2.Mose 21 | Schlachter 2000 Neue Genfer Übersetzung

2.Mose 21 | Schlachter 2000

Gott gibt Rechtsbestimmungen für das Leben des Volkes

1 Und das sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen vorlegen sollst:

Das Recht des hebräischen Sklaven

2 Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebten soll er unentgeltlich freigelassen werden. 3 Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verheiratet gekommen, so soll seine Frau mit ihm gehen. 4 Hat ihm aber sein Herr eine Frau gegeben und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll die Frau samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden. 5 Wenn aber der Sklave erklärt: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht freigelassen werden!, 6 so soll ihn sein Herr vor Gott bringen und ihn an die Tür oder den Pfosten stellen, und er soll ihm seine Ohren mit einem Pfriem* durchbohren, damit er ihm diene für alle Zeiten. 7 Wenn aber jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, so soll sie nicht wie die Sklaven freigelassen werden. 8 Wenn sie ihrem Herrn, der sie für sich bestimmt hatte, missfällt, so soll er sie loskaufen lassen; aber er hat keine Macht, sie unter ein fremdes Volk zu verkaufen, weil er treulos an ihr gehandelt hat. 9 Verheiratet er sie aber mit seinem Sohn, so soll er nach dem Recht der Töchter mit ihr handeln. 10 Wenn er sich aber eine andere nimmt, so soll er jener nichts schmälern an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Beiwohnung. 11 Wenn er diese drei Dinge nicht tut, so soll sie umsonst frei werden, ohne Lösegeld.

Bestimmungen über Totschlag und Körperverletzung

12 Wer einen Menschen schlägt, dass er stirbt, der soll unbedingt sterben. 13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand geschehen lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll. 14 Wenn aber jemand gegen seinen Nächsten frevelhaft handelt, sodass er ihn vorsätzlich umbringt, [sogar] von meinem Altar sollst du ihn wegholen, damit er stirbt! 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll unbedingt sterben. 16 Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft oder dass man ihn noch in seiner Hand findet, der soll unbedingt sterben. 17 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll unbedingt sterben. 18 Wenn Männer miteinander streiten und einer schlägt den anderen mit einem Stein oder mit der Faust, dass er nicht stirbt, aber im Bett liegen muss: 19 Wenn er so weit wiederhergestellt wird, dass er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, straflos bleiben; nur soll er ihn für das Versäumte entschädigen und für seine völlige Heilung sorgen. 20 Und wer seinen Sklaven oder seine Sklavin mit einem Stock schlägt, sodass sie ihm unter der Hand sterben, der soll unbedingt bestraft werden; 21 stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schaden ist. 22 Wenn Männer sich streiten und eine schwangere Frau stoßen, sodass eine Frühgeburt eintritt, aber sonst kein Schaden entsteht, so muss [dem Schuldigen] eine Geldstrafe auferlegt werden, wie sie der Ehemann der Frau festsetzt; und er soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben. 23 Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du geben: Leben um Leben, 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule. 26 Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlägt, so soll er sie freilassen für das Auge. 27 Und wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie auch freilassen für den Zahn. 28 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau zu Tode stößt, so soll man es unbedingt steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentümer des Rindes aber soll unbestraft bleiben. 29 Ist aber das Rind seit mehreren Tagen stößig gewesen und wurde sein Eigentümer deshalb verwarnt, hat es aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll das Rind, das einen Mann oder eine Frau getötet hat, gesteinigt werden, und auch sein Eigentümer soll sterben. 30 Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er zur Erlösung seiner Seele so viel geben, wie man ihm auferlegt. 31 Wenn es einen Sohn oder eine Tochter stößt, so soll man ihn auch nach diesem Recht behandeln. 32 Wenn aber das Rind einen Sklaven stößt oder eine Sklavin, so soll man ihrem Herrn 30 Schekel Silber bezahlen; das Rind aber muss gesteinigt werden.

