1Und der HERR redete auf dem Berg Sinai zu Mose:2Rede zu den Söhnen Israel und sage zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, dann soll das Land dem HERRN einen Sabbat feiern
1. w. Sabbat ruhen
[1]. (Le 26:34)3Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes
1. w. seinen Ertrag
[2] einsammeln.4Aber im siebten Jahr soll ein ganz feierlicher Sabbat
1. w. ein Sabbat der Sabbatfeier
[3] für das Land sein; ein Sabbat dem HERRN. Dein Feld sollst du nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden,5den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht einernten, und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht abschneiden. Ein Jahr der Sabbatfeier soll es für das Land sein.6Und der Sabbatertrag des Landes soll euch zur Speise dienen, dir und deinem Knecht und deiner Magd und deinem Tagelöhner und deinem Beisassen
1. Das Wort bezeichnet einen Ansässigen ohne Bürgerrecht, das war ein sozialer Stand zwischen dem Sklaven und dem Vollbürger.
[4], die sich bei dir aufhalten. (2Ki 19:29)7Auch deinem Vieh und den wilden Tieren, die in deinem Land sind, soll all sein Ertrag zur Speise dienen. (Ex 23:10)8Und du sollst dir sieben Sabbatjahre zählen, siebenmal sieben Jahre, so dass die Tage von sieben Sabbatjahren dir 49 Jahre ausmachen.9Und du sollst im siebten Monat, am Zehnten des Monats, ein Lärmhorn erschallen lassen; an dem Versöhnungstag sollt ihr ein Horn durch euer ganzes Land erschallen lassen. (Le 16:29; Nu 10:10; Ps 89:16)10Und ihr sollt das Jahr des fünfzigsten Jahres heiligen, und sollt im Land Freilassung für all seine Bewohner ausrufen. Ein Jobeljahr
1. Das hebr. Wort jobel bedeutet ursprünglich "Widder", "Widderhorn". Da man das Erlassjahr durch das Blasen des Jobel-Horns eröffnete, wurde das Erlassjahr auch Jobeljahr genannt.
[5] soll es euch sein, und ihr werdet jeder wieder zu seinem Eigentum kommen und jeder zu seiner Sippe zurückkehren. (Nu 36:4; Jer 34:14; Eze 46:17; Lu 4:18)11Ein Jobeljahr
1. Das hebr. Wort jobel bedeutet ursprünglich "Widder", "Widderhorn". Da man das Erlassjahr durch das Blasen des Jobel-Horns eröffnete, wurde das Erlassjahr auch Jobeljahr genannt.
[6] soll dieses, das Jahr des fünfzigsten Jahres, für euch sein. Ihr dürft nicht säen und seinen Nachwuchs nicht ernten und seine unbeschnittenen Weinstöcke nicht abernten
2. w. abschneiden
[7];12denn ein Jobeljahr
1. Das hebr. Wort jobel bedeutet ursprünglich "Widder", "Widderhorn". Da man das Erlassjahr durch das Blasen des Jobel-Horns eröffnete, wurde das Erlassjahr auch Jobeljahr genannt.
[8] ist es: Es soll euch heilig sein. Vom Feld weg sollt ihr seinen Ertrag essen.13In diesem Jahr des Jobels
1. Das hebr. Wort jobel bedeutet ursprünglich "Widder", "Widderhorn". Da man das Erlassjahr durch das Blasen des Jobel-Horns eröffnete, wurde das Erlassjahr auch Jobeljahr genannt.
[9] sollt ihr jeder wieder zu seinem Eigentum kommen. (Le 25:28; Le 27:17; Isa 61:2; Eze 7:13)14Und wenn ihr etwas verkauft - sei es ein Verkauf an deinen Nächsten oder ein Kaufen aus der Hand deines Nächsten -, dann sollt ihr euch gegenseitig nicht übervorteilen. (Le 19:13; Isa 3:14)15Nach der Zahl der Jahre seit dem Jobeljahr
1. Das hebr. Wort jobel bedeutet ursprünglich "Widder", "Widderhorn". Da man das Erlassjahr durch das Blasen des Jobel-Horns eröffnete, wurde das Erlassjahr auch Jobeljahr genannt.
