1«ساير احكامی كه بايد اطاعت كنيد، اينها هستند:2«اگر غلامی عبرانی بخری* فقط بايد شش سال تو را خدمت كند. سال هفتم بايد آزاد شود بدون اينكه برای كسب آزادی خود قيمتی بپردازد.3اگر قبل از اينكه غلام تو شود همسری نداشته باشد و در حين غلامی همسری اختيار كند در سال هفتم فقط خودش آزاد شود. اما اگر قبل از اينكه غلام تو شود همسری داشته باشد، آنگاه هر دو آنها در يک زمان آزاد شوند.4ولی اگر اربابش برای او زن گرفته باشد و او از وی صاحب پسران و دخترانی شده باشد، آنگاه فقط خودش آزاد شود و زن و فرزندانش پيش او بمانند.5«اگر آن غلام بگويد: من ارباب و زن و فرزندانم را دوست دارم و آنها را بر آزادی خود ترجيح میدهم،6آنگاه اربابش او را پيش قضات* قوم ببرد و در حضور همه گوش او را با درفشی سوراخ كند تا از آن پس هميشه غلام او باشد.7«اگر مردی دختر خود را به كنيزی بفروشد، آن كنيز مانند غلام در پايان سال ششم آزاد نشود.8اگر اربابش كه آن كنيز را خريده و نامزد خود كرده است، از او راضی نباشد، بايد اجازه دهد تا وی بازخريد شود؛ ولی حق ندارد او را به يک غيراسرائيلی بفروشد، چون اين كار در حق او خيانت شمرده میشود.9اگر ارباب بخواهد كنيز را برای پسرش نامزد كند، بايد مطابق رسوم دختران آزاد با او رفتار كند، نه به رسم يک كنيز.10اگر خودش با او ازدواج كند و بعد زن ديگری نيز بگيرد، نبايد از خوراک و پوشاک و حق همسری او چيزی كم كند.11اگر ارباب در رعايت اين سه نكته كوتاهی كند، آنگاه آن كنيز آزاد است و میتواند بدون پرداخت قيمتی، او را ترک كند.
قوانين مربوط به مجازات مجرمين
12«اگر كسی انسانی را طوری بزند كه منجر به مرگ وی گردد، او نيز بايد كشته شود.13اما اگر او قصد كشتن نداشته و مرگ، تصادفی بوده باشد*، آنگاه مكانی برايش تعيين میكنم تا به آنجا پناهنده شده، بست بنشيند14ولی اگر شخصی، به عمد و با قصد قبلی به كسی حمله كند و او را بكشد، حتی اگر به قربانگاه من نيز پناه برده باشد، بايد از بست بيرون كشيده، كشته شود.15«هر كه پدر يا مادرش را بزند، بايد كشته شود.16«هر كس انسانی را بدزدد، خواه او را به غلامی فروخته و خواه نفروخته باشد، بايد كشته شود.17«هر كس پدر يا مادر خود را لعنت كند، بايد كشته شود.18«اگر دو نفر با هم گلاويز بشوند و يكی از آنها ديگری را با سنگ يا با مشت چنان بزند كه مجروح و بستری شود اما نميرد،19و بعد از اينكه حالش خوب شد بتواند با كمک عصا راه برود، آنگاه ضارب بخشيده شود، به شرطی كه تمام مخارج معالجه و تاوان روزهای بيكاری مجروح را تا وقتی كه كاملاً خوب نشده بپردازد.20«اگر كسی غلام يا كنيز خود را طوری با چوب بزند كه منجر به مرگ او گردد، بايد مجازات شود.21اما اگر آن غلام يا كنيز چند روزی پس از كتک خوردن زنده بماند، اربابش مجازات نشود، زيرا آن غلام يا كنيز به او تعلق دارد.22«اگر عدهای با هم درگير شوند و در جريان اين دعوا، زن حاملهای را طوری بزنند كه به سقط جنين او منجر شود، ولی به خود او آسيبی نرسد، ضارب هر مبلغی را كه شوهر آن زن بخواهد و قاضی آن را تأييد كند، بايد جريمه بدهد.23ولی اگر به خود او صدمهای وارد شود، بايد همان صدمه به ضارب نيز وارد گردد: جان به عوض جان،24چشم به عوض چشم، دندان به عوض دندان، دست به عوض دست، پا به عوض پا،25داغ به عوض داغ، زخم به عوض زخم، و ضرب به عوض ضرب.26«اگر كسی با وارد كردن ضربهای به چشم غلام يا كنيزش او را كور كند، بايد او را به عوض چشمش آزاد كند.27اگر كسی دندان غلام يا كنيز خود را بشكند، بايد او را به عوض دندانش آزاد كند.28«اگر گاوی به مرد يا زنی شاخ بزند و او را بكشد، آن گاو بايد سنگسار شود و گوشتش هم خورده نشود، آنگاه صاحب آن گاو بیگناه شمرده میشود.29ولی اگر آن گاو قبلاً سابقهٔ شاخ زنی داشته و صاحبش هم از اين موضوع باخبر بوده، اما گاو را نبسته باشد، در اين صورت بايد هم گاو سنگسار گردد و هم صاحبش كشته شود.30ولی اگر بستگان مقتول راضی شوند كه خونبها را قبول كنند، صاحب گاو میتواند با پرداخت خونبهای تعيين شده، جان خود را نجات دهد.31«اگر گاوی به دختر يا پسری شاخ بزند و او را بكشد، همين حكم اجرا شود.32اما اگر گاو به غلام يا كنيزی شاخ بزند و او را بكشد، بايد سی مثقال نقره به ارباب آن غلام يا كنيز داده شود و گاو هم سنگسار گردد.33«اگر كسی چاهی بكند و روی آن را نپوشاند و گاو يا الاغی در آن بيفتد،34صاحب چاه بايد قيمت آن حيوان را تماماً به صاحبش بپردازد و حيوان مرده از آن او باشد.35«اگر گاوی، گاو ديگری را بزند و بكشد، صاحبان آن دو گاو بايد گاو زنده را بفروشند و قيمت آن را ميان خود تقسيم كنند، و هر يک از آنها هم میتواند نيمی از گاو كشته شده را برای خود بردارد.36ولی اگر گاوی كه زنده مانده، سابقهٔ شاخ زنی داشته و صاحبش آن را نبسته باشد، بايد گاو زندهای به عوض گاو كشته بدهد و گاو كشته شده را برای خود بردارد.
