2.Mose 21 | Neue Genfer Übersetzung Neue evangelistische Übersetzung

2.Mose 21 | Neue Genfer Übersetzung

Rechtsbestimmungen für das Zusammenleben der Israeliten (Kapitel 21 bis 23)

1 Weiter sagte der HERR zu Mose: »Folgende Rechtsbestimmungen sollst du den Israeliten vorlegen:

Schutzrechte für hebräische Sklaven und Sklavinnen

2 Wenn du einen hebräischen Sklaven erwirbst, darfst du ihn höchstens sechs Jahre für dich arbeiten lassen. Mit Beginn des siebten Jahres muss er freigelassen werden, ohne dass ihn jemand loskaufen muss. 3 War er unverheiratet, als er in deinen Dienst gekommen ist, soll er auch allein wieder gehen. War er verheiratet, dann soll seine Frau mit ihm freigelassen werden. 4 Hat sein Herr ihm eine Frau gegeben und sie haben Söhne oder Töchter bekommen, dann bleiben die Frau und die Kinder im Besitz des Herrn. Nur der Mann wird freigelassen. 5 Erklärt der Sklave jedoch ausdrücklich: »Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder. Darum will ich nicht freigelassen werden!«, 6 dann soll sein Herr mit ihm zum Heiligtum gehen und vor Gott treten. In Gottes Gegenwart soll man den Sklaven an eine Tür oder einen Pfosten stellen, und sein Herr soll ihm mit einem spitzen Werkzeug das Ohrläppchen durchstechen. Damit gehört der Sklave für immer seinem Herrn. 7 Wenn jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, dann kann sie nicht im siebten Jahr zu den selben Bedingungen wie ein männlicher Sklave freigelassen werden. 8 Hatte der Käufer sie für sich als Frau vorgesehen, und sie gefällt ihm nicht mehr, dann soll er ihrer Familie erlauben, sie wieder loszukaufen. Er hat nicht das Recht, sie an Fremde weiterzuverkaufen, denn damit würde er das Versprechen brechen, das er ihr gegeben hat*. 9 Hat er sie für seinen Sohn als Frau vorgesehen, muss er ihr die gleichen Rechte gewähren wie einer Tochter. 10 Ist sie seine Frau, und er nimmt später noch eine zweite Frau dazu, dann darf er ihr das Recht auf Essen, Kleidung und ehelichen Verkehr nicht beschneiden. 11 Gewährt er ihr diese drei Rechte nicht, dann muss er sie freilassen, ohne noch eine weitere Bezahlung zu verlangen.

Todeswürdige Vergehen

12 Wer einen Menschen so verletzt*, dass er stirbt, wird mit dem Tod bestraft. 13 Hat er ihn aber nicht absichtlich getötet, sondern durch ein Missgeschick, das ich, euer Gott, zugelassen habe, dann kann der Täter an einen Ort fliehen, den ich dafür bestimmen werde. 14 Wenn jemand so vermessen ist, seinen Mitmenschen heimtückisch zu ermorden, muss er sterben. Selbst wenn er an meinem Altar Schutz sucht, soll man ihn von dort wegholen und töten. 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, wird mit dem Tod bestraft. 16 Wenn jemand einen Menschen entführt, wird er mit dem Tod bestraft – ganz gleich, ob er das Opfer bereits als Sklaven verkauft hat oder ob es sich noch in seiner Gewalt befindet. 17 Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht*, wird mit dem Tod bestraft.

Körperverletzung

18 Wenn Männer in Streit geraten und einer den anderen mit einem Stein oder mit der Faust* so schlägt, dass er zwar nicht stirbt, aber für einige Zeit bettlägerig wird, dann gilt Folgendes: 19 Kommt das Opfer wieder auf die Beine und kann mit Hilfe eines Stocks draußen herumlaufen, soll der Täter straffrei bleiben. Jedoch muss er den Geschädigten für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit entschädigen und für seine vollständige Genesung Sorge tragen*. 20 Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin so mit einem Stock schlägt, dass der Geschlagene auf der Stelle stirbt*, muss die Tat bestraft werden. 21 Überlebt der Sklave aber noch ein oder zwei Tage, ist keine Strafe mehr nötig. Der Besitzer ist durch den Verlust seines Eigentums genug gestraft.* 22 Wenn Männer bei einer Schlägerei eine schwangere Frau so stoßen, dass sie ihr Kind verliert, ohne dabei selbst zu Schaden zu kommen, muss der Schuldige eine Geldstrafe bezahlen. Die Höhe der Strafe wird vom Ehemann der betroffenen Frau festgelegt und durch ein Gericht* bestätigt. 23 Kommt die Frau jedoch zu Schaden, dann wird das Strafmaß folgendermaßen festgelegt*: Leben für Leben, 24 Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß, 25 Brandverletzung für Brandverletzung, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme. 26 Wenn jemand das Auge seines Sklaven oder seiner Sklavin so verletzt, dass es seine Sehkraft verliert, dann muss er den Betroffenen zur Entschädigung für den Verlust seines Auges freilassen. 27 Schlägt er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn aus, muss er die Person zur Entschädigung für den Verlust ihres Zahnes freilassen.

