1Und dies sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen vorlegen sollst:
2Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre dienen, im siebten aber soll er umsonst1 frei ausziehen.
3Falls er allein gekommen ist, soll er auch allein ausziehen. Falls er Ehemann2 einer Frau war, soll seine Frau mit ihm ausziehen.
4Falls ihm sein Herr eine Frau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, sollen die Frau und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausziehen.
5Falls aber der Sklave sagt: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht als Freier ausziehen!,
6so soll ihn sein Herr vor Gott bringen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einem Pfriem durchbohren; dann soll er ihm für ewig3 dienen.
7Wenn jedoch jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, soll sie nicht ausziehen, wie die Sklaven ausziehen.
8Falls sie ihrem Herrn missfällt4, der sie für sich vorgesehen hatte5, lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an einen Ausländer6 zu verkaufen, indem er sie treulos entlässt7.
9Und falls er sie seinem Sohn bestimmt, soll er nach dem Töchterrecht an ihr handeln.
10Falls er sich noch eine andere nimmt, soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und den ehelichen Verkehr mit ihr nicht verkürzen.
11Falls er aber diese drei Dinge nicht an ihr tut, soll sie umsonst8 ausziehen, ohne Geld.
12Wer einen Menschen so schlägt, dass er stirbt, muss getötet werden.
13Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern Gott hat es seiner Hand widerfahren lassen, dann werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll.
14Doch wenn jemand an seinem Nächsten vermessen handelt, indem er ihn hinterlistig umbringt - von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, damit er stirbt.
15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, muss getötet werden.
16Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft, sei es, dass er in seiner Gewalt9 gefunden wird, der muss getötet werden.
17Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, muss getötet werden.
18Wenn Männer miteinander streiten und einer den andern mit einem Stein oder mit einer Hacke10 schlägt, so dass er zwar nicht stirbt, aber bettlägerig wird:
19Falls er aufsteht und draußen an seinem Stab umhergeht, soll der Schläger straffrei bleiben. Nur muss er ihn für die Zeit seines Daheimsitzens11 entschädigen und für seine völlige Heilung sorgen.
20Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock schlägt, so dass er ihm unter der Hand stirbt, muss er gerächt werden.
21Nur falls er einen Tag oder zwei Tage am Leben bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld.
22Wenn Männer sich raufen und dabei eine schwangere Frau stoßen, so dass ihr die Leibesfrucht abgeht, aber kein weiterer Schaden entsteht, so muss dem Schuldigen12 eine Geldbuße auferlegt werden, je nachdem, wie viel ihm der Eheherr der Frau auferlegt, und er soll nach dem Ermessen von Schiedsrichtern13 geben.
23Falls aber ein weiterer Schaden entsteht, so sollst du geben Leben um Leben,
24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.
26Wenn jemand in das Auge seines Sklaven oder in das Auge seiner Sklavin schlägt und es zerstört, soll er ihn zur Entschädigung für sein Auge als Freien entlassen.
27Auch falls er den Zahn seines Sklaven oder den Zahn seiner Sklavin ausschlägt, soll er ihn zur Entschädigung für seinen Zahn als Freien entlassen.
28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, so dass sie sterben14, dann muss das Rind gesteinigt werden, und sein Fleisch darf nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Rindes soll straffrei bleiben.
29Falls jedoch das Rind schon vorher15 stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, hat es aber nicht verwahrt: Falls es dann einen Mann oder eine Frau tötet, soll das Rind gesteinigt und auch sein Besitzer getötet werden.
30Falls ihm aber ein Sühngeld16 auferlegt wird, so soll er als Lösegeld für sein Leben alles geben, was ihm auferlegt wird.
31Auch falls es einen Sohn oder eine Tochter stößt, soll mit ihm nach dieser Rechtsordnung verfahren werden.
32Falls das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin stößt, soll sein Besitzer17 ihrem Herrn dreißig Schekel Silber geben, das Rind aber soll gesteinigt werden.
33Wenn jemand eine Zisterne öffnet18 oder wenn jemand eine Zisterne gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,
34dann soll es der Besitzer der Zisterne erstatten19: Geld soll er seinem Besitzer zahlen20, aber das tote Tier soll ihm gehören.
35Wenn jemandes Rind das Rind seines Nächsten stößt, so dass es stirbt, dann sollen sie das lebende Rind verkaufen und den Erlös21 teilen, und auch das tote sollen sie teilen.
36War es aber bekannt, dass das Rind schon vorher22 stößig war, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so muss er ein Rind für das andere Rind erstatten23, das tote aber soll ihm gehören.
37Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, soll er fünf Rinder erstatten für das eine Rind und vier Schafe für das eine Schaf. -
1 w. ohne Entschädigung; o. unentgeltlich, d. h. ohne dass ein Loskauf erforderlich ist
2 o. Eheherr; w. Herr, Besitzer
3 o. auf Dauer
4 w. sie in den Augen ihres Herrn schlecht ist
5 So lesen 6 hebr. Handschr. sowie einige alte Üs.; Mas. T.: die er nicht bestimmt hat, o. der sie nicht
6 w. an ein fremdes Volk
7 w. weil er treulos an ihr gehandelt hat, o. weil sein Kleid auf ihr ist, o. in seinem Kleid auf ihr
8 w. ohne Entschädigung; o. unentgeltlich, d. h. ohne dass ein Loskauf erforderlich ist