12“打人致死的,必须被处死。13倘若不是故意杀人,而是上帝许可那人死在他手里,他就可以逃往我指定的地方。14倘若是蓄意杀人,就算他逃到我的祭坛那里,也要把他拉出来处死。15殴打父母的,必须被处死。16绑架他人贩卖或自用的,必须被处死。17咒骂父母的,必须被处死。18倘若斗殴时一方用拳头或石块致另一方受伤、躺卧在床,但不至于死,19日后能起床扶着拐杖走路,伤人者便不算有罪,但要赔偿受伤者停工期间的损失,并要负责医好他。20“倘若有人用棍子打他的仆婢,导致他们当场死亡,他必须受惩罚。21倘若伤者过了一两天才死去,主人就可免刑,因为死者是他的财产。22倘若有人彼此斗殴,伤了孕妇,导致早产,但未造成其他伤害,伤人者要按她丈夫所要求的金额,经审判官判定以后,如数赔偿。23倘若孕妇身体其他部位也受了伤,伤人者就要以命偿命,24以眼还眼,以牙还牙,以手还手,以脚还脚,25以烧伤还烧伤,以创伤还创伤,以殴打还殴打。26“主人若打坏仆婢的一只眼睛,就要因仆婢眼睛受伤而使仆婢得自由。27同样,倘若他打掉了仆婢的一颗牙齿,也要因此而释放他。28“倘若有牛抵死了人,要用石头打死那头牛,并且不可吃它的肉,牛的主人可算无罪。29但倘若牛常常用角伤人,并且已经有人向牛的主人投诉,他却不拴好牛,以致牛抵死了人,就要用石块打死牛,并处死主人。30若判他以罚款抵命,不论金额多少,他都得照付。31牛若抵死了别人的儿女,也要照以上的条例办理。32牛若抵死了别人的仆婢,牛的主人要赔三百三十克银子*给那仆婢的主人,并要用石头打死牛。33倘若有人打开井盖或挖了井后不把井口盖好,以致有牛或驴掉进井里,34井的主人就要赔偿牲畜的主人,死牲畜则归井的主人。35倘若某人的牛抵死了别人的牛,两家的主人就要卖掉活牛,平分所得,同时也要平分那头死掉的牛。36倘若素知牛好抵,主人却没有拴好它,他就要以牛还牛,死牛则归他。
Lutherbibel 2017
1Dies sind die Rechtsordnungen, die du ihnen vorlegen sollst:
Rechte hebräischer Sklaven
2Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, so soll er dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr aber soll er freigelassen werden ohne Lösegeld.3Ist er ohne Frau gekommen, so soll er auch ohne Frau gehen; ist er aber mit seiner Frau gekommen, so soll sie mit ihm gehen.4Hat ihm aber sein Herr eine Frau gegeben und hat sie ihm Söhne oder Töchter geboren, so sollen Frau und Kinder seinem Herrn gehören, er aber soll ohne Frau gehen.5Spricht aber der Sklave: Ich habe meinen Herrn lieb und meine Frau und Kind, ich will nicht frei werden,6so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre mit einem Pfriemen sein Ohr, und er sei sein Sklave für immer.7Verkauft jemand seine Tochter als Sklavin, so darf sie nicht freigelassen werden wie die Sklaven.8Gefällt sie aber ihrem Herrn nicht, nachdem er sie für sich bestimmt hat, so soll er sie auslösen lassen. Er hat aber nicht Macht, sie unter ein fremdes Volk zu verkaufen, nachdem er sie verschmäht hat.9Hat er sie aber für seinen Sohn bestimmt, so soll er nach dem Recht der Töchter an ihr tun.10Nimmt er sich aber noch eine andere, so soll er der ersten an Nahrung, Kleidung und ehelichem Recht nichts abbrechen.11Erfüllt er an ihr diese drei Pflichten nicht, so soll sie umsonst freigelassen werden, ohne Lösegeld.
Vergehen gegen Leib und Leben
12Wer einen Menschen schlägt, dass er stirbt, der soll des Todes sterben.13Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen kann.14Wenn aber jemand an seinem Nächsten frevelt und ihn mit Hinterlist umbringt, so sollst du ihn von meinem Altar wegreißen, dass man ihn töte.15Wer Vater oder Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.16Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft, sei es, dass man ihn bei ihm findet, der soll des Todes sterben.17Wer Vater oder Mutter flucht, der soll des Todes sterben.18Wenn Männer miteinander streiten und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, dass er nicht stirbt, sondern zu Bett liegen muss19und wieder aufkommt und ausgehen kann an seinem Stock, so soll der, der ihn schlug, nicht bestraft werden; er soll ihm aber bezahlen, was er versäumt hat, und das Arztgeld geben.20Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin schlägt mit einem Stock, dass sie unter seinen Händen sterben, muss er bestraft werden.21Bleiben sie aber einen oder zwei Tage am Leben, so soll er nicht bestraft werden; denn es ist sein Geld.22Wenn Männer miteinander streiten und stoßen dabei eine schwangere Frau, sodass ihr die Frucht abgeht, ihr aber sonst kein Schaden widerfährt, so soll man ihn um Geld strafen, wie viel ihr Ehemann ihm auferlegt, und er soll’s geben durch die Hand der Richter.23Entsteht ein dauernder Schaden, so sollst du geben Leben um Leben,24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,25Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule.26Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin ins Auge schlägt und zerstört es, der soll sie freilassen um des Auges willen.27Desgleichen wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, soll er sie freilassen um des Zahnes willen.
Schaden durch Tiere – Verlust von Tieren
28Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, dass sie sterben, so soll man das Rind steinigen und sein Fleisch nicht essen; aber der Besitzer des Rindes soll nicht bestraft werden.29Ist aber das Rind zuvor stößig gewesen und seinem Besitzer war’s bekannt und er hat das Rind nicht verwahrt und es tötet nun einen Mann oder eine Frau, so soll man das Rind steinigen, und sein Besitzer soll sterben.30Will man ihm aber ein Lösegeld auferlegen, so soll er geben, was man ihm auferlegt, um sein Leben auszulösen.31Ebenso soll man mit ihm verfahren, wenn das Rind einen Sohn oder eine Tochter stößt.32Stößt es aber einen Sklaven oder eine Sklavin, so soll der Besitzer ihrem Herrn dreißig Schekel Silber geben, und das Rind soll man steinigen.33Wenn jemand eine Zisterne aufdeckt oder gräbt eine Zisterne und deckt sie nicht zu und es fällt ein Rind oder Esel hinein,34so soll der Besitzer der Zisterne mit Geld dem andern Ersatz leisten, das tote Tier aber soll ihm gehören.35Wenn jemandes Rind eines andern Rind stößt, dass es stirbt, so sollen sie das lebendige Rind verkaufen und das Geld teilen und das tote Tier auch teilen.36Ist’s aber bekannt gewesen, dass das Rind zuvor stößig gewesen ist, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so soll er ein Rind für das andere erstatten und das tote Tier haben.37Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und schlachtet’s oder verkauft’s, so soll er fünf Rinder für ein Rind wiedergeben und vier Schafe für ein Schaf.
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