3.Mose 25

Elberfelder Bibel

1 Und der HERR redete auf dem Berg Sinai zu Mose:2 Rede zu den Söhnen Israel und sage zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, dann soll das Land dem HERRN einen Sabbat feiern[1]. (3Mo 26,34)3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes[2] einsammeln.4 Aber im siebten Jahr soll ein ganz feierlicher Sabbat[3] für das Land sein; ein Sabbat dem HERRN. Dein Feld sollst du nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden,5 den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht einernten, und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht abschneiden. Ein Jahr der Sabbatfeier soll es für das Land sein.6 Und der Sabbat⟨ertrag⟩ des Landes soll euch zur Speise dienen, dir und deinem Sklaven und deiner Sklavin und deinem Tagelöhner und deinem Beisassen[4], die sich bei dir aufhalten. (2Kön 19,29)7 Auch deinem Vieh und den wilden Tieren, die in deinem Land sind, soll all sein Ertrag zur Speise dienen. (2Mo 23,10)8 Und du sollst dir sieben Sabbatjahre zählen, siebenmal sieben Jahre, sodass die Tage von sieben Sabbatjahren dir 49 Jahre ausmachen.9 Und du sollst im siebten Monat, am Zehnten des Monats, ein Lärmhorn erschallen lassen; an dem Versöhnungstag sollt ihr ein Horn durch euer ganzes Land erschallen lassen. (3Mo 16,29; 4Mo 10,10; Ps 89,16)10 Und ihr sollt das Jahr des fünfzigsten Jahres heiligen, und sollt im Land Freilassung für all seine Bewohner ausrufen. Ein Jobel⟨jahr⟩[5] soll es euch sein, und ihr werdet jeder wieder zu seinem Eigentum kommen und jeder zu seiner Sippe zurückkehren. (4Mo 36,4; Jer 34,14; Hes 46,17; Lk 4,18)11 Ein Jobel⟨jahr⟩[6] soll dieses, das Jahr des fünfzigsten Jahres, für euch sein. Ihr dürft nicht säen und seinen Nachwuchs nicht ernten und seine unbeschnittenen Weinstöcke nicht abernten[7];12 denn ein Jobel⟨jahr⟩[8] ist es: Es soll euch heilig sein. Vom Feld weg sollt ihr seinen Ertrag essen.13 In diesem Jahr des Jobels[9] sollt ihr jeder wieder zu seinem Eigentum kommen. (3Mo 25,28; 3Mo 27,17; Jes 61,2; Hes 7,13)14 Und wenn ihr etwas verkauft – ⟨sei es⟩ ein Verkauf an deinen Nächsten oder ein Kaufen aus der Hand deines Nächsten –, dann sollt ihr euch gegenseitig nicht übervorteilen. (3Mo 19,13; Jes 3,14)15 Nach der Zahl der Jahre seit dem Jobel⟨jahr⟩[10] sollst du von deinem Nächsten kaufen; nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.16 Nach dem Verhältnis der größeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis vergrößern, und nach dem Verhältnis der geringeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis verringern; denn eine Zahl von Ernten verkauft er dir. (3Mo 27,18)17 Und so soll keiner von euch seinen Nächsten übervorteilen. Und du sollst dich fürchten vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott. (1Mo 42,18; 3Mo 19,13; 3Mo 19,14; 3Mo 25,36; Spr 16,6; Jes 3,14)18 So führt meine Ordnungen aus und haltet meine Rechtsbestimmungen[11] und tut sie, dann werdet ihr in eurem Land sicher wohnen! (3Mo 19,19; 3Mo 26,6; 5Mo 12,10; 1Kön 5,5; Spr 1,33)19 Und das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet essen bis zur Sättigung und sicher in ihm wohnen. (3Mo 26,4; 3Mo 26,6; 5Mo 12,10; 1Kön 5,5; Spr 1,33; Jes 1,19; Jes 30,23)20 Und wenn ihr sagt: Was sollen wir im siebten Jahr essen? – siehe, wir säen nicht, und unsern Ertrag sammeln wir nicht ein –:21 Ich werde im sechsten Jahr meinen