1Und dies sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen vorlegen sollst: (5Mo 4,14)2Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre dienen, im siebten aber soll er umsonst[1] frei ausziehen. (3Mo 25,39; Jer 34,14; Joh 8,35)3Falls er allein gekommen ist, soll er ⟨auch⟩ allein ausziehen. Falls er Ehemann[2] einer Frau war, soll seine Frau mit ihm ausziehen.4Falls ihm sein Herr eine Frau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, sollen die Frau und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausziehen.5Falls aber der Sklave sagt: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht als Freier ausziehen!,6so soll ihn sein Herr vor Gott bringen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einem Pfriem durchbohren; dann soll er ihm für ewig[3] dienen. (5Mo 19,17)7Wenn jedoch jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, soll sie nicht ausziehen, wie die Sklaven ausziehen. (Neh 5,5)8Falls sie ihrem Herrn missfällt[4], der sie für sich vorgesehen hatte[5], lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an einen Ausländer[6] zu verkaufen, indem er sie treulos entlässt[7]. (5Mo 21,14)9Und falls er sie seinem Sohn bestimmt, soll er nach dem Töchterrecht an ihr handeln.10Falls er sich ⟨noch⟩ eine andere nimmt, soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und den ehelichen Verkehr mit ihr nicht verkürzen. (1Kor 7,3)11Falls er aber diese drei Dinge nicht an ihr tut, soll sie umsonst[8] ausziehen, ohne Geld.
Vergehen, die nicht gesühnt werden können
12Wer einen Menschen ⟨so⟩ schlägt, dass er stirbt, muss getötet werden. (1Mo 9,5; 2Mo 20,13; 4Mo 35,30; Mt 5,21)13Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern Gott hat es seiner Hand widerfahren lassen, dann werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll. (4Mo 35,6; 5Mo 19,1; Jos 20,1)14Doch wenn jemand an seinem Nächsten vermessen handelt, indem er ihn hinterlistig umbringt – von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, damit er stirbt. (5Mo 19,11; 1Kön 2,28; 2Kön 11,15; Spr 28,17)15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, muss getötet werden.16Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft, sei es, dass er in seiner Gewalt[9] gefunden wird, ⟨der⟩ muss getötet werden. (1Mo 37,28; 5Mo 24,7)17Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, muss getötet werden. (3Mo 20,9; 5Mo 21,18; Spr 20,20; Mt 15,4)
Entschädigung nach Körperverletzungen durch Mensch und Vieh
18Wenn Männer ⟨miteinander⟩ streiten und einer den andern mit einem Stein oder mit einer Hacke[10] schlägt, sodass er ⟨zwar⟩ nicht stirbt, aber bettlägerig wird:19Falls er aufsteht und draußen an seinem Stab umhergeht, soll der Schläger straffrei bleiben. Nur muss er ihn für ⟨die Zeit⟩ seines Daheimsitzens[11] entschädigen und für seine völlige Heilung sorgen.20Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock schlägt, sodass er ihm unter der Hand stirbt, muss er gerächt werden.21Nur falls er einen Tag oder zwei Tage ⟨am Leben⟩ bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld.22Wenn Männer sich raufen und ⟨dabei⟩ eine schwangere Frau stoßen, sodass ihr die Leibesfrucht abgeht, aber kein ⟨weiterer⟩ Schaden entsteht, so muss dem Schuldigen[12] eine Geldbuße auferlegt werden, je nachdem⟨, wie viel⟩ ihm der ⟨Ehe⟩herr der Frau auferlegt, und er soll nach dem Ermessen von Schiedsrichtern[13] geben. (5Mo 16,18)23Falls aber ein ⟨weiterer⟩ Schaden entsteht, so sollst du geben Leben um Leben,24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,25Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme. (3Mo 24,19; 5Mo 19,21; Mt 5,38; Mt 7,2)26Wenn jemand in das Auge seines Sklaven oder in das Auge seiner Sklavin schlägt und es zerstört, soll er ihn ⟨zur Entschädigung⟩ für sein Auge als Freien entlassen.27Auch falls er