2.Mose 21 | Gute Nachricht Bibel 2018
1Der HERR gab Mose für das Zusammenleben der Israeliten die folgenden Gesetze:
Schutzbestimmungen für Sklaven
2Wenn ein Israelit einen hebräischen Sklaven kauft, darf er ihn höchstens sechs Jahre lang für sich arbeiten lassen. Im siebten Jahr muss er ihn freilassen und darf kein Lösegeld verlangen.3War er verheiratet, als er Sklave wurde, so wird seine Frau mit ihm freigelassen. War er unverheiratet, so wird er allein freigelassen.4Wenn sein Herr ihm eine Frau gegeben hat, bleiben die Frau und ihre Kinder Eigentum des Herrn; nur er selbst wird frei.5Wenn aber der Sklave ausdrücklich erklärt: »Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder; ich will nicht freigelassen werden«,6dann soll in der Gegenwart Gottes ein neues Rechtsverhältnis begründet werden. Sein Herr stellt ihn an die Tür oder an den Türpfosten und bohrt eine Ahle durch sein Ohrläppchen ins Holz. Der Mann ist dann für immer ein Glied der Hausgemeinschaft und Sklave seines Herrn.
Schutzbestimmungen für Sklavinnen
7Verkauft ein Israelit seine Tochter als Sklavin, so darf sie nicht wie ein Sklave im siebten Jahr einfach freigelassen werden.8Hatte der Käufer sie als Frau für sich selbst bestimmt, aber sie gefiel ihm nicht, so muss er ihrer Familie Gelegenheit geben, sie zurückzukaufen. Er darf sie nicht an Ausländer weiterverkaufen, weil er seine Zusage ihr gegenüber nicht gehalten hat.9Hat er sie als Frau für seinen Sohn bestimmt, so muss er ihr die gleichen Rechte gewähren wie einer eigenen Tochter.10Heiratet er selbst sie und nimmt später noch eine zweite Frau, so darf er ihr die Versorgung mit Nahrung und Kleidung und den ehelichen Umgang nicht verkürzen.11Vernachlässigt er eine dieser drei Pflichten, so muss er sie ohne Lösegeld freilassen.
Gesetze über todeswürdige Vergehen
12Wer einen anderen so schwer schlägt, dass er stirbt, wird mit dem Tod bestraft.13Hat er ihn nicht vorsätzlich getötet, sondern die Hand ist ihm ausgeglitten, weil Gott es so zugelassen hat, so kann er an einen Ort fliehen, den der HERR dafür bestimmen wird.14Wenn er aber seinen Mitmenschen vorsätzlich und hinterhältig getötet hat, kann er auch am Altar des HERRN keinen Schutz finden; ihr müsst ihn von dort wegholen und hinrichten.15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, wird mit dem Tod bestraft.16Wer einen Menschen geraubt hat, wird mit dem Tod bestraft, gleichgültig, ob er ihn schon verkauft oder noch in seiner Gewalt hat.17Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht, wird mit dem Tod bestraft.
Gesetze über Körperverletzung
18Wenn Männer sich streiten und einer verletzt dabei den andern mit einem Stein oder einer Hacke, sodass er bettlägerig wird,19aber später wieder aufstehen und draußen am Stock umherlaufen kann, dann wird der Täter nur zu einer Ersatzleistung verurteilt. Er muss dem Verletzten ein Entgelt für die Arbeitsunfähigkeit geben und ihm die Heilungskosten erstatten.20Wenn jemand seinen Sklaven mit einem Stock schlägt und er auf der Stelle stirbt, verfällt er der Blutrache. Wenn jedoch der Geschlagene noch ein oder zwei Tage am Leben bleibt, geht der Besitzer straffrei aus; es handelt sich ja um sein Eigentum. Diese Regelung gilt genauso bei einer Sklavin.22Wenn Männer sich streiten und sie stoßen dabei eine schwangere Frau und sie hat eine Fehlgeburt, es ist aber kein weiterer Schaden entstanden, dann soll der Schuldige eine Geldstrafe zahlen, die der Mann der betreffenden Frau festlegen kann. Die Zahlung der Ersatzsumme muss gerichtlich bestätigt werden.23Trägt jedoch die Frau einen Schaden davon, so gilt für das Strafmaß der Grundsatz: Leben für Leben,24Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß,25Brandwunde für Brandwunde, Verletzung für Verletzung, Strieme für Strieme.26Wenn jemand seinem Sklaven ein Auge ausschlägt, soll er ihn zur Entschädigung freilassen. Auch wenn er ihm einen Zahn ausschlägt, soll er ihn dafür freilassen. Diese Regelung gilt genauso bei einer Sklavin.28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, sodass sie sterben, muss das Rind gesteinigt werden, sein Besitzer aber bleibt straffrei. Das Fleisch des Tieres darf nicht gegessen werden.29War jedoch das Rind schon längere Zeit stößig und sein Besitzer hat es nicht eingesperrt, obwohl man ihn darauf aufmerksam gemacht hat, so muss nicht nur das Rind gesteinigt, sondern auch sein Besitzer getötet werden.30Wenn ihm die Zahlung eines Sühnegeldes erlaubt wird, kann er sich damit freikaufen, aber er muss den vollen Betrag zahlen, der ihm auferlegt wird.31Stößt das Rind einen Jungen oder ein Mädchen zu Tode, muss genauso verfahren werden.32Bei einem Sklaven oder einer Sklavin soll der Besitzer des Rindes dem Besitzer des Sklaven dreißig Silberstücke zahlen. Das Rind muss auch in diesem Fall gesteinigt werden.