Segen für euch aufbieten, dass es den Ertrag für drei Jahre bringt. (2Mo 16,29)22 Und wenn ihr im achten Jahr sät, werdet ihr ⟨noch⟩ altes ⟨Getreide⟩ vom Ertrag ⟨des sechsten Jahres⟩ essen. Bis ins neunte Jahr, bis sein Ertrag einkommt, werdet ihr altes ⟨Getreide⟩ essen. (2Mo 16,5; 3Mo 26,10)23 Und das Land soll nicht endgültig[12] verkauft werden, denn mir gehört das Land; denn Fremde und Beisassen[13] seid ihr bei mir. (Ps 39,13; Hos 9,3)24 Und im ganzen Land eures Eigentums sollt ihr für das Land Loskauf[14] gestatten.25 Wenn dein Bruder verarmt und ⟨etwas⟩ von seinem Eigentum[15] verkauft, dann soll als sein Löser sein nächster Verwandter kommen und das Verkaufte seines Bruders einlösen[16]. (3Mo 25,47; Rut 4,4; Jer 32,7)26 Wenn aber jemand keinen Löser hat, und seine Hand bringt auf und findet, was zu seinem Loskauf ausreicht[17],27 dann soll er die Jahre seines Verkaufs berechnen und das, was darüber hinausgeht, dem Mann zurückzahlen, an den er verkauft hat, und so wieder zu seinem Eigentum kommen.28 Und wenn seine Hand das Ausreichende nicht gefunden hat, um ihm zurückzuzahlen, dann soll das von ihm Verkaufte in der Hand dessen, der es kauft, bleiben bis zum Jobeljahr[18]; und im Jobel⟨jahr⟩ soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen. (3Mo 27,24)29 Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, soll sein Lösungsrecht[19] bestehen bis zum Ende des Jahres seines Verkaufs;[20] eine bestimmte Zeit[21] soll sein Lösungsrecht bestehen.30 Wenn es aber nicht gelöst wird[22], bis ihm ein ganzes Jahr voll ist, dann soll das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, endgültig[23] dem, der es kaufte, verbleiben für seine Generationen; es soll im Jobel⟨jahr⟩[24] nicht frei ausgehen.31 Aber die Häuser der Dörfer, die keine Mauer ringsum haben, sollen zum Feld des Landes gerechnet werden. Es soll Lösungsrecht[25] für ein solches ⟨Haus⟩ bestehen, und im Jobel⟨jahr⟩[26] wird es frei ausgehen.32 Und was die Städte der Leviten, die Häuser der Städte ihres Eigentums betrifft, so soll es ein ewiges Lösungsrecht[27] für die Leviten geben, (4Mo 35,2)33 und zwar so: ⟨Einer⟩ von den Leviten mag es einlösen[28], oder das vom Haus und der Stadt seines Besitzers Verkaufte mag im Jobel⟨jahr⟩[29] frei ausgehen. Denn die Häuser der Levitenstädte sind ihr Eigentum unter den Söhnen Israel.34 Aber das Feld des Weideplatzes ihrer Städte darf nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum. (2Chr 31,19; Hes 48,13)35 Und wenn dein Bruder verarmt und seine Hand[30] neben dir wankend wird, dann sollst du ihn unterstützen ⟨wie⟩ den Fremden[31] und Beisassen[32], damit er neben dir leben kann. (5Mo 10,18; 5Mo 15,7; Hi 31,16; Spr 14,31; Gal 2,10; 1Joh 3,17)36 Du sollst nicht Zins von ihm nehmen und sollst dich fürchten vor deinem Gott, damit dein Bruder neben dir lebt. (2Mo 22,24; 3Mo 25,17; Neh 5,3)37 Dein Geld sollst du ihm nicht gegen Zins geben, und deine Nahrungsmittel sollst du nicht gegen Aufschlag geben. (Hes 22,12; Lk 6,35)38 Ich bin der HERR, euer Gott, der ich euch aus dem Land Ägypten herausgeführt habe, um euch das Land Kanaan zu geben, um euer Gott zu sein. (2Mo 20,2; 3Mo 11,45)39 Und wenn dein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, sollst du ihn nicht Sklavendienst tun lassen. (2Mo 21,2; 1Kön 9,22; 2Kön 4,1)40 Wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse[33] soll er bei dir sein; bis