1«ساير احكامی كه بايد اطاعت كنيد، اينها هستند:2«اگر غلامی عبرانی بخری* فقط بايد شش سال تو را خدمت كند. سال هفتم بايد آزاد شود بدون اينكه برای كسب آزادی خود قيمتی بپردازد.3اگر قبل از اينكه غلام تو شود همسری نداشته باشد و در حين غلامی همسری اختيار كند در سال هفتم فقط خودش آزاد شود. اما اگر قبل از اينكه غلام تو شود همسری داشته باشد، آنگاه هر دو آنها در يک زمان آزاد شوند.4ولی اگر اربابش برای او زن گرفته باشد و او از وی صاحب پسران و دخترانی شده باشد، آنگاه فقط خودش آزاد شود و زن و فرزندانش پيش او بمانند.5«اگر آن غلام بگويد: من ارباب و زن و فرزندانم را دوست دارم و آنها را بر آزادی خود ترجيح میدهم،6آنگاه اربابش او را پيش قضات* قوم ببرد و در حضور همه گوش او را با درفشی سوراخ كند تا از آن پس هميشه غلام او باشد.7«اگر مردی دختر خود را به كنيزی بفروشد، آن كنيز مانند غلام در پايان سال ششم آزاد نشود.8اگر اربابش كه آن كنيز را خريده و نامزد خود كرده است، از او راضی نباشد، بايد اجازه دهد تا وی بازخريد شود؛ ولی حق ندارد او را به يک غيراسرائيلی بفروشد، چون اين كار در حق او خيانت شمرده میشود.9اگر ارباب بخواهد كنيز را برای پسرش نامزد كند، بايد مطابق رسوم دختران آزاد با او رفتار كند، نه به رسم يک كنيز.10اگر خودش با او ازدواج كند و بعد زن ديگری نيز بگيرد، نبايد از خوراک و پوشاک و حق همسری او چيزی كم كند.11اگر ارباب در رعايت اين سه نكته كوتاهی كند، آنگاه آن كنيز آزاد است و میتواند بدون پرداخت قيمتی، او را ترک كند.
قوانين مربوط به مجازات مجرمين
12«اگر كسی انسانی را طوری بزند كه منجر به مرگ وی گردد، او نيز بايد كشته شود.13اما اگر او قصد كشتن نداشته و مرگ، تصادفی بوده باشد*، آنگاه مكانی برايش تعيين میكنم تا به آنجا پناهنده شده، بست بنشيند14ولی اگر شخصی، به عمد و با قصد قبلی به كسی حمله كند و او را بكشد، حتی اگر به قربانگاه من نيز پناه برده باشد، بايد از بست بيرون كشيده، كشته شود.15«هر كه پدر يا مادرش را بزند، بايد كشته شود.16«هر كس انسانی را بدزدد، خواه او را به غلامی فروخته و خواه نفروخته باشد، بايد كشته شود.17«هر كس پدر يا مادر خود را لعنت كند، بايد كشته شود.18«اگر دو نفر با هم گلاويز بشوند و يكی از آنها ديگری را با سنگ يا با مشت چنان بزند كه مجروح و بستری شود اما نميرد،19و بعد از اينكه حالش خوب شد بتواند با كمک عصا راه برود، آنگاه ضارب بخشيده شود، به شرطی كه تمام مخارج معالجه و تاوان روزهای بيكاری مجروح را تا وقتی كه كاملاً خوب نشده بپردازد.20«اگر كسی غلام يا كنيز خود را طوری با چوب بزند كه منجر به مرگ او گردد، بايد مجازات شود.21اما اگر آن غلام يا كنيز چند روزی پس از كتک خوردن زنده بماند، اربابش مجازات نشود، زيرا آن غلام يا كنيز به او تعلق دارد.22«اگر عدهای با هم درگير شوند و در جريان اين دعوا، زن حاملهای را طوری بزنند كه به سقط جنين او منجر شود، ولی به خود او آسيبی نرسد، ضارب هر مبلغی را كه شوهر آن زن بخواهد و قاضی آن را تأييد كند، بايد جريمه بدهد.23ولی اگر به خود او صدمهای وارد شود، بايد همان صدمه به ضارب نيز وارد گردد: جان به عوض جان،24چشم به عوض چشم، دندان به عوض دندان، دست به عوض دست، پا به عوض پا،25داغ به عوض داغ، زخم به عوض زخم، و ضرب به عوض ضرب.26«اگر كسی با وارد كردن ضربهای به چشم غلام يا كنيزش او را كور كند، بايد او را به عوض چشمش آزاد كند.27اگر كسی دندان غلام يا كنيز خود را بشكند، بايد او را به عوض دندانش آزاد كند.28«اگر گاوی به مرد يا زنی شاخ بزند و او را بكشد، آن گاو بايد سنگسار شود و گوشتش هم خورده نشود، آنگاه صاحب آن گاو بیگناه شمرده میشود.29ولی اگر آن گاو قبلاً سابقهٔ شاخ زنی داشته و صاحبش هم از اين موضوع باخبر بوده، اما گاو را نبسته باشد، در اين صورت بايد هم گاو سنگسار گردد و هم صاحبش كشته شود.30ولی اگر بستگان مقتول راضی شوند كه خونبها را قبول كنند، صاحب گاو میتواند با پرداخت