den Zahn seines Sklaven oder den Zahn seiner Sklavin ausschlägt, soll er ihn ⟨zur Entschädigung⟩ für seinen Zahn als Freien entlassen.28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, sodass sie sterben[14], dann muss das Rind gesteinigt werden, und sein Fleisch darf nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Rindes soll straffrei bleiben. (1Mo 9,5)29Falls jedoch das Rind schon vorher[15] stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, hat es aber nicht verwahrt: Falls es ⟨dann⟩ einen Mann oder eine Frau tötet, soll das Rind gesteinigt und auch sein Besitzer getötet werden.30Falls ihm aber ein Sühngeld[16] auferlegt wird, so soll er als Lösegeld für sein Leben alles geben, was ihm auferlegt wird.31⟨Auch⟩ falls es einen Sohn oder eine Tochter stößt, soll mit ihm nach dieser Rechtsordnung verfahren werden.32Falls das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin stößt, soll sein Besitzer[17] ihrem Herrn dreißig Schekel Silber geben, das Rind aber soll gesteinigt werden. (Mt 26,15)
Wiedergutmachung nach Schädigung von Besitz und Ehre
33Wenn jemand eine Zisterne öffnet[18] oder wenn jemand eine Zisterne gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,34dann soll es der Besitzer der Zisterne erstatten[19]: Geld soll er seinem Besitzer zahlen[20], aber das tote ⟨Tier⟩ soll ihm gehören. (2Mo 22,3; 2Sam 12,6; Spr 6,31; Hes 33,15; Lk 19,8)35Wenn jemandes Rind das Rind seines Nächsten stößt, sodass es stirbt, dann sollen sie das lebende Rind verkaufen und den Erlös[21] teilen, und auch das tote sollen sie teilen.36War es aber bekannt, dass das Rind ⟨schon⟩ vorher[22] stößig war, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so muss er ein Rind für das ⟨andere⟩ Rind erstatten[23], das tote aber soll ihm gehören. (3Mo 24,18)37Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, soll er fünf Rinder erstatten für das ⟨eine⟩ Rind und vier Schafe für das ⟨eine⟩ Schaf. – (2Mo 22,3; 2Sam 12,6; Spr 6,31; Hes 33,15; Lk 19,8)
2.Mose 21
Gute Nachricht Bibel 2018
von Deutsche Bibelgesellschaft1Der HERR gab Mose für das Zusammenleben der Israeliten die folgenden Gesetze:
Schutzbestimmungen für Sklaven
2Wenn ein Israelit einen hebräischen Sklaven kauft, darf er ihn höchstens sechs Jahre lang für sich arbeiten lassen. Im siebten Jahr muss er ihn freilassen und darf kein Lösegeld verlangen. (3Mo 25,39; 5Mo 15,12)3War er verheiratet, als er Sklave wurde, so wird seine Frau mit ihm freigelassen. War er unverheiratet, so wird er allein freigelassen.4Wenn sein Herr ihm eine Frau gegeben hat, bleiben die Frau und ihre Kinder Eigentum des Herrn; nur er selbst wird frei.5Wenn aber der Sklave ausdrücklich erklärt: »Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder; ich will nicht freigelassen werden«,6dann soll in der Gegenwart Gottes ein neues Rechtsverhältnis begründet werden. Sein Herr stellt ihn an die Tür oder an den Türpfosten und bohrt eine Ahle durch sein Ohrläppchen ins Holz. Der Mann ist dann für immer ein Glied der Hausgemeinschaft und Sklave seines Herrn.
Schutzbestimmungen für Sklavinnen
7Verkauft ein Israelit seine Tochter als Sklavin, so darf sie nicht wie ein Sklave im siebten Jahr einfach freigelassen werden.8Hatte der Käufer sie als Frau für sich selbst bestimmt, aber sie gefiel ihm nicht, so muss er ihrer Familie Gelegenheit geben, sie zurückzukaufen. Er darf sie nicht an Ausländer weiterverkaufen, weil er seine Zusage ihr gegenüber nicht gehalten hat.9Hat er sie als Frau für seinen Sohn bestimmt, so muss er ihr die gleichen Rechte gewähren wie einer eigenen Tochter.10Heiratet er selbst sie und nimmt später noch eine zweite Frau, so darf er ihr die Versorgung mit Nahrung und Kleidung und den ehelichen Umgang nicht verkürzen.11Vernachlässigt er eine dieser drei Pflichten, so muss er sie ohne Lösegeld freilassen.
