufen. Er gehört allein mir und muss getötet werden!30 Ein Zehntel jeder Ernte an Getreide und Früchten ist als heilige Abgabe für mich, den HERRN, bestimmt.31 Will jemand den zehnten Teil seines Ertrags jedoch zurückkaufen, muss er zum festgesetzten Preis noch ein Fünftel dazugeben.32 Auch von den Rindern, Schafen und Ziegen gehört mir jedes zehnte Tier und gilt somit als heilig. Wenn die Tiere abgezählt werden,33 darf der Hirte sie nicht so vorbeiziehen lassen, dass nur die schwachen ausgewählt werden. Er darf auch kein gesundes gegen ein krankes austauschen. Sonst fallen beide Tiere unwiderruflich mir, dem Herrn, zu.«34 Diese Gebote hat der HERR den Israeliten am Berg Sinai durch Mose gegeben.

3.Mose 27

Neue Genfer Übersetzung

von Genfer Bibelgesellschaft
1 Der HERR sagte zu Mose:2 »Richte den Israeliten Folgendes aus: ›Wenn jemand durch ein besonderes Gelübde sich selbst oder einen anderen Menschen dem HERRN übereignet, dann kann dieser Mensch gegen Zahlung einer festgelegten Summe wieder aus seiner Verpflichtung entlassen werden.[1] (1Sam 1,11; 1Sam 1,28)3 Für einen Mann zwischen zwanzig und sechzig Jahren sind fünfzig Silberstücke zu zahlen. Es gilt das im Heiligtum übliche Gewicht.4 Für eine Frau ´im gleichen Alter` sind dreißig Silberstücke zu zahlen,5 für einen Jungen zwischen fünf und zwanzig Jahren zwanzig Silberstücke, für ein Mädchen ´im gleichen Alter` zehn Silberstücke.6 Bei Kindern zwischen einem Monat und fünf Jahren beträgt der Ablösewert für einen Jungen fünf, für ein Mädchen drei Silberstücke.7 Für einen Mann über sechzig sind es fünfzehn Silberstücke, für eine Frau ´im selben Alter` zehn Silberstücke.8 Ist derjenige, ´der das Gelübde abgelegt hat`, zu arm, um die Summe für den Loskauf aufzubringen, dann soll er den Menschen, den er dem HERRN übereignet hat, zum Priester bringen. Der Priester legt eine ´niedrigere` Ablösesumme fest und berücksichtigt dabei, was derjenige bezahlen kann.9 Wenn ´jemand durch ein Gelübde dem HERRN` ein Nutztier ´verspricht`, das als Opfergabe geeignet ist, dann gilt dieses Tier als heilig ´und muss geopfert werden`.10 Es darf nicht gegen ein anderes Tier ausgetauscht werden, weder gegen ein besseres noch gegen ein schlechteres. Sonst fallen beide Tiere dem HERRN zu[2] ´und müssen geopfert werden`.11 Wenn es sich dagegen um ein unreines Nutztier handelt, das man dem HERRN nicht als Opfer darbringen darf, dann muss man das Tier zum Priester bringen.12 Der Priester schätzt den Wert des Tieres nach seinen Vorzügen und Mängeln[3], und dieser Betrag ist rechtsgültig.13 Will der Eigentümer das Tier zurückkaufen, muss er zum Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen.14 Wenn jemand dem HERRN sein Haus durch ein Gelübde übereignet[4], dann soll der Priester den Wert des Hauses nach seinen Vorzügen und Mängeln schätzen. Was er festlegt, ist rechtsgültig.15 Will der Besitzer sein Haus zurückkaufen, muss er zum Schätzwert noch ein Fünftel dazuzahlen. Dann gehört das Haus wieder ihm.16 Wenn jemand dem HERRN ´mit einem Gelübde` ein Stück seines ererbten Grundbesitzes übereignet[5], dann richtet sich der Schätzwert nach der Menge des Saatgutes, das man dort säen kann: Ein