2.Mose 21 | 圣经当代译本修订版 Neue Genfer Übersetzung

2.Mose 21 | 圣经当代译本修订版

如何对待奴仆

1 “你要向百姓颁布下列法令。 2 你若买一个希伯来人当奴仆,他必须服侍你六年,到第七年便可以获得自由,不用支付任何赎金。 3 倘若买他的时候,他是单身,那么期满的时候,他可以单身离开。如果他跟妻子一同被买,就可以带妻子一起离开。 4 倘若主人给他娶了妻,妻子生了儿女,那么期满的时候,他只能单独离开,他的妻儿要归主人。 5 倘若奴仆说,‘我爱我的主人和我的妻子儿女,我不愿意离开他们做自由人。’ 6 主人就要带他到审判官面前,让他靠着门或门框,用锥子为他穿耳洞。这样,他就要永远服侍主人。 7 倘若有人把女儿卖为奴婢,她不可像男仆那样离开。 8 倘若买她的主人本想把她留在身边,后来却不喜欢她,就应当让她赎身。主人无权把她转卖给外族人,因为是主人对她不守信用。 9 倘若是买来给自己的儿子,就要把她当作自己的女儿一般看待。 10 倘若有人娶了奴婢为妻,后来又另娶,他还是要照常供给她饭食和衣服,并履行同房的义务。 11 倘若主人不履行以上的三个条件,奴婢就可以随时离开,不用缴付任何赎金。

如何处理人身伤害

12 “打人致死的,必须被处死。 13 倘若不是故意杀人,而是上帝许可那人死在他手里,他就可以逃往我指定的地方。 14 倘若是蓄意杀人,就算他逃到我的祭坛那里,也要把他拉出来处死。 15 殴打父母的,必须被处死。 16 绑架他人贩卖或自用的,必须被处死。 17 咒骂父母的,必须被处死。 18 倘若斗殴时一方用拳头或石块致另一方受伤、躺卧在床,但不至于死, 19 日后能起床扶着拐杖走路,伤人者便不算有罪,但要赔偿受伤者停工期间的损失,并要负责医好他。 20 “倘若有人用棍子打他的仆婢,导致他们当场死亡,他必须受惩罚。 21 倘若伤者过了一两天才死去,主人就可免刑,因为死者是他的财产。 22 倘若有人彼此斗殴,伤了孕妇,导致早产,但未造成其他伤害,伤人者要按她丈夫所要求的金额,经审判官判定以后,如数赔偿。 23 倘若孕妇身体其他部位也受了伤,伤人者就要以命偿命, 24 以眼还眼,以牙还牙,以手还手,以脚还脚, 25 以烧伤还烧伤,以创伤还创伤,以殴打还殴打。 26 “主人若打坏仆婢的一只眼睛,就要因仆婢眼睛受伤而使仆婢得自由。 27 同样,倘若他打掉了仆婢的一颗牙齿,也要因此而释放他。 28 “倘若有牛抵死了人,要用石头打死那头牛,并且不可吃它的肉,牛的主人可算无罪。 29 但倘若牛常常用角伤人,并且已经有人向牛的主人投诉,他却不拴好牛,以致牛抵死了人,就要用石块打死牛,并处死主人。 30 若判他以罚款抵命,不论金额多少,他都得照付。 31 牛若抵死了别人的儿女,也要照以上的条例办理。 32 牛若抵死了别人的仆婢,牛的主人要赔三百三十克银子*给那仆婢的主人,并要用石头打死牛。 33 倘若有人打开井盖或挖了井后不把井口盖好,以致有牛或驴掉进井里, 34 井的主人就要赔偿牲畜的主人,死牲畜则归井的主人。 35 倘若某人的牛抵死了别人的牛,两家的主人就要卖掉活牛,平分所得,同时也要平分那头死掉的牛。 36 倘若素知牛好抵,主人却没有拴好它,他就要以牛还牛,死牛则归他。

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Neue Genfer Übersetzung

Rechtsbestimmungen für das Zusammenleben der Israeliten (Kapitel 21 bis 23)

1 ´Weiter sagte der HERR zu Mose:` »Folgende Rechtsbestimmungen sollst du den Israeliten vorlegen:

Schutzrechte für hebräische Sklaven und Sklavinnen

2 Wenn du einen hebräischen Sklaven erwirbst, darfst du ihn ´höchstens` sechs Jahre für dich arbeiten lassen. ´Mit Beginn des` siebten Jahres muss er freigelassen werden, ohne dass ihn jemand loskaufen muss. 3 War er unverheiratet, als er ´in deinen Dienst` gekommen ist, soll er auch allein wieder gehen. War er verheiratet, dann soll seine Frau mit ihm freigelassen werden. 4 Hat sein Herr ihm eine Frau gegeben und sie haben Söhne oder Töchter bekommen, dann bleiben die Frau und die Kinder im Besitz des Herrn. Nur der Mann wird freigelassen. 5 Erklärt der Sklave jedoch ausdrücklich: »Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder. Darum will ich nicht freigelassen werden!«, 6 dann soll sein Herr mit ihm ´zum Heiligtum gehen und` vor Gott treten. ´In Gottes Gegenwart` soll man den Sklaven an eine Tür oder einen Pfosten stellen, und sein Herr soll ihm mit einem spitzen Werkzeug das Ohrläppchen durchstechen. Damit gehört der Sklave für immer seinem Herrn. 7 Wenn jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, dann kann sie nicht ´im siebten Jahr zu den selben Bedingungen` wie ein männlicher Sklave freigelassen werden. 8 Hatte der Käufer sie für sich als Frau vorgesehen, und sie gefällt ihm nicht mehr, dann soll er ´ihrer Familie` erlauben, sie wieder loszukaufen. Er hat nicht das Recht, sie an Fremde weiterzuverkaufen, denn damit würde er das Versprechen brechen, das er ihr gegeben hat*. 9 Hat er sie für seinen Sohn als Frau vorgesehen, muss er ihr die gleichen Rechte gewähren wie einer Tochter. 10 ´Ist sie seine Frau`, und er nimmt später noch eine zweite Frau dazu, dann darf er ihr das Recht auf Essen, Kleidung und ehelichen Verkehr nicht beschneiden. 11 Gewährt er ihr diese drei ´Rechte` nicht, dann muss er sie freilassen, ohne noch eine weitere Bezahlung zu verlangen.

