3.Mose 25,33 | Neue Genfer Übersetzung

3.Mose 25,33 | Neue Genfer Übersetzung

Das Sabbatjahr

1 Auf dem Berg Sinai sagte der HERR zu Mose: 2 »Richte den Israeliten Folgendes aus: ›Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, soll das Land jedes siebte Jahr zu Ehren des HERRN Sabbat feiern. 3 Sechs Jahre könnt ihr eure Felder bestellen, eure Weinberge beschneiden und die Ernte einbringen. 4 Im siebten Jahr jedoch soll das Land ein Ruhejahr* halten, ein Sabbatjahr zu Ehren des HERRN. Ihr dürft eure Felder nicht bestellen und eure Weinberge nicht beschneiden. 5 Was nach der Ernte vom Vorjahr noch nachwächst, sollt ihr nicht abernten, und an den unbeschnittenen Weinstöcken sollt ihr keine Weinlese halten. Das Land soll ein Ruhejahr haben. 6 Was es in dieser Ruhezeit von selbst hervorbringt, deckt euren Bedarf:* Jeder soll so viel einsammeln, wie er gerade braucht – ihr, eure Sklaven und Sklavinnen sowie die israelitischen und die ausländischen Lohnarbeiter, die sich bei euch niedergelassen haben.* 7 Auch euer Vieh und die wilden Tiere in eurem Land finden genug zu essen.

Das Erlassjahr

8 Wenn sieben Sabbatjahre ins Land gegangen sind, also siebenmal sieben – das sind neunundvierzig – Jahre vergangen sind, 9 lasst ihr am zehnten Tag des siebten Monats, dem Versöhnungstag, im ganzen Land das Widderhorn blasen. 10 Dies ist das Zeichen dafür, dass das fünfzigste Jahr ein besonderes, Gott geweihtes Jahr ist.* Ruft im ganzen Land die Freilassung aus für alle, die verschuldet waren und darum zu Sklaven wurden. Es ist ein Erlassjahr*, in dem jeder den Grundbesitz zurückerhält, den er verpfänden musste, und als freier Mensch zu seiner Sippe zurückkehren kann. 11 Jedes fünfzigste Jahr soll bei euch ein Erlassjahr sein. In diesem Jahr dürft ihr nicht säen und keine Ernte einbringen. Auch das, was seit der letzten Ernte nachgewachsen ist, dürft ihr nicht abernten. Ihr müsst eure Weinstöcke unbeschnitten lassen und dürft keine Weinlese halten. 12 Denn das Erlassjahr soll für euch heilig sein. Nur was ohne Aussaat auf den Feldern wächst, dürft ihr essen. 13 Im Erlassjahr soll jeder seinen ererbten Grundbesitz zurückbekommen. 14 Wenn ihr von einem anderen Israeliten Land kauft oder es ihm verkauft, dann übervorteilt ihn nicht. 15 Der Kaufpreis sinkt mit der Zahl der Jahre, die seit dem letzten Erlassjahr vergangen sind. Der Verkäufer berechnet die Erntejahre, 16 die bis zum nächsten Erlassjahr verbleiben. Sind es noch viele, dann fällt der Kaufpreis höher aus. Verbleiben nur noch wenige Ertragsjahre, dann ist der Preis entsprechend niedriger. Denn verkauft wird letztlich nicht das Land, sondern die Anzahl der Ernten. 17 Übervorteilt einander also nicht. Habt Ehrfurcht vor mir*, denn ich bin der HERR, euer Gott. 18 Haltet euch an meine Ordnungen. Richtet euch nach meinen Rechtsbestimmungen und lebt nach ihnen. Dann werdet ihr sicher in eurem Land wohnen. 19 Es wird reichen Ertrag bringen, ihr werdet genug zu essen haben und sicher darin leben. 20 Wenn ihr euch fragt: ›Was sollen wir im siebten Jahr essen, wenn wir nichts säen und keine Ernte einbringen dürfen?‹, 21 dann versichere ich euch: Ich werde euch im sechsten Jahr meinen besonders reichen Segen schenken, sodass der Ernteertrag für drei Jahre ausreicht. 22 Wenn ihr im achten Jahr wieder aussät, werdet ihr noch von der Ernte des sechsten Jahres leben können. Bis ihr im neunten Jahr die neue Ernte einbringt, könnt ihr euch noch vom Ertrag des sechsten Jahres ernähren*.