Gesetze über todeswürdige Vergehen
12Wer einen anderen so schwer schlägt, dass er stirbt, wird mit dem Tod bestraft. (2Mo 20,13)13Hat er ihn nicht vorsätzlich getötet, sondern die Hand ist ihm ausgeglitten, weil Gott es so zugelassen hat, so kann er an einen Ort fliehen, den der HERR dafür bestimmen wird. (4Mo 35,9)14Wenn er aber seinen Mitmenschen vorsätzlich und hinterhältig getötet hat, kann er auch am Altar des HERRN keinen Schutz finden; ihr müsst ihn von dort wegholen und hinrichten.15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, wird mit dem Tod bestraft. (2Mo 20,12; Spr 19,26)16Wer einen Menschen geraubt hat, wird mit dem Tod bestraft, gleichgültig, ob er ihn schon verkauft oder noch in seiner Gewalt hat. (2Mo 20,15; 5Mo 24,7)17Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht, wird mit dem Tod bestraft. (2Mo 20,12)
Gesetze über Körperverletzung
18Wenn Männer sich streiten und einer verletzt dabei den andern mit einem Stein oder einer Hacke, sodass er bettlägerig wird,19aber später wieder aufstehen und draußen am Stock umherlaufen kann, dann wird der Täter nur zu einer Ersatzleistung verurteilt. Er muss dem Verletzten ein Entgelt für die Arbeitsunfähigkeit geben und ihm die Heilungskosten erstatten.20-21Wenn jemand seinen Sklaven mit einem Stock schlägt und er auf der Stelle stirbt, verfällt er der Blutrache. Wenn jedoch der Geschlagene noch ein oder zwei Tage am Leben bleibt, geht der Besitzer straffrei aus; es handelt sich ja um sein Eigentum. Diese Regelung gilt genauso bei einer Sklavin.22Wenn Männer sich streiten und sie stoßen dabei eine schwangere Frau und sie hat eine Fehlgeburt, es ist aber kein weiterer Schaden entstanden, dann soll der Schuldige eine Geldstrafe zahlen, die der Mann der betreffenden Frau festlegen kann. Die Zahlung der Ersatzsumme muss gerichtlich bestätigt werden.23Trägt jedoch die Frau einen Schaden davon, so gilt für das Strafmaß der Grundsatz: Leben für Leben, (3Mo 24,19; 5Mo 19,21; Mt 5,38)24Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß,25Brandwunde für Brandwunde, Verletzung für Verletzung, Strieme für Strieme.26-27Wenn jemand seinem Sklaven ein Auge ausschlägt, soll er ihn zur Entschädigung freilassen. Auch wenn er ihm einen Zahn ausschlägt, soll er ihn dafür freilassen. Diese Regelung gilt genauso bei einer Sklavin.28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, sodass sie sterben, muss das Rind gesteinigt werden, sein Besitzer aber bleibt straffrei. Das Fleisch des Tieres darf nicht gegessen werden.29War jedoch das Rind schon längere Zeit stößig und sein Besitzer hat es nicht eingesperrt, obwohl man ihn darauf aufmerksam gemacht hat, so muss nicht nur das Rind gesteinigt, sondern auch sein Besitzer getötet werden.30Wenn ihm die Zahlung eines Sühnegeldes erlaubt wird, kann er sich damit freikaufen, aber er muss den vollen Betrag zahlen, der ihm auferlegt wird.31Stößt das Rind einen Jungen oder ein Mädchen zu Tode, muss genauso verfahren werden.32Bei einem Sklaven oder einer Sklavin soll der Besitzer des Rindes dem Besitzer des Sklaven dreißig Silberstücke zahlen. Das Rind muss auch in diesem Fall gesteinigt werden.
Schaden an fremdem Vieh
33Wenn jemand eine Zisterne oder Vorratsgrube offen lässt oder eine gräbt und nicht abdeckt, und ein Rind oder ein Esel fällt hinein und verendet,34dann muss er das Tier seinem Eigentümer in Geld ersetzen; den Kadaver kann er behalten.35Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt, sodass es eingeht, sollen die Besitzer der beiden Tiere das lebende verkaufen und den Erlös teilen. Auch das tote Tier sollen sie teilen.36War es jedoch bekannt, dass das Rind schon längere Zeit stößig war, und sein Besitzer hat es trotzdem nicht eingesperrt, so soll er vollen Ersatz leisten, und zwar ein lebendes Rind für das tote. Das tote darf er behalten.