خونبهای تعيين شده، جان خود را نجات دهد.31«اگر گاوی به دختر يا پسری شاخ بزند و او را بكشد، همين حكم اجرا شود.32اما اگر گاو به غلام يا كنيزی شاخ بزند و او را بكشد، بايد سی مثقال نقره به ارباب آن غلام يا كنيز داده شود و گاو هم سنگسار گردد.33«اگر كسی چاهی بكند و روی آن را نپوشاند و گاو يا الاغی در آن بيفتد،34صاحب چاه بايد قيمت آن حيوان را تماماً به صاحبش بپردازد و حيوان مرده از آن او باشد.35«اگر گاوی، گاو ديگری را بزند و بكشد، صاحبان آن دو گاو بايد گاو زنده را بفروشند و قيمت آن را ميان خود تقسيم كنند، و هر يک از آنها هم میتواند نيمی از گاو كشته شده را برای خود بردارد.36ولی اگر گاوی كه زنده مانده، سابقهٔ شاخ زنی داشته و صاحبش آن را نبسته باشد، بايد گاو زندهای به عوض گاو كشته بدهد و گاو كشته شده را برای خود بردارد.
Hoffnung für alle
Die Rechte israelitischer Sklaven und Sklavinnen
1»Gib den Israeliten folgende Gesetze weiter:2Wenn ein Israelit sich wegen seiner Armut als Sklave an einen anderen Israeliten verkauft hat, soll er sechs Jahre lang für ihn arbeiten. Im siebten Jahr soll er freigelassen werden, ohne dass ihn jemand freikaufen muss.3Ist er unverheiratet gekommen, soll er auch als Lediger wieder gehen. Ist er als Verheirateter gekommen, soll er zusammen mit seiner Frau wieder gehen.4Hat ihm jedoch sein Herr während dieser Zeit eine Frau gegeben, mit der er nun Kinder hat, dann bleiben die Frau und die Kinder Eigentum des Herrn. Nur der Sklave selbst wird im siebten Jahr wieder frei.5Doch wenn er an seinem HERRN hängt, wenn er seine Frau und die Kinder liebt und darum nicht frei sein will,6soll sein Herr mit ihm zum Heiligtum kommen und die Entscheidung dort bestätigen lassen. Danach soll er den Sklaven an den Türpfosten stellen und mit einem spitzen Werkzeug ein Loch in sein Ohrläppchen bohren. Nun muss der Sklave auf Lebenszeit bei seinem Herrn bleiben.7Wenn jemand seine Tochter als Sklavin verkauft hat, darf sie im siebten Jahr nicht zu denselben Bedingungen freigelassen werden wie ein Sklave.8Wenn ihr Herr sie für sich als Ehefrau bestimmt hatte, sie ihm aber nicht gefällt, muss er ihren Verwandten anbieten, sie freizukaufen. Er hat nicht das Recht, sie an Ausländer weiterzuverkaufen, denn er hat sein Eheversprechen nicht gehalten.9Hat er sie für seinen Sohn als Frau bestimmt, muss er sie rechtlich einer Tochter gleichstellen.10Wenn er sie jedoch selber heiratet und nach ihr noch eine zweite Frau nimmt, darf er die erste nicht benachteiligen. Er muss ihr Nahrung und Kleidung geben und wie bisher den ehelichen Verkehr mit ihr pflegen.11Wenn er diese drei Verpflichtungen ihr gegenüber nicht erfüllt, muss er sie freilassen, ohne Geld für sie zu bekommen.«
Strafen für schwere Verbrechen
12»Wer einen Menschen schlägt und dabei so schwer verletzt, dass er stirbt, muss mit dem Tod bestraft werden.13Hat er ihn aber nicht mit Absicht getötet, sondern durch einen Unfall, den ich, euer Gott, geschehen ließ, dann soll er an einen Ort fliehen, den ich bestimmen werde.14Doch wer einen Menschen vorsätzlich und heimtückisch umbringt, der muss sterben. Selbst wenn er an meinem Altar Schutz sucht, sollt ihr ihn von dort wegholen und töten.15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll mit dem Tod bestraft werden.16Wer einen Menschen entführt, muss ebenfalls getötet werden, ganz gleich ob der Entführte schon als Sklave verkauft wurde oder sich noch in der Gewalt des Entführers befindet.17Auch wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht, muss sterben.«
