3.Mose 25 | Schlachter 2000 Neue Genfer Übersetzung

3.Mose 25 | Schlachter 2000

Das Sabbatjahr

1 Und der HERR redete zu Mose auf dem Berg Sinai und sprach: 2 Rede mit den Kindern Israels und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat feiern. 3 Sechs Jahre lang sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre lang deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag [des Landes] einsammeln. 4 Aber im siebten Jahr soll das Land seinen Sabbat der Ruhe haben, einen Sabbat für den HERRN, an dem du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden sollst. 5 Auch was nach deiner Ernte von selbst wächst, sollst du nicht ernten; und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht lesen, weil es ein Sabbatjahr für das Land ist. 6 Und dieser Sabbat des Landes soll euch Nahrung bringen, dir und deinen Knechten und deiner Magd, deinem Tagelöhner und deinen Gästen, die sich bei dir aufhalten; 7 deinem Vieh und den wilden Tieren in deinem Land soll sein ganzer Ertrag zur Speise dienen.

Das Halljahr (Jubeljahr)

8 Und du sollst dir sieben Sabbatjahre abzählen, nämlich siebenmal sieben Jahre, sodass dir die Zeit der sieben Sabbatjahre 49 Jahre beträgt. 9 Da sollst du Hörnerschall ertönen lassen im siebten Monat, am zehnten [Tag] des siebten Monats; am Tag der Versöhnung sollt ihr ein Schopharhorn* durch euer ganzes Land erschallen lassen. 10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt im Land eine Freilassung ausrufen für alle, die darin wohnen. Es ist das Halljahr, in dem jeder bei euch wieder zu seinem Eigentum kommen und zu seiner Familie zurückkehren soll. 11 Denn das fünfzigste Jahr soll ein Halljahr für euch sein. Ihr sollt nicht säen, auch seinen Nachwuchs nicht ernten, auch seine unbeschnittenen Weinstöcke nicht lesen. 12 Denn ein Halljahr ist es; es soll euch heilig sein; vom Feld weg dürft ihr essen, was es trägt. 13 In diesem Halljahr soll jedermann wieder zu seinem Eigentum kommen. 14 Wenn ihr nun eurem Nächsten etwas verkauft oder von eurem Nächsten etwas abkauft, so soll keiner seinen Bruder übervorteilen; 15 sondern nach der Zahl der Jahre seit dem Halljahr sollst du es von ihm kaufen; und nach der Zahl der Erntejahre soll er [es] dir verkaufen. 16 Wenn es viele Jahre sind, sollst du ihm den Kaufpreis erhöhen, und wenn es wenige Jahre sind, sollst du ihm den Kaufpreis verringern; denn eine [bestimmte] Anzahl von Ernten verkauft er dir. 17 So soll nun keiner seinen Nächsten übervorteilen; sondern du sollst dich fürchten vor deinem Gott; denn ich, der HERR, bin euer Gott! 18 Darum haltet meine Satzungen und bewahrt meine Rechtsbestimmungen und tut sie; so sollt ihr sicher wohnen in eurem Land! 19 Und das Land soll euch seine Früchte geben, dass ihr esst bis zur Sättigung und sicher darin wohnt. 20 Und wenn ihr sagt: Was sollen wir im siebten Jahr essen? Denn wir säen nicht und sammeln auch unseren Ertrag nicht ein! — 21 so [sollt ihr wissen:] Ich will im sechsten Jahr meinem Segen gebieten, dass [das Land] den Ertrag für drei Jahre liefern soll; 22 sodass, wenn ihr im achten Jahr sät, ihr [noch] vom alten Ertrag essen werdet bis in das neunte Jahr; dass ihr von dem Alten essen werdet, bis sein Ertrag wieder hereinkommt. 23 Ihr sollt das Land nicht für immer verkaufen; denn das Land gehört mir, und ihr seid Fremdlinge und Gäste bei mir. 24 Und ihr sollt in dem ganzen Land, das euch gehört, die Wiedereinlösung des Landes zulassen.