Gesetze über Eigentumsvergehen
37Wenn jemand ein Rind, ein Schaf oder eine Ziege stiehlt und das Tier schlachtet oder verkauft, muss er für das Rind fünffachen Ersatz geben und vierfachen für das Schaf oder die Ziege. (3Mo 5,21; 4Mo 5,5)
Rechtsbestimmungen für das Zusammenleben der Israeliten (Kapitel 21 bis 23)
1´Weiter sagte der HERR zu Mose:` »Folgende Rechtsbestimmungen sollst du den Israeliten vorlegen:
Schutzrechte für hebräische Sklaven und Sklavinnen
2Wenn du einen hebräischen Sklaven erwirbst, darfst du ihn ´höchstens` sechs Jahre für dich arbeiten lassen. ´Mit Beginn des` siebten Jahres muss er freigelassen werden, ohne dass ihn jemand loskaufen muss.3War er unverheiratet, als er ´in deinen Dienst` gekommen ist, soll er auch allein wieder gehen. War er verheiratet, dann soll seine Frau mit ihm freigelassen werden.4Hat sein Herr ihm eine Frau gegeben und sie haben Söhne oder Töchter bekommen, dann bleiben die Frau und die Kinder im Besitz des Herrn. Nur der Mann wird freigelassen.5Erklärt der Sklave jedoch ausdrücklich: »Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder. Darum will ich nicht freigelassen werden!«,6dann soll sein Herr mit ihm ´zum Heiligtum gehen und` vor Gott treten. ´In Gottes Gegenwart` soll man den Sklaven an eine Tür oder einen Pfosten stellen, und sein Herr soll ihm mit einem spitzen Werkzeug das Ohrläppchen durchstechen. Damit gehört der Sklave für immer seinem Herrn.7Wenn jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, dann kann sie nicht ´im siebten Jahr zu den selben Bedingungen` wie ein männlicher Sklave freigelassen werden.8Hatte der Käufer sie für sich als Frau vorgesehen, und sie gefällt ihm nicht mehr, dann soll er ´ihrer Familie` erlauben, sie wieder loszukaufen. Er hat nicht das Recht, sie an Fremde weiterzuverkaufen, denn damit würde er das Versprechen brechen, das er ihr gegeben hat[1].9Hat er sie für seinen Sohn als Frau vorgesehen, muss er ihr die gleichen Rechte gewähren wie einer Tochter.10´Ist sie seine Frau`, und er nimmt später noch eine zweite Frau dazu, dann darf er ihr das Recht auf Essen, Kleidung und ehelichen Verkehr nicht beschneiden.11Gewährt er ihr diese drei ´Rechte` nicht, dann muss er sie freilassen, ohne noch eine weitere Bezahlung zu verlangen.
Todeswürdige Vergehen
12Wer einen Menschen so verletzt[2], dass er stirbt, wird mit dem Tod bestraft.13Hat er ihn aber nicht absichtlich getötet, sondern durch ein Missgeschick, das ´ich, euer` Gott, zugelassen habe, dann kann der Täter an einen Ort fliehen, den ich dafür bestimmen werde.14Wenn jemand so vermessen ist, seinen Mitmenschen heimtückisch zu ermorden, ´muss er sterben. Selbst wenn er` an meinem Altar ´Schutz sucht`, soll man ihn von dort wegholen und töten.15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, wird mit dem Tod bestraft.16Wenn jemand einen Menschen entführt, wird er mit dem Tod bestraft – ganz gleich, ob er das Opfer bereits ´als Sklaven` verkauft hat oder ob es sich noch in seiner Gewalt befindet.17Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht[3], wird mit dem Tod bestraft.