Tödliche Angriffe durch Rinder

28 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, dass sie sterben, muss man es steinigen und sein Fleisch darf nicht gegessen werden. Der Besitzer des Tieres bleibt straffrei. 29 War das Rind früher schon stößig, aber sein Besitzer hat es trotz entsprechender Hinweise nicht eingesperrt, und es tötet einen Menschen, dann muss nicht nur das Rind gesteinigt werden; auch sein Besitzer muss sterben. 30 Fordert die Familie des Getöteten stattdessen ein Sühnegeld, dann kann er sein Leben freikaufen, indem er den geforderten Betrag vollständig bezahlt. 31 Stößt das Rind einen Jungen oder ein Mädchen zu Tode, dann gilt dasselbe Gesetz. 32 Stößt es einen Sklaven oder eine Sklavin zu Tode, soll der Halter des Tieres dem Sklavenbesitzer dreißig Silberstücke bezahlen. Das Rind muss gesteinigt werden.

Schaden an fremdem Vieh

33 Wenn jemand die Abdeckung einer Zisterne wegnimmt oder eine neue Zisterne gräbt und nicht abdeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein, 34 dann muss der Eigentümer der Zisterne dem Geschädigten den Geldwert des Tieres zurückerstatten. Das verendete Tier darf er behalten. 35 Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt und tötet, dann sollen die beiden Besitzer das überlebende Tier verkaufen und sich den Erlös teilen. Auch das tote Tier sollen sie sich teilen. 36 War jedoch schon vorher bekannt, dass das Rind stößig ist, aber sein Besitzer hat es nicht eingesperrt, dann muss er das getötete Rind durch ein gleichwertiges Rind ersetzen. Das tote Tier darf er behalten.

Diebstahl

37 Wenn jemand ein Rind, ein Schaf oder eine Ziege stiehlt und das Tier schlachtet oder verkauft, muss er das Rind fünffach und das Schaf oder die Ziege vierfach ersetzen.

Bibeltext der Neuen Genfer Übersetzung (NGÜ). © Neues Testament und Psalmen: Genfer Bibelgesellschaft Romanel-sur-Lausanne, Schweiz. © Altes Testament: Genfer Bibelgesellschaft Romanel-sur-Lausanne, Schweiz, Brunnen Verlag GmbH Gießen, Deutsche Bibelgesellschaft, Stuttgart. Wiedergegeben mit freundlicher Genehmigung. Alle Rechte vorbehalten.

Neue evangelistische Übersetzung

Das Bundesbuch (Kapitel 21-23)

1 "Folgende Rechtsordnungen sollst du ihnen vorlegen:

Hebräische Sklaven

2 Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er dir sechs Jahre lang dienen. Im siebten Jahr soll er unentgeltlich als freier Mann entlassen werden. 3 Ist er allein gekommen, soll er allein gehen. War er verheiratet, soll seine Frau mitgehen. 4 Falls sein Herr ihm eine Frau gegeben hat, bleiben die Frau und ihre Kinder Eigentum ihres Herrn. Nur er selbst ist frei. 5 Wenn der Sklave aber sagt: "Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder; ich will nicht freigelassen werden!", 6 dann soll sein Herr ihn vor die Richter* bringen und ihn dann an die Tür oder den Türpfosten stellen und ihm das Ohr mit einer Ahle durchbohren. So wird er für immer sein Sklave sein. 7 Wenn jemand seine Tochter als Sklavin verkauft hat, darf sie nicht so wie ein Sklave freigelassen werden. 8 Hatte ihr Herr sie für sich selbst bestimmt, aber sie gefiel ihm nicht, dann soll er sie zurückkaufen lassen. Er hat nicht das Recht, sie an Fremde zu verkaufen, weil er seine Zusage nicht eingehalten hat. 9 Hat er sie als Frau für seinen Sohn bestimmt, muss er ihr das Recht einer Tochter einräumen. 10 Heiratet er sie und später noch eine andere, dann darf er sie in Nahrung, Kleidung und sexueller Gemeinschaft nicht benachteiligen. 11 Vernachlässigt er eine dieser drei Pflichten, muss er sie unentgeltlich freilassen.