Körperverletzungen
18»Wenn ein Mann einen anderen im Streit mit einem Stein oder der Faust so verletzt, dass er zwar nicht stirbt, aber bettlägerig wird, dann soll der Schuldige bestraft werden.19Er kann nur dann straffrei bleiben, wenn der Verletzte wieder aufstehen und am Stock umhergehen kann. Er muss ihn aber auf jeden Fall gesundpflegen lassen und für die Zeit entschädigen, in der er nicht arbeiten konnte.20Schlägt ein Herr seinen Sklaven mit einem Stock so sehr, dass er auf der Stelle stirbt, muss der Besitzer die gerechte Strafe bekommen. Ist der Sklave aber nach ein bis zwei Tagen wieder auf den Beinen, soll der Besitzer nicht bestraft werden; der Sklave ist schließlich sein Eigentum.* Dasselbe gilt für Sklavinnen.22Wenn Männer im Streit handgreiflich werden und dabei eine schwangere Frau so stoßen, dass sie eine Frühgeburt* hat, aber keine weiteren Verletzungen erleidet, soll dem Schuldigen eine Geldstrafe auferlegt werden. Die Höhe der Strafe wird vom Ehemann festgelegt und muss durch ein Gericht bestätigt werden.23Wenn die Frau oder das Kind aber einen Schaden davontragen,* dann wird die Strafe nach dem Grundsatz festgelegt: Leben um Leben,24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,25Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.26Wenn ein Herr seinen Sklaven so schlägt, dass er dabei ein Auge verliert, soll er ihn zur Entschädigung freilassen.27Schlägt er ihm einen Zahn aus, soll er ihn dafür ebenfalls freilassen. Dasselbe gilt für Sklavinnen.«
Schadensersatz
28»Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, dass sie sterben, muss das Rind gesteinigt werden, und niemand darf von seinem Fleisch essen; der Besitzer aber geht straffrei aus.29Falls aber das Rind schon vorher auf Menschen losgegangen ist und der Besitzer es trotz Warnung nicht eingesperrt hat, muss das Tier gesteinigt werden, und auch der Besitzer soll sterben.30Ihr könnt ihm aber die Möglichkeit geben, sich durch ein Sühnegeld freizukaufen. Dieses Geld muss er in voller Höhe zahlen.31Das gilt auch dann, wenn das Tier einen Jungen oder ein Mädchen tödlich verletzt hat.32Tötet das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin, muss der Besitzer ihrem Herrn 30 Silberstücke bezahlen, und das Tier soll gesteinigt werden.33Wenn jemand die Abdeckung von einer Zisterne wegnimmt oder eine Zisterne neu aushebt und die Öffnung nicht zudeckt, und ein Rind oder Esel fällt hinein,34dann muss der Besitzer der Zisterne Schadensersatz leisten. Er soll dem Besitzer des Tieres den Wert erstatten, das tote Tier aber gehört ihm.35Wenn ein Rind das eines anderen niederstößt und tötet, sollen beide Besitzer das lebende Rind verkaufen und sich den Erlös teilen; ebenso sollen sie das tote Tier unter sich aufteilen.36Wenn aber das Rind schon vorher auf andere Tiere losgegangen ist und sein Besitzer es trotz Warnung nicht eingesperrt hat, dann muss er das tote Rind durch eines seiner Tiere ersetzen; das getötete Tier aber gehört ihm.«
Gesetze zum Schutz des Eigentums
37»Hat jemand ein Rind oder Schaf gestohlen und es geschlachtet oder verkauft, dann soll er für ein gestohlenes Rind fünf Rinder erstatten und für ein gestohlenes Schaf vier Schafe.
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