Das Lösungsrecht für Landbesitz und für Knechte und Mägde

25 Wenn dein Bruder verarmt und dir etwas von seinem Eigentum verkauft, so soll derjenige als Löser* für ihn eintreten, der sein nächster Verwandter ist; er soll auslösen, was sein Bruder verkauft hat. 26 Und wenn jemand keinen Löser hat, aber mit seiner Hand so viel erwerben kann, wie zur Wiedereinlösung nötig ist, 27 so soll er die Jahre, die seit dem Verkauf verflossen sind, abrechnen und für den Rest den Käufer entschädigen, damit er selbst wieder zu seinem Eigentum kommt. 28 Wenn er ihn aber nicht entschädigen kann, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; dann soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen. 29 Wer ein Wohnhaus innerhalb einer ummauerten Stadt verkauft, der hat zur Wiedereinlösung Frist bis zur Vollendung des Verkaufsjahres. Ein Jahr lang besteht für ihn das Einlösungsrecht. 30 Wenn es aber nicht gelöst wird bis zum Ablauf eines vollen Jahres, so soll das Haus, das innerhalb der ummauerten Stadt ist, dem Käufer und seinen Nachkommen als unablöslich verbleiben; es soll im Halljahr nicht frei ausgehen. 31 Dagegen sind die Häuser in den Dörfern ohne Ringmauern dem Feld des Landes gleichzurechnen; es besteht Einlösungsrecht, und sie sollen im Halljahr frei ausgehen. 32 Was aber die Levitenstädte anbetrifft, die Häuser in den Städten ihres Eigentums, so haben die Leviten das ewige Einlösungsrecht. 33 Und wenn jemand etwas von den Leviten erwirbt, so geht das verkaufte Haus in der Stadt seines Eigentums im Halljahr frei aus; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Eigentum unter den Kindern Israels; 34 aber das Feld des Weideplatzes bei ihren Städten darf nicht verkauft werden, denn sie sind ihr ewiges Eigentum. 35 Wenn dein Bruder verarmt neben dir und sich nicht mehr halten kann, so sollst du ihm Hilfe leisten, er sei ein Fremdling oder Gast, damit er bei dir leben kann. 36 Du sollst keinen Zins noch Wucher von ihm nehmen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott, damit dein Bruder neben dir leben kann. 37 Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins geben noch deine Nahrungsmittel um einen Wucherpreis. 38 Ich, der HERR, bin euer Gott, der ich euch aus dem Land Ägypten herausgeführt habe, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein. 39 Und wenn dein Bruder neben dir verarmt und dir sich selbst verkauft, sollst du ihn nicht Sklavenarbeit tun lassen; 40 wie ein Tagelöhner und Einwohner ohne Bürgerrecht soll er bei dir gelten und dir bis zum Halljahr dienen. 41 Dann soll er frei von dir ausgehen und seine Kinder mit ihm, und er soll wieder zu seiner Familie zurückkehren und zum Eigentum seiner Väter kommen. 42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus dem Land Ägypten geführt habe. Darum soll man sie nicht wie Sklaven verkaufen! 43 Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott. 44 Was aber deinen Knecht und deine Magd anbetrifft, die du haben wirst, so kannst du sie von den Heiden kaufen, die um euch her sind. 45 Ihr könnt sie auch kaufen von den Kindern der Gäste, die sich bei euch aufhalten, und von ihren Sippen bei euch, die in eurem Land geboren sind; diese könnt ihr als Eigentum behalten, 46 und ihr könnt sie als bleibenden Besitz auf eure Kinder nach euch vererben. Diese könnt ihr für immer dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Kinder Israels, sollt ihr nicht mit Härte herrschen, ein Bruder über den andern! 47 Wenn die Hand eines Fremdlings oder Gastes bei dir etwas erwirbt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, der ein Gast bei dir ist, oder einem Abkömmling von seiner Sippe verkauft, 48 so soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht für ihn bestehen; einer von seinen Brüdern kann ihn auslösen; 49 oder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels darf ihn auslösen, oder sonst sein nächster Blutsverwandter aus seiner Familie kann ihn auslösen; oder wenn seine Hand so viel erwirbt, so soll er sich selbst auslösen. 50 Er soll aber mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Halljahr. Und der Preis seines Verkaufs soll nach der Zahl der Jahre berechnet werden, und er soll für diese Zeit wie ein Tagelöhner bei ihm sein. 51 Sind noch viele Jahre übrig, so soll er dementsprechend von dem Kaufpreis als Lösegeld zurückerstatten; 52 sind aber wenig Jahre übrig bis zum Halljahr, so soll er es ihm anrechnen; nach der Zahl der Jahre soll er sein Lösegeld zurückerstatten. 53 Wie ein Tagelöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er aber soll nicht mit Härte über ihn herrschen vor deinen Augen. 54 Wenn er aber nicht auf einem dieser Wege ausgelöst wird, so soll er im Halljahr frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm. 55 Denn die Kinder Israels sind mir dienstbar; sie sind meine Knechte, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe; ich, der HERR, bin euer Gott.