Körperverletzung
18Wenn Männer in Streit geraten und einer den anderen mit einem Stein oder mit der Faust[4] so schlägt, dass er zwar nicht stirbt, aber ´für einige Zeit` bettlägerig wird, ´dann gilt Folgendes`:19Kommt das Opfer wieder auf die Beine und kann mit Hilfe eines Stocks draußen herumlaufen, soll der Täter straffrei bleiben. Jedoch muss er den Geschädigten für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit entschädigen und für seine vollständige Genesung Sorge tragen[5].20Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin so mit einem Stock schlägt, dass der Geschlagene auf der Stelle stirbt[6], muss die Tat bestraft werden.21Überlebt der Sklave aber noch ein oder zwei Tage, ist keine Strafe mehr nötig. Der Besitzer ist durch den Verlust seines Eigentums genug gestraft.[7]22Wenn Männer bei einer Schlägerei eine schwangere Frau so stoßen, dass sie ihr Kind verliert, ohne dabei selbst zu Schaden zu kommen, muss der Schuldige eine Geldstrafe bezahlen. ´Die Höhe der Strafe` wird vom Ehemann der betroffenen Frau festgelegt und durch ein Gericht[8] bestätigt.23Kommt ´die Frau` jedoch zu Schaden, dann wird das Strafmaß folgendermaßen festgelegt[9]: Leben für Leben,24Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß,25Brandverletzung für Brandverletzung, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme.26Wenn jemand das Auge seines Sklaven oder seiner Sklavin so verletzt, dass es seine Sehkraft verliert, dann muss er den Betroffenen zur Entschädigung für ´den Verlust` seines Auges freilassen.27Schlägt er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn aus, muss er die Person zur Entschädigung für ´den Verlust` ihres Zahnes freilassen.
Tödliche Angriffe durch Rinder
28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, dass sie sterben, muss man es steinigen und sein Fleisch darf nicht gegessen werden. Der Besitzer des Tieres bleibt straffrei.29War das Rind früher schon stößig, aber sein Besitzer hat es trotz entsprechender Hinweise nicht eingesperrt, und es tötet einen Menschen, dann muss nicht nur das Rind gesteinigt werden; auch sein Besitzer muss sterben.30Fordert ´die Familie des Getöteten stattdessen` ein Sühnegeld, dann kann er sein Leben freikaufen, indem er den geforderten Betrag vollständig bezahlt.31Stößt das Rind einen Jungen oder ein Mädchen ´zu Tode`, dann gilt dasselbe Gesetz.32Stößt es einen Sklaven oder eine Sklavin ´zu Tode`, soll der Halter des Tieres dem Sklavenbesitzer dreißig Silberstücke bezahlen. Das Rind muss gesteinigt werden.
Schaden an fremdem Vieh
33Wenn jemand die Abdeckung einer Zisterne wegnimmt oder eine ´neue` Zisterne gräbt und nicht abdeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,34dann muss der Eigentümer der Zisterne dem Geschädigten den Geldwert ´des Tieres` zurückerstatten. Das verendete Tier darf er behalten.35Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt und tötet, dann sollen die beiden Besitzer das überlebende Tier verkaufen und sich den Erlös teilen. Auch das tote Tier sollen sie sich teilen.36War jedoch schon vorher bekannt, dass das Rind stößig ist, aber sein Besitzer hat es nicht eingesperrt, dann muss er das getötete Rind durch ein gleichwertiges Rind ersetzen. Das tote Tier darf er behalten.
Diebstahl
37Wenn jemand ein Rind, ein Schaf oder eine Ziege stiehlt und das Tier schlachtet oder verkauft, muss er das Rind fünffach und das Schaf oder die Ziege vierfach ersetzen.
1„Folgende Rechtsordnungen sollst du ihnen vorlegen:
Hebräische Sklaven
2Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er dir sechs Jahre lang dienen. Im siebten Jahr soll er unentgeltlich als freier Mann entlassen werden.3Ist er allein gekommen, soll er allein gehen. War er verheiratet, soll seine Frau mitgehen.4Falls sein Herr ihm eine Frau gegeben hat, bleiben die Frau und ihre Kinder Eigentum ihres Herrn. Nur er selbst ist frei.5Wenn der Sklave aber sagt: 'Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder; ich will nicht freigelassen werden!',6dann soll sein Herr ihn vor die Richter[1] bringen und ihn dann an die Tür oder den Türpfosten stellen und ihm das Ohr mit einer Ahle durchbohren. So wird er dauerhaft sein Sklave sein. (5Mo 19,17)7Wenn jemand seine Tochter als Sklavin verkauft hat, darf sie nicht so wie ein Sklave freigelassen werden.8Hatte ihr Herr sie für sich selbst bestimmt, aber sie gefiel ihm nicht, dann soll er sie zurückkaufen lassen. Er hat nicht das Recht, sie an Fremde zu verkaufen, weil er seine Zusage nicht eingehalten hat.9Hat er sie als Frau für seinen Sohn bestimmt, muss er ihr das Recht einer Tochter einräumen.10Heiratet er sie und später noch eine andere, dann darf er sie in Nahrung, Kleidung und sexueller Gemeinschaft nicht benachteiligen.11Vernachlässigt er eine dieser drei Pflichten, muss er sie unentgeltlich freilassen.
