2.Mose 21 | Neue Genfer Übersetzung الكتاب المقدس

2.Mose 21 | Neue Genfer Übersetzung

Rechtsbestimmungen für das Zusammenleben der Israeliten (Kapitel 21 bis 23)

1 Weiter sagte der HERR zu Mose: »Folgende Rechtsbestimmungen sollst du den Israeliten vorlegen:

Schutzrechte für hebräische Sklaven und Sklavinnen

2 Wenn du einen hebräischen Sklaven erwirbst, darfst du ihn höchstens sechs Jahre für dich arbeiten lassen. Mit Beginn des siebten Jahres muss er freigelassen werden, ohne dass ihn jemand loskaufen muss. 3 War er unverheiratet, als er in deinen Dienst gekommen ist, soll er auch allein wieder gehen. War er verheiratet, dann soll seine Frau mit ihm freigelassen werden. 4 Hat sein Herr ihm eine Frau gegeben und sie haben Söhne oder Töchter bekommen, dann bleiben die Frau und die Kinder im Besitz des Herrn. Nur der Mann wird freigelassen. 5 Erklärt der Sklave jedoch ausdrücklich: »Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder. Darum will ich nicht freigelassen werden!«, 6 dann soll sein Herr mit ihm zum Heiligtum gehen und vor Gott treten. In Gottes Gegenwart soll man den Sklaven an eine Tür oder einen Pfosten stellen, und sein Herr soll ihm mit einem spitzen Werkzeug das Ohrläppchen durchstechen. Damit gehört der Sklave für immer seinem Herrn. 7 Wenn jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, dann kann sie nicht im siebten Jahr zu den selben Bedingungen wie ein männlicher Sklave freigelassen werden. 8 Hatte der Käufer sie für sich als Frau vorgesehen, und sie gefällt ihm nicht mehr, dann soll er ihrer Familie erlauben, sie wieder loszukaufen. Er hat nicht das Recht, sie an Fremde weiterzuverkaufen, denn damit würde er das Versprechen brechen, das er ihr gegeben hat*. 9 Hat er sie für seinen Sohn als Frau vorgesehen, muss er ihr die gleichen Rechte gewähren wie einer Tochter. 10 Ist sie seine Frau, und er nimmt später noch eine zweite Frau dazu, dann darf er ihr das Recht auf Essen, Kleidung und ehelichen Verkehr nicht beschneiden. 11 Gewährt er ihr diese drei Rechte nicht, dann muss er sie freilassen, ohne noch eine weitere Bezahlung zu verlangen.

Todeswürdige Vergehen

12 Wer einen Menschen so verletzt*, dass er stirbt, wird mit dem Tod bestraft. 13 Hat er ihn aber nicht absichtlich getötet, sondern durch ein Missgeschick, das ich, euer Gott, zugelassen habe, dann kann der Täter an einen Ort fliehen, den ich dafür bestimmen werde. 14 Wenn jemand so vermessen ist, seinen Mitmenschen heimtückisch zu ermorden, muss er sterben. Selbst wenn er an meinem Altar Schutz sucht, soll man ihn von dort wegholen und töten. 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, wird mit dem Tod bestraft. 16 Wenn jemand einen Menschen entführt, wird er mit dem Tod bestraft – ganz gleich, ob er das Opfer bereits als Sklaven verkauft hat oder ob es sich noch in seiner Gewalt befindet. 17 Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht*, wird mit dem Tod bestraft.