Bibeltext der Schlachter Copyright © 2000 Genfer Bibelgesellschaft Wiedergegeben mit der freundlichen Genehmigung. Alle Rechte vorbehalten.

Neue Genfer Übersetzung

Das Sabbatjahr

1 Auf dem Berg Sinai sagte der HERR zu Mose: 2 »Richte den Israeliten Folgendes aus: ›Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, soll das Land ´jedes siebte Jahr` zu Ehren des HERRN Sabbat feiern. 3 Sechs Jahre könnt ihr eure Felder bestellen, eure Weinberge beschneiden und die Ernte einbringen. 4 Im siebten Jahr jedoch soll das Land ein Ruhejahr* halten, ein Sabbat ´jahr` zu Ehren des HERRN. Ihr dürft eure Felder nicht bestellen und eure Weinberge nicht beschneiden. 5 Was nach der Ernte ´vom Vorjahr` noch nachwächst, sollt ihr nicht abernten, und an den unbeschnittenen Weinstöcken sollt ihr keine Weinlese halten. Das Land soll ein Ruhejahr haben. 6 Was es in dieser Ruhezeit von selbst hervorbringt, deckt euren Bedarf:* ´Jeder soll so viel einsammeln, wie er gerade braucht` – ihr, eure Sklaven und Sklavinnen sowie die israelitischen und die ausländischen Lohnarbeiter, die sich bei euch niedergelassen haben.* 7 Auch euer Vieh und die wilden Tiere in eurem Land finden genug zu essen.

Das Erlassjahr

8 Wenn sieben Sabbatjahre ins Land gegangen sind, also siebenmal sieben – das sind neunundvierzig – Jahre vergangen sind, 9 lasst ihr am zehnten Tag des siebten Monats, dem Versöhnungstag, im ganzen Land das Widderhorn blasen. 10 Dies ist das Zeichen dafür, dass das fünfzigste Jahr ein besonderes, Gott geweihtes Jahr ist.* Ruft im ganzen Land die Freilassung aus für alle, ´die verschuldet waren und darum zu Sklaven wurden`. Es ist ein Erlassjahr*, in dem jeder den Grundbesitz zurückerhält, ´den er verpfänden musste`, und ´als freier Mensch` zu seiner Sippe zurückkehren kann. 11 Jedes fünfzigste Jahr soll bei euch ein Erlassjahr sein. ´In diesem Jahr` dürft ihr nicht säen und keine Ernte einbringen. Auch das, was seit der letzten Ernte nachgewachsen ist, dürft ihr nicht abernten. Ihr müsst eure Weinstöcke unbeschnitten lassen und dürft keine Weinlese halten. 12 Denn das Erlassjahr soll für euch heilig sein. Nur was ´ohne Aussaat` auf den Feldern wächst, dürft ihr essen. 13 Im Erlassjahr soll jeder seinen ererbten Grundbesitz zurückbekommen. 14 Wenn ihr von einem anderen Israeliten ´Land` kauft oder es ihm verkauft, dann übervorteilt ihn nicht. 15 Der Kaufpreis sinkt mit der Zahl der Jahre, die seit dem letzten Erlassjahr vergangen sind. Der Verkäufer berechnet die Erntejahre, 16 die bis zum nächsten Erlassjahr verbleiben. Sind es noch viele, dann fällt der Kaufpreis höher aus. Verbleiben nur noch wenige Ertragsjahre, dann ist der Preis entsprechend niedriger. Denn verkauft wird ´letztlich nicht das Land, sondern` die Anzahl der Ernten. 17 Übervorteilt einander also nicht. Habt Ehrfurcht vor mir*, denn ich bin der HERR, euer Gott. 18 Haltet euch an meine Ordnungen. Richtet euch nach meinen Rechtsbestimmungen und lebt nach ihnen. Dann werdet ihr sicher in eurem Land wohnen. 19 Es wird reichen Ertrag bringen, ihr werdet genug zu essen haben und sicher darin leben. 20 Wenn ihr euch fragt: ›Was sollen wir im siebten Jahr essen, wenn wir nichts säen und keine Ernte einbringen dürfen?‹, 21 ´dann versichere ich euch`: Ich werde euch im sechsten Jahr meinen ´besonders reichen` Segen schenken, sodass der Ernteertrag für drei Jahre ausreicht. 22 Wenn ihr im achten Jahr wieder aussät, werdet ihr noch von der Ernte ´des sechsten Jahres` leben können. Bis ihr im neunten Jahr die neue Ernte einbringt, könnt ihr euch noch vom Ertrag des sechsten Jahres ernähren*.