Schaden an fremdem Vieh
33Wenn jemand eine Zisterne oder Vorratsgrube offen lässt oder eine gräbt und nicht abdeckt, und ein Rind oder ein Esel fällt hinein und verendet,34dann muss er das Tier seinem Eigentümer in Geld ersetzen; den Kadaver kann er behalten.35Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt, sodass es eingeht, sollen die Besitzer der beiden Tiere das lebende verkaufen und den Erlös teilen. Auch das tote Tier sollen sie teilen.36War es jedoch bekannt, dass das Rind schon längere Zeit stößig war, und sein Besitzer hat es trotzdem nicht eingesperrt, so soll er vollen Ersatz leisten, und zwar ein lebendes Rind für das tote. Das tote darf er behalten.
Gesetze über Eigentumsvergehen
37Wenn jemand ein Rind, ein Schaf oder eine Ziege stiehlt und das Tier schlachtet oder verkauft, muss er für das Rind fünffachen Ersatz geben und vierfachen für das Schaf oder die Ziege.
Neue Genfer Übersetzung
Rechtsbestimmungen für das Zusammenleben der Israeliten (Kapitel 21 bis 23)
1´Weiter sagte der HERR zu Mose:` »Folgende Rechtsbestimmungen sollst du den Israeliten vorlegen:
Schutzrechte für hebräische Sklaven und Sklavinnen
2Wenn du einen hebräischen Sklaven erwirbst, darfst du ihn ´höchstens` sechs Jahre für dich arbeiten lassen. ´Mit Beginn des` siebten Jahres muss er freigelassen werden, ohne dass ihn jemand loskaufen muss.3War er unverheiratet, als er ´in deinen Dienst` gekommen ist, soll er auch allein wieder gehen. War er verheiratet, dann soll seine Frau mit ihm freigelassen werden.4Hat sein Herr ihm eine Frau gegeben und sie haben Söhne oder Töchter bekommen, dann bleiben die Frau und die Kinder im Besitz des Herrn. Nur der Mann wird freigelassen.5Erklärt der Sklave jedoch ausdrücklich: »Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder. Darum will ich nicht freigelassen werden!«,6dann soll sein Herr mit ihm ´zum Heiligtum gehen und` vor Gott treten. ´In Gottes Gegenwart` soll man den Sklaven an eine Tür oder einen Pfosten stellen, und sein Herr soll ihm mit einem spitzen Werkzeug das Ohrläppchen durchstechen. Damit gehört der Sklave für immer seinem Herrn.7Wenn jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, dann kann sie nicht ´im siebten Jahr zu den selben Bedingungen` wie ein männlicher Sklave freigelassen werden.8Hatte der Käufer sie für sich als Frau vorgesehen, und sie gefällt ihm nicht mehr, dann soll er ´ihrer Familie` erlauben, sie wieder loszukaufen. Er hat nicht das Recht, sie an Fremde weiterzuverkaufen, denn damit würde er das Versprechen brechen, das er ihr gegeben hat*.9Hat er sie für seinen Sohn als Frau vorgesehen, muss er ihr die gleichen Rechte gewähren wie einer Tochter.10´Ist sie seine Frau`, und er nimmt später noch eine zweite Frau dazu, dann darf er ihr das Recht auf Essen, Kleidung und ehelichen Verkehr nicht beschneiden.11Gewährt er ihr diese drei ´Rechte` nicht, dann muss er sie freilassen, ohne noch eine weitere Bezahlung zu verlangen.