Körperverletzung

18 Wenn Männer in Streit geraten und einer den anderen mit einem Stein oder mit der Faust* so schlägt, dass er zwar nicht stirbt, aber für einige Zeit bettlägerig wird, dann gilt Folgendes: 19 Kommt das Opfer wieder auf die Beine und kann mit Hilfe eines Stocks draußen herumlaufen, soll der Täter straffrei bleiben. Jedoch muss er den Geschädigten für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit entschädigen und für seine vollständige Genesung Sorge tragen*. 20 Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin so mit einem Stock schlägt, dass der Geschlagene auf der Stelle stirbt*, muss die Tat bestraft werden. 21 Überlebt der Sklave aber noch ein oder zwei Tage, ist keine Strafe mehr nötig. Der Besitzer ist durch den Verlust seines Eigentums genug gestraft.* 22 Wenn Männer bei einer Schlägerei eine schwangere Frau so stoßen, dass sie ihr Kind verliert, ohne dabei selbst zu Schaden zu kommen, muss der Schuldige eine Geldstrafe bezahlen. Die Höhe der Strafe wird vom Ehemann der betroffenen Frau festgelegt und durch ein Gericht* bestätigt. 23 Kommt die Frau jedoch zu Schaden, dann wird das Strafmaß folgendermaßen festgelegt*: Leben für Leben, 24 Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß, 25 Brandverletzung für Brandverletzung, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme. 26 Wenn jemand das Auge seines Sklaven oder seiner Sklavin so verletzt, dass es seine Sehkraft verliert, dann muss er den Betroffenen zur Entschädigung für den Verlust seines Auges freilassen. 27 Schlägt er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn aus, muss er die Person zur Entschädigung für den Verlust ihres Zahnes freilassen.

Tödliche Angriffe durch Rinder

28 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, dass sie sterben, muss man es steinigen und sein Fleisch darf nicht gegessen werden. Der Besitzer des Tieres bleibt straffrei. 29 War das Rind früher schon stößig, aber sein Besitzer hat es trotz entsprechender Hinweise nicht eingesperrt, und es tötet einen Menschen, dann muss nicht nur das Rind gesteinigt werden; auch sein Besitzer muss sterben. 30 Fordert die Familie des Getöteten stattdessen ein Sühnegeld, dann kann er sein Leben freikaufen, indem er den geforderten Betrag vollständig bezahlt. 31 Stößt das Rind einen Jungen oder ein Mädchen zu Tode, dann gilt dasselbe Gesetz. 32 Stößt es einen Sklaven oder eine Sklavin zu Tode, soll der Halter des Tieres dem Sklavenbesitzer dreißig Silberstücke bezahlen. Das Rind muss gesteinigt werden.

Schaden an fremdem Vieh

33 Wenn jemand die Abdeckung einer Zisterne wegnimmt oder eine neue Zisterne gräbt und nicht abdeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein, 34 dann muss der Eigentümer der Zisterne dem Geschädigten den Geldwert des Tieres zurückerstatten. Das verendete Tier darf er behalten. 35 Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt und tötet, dann sollen die beiden Besitzer das überlebende Tier verkaufen und sich den Erlös teilen. Auch das tote Tier sollen sie sich teilen. 36 War jedoch schon vorher bekannt, dass das Rind stößig ist, aber sein Besitzer hat es nicht eingesperrt, dann muss er das getötete Rind durch ein gleichwertiges Rind ersetzen. Das tote Tier darf er behalten.

Diebstahl

37 Wenn jemand ein Rind, ein Schaf oder eine Ziege stiehlt und das Tier schlachtet oder verkauft, muss er das Rind fünffach und das Schaf oder die Ziege vierfach ersetzen.

Bibeltext der Neuen Genfer Übersetzung (NGÜ). © Neues Testament und Psalmen: Genfer Bibelgesellschaft Romanel-sur-Lausanne, Schweiz. © Altes Testament: Genfer Bibelgesellschaft Romanel-sur-Lausanne, Schweiz, Brunnen Verlag GmbH Gießen, Deutsche Bibelgesellschaft, Stuttgart. Wiedergegeben mit freundlicher Genehmigung. Alle Rechte vorbehalten.