Schaden und Schadenersatz

33 Wenn jemand eine Zisterne aufdeckt oder eine solche gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder Esel hinein, 34 so hat der Zisternenbesitzer den Eigentümer des Viehs mit Geld zu entschädigen, das tote Tier aber soll ihm gehören. 35 Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen zu Tode stößt, so sollen sie das lebendige Rind verkaufen und das Geld teilen und das tote [Rind] auch teilen. 36 Wusste man aber, dass das Rind schon seit etlichen Tagen stößig war und hat sein Herr es doch nicht in Verwahrung getan, so soll er das Rind ersetzen und das tote behalten. 37 Wenn jemand ein Rind stiehlt oder ein Schaf und es schlachtet oder verkauft, so soll er fünf Rinder für eines erstatten und vier Schafe für eines.

Bibeltext der Schlachter Copyright © 2000 Genfer Bibelgesellschaft Wiedergegeben mit der freundlichen Genehmigung. Alle Rechte vorbehalten.

Neue Genfer Übersetzung

Rechtsbestimmungen für das Zusammenleben der Israeliten (Kapitel 21 bis 23)

1 ´Weiter sagte der HERR zu Mose:` »Folgende Rechtsbestimmungen sollst du den Israeliten vorlegen:

Schutzrechte für hebräische Sklaven und Sklavinnen

2 Wenn du einen hebräischen Sklaven erwirbst, darfst du ihn ´höchstens` sechs Jahre für dich arbeiten lassen. ´Mit Beginn des` siebten Jahres muss er freigelassen werden, ohne dass ihn jemand loskaufen muss. 3 War er unverheiratet, als er ´in deinen Dienst` gekommen ist, soll er auch allein wieder gehen. War er verheiratet, dann soll seine Frau mit ihm freigelassen werden. 4 Hat sein Herr ihm eine Frau gegeben und sie haben Söhne oder Töchter bekommen, dann bleiben die Frau und die Kinder im Besitz des Herrn. Nur der Mann wird freigelassen. 5 Erklärt der Sklave jedoch ausdrücklich: »Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder. Darum will ich nicht freigelassen werden!«, 6 dann soll sein Herr mit ihm ´zum Heiligtum gehen und` vor Gott treten. ´In Gottes Gegenwart` soll man den Sklaven an eine Tür oder einen Pfosten stellen, und sein Herr soll ihm mit einem spitzen Werkzeug das Ohrläppchen durchstechen. Damit gehört der Sklave für immer seinem Herrn. 7 Wenn jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, dann kann sie nicht ´im siebten Jahr zu den selben Bedingungen` wie ein männlicher Sklave freigelassen werden. 8 Hatte der Käufer sie für sich als Frau vorgesehen, und sie gefällt ihm nicht mehr, dann soll er ´ihrer Familie` erlauben, sie wieder loszukaufen. Er hat nicht das Recht, sie an Fremde weiterzuverkaufen, denn damit würde er das Versprechen brechen, das er ihr gegeben hat*. 9 Hat er sie für seinen Sohn als Frau vorgesehen, muss er ihr die gleichen Rechte gewähren wie einer Tochter. 10 ´Ist sie seine Frau`, und er nimmt später noch eine zweite Frau dazu, dann darf er ihr das Recht auf Essen, Kleidung und ehelichen Verkehr nicht beschneiden. 11 Gewährt er ihr diese drei ´Rechte` nicht, dann muss er sie freilassen, ohne noch eine weitere Bezahlung zu verlangen.

Todeswürdige Vergehen

12 Wer einen Menschen so verletzt*, dass er stirbt, wird mit dem Tod bestraft. 13 Hat er ihn aber nicht absichtlich getötet, sondern durch ein Missgeschick, das ´ich, euer` Gott, zugelassen habe, dann kann der Täter an einen Ort fliehen, den ich dafür bestimmen werde. 14 Wenn jemand so vermessen ist, seinen Mitmenschen heimtückisch zu ermorden, ´muss er sterben. Selbst wenn er` an meinem Altar ´Schutz sucht`, soll man ihn von dort wegholen und töten. 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, wird mit dem Tod bestraft. 16 Wenn jemand einen Menschen entführt, wird er mit dem Tod bestraft – ganz gleich, ob er das Opfer bereits ´als Sklaven` verkauft hat oder ob es sich noch in seiner Gewalt befindet. 17 Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht*, wird mit dem Tod bestraft.