Verkauf und Rückkauf von Grundbesitz

23 Grund und Boden dürft ihr nicht endgültig verkaufen, denn das Land gehört mir. Ihr seid auf meinem Besitz ´nur` Gäste oder Fremde, die das Land lediglich bearbeiten dürfen. 24 Im ganzen Land sollt ihr ein Rückkaufsrecht auf Grund und Boden gewähren. 25 Wenn ein Israelit* verarmt und einen Teil seines Grundbesitzes verkaufen muss, dann soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das Grundstück zurückkaufen. 26 Hat er keinen Verwandten, der das Grundstück zurückkaufen könnte, bringt aber selbst ´irgendwann` die erforderliche Summe auf, 27 dann soll er die Jahre, die seit dem Verkauf vergangen sind, vom Kaufpreis abziehen und dem Käufer den Restwert auszahlen. So kommt das Grundstück wieder in seinen Besitz. 28 Kann er jedoch die Summe für den Rückkauf nicht aufbringen, bleibt das Grundstück bis zum nächsten Erlassjahr im Besitz des Käufers. Dann fällt es wieder an den ursprünglichen Besitzer zurück. 29 Verkauft jemand ein Wohnhaus in einer befestigten Stadt, dann hat er für ein Jahr das Recht auf Rückkauf. Nur innerhalb dieser Frist kann er sein Haus wieder erwerben. 30 Kauft er es innerhalb dieses Jahres nicht zurück, geht es endgültig in den Besitz des Käufers und seiner Nachkommen über. Auch im Erlassjahr fällt es nicht an seinen ursprünglichen Besitzer zurück. 31 Häuser in Dörfern ohne Stadtmauer sollen rechtlich wie Grundstücke behandelt werden. Solche Häuser können jederzeit zurückgekauft werden, und im Erlassjahr fallen sie an den ursprünglichen Besitzer zurück. 32 Auch für die Häuser in den Levitenstädten besteht jederzeit ein Rückkaufsrecht. 33 Kann ein Levit sein Haus nicht zurückkaufen, dann fällt es im Erlassjahr wieder an ihn zurück. Denn die Häuser in den Levitenstädten sind der einzige Besitz, den die Leviten in Israel haben. 34 Das Weideland um die Städte der Leviten darf nie verkauft werden, denn es gehört ihnen für immer.