Totschlag und Mord

12 Wer einen Menschen so schlägt, dass er stirbt, wird mit dem Tod bestraft. 13 Hat er ihn nicht absichtlich getötet, sondern Gott hat es durch seine Hand geschehen lassen, dann werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen kann. 14 Doch wenn jemand seinen Mitmenschen vorsätzlich und hinterhältig umbringt, findet er nicht einmal an meinem Altar Schutz. Er muss von dort weggeholt und getötet werden.'

Misshandlung der Eltern

15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, wird mit dem Tod bestraft.'

Menschenraub

16 Wer einen Menschen raubt, wird mit dem Tod bestraft, gleichgültig ob er ihn schon verkauft oder noch in seiner Gewalt hat.'

Verfluchung der Eltern

17 Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht, wird mit dem Tod bestraft.'*

Körperverletzung

18 Wenn Männer in Streit geraten und einer verletzt den anderen mit einem Stein oder der Faust, sodass er bettlägerig wird, 19 aber später wieder aufstehen und draußen am Stock umherlaufen kann, ist der Täter nicht körperlich zu bestrafen. Er muss den Verletzten aber für seine Arbeitsunfähigkeit entschädigen und ihm die Heilungskosten erstatten. 20 Wenn jemand seinen Sklaven mit einem Stock so schlägt, dass er ihm unter der Hand stirbt, dann muss das bestraft werden. Dasselbe gilt bei einer Sklavin. 21 Wenn der Sklave aber noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, muss die Tat nicht bestraft werden, denn er schadet sich ja selbst.* 22 Wenn Männer sich prügeln und dabei eine schwangere Frau stoßen, sodass sie eine Frühgeburt hat, aber sonst kein ernstlicher Schaden entstanden ist, dann muss der Schuldige eine Geldstrafe bezahlen. Die Höhe wird vom Ehemann der betreffenden Frau bestimmt und nach gerichtlicher Bestätigung bezahlt. 23 Ist aber ein weiterer Schaden entstanden, dann muss gegeben werden: Leben für Leben, 24 Auge für Auge, Zahn für Zahn,* Hand für Hand, Fuß für Fuß, 25 Brandmal für Brandmal, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme. 26 Wenn jemand seinem Sklaven ein Auge oder einen Zahn ausschlägt, muss er ihn als Entschädigung dafür freilassen. 27 Dasselbe gilt bei einer Sklavin.'

Körperverletzung durch Haustiere

28 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, sodass der Mensch stirbt, muss das Rind mit schweren Steinen erschlagen werden. Sein Fleisch darf man nicht essen. Der Besitzer jedoch bleibt straffrei. 29 Hat das Rind aber schon früher Menschen gestoßen und sein Besitzer hat es nicht eingesperrt, obwohl man ihn gewarnt hatte, dann muss nicht nur das Rind gesteinigt, sondern auch sein Besitzer getötet werden. 30 Wenn ihm die Zahlung eines Sühngeldes erlaubt wird, dann muss er als Lösegeld für sein Leben alles bezahlen, was man ihm auferlegt. 31 Der gleiche Grundsatz gilt auch, wenn das Rind einen Jungen oder ein Mädchen tödlich verletzt. 32 Bei einem Sklaven oder einer Sklavin muss der Besitzer des Rindes ihrem Herrn 30 Schekel Silber* zahlen, und das Rind muss gesteinigt werden.'

Schadenersatz bei fremdem Vieh

33 Wenn jemand eine Zisterne offen lässt oder eine gräbt und nicht abdeckt, und ein Rind oder ein Esel fällt hinein, 34 dann muss er das Tier seinem Besitzer bezahlen. Das tote Tier kann er behalten. 35 Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt, sodass es verendet, dann sollen beide Besitzer das lebende Tier verkaufen und den Erlös teilen. Auch das tote Tier sollen sie sich teilen. 36 Hat das Rind aber schon früher gestoßen und sein Besitzer hat es nicht eingesperrt, muss er ein lebendes Rind für das tote erstatten. Das tote darf er behalten.'

Schadenersatz bei Diebstahl

37 Wenn jemand ein Rind oder ein Stück Kleinvieh stiehlt und es schlachtet oder verkauft, dann muss er für das Rind fünffachen Ersatz leisten und für das Schaf oder die Ziege vierfachen.'