Totschlag und Mord
12Wer einen Menschen so schlägt, dass er stirbt, wird mit dem Tod bestraft.13Hat er ihn nicht absichtlich getötet, sondern Gott hat es durch seine Hand geschehen lassen, dann werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen kann.14Doch wenn jemand vorsätzlich handelt und einen anderen heimtückisch umbringt, findet er nicht einmal an meinem Altar Schutz. Er muss von dort weggeholt und getötet werden.'
Misshandlung der Eltern
15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, wird mit dem Tod bestraft.'
Menschenraub
16Wer einen Menschen raubt, wird mit dem Tod bestraft, gleichgültig ob er ihn schon verkauft oder noch in seiner Gewalt hat.'
Verfluchung der Eltern
17Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht, wird mit dem Tod bestraft.'[2] (Mt 15,4; Mk 7,10)
Körperverletzung
18Wenn Männer in Streit geraten und einer verletzt den anderen mit einem Stein oder der Faust, sodass er bettlägerig wird,19aber später wieder aufstehen und draußen am Stock umherlaufen kann, ist der Täter nicht körperlich zu bestrafen. Er muss den Verletzten aber für seine Arbeitsunfähigkeit entschädigen und ihm die Heilungskosten erstatten.20Wenn jemand seinen Sklaven mit einem Stock so schlägt, dass er ihm unter der Hand stirbt, dann muss das bestraft werden. Dasselbe gilt bei einer Sklavin.21Wenn der Sklave aber noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, muss die Tat nicht bestraft werden, denn er schadet sich ja selbst.[3]22Wenn Männer sich prügeln und dabei eine schwangere Frau stoßen, sodass sie eine Frühgeburt hat, aber sonst kein ernstlicher Schaden entstanden ist, dann muss der Schuldige eine Geldstrafe bezahlen. Die Höhe wird vom Ehemann der betreffenden Frau bestimmt und nach gerichtlicher Bestätigung bezahlt.23Ist aber ein weiterer Schaden entstanden, dann muss gegeben werden: Leben für Leben,24Auge für Auge, Zahn für Zahn,[4] Hand für Hand, Fuß für Fuß, (Mt 5,38)25Brandmal für Brandmal, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme.26Wenn jemand seinem Sklaven ein Auge oder einen Zahn ausschlägt, muss er ihn als Entschädigung dafür freilassen.27Dasselbe gilt bei einer Sklavin.'
Körperverletzung durch Haustiere
28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, sodass der Mensch stirbt, muss das Rind mit schweren Steinen erschlagen werden. Sein Fleisch darf man nicht essen. Der Besitzer jedoch bleibt straffrei.29Hat das Rind aber schon früher Menschen gestoßen und sein Besitzer hat es nicht eingesperrt, obwohl man ihn gewarnt hatte, dann muss nicht nur das Rind gesteinigt, sondern auch sein Besitzer getötet werden.30Wenn ihm die Zahlung eines Sühngeldes erlaubt wird, dann muss er als Lösegeld für sein Leben alles bezahlen, was man ihm auferlegt.31Der gleiche Grundsatz gilt auch, wenn das Rind einen Jungen oder ein Mädchen tödlich verletzt.32Bei einem Sklaven oder einer Sklavin muss der Besitzer des Rindes ihrem Herrn 30 Schekel Silber[5] zahlen, und das Rind muss gesteinigt werden.' (1Mo 23,15)
Schadenersatz bei fremdem Vieh
33Wenn jemand eine Zisterne offen lässt oder eine gräbt und nicht abdeckt, und ein Rind oder ein Esel fällt hinein,34dann muss er das Tier seinem Besitzer bezahlen. Das tote Tier kann er behalten.35Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt, sodass es verendet, dann sollen beide Besitzer das lebende Tier verkaufen und den Erlös teilen. Auch das tote Tier sollen sie sich teilen.36Hat das Rind aber schon früher gestoßen und sein Besitzer hat es nicht eingesperrt, muss er ein lebendes Rind für das tote erstatten. Das tote darf er behalten.'
Schadenersatz bei Diebstahl
37Wenn jemand ein Rind oder ein Stück Kleinvieh stiehlt und es schlachtet oder verkauft, dann muss er für das Rind fünffachen Ersatz leisten und für das Schaf oder die Ziege vierfachen.'