Verkauf und Rückkauf von Grundbesitz

23 Grund und Boden dürft ihr nicht endgültig verkaufen, denn das Land gehört mir. Ihr seid auf meinem Besitz nur Gäste oder Fremde, die das Land lediglich bearbeiten dürfen. 24 Im ganzen Land sollt ihr ein Rückkaufsrecht auf Grund und Boden gewähren. 25 Wenn ein Israelit* verarmt und einen Teil seines Grundbesitzes verkaufen muss, dann soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das Grundstück zurückkaufen. 26 Hat er keinen Verwandten, der das Grundstück zurückkaufen könnte, bringt aber selbst irgendwann die erforderliche Summe auf, 27 dann soll er die Jahre, die seit dem Verkauf vergangen sind, vom Kaufpreis abziehen und dem Käufer den Restwert auszahlen. So kommt das Grundstück wieder in seinen Besitz. 28 Kann er jedoch die Summe für den Rückkauf nicht aufbringen, bleibt das Grundstück bis zum nächsten Erlassjahr im Besitz des Käufers. Dann fällt es wieder an den ursprünglichen Besitzer zurück. 29 Verkauft jemand ein Wohnhaus in einer befestigten Stadt, dann hat er für ein Jahr das Recht auf Rückkauf. Nur innerhalb dieser Frist kann er sein Haus wieder erwerben. 30 Kauft er es innerhalb dieses Jahres nicht zurück, geht es endgültig in den Besitz des Käufers und seiner Nachkommen über. Auch im Erlassjahr fällt es nicht an seinen ursprünglichen Besitzer zurück. 31 Häuser in Dörfern ohne Stadtmauer sollen rechtlich wie Grundstücke behandelt werden. Solche Häuser können jederzeit zurückgekauft werden, und im Erlassjahr fallen sie an den ursprünglichen Besitzer zurück. 32 Auch für die Häuser in den Levitenstädten besteht jederzeit ein Rückkaufsrecht. 33 Kann ein Levit sein Haus nicht zurückkaufen, dann fällt es im Erlassjahr wieder an ihn zurück. Denn die Häuser in den Levitenstädten sind der einzige Besitz, den die Leviten in Israel haben. 34 Das Weideland um die Städte der Leviten darf nie verkauft werden, denn es gehört ihnen für immer.

Rechtsschutz für verarmte Israeliten

35 Wenn ein Israelit verarmt und nicht mehr für sich selbst sorgen kann*, dann hilf ihm. Unterstütze ihn, damit er wenigstens wie ein Gast oder ein Fremder unter euch leben kann. 36 Wenn du ihm etwas leihst, dann verlang von ihm keine Zinsen oder Aufschläge. Hab Ehrfurcht vor mir, deinem Gott, und hilf deinem Mitmenschen, dass er weiterhin unter euch leben kann. 37 Leih ihm Geld, ohne Zinsen zu nehmen, und fordere die Nahrungsmittel, mit denen du ihm aushilfst, nicht mit einem Aufschlag zurück. 38 Ich bin der HERR, euer Gott. Ich habe euch aus Ägypten geführt, um euch das Land Kanaan zu geben. Ich will euer Gott sein.

Rückkaufsrecht für israelitische Sklaven

39 Wenn jemand aus deinem Volk* verarmt und sich an dich als Sklave verkauft, dann lass ihn keine Sklavenarbeit verrichten. 40 Er soll bei dir leben wie ein einheimischer oder ausländischer Lohnarbeiter und darf nur bis zum nächsten Erlassjahr für dich arbeiten. 41 Dann wird er mitsamt seinen Kindern wieder frei. Er darf zu seiner Sippe zurückkehren und erhält den Besitz seiner Vorfahren zurück. 42 Die Israeliten gehören mir*, ich habe sie aus Ägypten herausgeführt. Ist ein Israelit dein Sklave geworden, dann darfst du ihn nicht verkaufen. 43 Du sollst ihn nicht schlecht behandeln und ihm keine Gewalt antun. Hab Ehrfurcht vor mir, deinem Gott. 44 Wenn ihr Sklaven und Sklavinnen braucht, dann kauft sie von euren Nachbarvölkern. 45 Auch die ausländischen Lohnarbeiter, die bei euch leben, könnt ihr als Sklaven erwerben, ebenso ihre Nachkommen, die in eurem Land geboren wurden. Sie sind dann euer Eigentum, 46 und ihr könnt sie euren Kindern als bleibenden Besitz vererben. Aber Israeliten – Menschen aus eurem Volk – dürft ihr nicht zum Sklavendienst zwingen. 47 Wenn ein Ausländer, der bei euch Zuflucht sucht oder sich niedergelassen hat, zu Reichtum kommt, und ein Israelit verarmt so, dass er sich ihm oder seinen Nachkommen als Sklave verkauft, 48 dann besteht für den israelitischen Sklaven jederzeit das Recht auf Rückkauf. Einer seiner Brüder kann als Löser für ihn eintreten, 49 ebenso sein Onkel, sein Neffe oder ein anderer naher Verwandter. Ist der Versklavte irgendwann in der Lage, den benötigten Betrag selbst aufzubringen, kann er sich auch selbst wieder freikaufen. 50 Wenn sich ein Israelit als Sklave verkaufen muss, soll er den Preis zusammen mit seinem Käufer nach der Anzahl der Jahre berechnen, die zwischen dem Kauf und dem nächsten Erlassjahr liegen. Der Jahressatz soll dem entsprechen, was ein Lohnarbeiter in dieser Zeit bekommen würde. 51 Wenn der Versklavte sich wieder loskaufen will und es verbleiben noch viele Jahre bis zum Erlassjahr, muss er einen entsprechend großen Teil des ursprünglichen Kaufpreises zurückzahlen. 52 Ist die Zeit bis dorthin jedoch nur noch kurz, muss er eine entsprechend geringere Summe zahlen. 53 Solange der Israelit bei seinem Herrn ist, soll dieser ihn wie einen freien Mann behandeln, der als Lohnarbeiter bei ihm lebt.* Lasst nicht zu, dass er wie ein Sklave gehalten wird. 54 Wenn ein Rückkauf nicht möglich ist, muss der israelitische Sklave mit seinen Kindern im nächsten Erlassjahr wieder freigelassen werden. 55 Denn ihr Israeliten seid allein mein Eigentum, ihr seid meine Diener*, die ich aus Ägypten herausgeführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.