zum Jobeljahr[34] soll er bei dir dienen. (5Mo 15,12)41 Dann soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seiner Sippe zurückkehren und wieder zum Eigentum seiner Väter kommen.42 Denn sie sind meine Sklaven, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe. Sie sollen nicht verkauft werden, wie man einen Sklaven verkauft. (2Mo 20,2; 3Mo 26,13)43 Du sollst nicht mit Gewalt über ihn herrschen und sollst dich fürchten vor deinem Gott. (3Mo 25,17; 2Chr 28,10; Hi 31,13; Kol 4,1)44 Was aber deinen Sklaven und deine Sklavin betrifft, die du haben wirst; von den Nationen, die rings um euch her ⟨leben⟩, von ihnen mögt ihr Sklave und Sklavin kaufen. (Jes 14,2)45 Und auch von den Kindern der Beisassen[35], die als Fremde bei euch wohnen, von ihnen mögt ihr kaufen und von ihrer Sippe, die bei euch ist, die sie in eurem Land gezeugt haben; und sie mögen euch zum Eigentum sein,46 und ihr mögt sie euren Söhnen nach euch vererben, um sie als Eigentum zu besitzen. Diese mögt ihr für ewig dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Söhne Israel, sollt ihr nicht einer über den andern mit Gewalt[36] herrschen.47 Wenn aber die Hand eines Fremden oder eines Beisassen[37] neben dir etwas erreicht[38] und ⟨wenn⟩ dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremden verkauft, dem Beisassen neben dir oder einem Abkömmling aus der Sippe des Fremden,48 dann soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht[39] für ihn bestehen. Einer von seinen Brüdern soll ihn einlösen[40]. (Neh 5,8)49 Entweder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels soll ihn einlösen[41], oder einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seiner Sippe soll ihn einlösen; oder kann seine Hand ⟨es wieder⟩ aufbringen[42], dann soll er sich selbst einlösen. (3Mo 25,26)50 Und er soll mit seinem Käufer von dem Jahr an rechnen, in dem er sich ihm verkauft hat, bis zum Jobeljahr[43]. Und der Preis, um den er sich verkauft hat, soll der Zahl der Jahre entsprechen[44]; nach den Tagen eines Tagelöhners soll er bei ihm sein[45].51 Wenn es noch viele Jahre sind, soll er nach ihrem Verhältnis seinen Loskauf von seinem Kaufgeld zurückzahlen.52 Und wenn wenig übrig ist an den Jahren bis zum Jobeljahr[46], dann soll er es ihm berechnen: Nach dem Verhältnis seiner Jahre soll er seinen Loskauf zurückzahlen.53 Wie ein Tagelöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein. Er darf vor deinen Augen nicht mit Gewalt über ihn herrschen.54 Und wenn er nicht in dieser Weise eingelöst[47] wird, dann soll er im Jobeljahr[48] frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.55 Denn mir gehören die Söhne Israel als Sklaven. Meine Sklaven sind sie, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott. (2Mo 20,2)

3.Mose 25

Gute Nachricht Bibel 2018

1-2 Der HERR sagte zu Mose auf dem Berg Sinai: »Richte den Leuten von Israel aus, was ich ihnen zu sagen habe: ›Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, müsst ihr dafür sorgen, dass das Land mir jedes siebte Jahr einen Sabbat feiert. (2Mo 23,10; 5Mo 15,1; Neh 10,32)3 Sechs Jahre sollt ihr eure Felder bestellen, eure Weinstöcke beschneiden und den Ertrag einsammeln.4 Aber jedes siebte Jahr muss das Land ruhen; es feiert einen Sabbat zu Ehren des HERRN. Ihr dürft in diesem Jahr kein Feld bestellen und keinen Weinberg pflegen.5 Auch was sich selbst ausgesät hat, darf nicht