[10] sollst du von deinem Nächsten kaufen; nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.16Nach dem Verhältnis der größeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis vergrößern, und nach dem Verhältnis der geringeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis verringern; denn eine Zahl von Ernten verkauft er dir. (Le 27:18)17Und so soll keiner von euch seinen Nächsten übervorteilen. Und du sollst dich fürchten vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott. (Ge 42:18; Le 19:14; Le 25:36; Pr 16:6)18So führt meine Ordnungen aus und haltet meine Rechtsbestimmungen
1. o. beachtet meine Rechtsentscheidungen
[11] und tut sie, dann werdet ihr in eurem Land sicher wohnen! (Le 19:19; Le 26:6; De 12:10; 1Ki 5:5; Pr 1:33)19Und das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet essen bis zur Sättigung und sicher in ihm wohnen. (Le 26:4; Isa 1:19; Isa 30:23)20Und wenn ihr sagt: Was sollen wir im siebten Jahr essen? - siehe, wir säen nicht, und unsern Ertrag sammeln wir nicht ein -:21Ich werde im sechsten Jahr meinen Segen für euch aufbieten, dass es den Ertrag für drei Jahre bringt. (Ex 16:29)22Und wenn ihr im achten Jahr sät, werdet ihr noch altes Getreide vom Ertrag des sechsten Jahres essen. Bis ins neunte Jahr, bis sein Ertrag einkommt, werdet ihr altes Getreide essen. (Ex 16:5; Le 26:10)23Und das Land soll nicht endgültig
1. d. h. nicht ohne Einspruchsrecht (V. 23) bzw. nicht ohne Rückkaufsrecht (V. 30); vgl. V. 31
[12] verkauft werden, denn mir gehört das Land; denn Fremde und Beisassen
2. s. Anm. zu V. 6
[13] seid ihr bei mir. (Ps 39:13; Ho 9:3)24Und im ganzen Land eures Eigentums sollt ihr für das Land Loskauf
1. o. Recht (o. Pflicht) des Rückkaufs
[14] gestatten.25Wenn dein Bruder verarmt und etwas von seinem Eigentum
1. Nach V. 24 (Land des Eigentums) ist hier Landbesitz gemeint.
[15] verkauft, dann soll als sein Löser sein nächster Verwandter kommen und das Verkaufte seines Bruders einlösen
2. o. zurückkaufen
[16]. (Le 25:47; Ru 4:4; Jer 32:7)26Wenn aber jemand keinen Löser hat, und seine Hand bringt auf und findet, was zu seinem Loskauf ausreicht
1. w. und seine Hand erreicht das Nötige und findet das für seine Einlösung Ausreichende
[17],27dann soll er die Jahre seines Verkaufs berechnen und das, was darüber hinausgeht, dem Mann zurückzahlen, an den er verkauft hat, und so wieder zu seinem Eigentum kommen.28Und wenn seine Hand das Ausreichende nicht gefunden hat, um ihm zurückzuzahlen, dann soll das von ihm Verkaufte in der Hand dessen, der es kauft, bleiben bis zum Jobeljahr
1. s. Anm. zu V. 10
[18]; und im Jobeljahr soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen. (Le 27:24)29Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, soll sein Lösungsrecht
1. o. Recht (o. Pflicht) des Rückkaufs
[19] bestehen bis zum Ende des Jahres seines Verkaufs; eine bestimmte Zeit
2. w. Tage
[20] soll sein Lösungsrecht bestehen.30Wenn es aber nicht gelöst wird
1. o. zurückgekauft wird
[21], bis ihm ein ganzes Jahr voll ist, dann soll das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, endgültig
2. d. h. nicht ohne Einspruchsrecht (V. 23) bzw. nicht ohne Rückkaufsrecht (V. 30); vgl. V. 31
[22] dem, der es kaufte, verbleiben für seine Generationen; es soll im Jobeljahr
3. s. Anm. zu V. 10
[23] nicht frei ausgehen.31Aber die Häuser der Dörfer, die keine Mauer ringsum haben, sollen zum Feld des Landes gerechnet werden. Es soll Lösungsrecht
1. o. Recht (o. Pflicht) des Rückkaufs
[24] für ein solches Haus bestehen, und im Jobeljahr
2. s. Anm. zu V. 10
[25] wird es frei ausgehen.32Und was die Städte der Leviten, die Häuser der Städte ihres Eigentums betrifft, so soll es ein ewiges Lösungsrecht
1. o. Recht (o. Pflicht) des Rückkaufs
[26] für die Leviten geben, (Nu 35:2)33und zwar so: Einer von den Leviten mag es einlösen
1. o. zurückkaufen
[27], oder das vom Haus und der Stadt seines Besitzers Verkaufte mag im Jobeljahr
2. s. Anm. zu V. 10
[28] frei ausgehen. Denn die Häuser der Levitenstädte sind ihr Eigentum unter den Söhnen Israel.34Aber das Feld des Weideplatzes ihrer Städte darf nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum. (2Ch 31:19; Eze 48:13)35Und wenn dein Bruder verarmt und seine Hand
1. d. h. sein Besitz
[29] neben dir wankend wird, dann sollst du ihn unterstützen wie den Fremden
2. o. auch den Fremden
[30] und Beisassen
3. s. Anm. zu V. 6
[31], damit er neben dir leben kann. (De 10:18; De 15:7; Job 31:16; Pr 14:31; Ga 2:10; 1Jo 3:17)36Du sollst nicht Zins von ihm nehmen und sollst dich fürchten vor deinem Gott, damit dein Bruder neben dir lebt. (Ex 22:24; Le 25:17; Ne 5:3)37Dein Geld sollst du ihm nicht gegen Zins geben, und deine Nahrungsmittel sollst du nicht gegen Aufschlag geben. (Eze 22:12; Lu 6:35)38Ich bin der HERR, euer Gott, der ich euch aus dem Land Ägypten herausgeführt habe, um euch das Land Kanaan zu geben, um euer Gott zu sein. (Ex 20:2; Le 11:45)39Und wenn dein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, sollst du ihn nicht Sklavendienst tun lassen. (Ex 21:2; 1Ki 9:22; 2Ki 4:1)40Wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse
1. Das Wort bezeichnet einen Ansässigen ohne Bürgerrecht, das war ein sozialer Stand zwischen dem Sklaven und dem Vollbürger.