Feld, auf dem man zweieinhalb Zentner[6] Gerste aussäen kann, ist fünfzig Silberstücke wert,17 sofern das Grundstück ´dem HERRN` vom Erlassjahr an geweiht wird.18 Geschieht dies später, dann berechnet der Priester den Wert anhand der bis zum nächsten Erlassjahr verbleibenden Jahre und verringert den Schätzwert entsprechend.19 Möchte der Besitzer sein Grundstück zurückkaufen, muss er zum Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen. Dann gehört es wieder ihm.20 Verkauft er jedoch das ´dem HERRN übereignete` Feld an einen anderen, ohne es vorher wieder ´vom HERRN` loszukaufen, dann verliert er für immer sein Rückkaufsrecht.21 Auch wenn im Erlassjahr das Feld frei wird, ´bekommt er es nicht zurück`. Es ist – ähnlich wie ein Feld, das unter den Bann gefallen ist – unwiderruflich Eigentum des HERRN und geht ´für immer` in den Besitz der Priester über.22 Wenn jemand dem HERRN ´mit einem Gelübde` ein Grundstück übereignet, das er nicht geerbt, sondern gekauft hat,23 dann berechnet der Priester den Wert ´nach der Zahl der Jahre` bis zum nächsten Erlassjahr. Der Betreffende muss ´das Grundstück` noch am selben Tag ´zurückkaufen, indem er` diesen Betrag als heilige Gabe für den HERRN entrichtet.24 Im Erlassjahr fällt das Grundstück wieder an den ursprünglichen Besitzer zurück, zu dessen Erbbesitz es gehört.25 Allen Schätzwerten soll das Gewicht zugrunde gelegt werden, das im Heiligtum gilt, nämlich ein Silberstück zu zwölf Gramm[7].26 Ein erstgeborenes männliches Jungtier von Rindern, Schafen oder Ziegen kann dem HERRN nicht durch ein Gelübde übereignet werden[8], weil alle männlichen Erstgeborenen ihm ohnehin gehören. ´Reine erstgeborene Jungtiere werden geopfert.`27 Unreine kann der Besitzer loskaufen, indem er zum Schätzwert noch ein Fünftel dazuzahlt. Erwirbt der Besitzer es nicht zurück, soll der Priester es zum Schätzwert an einen anderen Interessenten verkaufen.28 Hat jemand etwas von seinem Besitz mit dem Bann belegt und es so unwiderruflich dem HERRN übereignet[9] – sei es einen Menschen, ein Nutztier oder ererbten Grundbesitz –, dann darf das gebannte Gut nie mehr ´vom Besitzer` zurückgekauft oder ´von den Priestern` weiterverkauft werden. Es ist als etwas besonders Heiliges ´für immer` dem HERRN verfallen. (2Mo 22,19; 5Mo 13,13; Jos 6,17)29 Menschen, die auf diese Weise mit dem Bann belegt wurden, dürfen nicht freigekauft werden. Sie müssen sterben.30 Der zehnte Teil jeder Ernte an Getreide und Früchten gehört dem HERRN und muss an ihn abgeführt werden[10].31 Möchte jemand etwas vom zehnten Teil seiner Ernte zurückkaufen, muss er zum üblichen Preis noch ein Fünftel dazuzahlen.32 Auch der zehnte Teil aller Rinder-, Schaf- und Ziegenherden gehört dem HERRN. Wenn die Tiere abgezählt werden, soll jedes zehnte Tier, das unter dem Hirtenstab hindurchgeht, für ihn ausgesondert werden,33 ganz gleich, ob es sich um ein wertvolles oder ein weniger wertvolles[11] Tier handelt. Es darf auch nicht im Nachhinein ausgetauscht werden. Sonst fallen beide Tiere – das ursprüngliche und sein Ersatz – dem HERRN zu[12] und dürfen nicht mehr losgekauft werden.‹«34 Dies sind die Gebote, die der HERR den Israeliten am Berg Sinai durch Mose gab.