الكتاب المقدس

العبيد العبرانيون

1 وَهَذِهِ هِي الأَحْكَامُ الَّتِي تَضَعُهَا أَمَامَهُمْ: 2 إنِ اشْتَرَيْتَ عَبْداً عِبْرَانِيًّا فَلْيَخْدُمْكَ سِتَّ سَنَوَاتٍ، وَفِي السَّنَةِ السَّابِعَةِ تُطْلِقُهُ حُرّاً مَجَّاناً 3 وَإذَا اشْتَرَيْتَهُ وَهُوَ أَعْزَبُ يُطْلَقُ وَحْدَهُ. وَإِنِ اشْتَرَيْتَهُ وَهُوَ بَعْلُ امْرَأَةٍ، تُطْلَقُ زَوْجَتُهُ مَعَهُ. 4 وَإِنْ وَهَبَهُ مَوْلاهُ زَوْجَةً وَأَنْجَبَتْ لَهُ بَنِينَ وَبَنَاتٍ، فَإِنَّ زَوْجَتَهُ وَأَوْلادَهَا يَكُونُونَ مِلْكاً لِسَيِّدِهِ، وَهُوَ يُطْلَقُ وَحْدَهُ حُرّاً. 5 لَكِنْ إِنْ قَالَ الْعَبْدُ: «أُحِبُّ مَوْلايَ وَزَوْجَتِي وَأَوْلادِي، وَلا أُرِيدُ أَنْ أَخْرُجَ حُرّاً. 6 يَأْخُذُهُ سَيِّدُهُ إِلَى قُضَاةِ الْمَدِينَةِ، ثُمَّ يُقِيمُهُ لِصْقَ الْبَابِ أَوْ قَائِمَتِهِ، وَيَثْقُبُ أُذُنَهُ بِمِخْرَزٍ، فَيُصْبِحُ خَادِماً لَهُ مَدَى الْحَيَاةِ. 7 وَلَكِنْ إِذَا بَاعَ رَجُلٌ ابْنَتَهُ كَأَمَةٍ، فَإِنَّهَا لَا تُطْلَقُ حُرَّةً كَمَا يُطْلَقُ الْعَبْدُ. 8 فَإِذَا لَمْ تَرُقْ لِمَوْلاهَا الَّذِي خَطَبَهَا لِنَفْسِهِ، يَسْمَحُ بِافْتِدَائِهَا، وَلا يَحِقُّ لَهُ أَنْ يَبِيعَهَا لِقَوْمٍ أَجَانِبَ لأَنَّهُ غَدَرَ بِها فَلَمْ يَتَزَوَّجْهَا 9 وَإِنْ خَطَبَهَا لاِبْنِهِ فَإِنَّهُ يُعَامِلُهَا كَابْنَةٍ لَهُ. 10 أَمَّا إِذَا أَعْجَبَتْهُ وَتَزَوَّجَهَا، ثُمَّ عَادَ فَتَزَوَّجَ مِنْ أُخْرَى، فَإِنَّهُ لَا يُنَقِّصُ شَيْئاً مِنْ طَعَامِهَا وَكُسْوَتِهَا وَمُعَاشَرَتِهَا، 11 فَإِذَا قَصَّرَ فِي وَاحِدٍ مِنْ هَذِهِ الأَشْيَاءِ الثَّلاثَةِ، عَلَيْهِ أَنْ يُطْلِقَهَا حُرَّةً مَجَّاناً.