[32] soll er bei dir sein; bis zum Jobeljahr
2. s. Anm. zu V. 10
[33] soll er bei dir dienen. (De 15:12)41Dann soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seiner Sippe zurückkehren und wieder zum Eigentum seiner Väter kommen.42Denn sie sind meine Knechte, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe. Sie sollen nicht verkauft werden, wie man Sklaven verkauft. (Le 26:13)43Du sollst nicht mit Gewalt über ihn herrschen und sollst dich fürchten vor deinem Gott. (Le 25:17; 2Ch 28:10; Job 31:13; Col 4:1)44Was aber deinen Knecht und deine Magd
1. o. deinen Sklaven und deine Sklavin
[34] betrifft, die du haben wirst; von den Nationen, die rings um euch her leben, von ihnen mögt ihr Knecht und Magd kaufen. (Isa 14:2)45Und auch von den Kindern der Beisassen
1. Das Wort bezeichnet einen Ansässigen ohne Bürgerrecht, das war ein sozialer Stand zwischen dem Sklaven und dem Vollbürger.
[35], die als Fremde bei euch wohnen, von ihnen mögt ihr kaufen und von ihrer Sippe, die bei euch ist, die sie in eurem Land gezeugt haben; und sie mögen euch zum Eigentum sein,46und ihr mögt sie euren Söhnen nach euch vererben, um sie als Eigentum zu besitzen. Diese mögt ihr für ewig dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Söhne Israel, sollt ihr nicht einer über den andern mit Gewalt
1. w. du sollst nicht - einer über den andern - über ihn herrschen mit Gewalt
[36] herrschen.47Wenn aber die Hand eines Fremden oder eines Beisassen
1. Das Wort bezeichnet einen Ansässigen ohne Bürgerrecht, das war ein sozialer Stand zwischen dem Sklaven und dem Vollbürger.
[37] neben dir etwas erreicht
2. d. h. wohlhabend wird
[38] und wenn dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremden verkauft, dem Beisassen neben dir oder einem Abkömmling aus der Sippe des Fremden,48dann soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht
1. o. das Rückkaufsrecht; o. die Rückkaufspflicht
[39] für ihn bestehen. Einer von seinen Brüdern soll ihn einlösen
2. o. zurückkaufen
[40]. (Ne 5:8)49Entweder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels soll ihn einlösen
1. o. zurückkaufen
[41], oder einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seiner Sippe soll ihn einlösen; oder kann seine Hand es wieder aufbringen
2. w. erreichen
[42], dann soll er sich selbst einlösen. (Le 25:26)50Und er soll mit seinem Käufer von dem Jahr an rechnen, in dem er sich ihm verkauft hat, bis zum Jobeljahr
1. s. Anm. zu V. 10
[43]. Und der Preis, um den er sich verkauft hat, soll der Zahl der Jahre entsprechen
2. d. h. mit der Anzahl seiner Dienstjahre verrechnet werden
[44]; nach den Tagen eines Tagelöhners soll er bei ihm sein
3. d. h. seine Arbeitszeit soll ihm angerechnet werden entsprechend der Arbeitszeit eines Tagelöhners
[45].51Wenn es noch viele Jahre sind, soll er nach ihrem Verhältnis seinen Loskauf von seinem Kaufgeld zurückzahlen.52Und wenn wenig übrig ist an den Jahren bis zum Jobeljahr
1. s. Anm. zu V. 10
[46], dann soll er es ihm berechnen: Nach dem Verhältnis seiner Jahre soll er seinen Loskauf zurückzahlen.53Wie ein Tagelöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein. Er darf vor deinen Augen nicht mit Gewalt über ihn herrschen.54Und wenn er nicht in dieser Weise eingelöst
1. o. zurückgekauft
[47] wird, dann soll er im Jobeljahr
2. s. Anm. zu V. 10
[48] frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.55Denn mir gehören die Söhne Israel als Knechte. Meine Knechte sind sie, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.