abgeerntet werden und ungepflegt wachsende Weintrauben dürfen nicht abgelesen werden. Ihr müsst das Land unbedingt ruhen lassen.6 Es wird aber während des Sabbatjahres genügend Nahrung für euch hervorbringen, auch für eure Sklaven und Sklavinnen, die Lohnarbeiter und Fremdarbeiter, für alle, die bei euch leben,7 für euer Vieh und die wild lebenden Tiere. Ihr dürft alles von der Hand in den Mund essen, was von selbst wächst.8 Wenn ihr das Sabbatjahr siebenmal gefeiert habt und also insgesamt 49 Jahre vergangen sind,9 lasst ihr am 10. Tag des 7. Monats, dem Versöhnungstag, im ganzen Land das Widderhorn blasen.10 Dies ist das Zeichen dafür, dass alle seine Bewohner wieder in ihre ursprünglichen Rechte eingesetzt werden. Das 50. Jahr[1] muss für euch als ein Jahr gelten, das mir gehört. Es ist das Erlassjahr, in dem eine allgemeine Wiederherstellung erfolgt. Jeder Israelit, der seinen erblichen Landbesitz verpfändet hat, bekommt ihn wieder zurück, und wer sich einem anderen Israeliten als Sklaven verkauft hat, darf zu seiner Sippe zurückkehren. (Jes 61,2; Lk 4,19)11 In diesem Jahr darf nicht gesät werden, und was ungesät nachwächst, darf nicht abgeerntet werden;12 auch die von selbst wachsenden Weintrauben dürft ihr nicht ablesen. Das ganze Jahr soll ein heiliges Jahr sein, das mir gehört. Ihr dürft aber vom Feld weg essen, was darauf wächst.13 Im Erlassjahr soll jeder seinen Besitz an Grund und Boden zurückerhalten.14 Dies müsst ihr berücksichtigen, wenn ihr von einem anderen Israeliten Land kauft oder es ihm verkauft.15-16 Der Preis richtet sich nach der Zeitspanne bis zum nächsten Erlassjahr. Sind es noch viele Jahre, so ist der Kaufpreis höher, sind es nur noch wenige, so ist er entsprechend niedriger. Gekauft wird nicht das Land, sondern die Anzahl der Ernten.17 Darum soll keiner von euch einen anderen Israeliten übervorteilen. Nehmt meine Weisungen ernst, denn ich bin der HERR, euer Gott.18-19 Gehorcht meinen Geboten und richtet euch nach meinen Weisungen, dann werdet ihr ruhig und sicher in eurem Land leben können, und das Land wird so viel hervorbringen, dass ihr genug zu essen habt.20 Ihr braucht euch nicht zu sorgen: Was werden wir im siebten Jahr essen, wenn wir nicht säen und nicht ernten können?21 Ich, der HERR, werde das Land im sechsten Jahr so reich segnen, dass der Ertrag für zwei Jahre ausreicht.22 Nachdem ihr im achten Jahr ausgesät habt, könnt ihr dann noch bis zur neuen Ernte vom Ertrag des sechsten Jahres leben.‹23 ›Besitz an Grund und Boden darf nicht endgültig verkauft werden, weil das Land nicht euer, sondern mein Eigentum ist. Ihr lebt bei mir wie Fremde oder Gäste, denen das Land nur zur Nutzung überlassen ist. (Ps 39,13)24 Bei jedem Landkauf müsst ihr ein Rückkaufsrecht einräumen.25 Wenn dein Bruder, ein anderer Israelit, verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkaufen muss, soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das Veräußerte zurückkaufen.26 Angenommen, es findet sich niemand, der dazu in der Lage ist, aber er selbst bringt später genug auf, um seinen Besitz zurückzukaufen,27 dann muss er so viel dafür bezahlen, wie der Zeitspanne entspricht, die noch bis zum nächsten Erlassjahr verbleibt.28 Kann er die Mittel zum Rückkauf nicht aufbringen, so bleibt sein Besitz bis zum Erlassjahr in der Hand des Käufers und fällt dann wieder an ihn, den ursprünglichen Besitzer, zurück.29 Verkauft