Todeswürdige Vergehen
12Wer einen Menschen so verletzt*, dass er stirbt, wird mit dem Tod bestraft.13Hat er ihn aber nicht absichtlich getötet, sondern durch ein Missgeschick, das ´ich, euer` Gott, zugelassen habe, dann kann der Täter an einen Ort fliehen, den ich dafür bestimmen werde.14Wenn jemand so vermessen ist, seinen Mitmenschen heimtückisch zu ermorden, ´muss er sterben. Selbst wenn er` an meinem Altar ´Schutz sucht`, soll man ihn von dort wegholen und töten.15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, wird mit dem Tod bestraft.16Wenn jemand einen Menschen entführt, wird er mit dem Tod bestraft – ganz gleich, ob er das Opfer bereits ´als Sklaven` verkauft hat oder ob es sich noch in seiner Gewalt befindet.17Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht*, wird mit dem Tod bestraft.
Körperverletzung
18Wenn Männer in Streit geraten und einer den anderen mit einem Stein oder mit der Faust* so schlägt, dass er zwar nicht stirbt, aber ´für einige Zeit` bettlägerig wird, ´dann gilt Folgendes`:19Kommt das Opfer wieder auf die Beine und kann mit Hilfe eines Stocks draußen herumlaufen, soll der Täter straffrei bleiben. Jedoch muss er den Geschädigten für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit entschädigen und für seine vollständige Genesung Sorge tragen*.20Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin so mit einem Stock schlägt, dass der Geschlagene auf der Stelle stirbt*, muss die Tat bestraft werden.21Überlebt der Sklave aber noch ein oder zwei Tage, ist keine Strafe mehr nötig. Der Besitzer ist durch den Verlust seines Eigentums genug gestraft.*22Wenn Männer bei einer Schlägerei eine schwangere Frau so stoßen, dass sie ihr Kind verliert, ohne dabei selbst zu Schaden zu kommen, muss der Schuldige eine Geldstrafe bezahlen. ´Die Höhe der Strafe` wird vom Ehemann der betroffenen Frau festgelegt und durch ein Gericht* bestätigt.23Kommt ´die Frau` jedoch zu Schaden, dann wird das Strafmaß folgendermaßen festgelegt*: Leben für Leben,24Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß,25Brandverletzung für Brandverletzung, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme.26Wenn jemand das Auge seines Sklaven oder seiner Sklavin so verletzt, dass es seine Sehkraft verliert, dann muss er den Betroffenen zur Entschädigung für ´den Verlust` seines Auges freilassen.27Schlägt er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn aus, muss er die Person zur Entschädigung für ´den Verlust` ihres Zahnes freilassen.
Tödliche Angriffe durch Rinder
28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, dass sie sterben, muss man es steinigen und sein Fleisch darf nicht gegessen werden. Der Besitzer des Tieres bleibt straffrei.29War das Rind früher schon stößig, aber sein Besitzer hat es trotz entsprechender Hinweise nicht eingesperrt, und es tötet einen Menschen, dann muss nicht nur das Rind gesteinigt werden; auch sein Besitzer muss sterben.30Fordert ´die Familie des Getöteten stattdessen` ein Sühnegeld, dann kann er sein Leben freikaufen, indem er den geforderten Betrag vollständig bezahlt.31Stößt das Rind einen Jungen oder ein Mädchen ´zu Tode`, dann gilt dasselbe Gesetz.32Stößt es einen Sklaven oder eine Sklavin ´zu Tode`, soll der Halter des Tieres dem Sklavenbesitzer dreißig Silberstücke bezahlen. Das Rind muss gesteinigt werden.
Schaden an fremdem Vieh
33Wenn jemand die Abdeckung einer Zisterne wegnimmt oder eine ´neue` Zisterne gräbt und nicht abdeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,34dann muss der Eigentümer der Zisterne dem Geschädigten den Geldwert ´des Tieres` zurückerstatten. Das verendete Tier darf er behalten.35Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt und tötet, dann sollen die beiden Besitzer das überlebende Tier verkaufen und sich den Erlös teilen. Auch das tote Tier sollen sie sich teilen.36War jedoch schon vorher bekannt, dass das Rind stößig ist, aber sein Besitzer hat es nicht eingesperrt, dann muss er das getötete Rind durch ein gleichwertiges Rind ersetzen. Das tote Tier darf er behalten.
Diebstahl
37Wenn jemand ein Rind, ein Schaf oder eine Ziege stiehlt und das Tier schlachtet oder verkauft, muss er das Rind fünffach und das Schaf oder die Ziege vierfach ersetzen.
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