Rechtsschutz für verarmte Israeliten

35 Wenn ein Israelit verarmt und nicht mehr für sich selbst sorgen kann*, dann hilf ihm. Unterstütze ihn, damit er ´wenigstens` wie ein Gast oder ein Fremder unter euch leben kann. 36 ´Wenn du ihm etwas leihst`, dann verlang von ihm keine Zinsen oder Aufschläge. Hab Ehrfurcht vor ´mir`, deinem Gott, und ´hilf deinem Mitmenschen`, dass er ´weiterhin` unter euch leben kann. 37 Leih ihm Geld, ohne Zinsen zu nehmen, und fordere die Nahrungsmittel, mit denen du ihm aushilfst, nicht mit einem Aufschlag zurück. 38 Ich bin der HERR, euer Gott. Ich habe euch aus Ägypten geführt, um euch das Land Kanaan zu geben. Ich will euer Gott sein.

Rückkaufsrecht für israelitische Sklaven

39 Wenn jemand aus deinem Volk* verarmt und sich an dich als Sklave verkauft, dann lass ihn keine Sklavenarbeit verrichten. 40 Er soll bei dir leben wie ein einheimischer oder ausländischer Lohnarbeiter und darf ´nur` bis zum nächsten Erlassjahr für dich arbeiten. 41 Dann wird er mitsamt seinen Kindern wieder frei. Er darf zu seiner Sippe zurückkehren und erhält den Besitz seiner Vorfahren zurück. 42 Die Israeliten gehören mir*, ich habe sie aus Ägypten herausgeführt. ´Ist ein Israelit dein Sklave geworden`, dann darfst du ihn nicht verkaufen. 43 Du sollst ihn nicht schlecht behandeln und ihm keine Gewalt antun. Hab Ehrfurcht vor ´mir`, deinem Gott. 44 Wenn ihr Sklaven und Sklavinnen braucht, dann kauft sie von euren Nachbarvölkern. 45 Auch die ausländischen Lohnarbeiter, die bei euch leben, könnt ihr als Sklaven erwerben, ebenso ihre Nachkommen, die in eurem Land geboren wurden. Sie sind dann euer Eigentum, 46 und ihr könnt sie euren Kindern als bleibenden Besitz vererben. Aber Israeliten – Menschen aus eurem Volk – dürft ihr nicht zum Sklavendienst zwingen. 47 Wenn ein Ausländer, der bei euch Zuflucht sucht oder sich niedergelassen hat, zu Reichtum kommt, und ein Israelit verarmt so, dass er sich ihm oder seinen Nachkommen als Sklave verkauft, 48 dann besteht für den israelitischen Sklaven ´jederzeit` das Recht auf Rückkauf. Einer seiner Brüder kann als Löser für ihn eintreten, 49 ebenso sein Onkel, sein Neffe oder ein anderer naher Verwandter. Ist der Versklavte ´irgendwann` in der Lage, den benötigten Betrag selbst aufzubringen, kann er sich auch selbst wieder freikaufen. 50 ´Wenn sich ein Israelit als Sklave verkaufen muss`, soll er den Preis zusammen mit seinem Käufer nach der Anzahl der Jahre berechnen, die zwischen dem Kauf und dem nächsten Erlassjahr liegen. Der Jahressatz soll dem entsprechen, was ein Lohnarbeiter in dieser Zeit bekommen würde. 51 Wenn der Versklavte sich wieder loskaufen will und es verbleiben noch viele Jahre ´bis zum Erlassjahr`, muss er einen entsprechend großen Teil des ursprünglichen Kaufpreises zurückzahlen. 52 Ist die Zeit bis dorthin jedoch nur noch kurz, muss er eine entsprechend geringere Summe zahlen. 53 Solange der Israelit bei seinem Herrn ist, soll dieser ihn wie einen freien Mann behandeln, der als Lohnarbeiter bei ihm lebt.* Lasst nicht zu, dass er wie ein Sklave gehalten wird. 54 Wenn ein Rückkauf nicht möglich ist, muss der israelitische Sklave mit seinen Kindern im nächsten Erlassjahr wieder freigelassen werden. 55 Denn ihr Israeliten seid allein mein Eigentum, ihr seid meine Diener*, die ich aus Ägypten herausgeführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.