jemand ein Wohnhaus in einer befestigten Stadt, so wird ihm das Rückkaufsrecht nur für ein Jahr eingeräumt.30 Wenn es innerhalb dieser Frist nicht zurückgekauft wird, geht es unwiderruflich an den Käufer und seine Erben über und fällt auch im Erlassjahr nicht an den früheren Besitzer zurück.31 Anders ist es, wenn das Haus zu einem Dorf ohne Schutzmauer gehört. Es wird dann genauso behandelt wie das freie Feld: Es kann unbefristet zurückgekauft werden und im Erlassjahr fällt es an den ursprünglichen Besitzer zurück.32 Auch für die Häuser der Leviten in ihren Städten besteht ein unbefristetes Rückkaufsrecht, (4Mo 35,2)33 und wenn sie nicht vorher zurückgekauft wurden, fallen sie im Erlassjahr an ihren ersten Besitzer zurück.[2] Denn die Häuser der Leviten sind ihr Erbbesitz unter den Israeliten,34 genauso wie das Weideland, das zu ihren Städten gehört. Das Weideland der Leviten darf jedoch überhaupt nicht verkauft werden; es ist ihr unveräußerlicher Besitz.‹35 ›Wenn dein Bruder, ein anderer Israelit neben dir, verarmt ist und seinen ganzen Besitz verloren hat, dann hilf ihm! Sorge dafür, dass er wie ein Fremder oder ein Fremdarbeiter unter euch sein Leben fristen kann. (5Mo 15,7)36-37 Fordere keine Zinsen von ihm, wenn du ihm Geld leihst, und verlange die Nahrungsmittel, mit denen du ihm aushilfst, nicht mit einem Aufschlag zurück. Nehmt meine Weisungen ernst und sorgt dafür, dass euer Bruder neben euch leben kann. (2Mo 22,24)38 Ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägypten geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein. (3Mo 11,45)39 Wenn dein Bruder neben dir so sehr verarmt, dass er sich selbst an dich verkaufen muss, dann behandle ihn nicht wie einen Sklaven, (2Mo 21,2; 5Mo 15,12)40 sondern wie einen Lohnarbeiter oder Fremdarbeiter. Er muss bis zum nächsten Erlassjahr für dich arbeiten,41 dann wird er samt seiner Familie wieder frei und kann zu seiner Sippe zurückkehren; auch seinen Erbbesitz erhält er wieder zurück.42 Denn alle Israeliten sind mein Eigentum, weil ich sie aus Ägypten geführt habe. Sie dürfen nicht als Sklaven verkauft werden.43 Nehmt meine Weisungen ernst und zwingt keinen Israeliten zur Sklavenarbeit.44 Wenn ihr Sklaven und Sklavinnen braucht, könnt ihr sie von euren Nachbarvölkern kaufen.45 Auch Fremdarbeiter, die bei euch wohnen, könnt ihr als Sklaven erwerben und ebenso ihre Nachkommen, die in eurem Land geboren sind. Ihr könnt sie für immer als euer Eigentum behalten46 und auch euren Söhnen vererben; sie müssen nicht freigelassen werden. Aber eure Brüder, die Israeliten, dürft ihr nicht zu Sklaven machen.47 Es kann sein, dass ein Fremder, der bei euch lebt, oder ein Fremdarbeiter zu Reichtum kommt, während euer Bruder, ein Israelit, in seiner Nähe verarmt und sich ihm oder seinen Nachkommen als Sklaven verkaufen muss.48-49 Dann besteht für den Israeliten jederzeit das Recht auf Freikauf. Einer seiner leiblichen Brüder oder sein Onkel oder Vetter oder ein anderer naher Verwandter kann als Löser für ihn eintreten und ihn zurückkaufen oder er kann es selbst tun, wenn er die Mittel zusammenbringt.50 Er überschlägt dann mit seinem Herrn, wie viele Jahre er ihm gedient hat und wie viele es noch bis zum nächsten Erlassjahr sind, und berechnet den Jahressatz nach dem Lohn für einen Arbeiter.51-52 Die Summe für den Freikauf entspricht der Zahl der Jahre, die noch bis zum Erlassjahr fehlen.53 Sein Herr soll ihn stets wie einen freien Mann behandeln, der für einen jährlichen Lohn bei ihm arbeitet; ihr dürft nicht zulassen, dass er ihn zum Sklaven macht.54 Wenn ein Freikauf nicht möglich ist, muss er samt seiner Familie im nächsten Erlassjahr freigelassen werden.55 Denn mir gehören alle Israeliten als Sklaven, sie sind mein Eigentum, weil ich sie aus Ägypten geführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott!‹«