Todeswürdige Vergehen

12 Wer einen Menschen so verletzt*, dass er stirbt, wird mit dem Tod bestraft. 13 Hat er ihn aber nicht absichtlich getötet, sondern durch ein Missgeschick, das ´ich, euer` Gott, zugelassen habe, dann kann der Täter an einen Ort fliehen, den ich dafür bestimmen werde. 14 Wenn jemand so vermessen ist, seinen Mitmenschen heimtückisch zu ermorden, ´muss er sterben. Selbst wenn er` an meinem Altar ´Schutz sucht`, soll man ihn von dort wegholen und töten. 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, wird mit dem Tod bestraft. 16 Wenn jemand einen Menschen entführt, wird er mit dem Tod bestraft – ganz gleich, ob er das Opfer bereits ´als Sklaven` verkauft hat oder ob es sich noch in seiner Gewalt befindet. 17 Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht*, wird mit dem Tod bestraft.

Körperverletzung

18 Wenn Männer in Streit geraten und einer den anderen mit einem Stein oder mit der Faust* so schlägt, dass er zwar nicht stirbt, aber ´für einige Zeit` bettlägerig wird, ´dann gilt Folgendes`: 19 Kommt das Opfer wieder auf die Beine und kann mit Hilfe eines Stocks draußen herumlaufen, soll der Täter straffrei bleiben. Jedoch muss er den Geschädigten für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit entschädigen und für seine vollständige Genesung Sorge tragen*. 20 Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin so mit einem Stock schlägt, dass der Geschlagene auf der Stelle stirbt*, muss die Tat bestraft werden. 21 Überlebt der Sklave aber noch ein oder zwei Tage, ist keine Strafe mehr nötig. Der Besitzer ist durch den Verlust seines Eigentums genug gestraft.* 22 Wenn Männer bei einer Schlägerei eine schwangere Frau so stoßen, dass sie ihr Kind verliert, ohne dabei selbst zu Schaden zu kommen, muss der Schuldige eine Geldstrafe bezahlen. ´Die Höhe der Strafe` wird vom Ehemann der betroffenen Frau festgelegt und durch ein Gericht* bestätigt. 23 Kommt ´die Frau` jedoch zu Schaden, dann wird das Strafmaß folgendermaßen festgelegt*: Leben für Leben, 24 Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß, 25 Brandverletzung für Brandverletzung, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme. 26 Wenn jemand das Auge seines Sklaven oder seiner Sklavin so verletzt, dass es seine Sehkraft verliert, dann muss er den Betroffenen zur Entschädigung für ´den Verlust` seines Auges freilassen. 27 Schlägt er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn aus, muss er die Person zur Entschädigung für ´den Verlust` ihres Zahnes freilassen.

Tödliche Angriffe durch Rinder

28 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, dass sie sterben, muss man es steinigen und sein Fleisch darf nicht gegessen werden. Der Besitzer des Tieres bleibt straffrei. 29 War das Rind früher schon stößig, aber sein Besitzer hat es trotz entsprechender Hinweise nicht eingesperrt, und es tötet einen Menschen, dann muss nicht nur das Rind gesteinigt werden; auch sein Besitzer muss sterben. 30 Fordert ´die Familie des Getöteten stattdessen` ein Sühnegeld, dann kann er sein Leben freikaufen, indem er den geforderten Betrag vollständig bezahlt. 31 Stößt das Rind einen Jungen oder ein Mädchen ´zu Tode`, dann gilt dasselbe Gesetz. 32 Stößt es einen Sklaven oder eine Sklavin ´zu Tode`, soll der Halter des Tieres dem Sklavenbesitzer dreißig Silberstücke bezahlen. Das Rind muss gesteinigt werden.

Schaden an fremdem Vieh

33 Wenn jemand die Abdeckung einer Zisterne wegnimmt oder eine ´neue` Zisterne gräbt und nicht abdeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein, 34 dann muss der Eigentümer der Zisterne dem Geschädigten den Geldwert ´des Tieres` zurückerstatten. Das verendete Tier darf er behalten. 35 Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt und tötet, dann sollen die beiden Besitzer das überlebende Tier verkaufen und sich den Erlös teilen. Auch das tote Tier sollen sie sich teilen. 36 War jedoch schon vorher bekannt, dass das Rind stößig ist, aber sein Besitzer hat es nicht eingesperrt, dann muss er das getötete Rind durch ein gleichwertiges Rind ersetzen. Das tote Tier darf er behalten.

Diebstahl

37 Wenn jemand ein Rind, ein Schaf oder eine Ziege stiehlt und das Tier schlachtet oder verkauft, muss er das Rind fünffach und das Schaf oder die Ziege vierfach ersetzen.