Körperverletzung

18 Wenn Männer in Streit geraten und einer den anderen mit einem Stein oder mit der Faust* so schlägt, dass er zwar nicht stirbt, aber ´für einige Zeit` bettlägerig wird, ´dann gilt Folgendes`: 19 Kommt das Opfer wieder auf die Beine und kann mit Hilfe eines Stocks draußen herumlaufen, soll der Täter straffrei bleiben. Jedoch muss er den Geschädigten für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit entschädigen und für seine vollständige Genesung Sorge tragen*. 20 Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin so mit einem Stock schlägt, dass der Geschlagene auf der Stelle stirbt*, muss die Tat bestraft werden. 21 Überlebt der Sklave aber noch ein oder zwei Tage, ist keine Strafe mehr nötig. Der Besitzer ist durch den Verlust seines Eigentums genug gestraft.* 22 Wenn Männer bei einer Schlägerei eine schwangere Frau so stoßen, dass sie ihr Kind verliert, ohne dabei selbst zu Schaden zu kommen, muss der Schuldige eine Geldstrafe bezahlen. ´Die Höhe der Strafe` wird vom Ehemann der betroffenen Frau festgelegt und durch ein Gericht* bestätigt. 23 Kommt ´die Frau` jedoch zu Schaden, dann wird das Strafmaß folgendermaßen festgelegt*: Leben für Leben, 24 Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß, 25 Brandverletzung für Brandverletzung, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme. 26 Wenn jemand das Auge seines Sklaven oder seiner Sklavin so verletzt, dass es seine Sehkraft verliert, dann muss er den Betroffenen zur Entschädigung für ´den Verlust` seines Auges freilassen. 27 Schlägt er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn aus, muss er die Person zur Entschädigung für ´den Verlust` ihres Zahnes freilassen.

Tödliche Angriffe durch Rinder

28 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, dass sie sterben, muss man es steinigen und sein Fleisch darf nicht gegessen werden. Der Besitzer des Tieres bleibt straffrei. 29 War das Rind früher schon stößig, aber sein Besitzer hat es trotz entsprechender Hinweise nicht eingesperrt, und es tötet einen Menschen, dann muss nicht nur das Rind gesteinigt werden; auch sein Besitzer muss sterben. 30 Fordert ´die Familie des Getöteten stattdessen` ein Sühnegeld, dann kann er sein Leben freikaufen, indem er den geforderten Betrag vollständig bezahlt. 31 Stößt das Rind einen Jungen oder ein Mädchen ´zu Tode`, dann gilt dasselbe Gesetz. 32 Stößt es einen Sklaven oder eine Sklavin ´zu Tode`, soll der Halter des Tieres dem Sklavenbesitzer dreißig Silberstücke bezahlen. Das Rind muss gesteinigt werden.

Schaden an fremdem Vieh

33 Wenn jemand die Abdeckung einer Zisterne wegnimmt oder eine ´neue` Zisterne gräbt und nicht abdeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein, 34 dann muss der Eigentümer der Zisterne dem Geschädigten den Geldwert ´des Tieres` zurückerstatten. Das verendete Tier darf er behalten. 35 Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt und tötet, dann sollen die beiden Besitzer das überlebende Tier verkaufen und sich den Erlös teilen. Auch das tote Tier sollen sie sich teilen. 36 War jedoch schon vorher bekannt, dass das Rind stößig ist, aber sein Besitzer hat es nicht eingesperrt, dann muss er das getötete Rind durch ein gleichwertiges Rind ersetzen. Das tote Tier darf er behalten.

Diebstahl

37 Wenn jemand ein Rind, ein Schaf oder eine Ziege stiehlt und das Tier schlachtet oder verkauft, muss er das Rind fünffach und das Schaf oder die Ziege vierfach ersetzen.