3.Mose 25

Schlachter 2000

1 Und der HERR redete zu Mose auf dem Berg Sinai und sprach:2 Rede mit den Kindern Israels und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat feiern. (2Mo 23,10; 3Mo 26,34; 2Chr 36,21)3 Sechs Jahre lang sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre lang deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag [des Landes] einsammeln. (2Mo 23,10)4 Aber im siebten Jahr soll das Land seinen Sabbat der Ruhe haben, einen Sabbat für den HERRN, an dem du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden sollst. (3Mo 25,20; 3Mo 26,34; 3Mo 26,43; 2Chr 36,21)5 Auch was nach deiner Ernte von selbst wächst, sollst du nicht ernten; und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht lesen, weil es ein Sabbatjahr für das Land ist. (2Kön 19,29; Jes 37,30)6 Und dieser Sabbat des Landes soll euch Nahrung bringen, dir und deinen Knechten und deiner Magd, deinem Tagelöhner und deinen Gästen, die sich bei dir aufhalten; (3Mo 25,5)7 deinem Vieh und den wilden Tieren in deinem Land soll sein ganzer Ertrag zur Speise dienen. (2Mo 23,11)8 Und du sollst dir sieben Sabbatjahre abzählen, nämlich siebenmal sieben Jahre, sodass dir die Zeit der sieben Sabbatjahre 49 Jahre beträgt. (1Mo 2,2; 3Mo 23,15)9 Da sollst du Hörnerschall ertönen lassen im siebten Monat, am zehnten [Tag] des siebten Monats; am Tag der Versöhnung sollt ihr ein Schopharhorn[1] durch euer ganzes Land erschallen lassen. (3Mo 16,29; 3Mo 23,24; 3Mo 23,27; 4Mo 10,10)10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt im Land eine Freilassung ausrufen für alle, die darin wohnen. Es ist das Halljahr, in dem jeder bei euch wieder zu seinem Eigentum kommen und zu seiner Familie zurückkehren soll. (3Mo 25,12; 3Mo 25,15; 3Mo 25,28; 3Mo 25,40; 3Mo 25,50; 3Mo 27,23; 4Mo 36,4; Jes 61,1; Jer 34,8; Jer 34,15; Jer 34,17; Hes 46,17; Lk 4,18; Joh 8,36; 2Kor 3,17)11 Denn das fünfzigste Jahr soll ein Halljahr für euch sein. Ihr sollt nicht säen, auch seinen Nachwuchs nicht ernten, auch seine unbeschnittenen Weinstöcke nicht lesen. (3Mo 25,4)12 Denn ein Halljahr ist es; es soll euch heilig sein; vom Feld weg dürft ihr essen, was es trägt. (3Mo 25,6)13 In diesem Halljahr soll jedermann wieder zu seinem Eigentum kommen. (3Mo 25,10; 3Mo 27,24; 4Mo 36,4)14 Wenn ihr nun eurem Nächsten etwas verkauft oder von eurem Nächsten etwas abkauft, so soll keiner seinen Bruder übervorteilen; (3Mo 19,11; Jes 3,14; Am 5,11; Mi 2,2; 1Kor 6,7; 1Thess 4,6)15 sondern nach der Zahl der Jahre seit dem Halljahr sollst du es von ihm kaufen; und nach der Zahl der Erntejahre soll er [es] dir verkaufen. (3Mo 25,27; 3Mo 27,18)16 Wenn es viele Jahre sind, sollst du ihm den Kaufpreis erhöhen, und wenn es wenige Jahre sind, sollst du ihm den Kaufpreis verringern; denn eine [bestimmte] Anzahl von Ernten verkauft er dir. (3Mo 25,27; 3Mo 25,51)17 So soll nun keiner seinen Nächsten übervorteilen; sondern du sollst dich fürchten vor deinem Gott; denn