12「打人致死的,必須被處死。13倘若不是故意殺人,而是上帝許可那人死在他手裡,他就可以逃往我指定的地方。14倘若是蓄意殺人,就算他逃到我的祭壇那裡,也要把他拉出來處死。15毆打父母的,必須被處死。16綁架他人販賣或自用的,必須被處死。17咒罵父母的,必須被處死。18倘若鬥毆時一方用拳頭或石塊致另一方受傷、躺臥在床,但不至於死,19日後能起床扶著拐杖走路,傷人者便不算有罪,但要賠償受傷者停工期間的損失,並要負責醫好他。20「倘若有人用棍子打他的僕婢,導致他們當場死亡,他必須受懲罰。21倘若傷者過了一兩天才死去,主人就可免刑,因為死者是他的財產。22倘若有人彼此鬥毆,傷了孕婦,導致早產,但未造成其他傷害,傷人者要按她丈夫所要求的金額,經審判官判定以後,如數賠償。23倘若孕婦身體其他部位也受了傷,傷人者就要以命償命,24以眼還眼,以牙還牙,以手還手,以腳還腳,25以燒傷還燒傷,以創傷還創傷,以毆打還毆打。26「主人若打壞僕婢的一隻眼睛,就要因僕婢眼睛受傷而使僕婢得自由。27同樣,倘若他打掉了僕婢的一顆牙齒,也要因此而釋放他。28「倘若有牛牴死了人,要用石頭打死那頭牛,並且不可吃牠的肉,牛的主人可算無罪。29但倘若牛常常用角傷人,並且已經有人向牛的主人投訴,他卻不拴好牛,以致牛牴死了人,就要用石塊打死牛,並處死主人。30若判他以罰款抵命,不論金額多少,他都得照付。31牛若牴死了別人的兒女,也要照以上的條例辦理。32牛若牴死了別人的僕婢,牛的主人要賠三百三十克銀子*給那僕婢的主人,並要用石頭打死牛。33倘若有人打開井蓋或挖了井後不把井口蓋好,以致有牛或驢掉進井裡,34井的主人就要賠償牲畜的主人,死牲畜則歸井的主人。35倘若某人的牛牴死了別人的牛,兩家的主人就要賣掉活牛,平分所得,同時也要平分那頭死掉的牛。36倘若素知牛好牴,主人卻沒有拴好牠,他就要以牛還牛,死牛則歸他。
Neue Genfer Übersetzung
Rechtsbestimmungen für das Zusammenleben der Israeliten (Kapitel 21 bis 23)
1´Weiter sagte der HERR zu Mose:` »Folgende Rechtsbestimmungen sollst du den Israeliten vorlegen:
Schutzrechte für hebräische Sklaven und Sklavinnen
2Wenn du einen hebräischen Sklaven erwirbst, darfst du ihn ´höchstens` sechs Jahre für dich arbeiten lassen. ´Mit Beginn des` siebten Jahres muss er freigelassen werden, ohne dass ihn jemand loskaufen muss.3War er unverheiratet, als er ´in deinen Dienst` gekommen ist, soll er auch allein wieder gehen. War er verheiratet, dann soll seine Frau mit ihm freigelassen werden.4Hat sein Herr ihm eine Frau gegeben und sie haben Söhne oder Töchter bekommen, dann bleiben die Frau und die Kinder im Besitz des Herrn. Nur der Mann wird freigelassen.5Erklärt der Sklave jedoch ausdrücklich: »Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder. Darum will ich nicht freigelassen werden!«,6dann soll sein Herr mit ihm ´zum Heiligtum gehen und` vor Gott treten. ´In Gottes Gegenwart` soll man den Sklaven an eine Tür oder einen Pfosten stellen, und sein Herr soll ihm mit einem spitzen Werkzeug das Ohrläppchen durchstechen. Damit gehört der Sklave für immer seinem Herrn.7Wenn jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, dann kann sie nicht ´im siebten Jahr zu den selben Bedingungen` wie ein männlicher Sklave freigelassen werden.8Hatte der Käufer sie für sich als Frau vorgesehen, und sie gefällt ihm nicht mehr, dann soll er ´ihrer Familie` erlauben, sie wieder loszukaufen. Er hat nicht das Recht, sie an Fremde weiterzuverkaufen, denn damit würde er das Versprechen brechen, das er ihr gegeben hat*.9Hat er sie für seinen Sohn als Frau vorgesehen, muss er ihr die gleichen Rechte gewähren wie einer Tochter.10´Ist sie seine Frau`, und er nimmt später noch eine zweite Frau dazu, dann darf er ihr das Recht auf Essen, Kleidung und ehelichen Verkehr nicht beschneiden.11Gewährt er ihr diese drei ´Rechte` nicht, dann muss er sie freilassen, ohne noch eine weitere Bezahlung zu verlangen.