Lutherbibel 2017
1Dies sind die Rechtsordnungen, die du ihnen vorlegen sollst:
Rechte hebräischer Sklaven
2Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, so soll er dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr aber soll er freigelassen werden ohne Lösegeld.3Ist er ohne Frau gekommen, so soll er auch ohne Frau gehen; ist er aber mit seiner Frau gekommen, so soll sie mit ihm gehen.4Hat ihm aber sein Herr eine Frau gegeben und hat sie ihm Söhne oder Töchter geboren, so sollen Frau und Kinder seinem Herrn gehören, er aber soll ohne Frau gehen.5Spricht aber der Sklave: Ich habe meinen Herrn lieb und meine Frau und Kind, ich will nicht frei werden,6so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre mit einem Pfriemen sein Ohr, und er sei sein Sklave für immer.7Verkauft jemand seine Tochter als Sklavin, so darf sie nicht freigelassen werden wie die Sklaven.8Gefällt sie aber ihrem Herrn nicht, nachdem er sie für sich bestimmt hat, so soll er sie auslösen lassen. Er hat aber nicht Macht, sie unter ein fremdes Volk zu verkaufen, nachdem er sie verschmäht hat.9Hat er sie aber für seinen Sohn bestimmt, so soll er nach dem Recht der Töchter an ihr tun.10Nimmt er sich aber noch eine andere, so soll er der ersten an Nahrung, Kleidung und ehelichem Recht nichts abbrechen.11Erfüllt er an ihr diese drei Pflichten nicht, so soll sie umsonst freigelassen werden, ohne Lösegeld.
Vergehen gegen Leib und Leben
12Wer einen Menschen schlägt, dass er stirbt, der soll des Todes sterben.13Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen kann.14Wenn aber jemand an seinem Nächsten frevelt und ihn mit Hinterlist umbringt, so sollst du ihn von meinem Altar wegreißen, dass man ihn töte.15Wer Vater oder Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.16Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft, sei es, dass man ihn bei ihm findet, der soll des Todes sterben.17Wer Vater oder Mutter flucht, der soll des Todes sterben.18Wenn Männer miteinander streiten und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, dass er nicht stirbt, sondern zu Bett liegen muss19und wieder aufkommt und ausgehen kann an seinem Stock, so soll der, der ihn schlug, nicht bestraft werden; er soll ihm aber bezahlen, was er versäumt hat, und das Arztgeld geben.20Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin schlägt mit einem Stock, dass sie unter seinen Händen sterben, muss er bestraft werden.21Bleiben sie aber einen oder zwei Tage am Leben, so soll er nicht bestraft werden; denn es ist sein Geld.22Wenn Männer miteinander streiten und stoßen dabei eine schwangere Frau, sodass ihr die Frucht abgeht, ihr aber sonst kein Schaden widerfährt, so soll man ihn um Geld strafen, wie viel ihr Ehemann ihm auferlegt, und er soll’s geben durch die Hand der Richter.23Entsteht ein dauernder Schaden, so sollst du geben Leben um Leben,24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,25Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule.26Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin ins Auge schlägt und zerstört es, der soll sie freilassen um des Auges willen.27Desgleichen wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, soll er sie freilassen um des Zahnes willen.
Schaden durch Tiere – Verlust von Tieren
28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, dass sie sterben, so soll man das Rind steinigen und sein Fleisch nicht essen; aber der Besitzer des Rindes soll nicht bestraft werden.29Ist aber das Rind zuvor stößig gewesen und seinem Besitzer war’s bekannt und er hat das Rind nicht verwahrt und es tötet nun einen Mann oder eine Frau, so soll man das Rind steinigen, und sein Besitzer soll sterben.30Will man ihm aber ein Lösegeld auferlegen, so soll er geben, was man ihm auferlegt, um sein Leben auszulösen.31Ebenso soll man mit ihm verfahren, wenn das Rind einen Sohn oder eine Tochter stößt.32Stößt es aber einen Sklaven oder eine Sklavin, so soll der Besitzer ihrem Herrn dreißig Schekel Silber geben, und das Rind soll man steinigen.33Wenn jemand eine Zisterne aufdeckt oder gräbt eine Zisterne und deckt sie nicht zu und es fällt ein Rind oder Esel hinein,34so soll der Besitzer der Zisterne mit Geld dem andern Ersatz leisten, das tote Tier aber soll ihm gehören.35Wenn jemandes Rind eines andern Rind stößt, dass es stirbt, so sollen sie das lebendige Rind verkaufen und das Geld teilen und das tote Tier auch teilen.36Ist’s aber bekannt gewesen, dass das Rind zuvor stößig gewesen ist, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so soll er ein Rind für das andere erstatten und das tote Tier haben.37Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und schlachtet’s oder verkauft’s, so soll er fünf Rinder für ein Rind wiedergeben und vier Schafe für ein Schaf.
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