ich, der HERR, bin euer Gott! (1Mo 42,18; 3Mo 19,14; 3Mo 25,14; Neh 5,9; Spr 16,6; Jer 22,16; 1Joh 3,10)18 Darum haltet meine Satzungen und bewahrt meine Rechtsbestimmungen und tut sie; so sollt ihr sicher wohnen in eurem Land! (3Mo 19,37; 3Mo 26,6; 5Mo 12,10; Ps 4,9; Ps 103,17; Spr 1,33; Jer 7,3; Jer 7,7; Jer 23,6; Hes 34,28)19 Und das Land soll euch seine Früchte geben, dass ihr esst bis zur Sättigung und sicher darin wohnt. (3Mo 26,4; Jes 1,19; Jes 55,2)20 Und wenn ihr sagt: Was sollen wir im siebten Jahr essen? Denn wir säen nicht und sammeln auch unseren Ertrag nicht ein! — (Mt 6,25)21 so [sollt ihr wissen:] Ich will im sechsten Jahr meinem Segen gebieten, dass [das Land] den Ertrag für drei Jahre liefern soll; (2Mo 16,29; 5Mo 28,8; Spr 10,22; Phil 4,19)22 sodass, wenn ihr im achten Jahr sät, ihr [noch] vom alten Ertrag essen werdet bis in das neunte Jahr; dass ihr von dem Alten essen werdet, bis sein Ertrag wieder hereinkommt. (Jos 5,11; 2Kön 19,29)23 Ihr sollt das Land nicht für immer verkaufen; denn das Land gehört mir, und ihr seid Fremdlinge und Gäste bei mir. (1Chr 29,15; 2Chr 7,20; Ps 39,13; Jer 27,5; Hos 9,3; Joe 2,18)24 Und ihr sollt in dem ganzen Land, das euch gehört, die Wiedereinlösung des Landes zulassen. (3Mo 25,27; 3Mo 25,31; 3Mo 25,51)25 Wenn dein Bruder verarmt und dir etwas von seinem Eigentum verkauft, so soll derjenige als Löser[2] für ihn eintreten, der sein nächster Verwandter ist; er soll auslösen, was sein Bruder verkauft hat. (3Mo 25,48; Rut 2,20; Rut 4,4; Rut 4,6; Jer 32,7)26 Und wenn jemand keinen Löser hat, aber mit seiner Hand so viel erwerben kann, wie zur Wiedereinlösung nötig ist,27 so soll er die Jahre, die seit dem Verkauf verflossen sind, abrechnen und für den Rest den Käufer entschädigen, damit er selbst wieder zu seinem Eigentum kommt. (3Mo 25,50)28 Wenn er ihn aber nicht entschädigen kann, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; dann soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen. (3Mo 25,13)29 Wer ein Wohnhaus innerhalb einer ummauerten Stadt verkauft, der hat zur Wiedereinlösung Frist bis zur Vollendung des Verkaufsjahres. Ein Jahr lang besteht für ihn das Einlösungsrecht.30 Wenn es aber nicht gelöst wird bis zum Ablauf eines vollen Jahres, so soll das Haus, das innerhalb der ummauerten Stadt ist, dem Käufer und seinen Nachkommen als unablöslich verbleiben; es soll im Halljahr nicht frei ausgehen.31 Dagegen sind die Häuser in den Dörfern ohne Ringmauern dem Feld des Landes gleichzurechnen; es besteht Einlösungsrecht, und sie sollen im Halljahr frei ausgehen. (3Mo 25,13; 3Mo 25,27)32 Was aber die Levitenstädte anbetrifft, die Häuser in den Städten ihres Eigentums, so haben die Leviten das ewige Einlösungsrecht. (4Mo 35,2; Jos 21,1)33 Und wenn jemand etwas von den Leviten erwirbt, so geht das verkaufte Haus in der Stadt seines Eigentums im Halljahr frei aus; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Eigentum unter den Kindern Israels; (3Mo 25,28)34 aber das Feld des Weideplatzes bei ihren Städten darf nicht verkauft werden, denn sie sind ihr ewiges Eigentum. (Hes 48,13)35 Wenn dein Bruder verarmt neben dir und sich nicht mehr halten kann, so sollst du ihm Hilfe leisten, er sei ein Fremdling oder Gast, damit er bei dir leben kann. (5Mo 15,7; Ps 41,2; Ps 112,5; Ps 112,9; Spr 14,31; Spr 19,17; Apg 11,29; Gal 2,10; 1Joh 3,17)36 Du sollst keinen Zins noch