Todeswürdige Vergehen
12Wer einen Menschen so verletzt*, dass er stirbt, wird mit dem Tod bestraft.13Hat er ihn aber nicht absichtlich getötet, sondern durch ein Missgeschick, das ´ich, euer` Gott, zugelassen habe, dann kann der Täter an einen Ort fliehen, den ich dafür bestimmen werde.14Wenn jemand so vermessen ist, seinen Mitmenschen heimtückisch zu ermorden, ´muss er sterben. Selbst wenn er` an meinem Altar ´Schutz sucht`, soll man ihn von dort wegholen und töten.15Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, wird mit dem Tod bestraft.16Wenn jemand einen Menschen entführt, wird er mit dem Tod bestraft – ganz gleich, ob er das Opfer bereits ´als Sklaven` verkauft hat oder ob es sich noch in seiner Gewalt befindet.17Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht*, wird mit dem Tod bestraft.
Körperverletzung
18Wenn Männer in Streit geraten und einer den anderen mit einem Stein oder mit der Faust* so schlägt, dass er zwar nicht stirbt, aber ´für einige Zeit` bettlägerig wird, ´dann gilt Folgendes`:19Kommt das Opfer wieder auf die Beine und kann mit Hilfe eines Stocks draußen herumlaufen, soll der Täter straffrei bleiben. Jedoch muss er den Geschädigten für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit entschädigen und für seine vollständige Genesung Sorge tragen*.20Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin so mit einem Stock schlägt, dass der Geschlagene auf der Stelle stirbt*, muss die Tat bestraft werden.21Überlebt der Sklave aber noch ein oder zwei Tage, ist keine Strafe mehr nötig. Der Besitzer ist durch den Verlust seines Eigentums genug gestraft.*22Wenn Männer bei einer Schlägerei eine schwangere Frau so stoßen, dass sie ihr Kind verliert, ohne dabei selbst zu Schaden zu kommen, muss der Schuldige eine Geldstrafe bezahlen. ´Die Höhe der Strafe` wird vom Ehemann der betroffenen Frau festgelegt und durch ein Gericht* bestätigt.23Kommt ´die Frau` jedoch zu Schaden, dann wird das Strafmaß folgendermaßen festgelegt*: Leben für Leben,24Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß,25Brandverletzung für Brandverletzung, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme.26Wenn jemand das Auge seines Sklaven oder seiner Sklavin so verletzt, dass es seine Sehkraft verliert, dann muss er den Betroffenen zur Entschädigung für ´den Verlust` seines Auges freilassen.27Schlägt er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn aus, muss er die Person zur Entschädigung für ´den Verlust` ihres Zahnes freilassen.
Tödliche Angriffe durch Rinder
28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, dass sie sterben, muss man es steinigen und sein Fleisch darf nicht gegessen werden. Der Besitzer des Tieres bleibt straffrei.29War das Rind früher schon stößig, aber sein Besitzer hat es trotz entsprechender Hinweise nicht eingesperrt, und es tötet einen Menschen, dann muss nicht nur das Rind gesteinigt werden; auch sein Besitzer muss sterben.30Fordert ´die Familie des Getöteten stattdessen` ein Sühnegeld, dann kann er sein Leben freikaufen, indem er den geforderten Betrag vollständig bezahlt.31Stößt das Rind einen Jungen oder ein Mädchen ´zu Tode`, dann gilt dasselbe Gesetz.32Stößt es einen Sklaven oder eine Sklavin ´zu Tode`, soll der Halter des Tieres dem Sklavenbesitzer dreißig Silberstücke bezahlen. Das Rind muss gesteinigt werden.
Schaden an fremdem Vieh
33Wenn jemand die Abdeckung einer Zisterne wegnimmt oder eine ´neue` Zisterne gräbt und nicht abdeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,34dann muss der Eigentümer der Zisterne dem Geschädigten den Geldwert ´des Tieres` zurückerstatten. Das verendete Tier darf er behalten.35Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt und tötet, dann sollen die beiden Besitzer das überlebende Tier verkaufen und sich den Erlös teilen. Auch das tote Tier sollen sie sich teilen.36War jedoch schon vorher bekannt, dass das Rind stößig ist, aber sein Besitzer hat es nicht eingesperrt, dann muss er das getötete Rind durch ein gleichwertiges Rind ersetzen. Das tote Tier darf er behalten.
Diebstahl
37Wenn jemand ein Rind, ein Schaf oder eine Ziege stiehlt und das Tier schlachtet oder verkauft, muss er das Rind fünffach und das Schaf oder die Ziege vierfach ersetzen.
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