Wucher von ihm nehmen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott, damit dein Bruder neben dir leben kann. (2Mo 22,25; 3Mo 25,17; 3Mo 25,43; 5Mo 23,20; Neh 5,7)37 Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins geben noch deine Nahrungsmittel um einen Wucherpreis.38 Ich, der HERR, bin euer Gott, der ich euch aus dem Land Ägypten herausgeführt habe, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein. (3Mo 11,45)39 Und wenn dein Bruder neben dir verarmt und dir sich selbst verkauft, sollst du ihn nicht Sklavenarbeit tun lassen; (2Mo 21,2; 1Kön 9,22; 2Kön 4,1; Neh 5,5)40 wie ein Tagelöhner und Einwohner ohne Bürgerrecht soll er bei dir gelten und dir bis zum Halljahr dienen. (5Mo 15,12)41 Dann soll er frei von dir ausgehen und seine Kinder mit ihm, und er soll wieder zu seiner Familie zurückkehren und zum Eigentum seiner Väter kommen.42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus dem Land Ägypten geführt habe. Darum soll man sie nicht wie Sklaven verkaufen! (3Mo 25,55; Röm 6,22; 1Kor 7,22)43 Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott. (Hi 31,13; Mal 3,5; Eph 6,9; Kol 4,1)44 Was aber deinen Knecht und deine Magd anbetrifft, die du haben wirst, so kannst du sie von den Heiden kaufen, die um euch her sind. (2Mo 20,10; 5Mo 12,12; Jes 14,1)45 Ihr könnt sie auch kaufen von den Kindern der Gäste, die sich bei euch aufhalten, und von ihren Sippen bei euch, die in eurem Land geboren sind; diese könnt ihr als Eigentum behalten,46 und ihr könnt sie als bleibenden Besitz auf eure Kinder nach euch vererben. Diese könnt ihr für immer dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Kinder Israels, sollt ihr nicht mit Härte herrschen, ein Bruder über den andern! (3Mo 25,43)47 Wenn die Hand eines Fremdlings oder Gastes bei dir etwas erwirbt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, der ein Gast bei dir ist, oder einem Abkömmling von seiner Sippe verkauft, (3Mo 25,26; 1Sam 2,7; Jak 2,5)48 so soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht für ihn bestehen; einer von seinen Brüdern kann ihn auslösen; (Neh 5,8)49 oder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels darf ihn auslösen, oder sonst sein nächster Blutsverwandter aus seiner Familie kann ihn auslösen; oder wenn seine Hand so viel erwirbt, so soll er sich selbst auslösen. (3Mo 25,26)50 Er soll aber mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Halljahr. Und der Preis seines Verkaufs soll nach der Zahl der Jahre berechnet werden, und er soll für diese Zeit wie ein Tagelöhner bei ihm sein. (3Mo 25,40; 3Mo 25,53; Hi 14,6; Jes 16,14; Jes 21,16)51 Sind noch viele Jahre übrig, so soll er dementsprechend von dem Kaufpreis als Lösegeld zurückerstatten;52 sind aber wenig Jahre übrig bis zum Halljahr, so soll er es ihm anrechnen; nach der Zahl der Jahre soll er sein Lösegeld zurückerstatten. (3Mo 25,16)53 Wie ein Tagelöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er aber soll nicht mit Härte über ihn herrschen vor deinen Augen. (3Mo 25,50; Kol 4,1)54 Wenn er aber nicht auf einem dieser Wege ausgelöst wird, so soll er im Halljahr frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm. (2Mo 21,2; 3Mo 25,13; 3Mo 25,40; Jes 52,3)55 Denn die Kinder Israels sind mir dienstbar; sie sind meine Knechte, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe; ich, der HERR, bin euer Gott. (2Mo 20,1; Ps 116,16)