الإصابات الشخصية

12 مَنْ ضَرَبَ إنْسَاناً وَقَتَلَهُ، فَالضَّارِبُ حَتْماً يَمُوتُ. 13 وَلَكِنْ إِنْ لَمْ يَتَعَمَّدِ الضَّارِبُ ذَلِكَ، بَلْ حَدَثَ الأَمْرُ بِقَضَاءِ اللهِ فَإِنِّي سَأُعَيِّنُ لَهُ مَكَاناً يَلْجَأُ إِلَيْهِ. 14 وَلَكِنْ إِذَا تَآمَرَ أَحَدٌ عَلَى آخَرَ وَتَعَمَّدَ قَتْلَهُ، فَسُقْهُ لِلْمَوْتِ حَتَّى وَلَوِ احْتَمَى بِمَذْبَحِي 15 كُلُّ مَنْ يَضْرِبْ أَبَاهُ أَوْ أُمَّهُ، يُقْتَلْ. 16 مَنْ يَخْطِفْ إِنْسَاناً وَيَبِعْهُ أَوْ يَسْتَرِقَّهُ عِنْدَهُ حَتْماً يَمُتْ. 17 مَنْ يَشْتِمْ أَبَاهُ أَوْ أُمَّهُ يُقْتَلْ. 18 إِذَا تَعَارَكَ رَجُلانِ فَضَرَبَ أَحَدُهُمَا الآخَرَ بِحَجَرٍ أَوْ لَكَمَهُ مِنْ غَيْرِ أَنْ يُمِيتَهُ بَلْ أَلْزَمَهُ الْفِرَاشَ، 19 ثُمَّ قَامَ مُتَمَشِّياً مُتَوَكِّئاً عَلَى عُكَّازِهِ، يُبَرَّأُ الضَّارِبُ، إلّا أَنَّ عَلَيْهِ أَنْ يَدْفَعَ لِلْمَضْرُوبِ تَعْوِيضاً عَنْ مُدَّةِ تَعَطُّلِهِ، وَيَتَحَمَّلَ نَفَقَاتِ عِلاجِهِ. 20 إنْ ضَرَبَ أَحَدٌ عَبْدَهُ أَوْ أَمَتَهُ بِالْعَصَا ضَرْباً أَفْضَى إِلَى الْمَوْتِ، يُعَاقَبُ. 21 لَكِنْ إِنْ بَقِيَ حَيًّا يَوْماً أَوْ يَوْمَيْنِ، لَا يُعَاقَبُ الضَّارِبُ، لأَنَّ العَبْدَ مِلْكُهُ. 22 إِنْ تَضَارَبَ رِجَالٌ وَصَدَمُوا امْرَأَةً حَامِلاً فَأَجْهَضَتْ مِنْ غَيْرِ أَنْ تَتَأَذَّى، يَدْفَعُ الصَّادِمُ غَرَامَةً بِمُقْتَضَى مَا يُطَالِبُ بِهِ الزَّوْجُ وَوَفْقاً لِقَرَارِ الْقُضَاةِ. 23 أَمَّا إِذَا تَأَذَّتِ الْمَرْأَةُ، تَأْخُذُ نَفْساً بِنَفْسٍ، 24 وَعَيْناً بِعَيْنٍ، وَسِنّاً بِسِنٍّ، وَيَداً بِيَدٍ، وَرِجْلاً بِرِجْلٍ، 25 وَكَيًّا بِكَيٍّ، وَجُرْحاً بِجُرْحٍ، وَرَضّاً بِرَضٍّ. 26 وَإذَا ضَرَبَ أَحَدٌ عَبْدَهُ أَوْ أَمَتَهُ، فَأَتْلَفَ عَيْنَهُ، فَإِنَّهُ يُطْلِقُهُ حُرّاً تَعْوِيضاً لَهُ عَنْ عَيْنِهِ 27 وَإذَا ضَرَبَ أَحَدٌ عَبْدَهُ أَوْ أَمَتَهُ، فَأَسْقَطَ سِنَّهُ، فَإِنَّهُ يُطْلِقُهُ حُرّاً تَعْوِيضاً عَنْ سِنِّهِ. 28 إِذَا نَطَحَ ثَوْرٌ رَجُلاً أَوِ امْرَأَةً فَمَاتَ، يُرْجَمُ الثَّوْرُ حَتَّى الْمَوْتِ وَلا تَأْكُلُونَ لَحْمَهُ، وَيَكُونُ صَاحِبُ الثَّوْرِ بَرِيئاً. 29 أَمَّا إِنْ كَانَ الثَّوْرُ نَطَّاحاً مِنْ قَبْلُ، وَسَبَقَ إِنْذَارُ صَاحِبِهِ، فَلَمْ يَكْبَحْهُ، فَقَتَلَ رَجُلاً أَوِ امْرَأَةً، يُرْجَمُ الثَّوْرُ، وَيُقْتَلُ صَاحِبُهُ. 30 إلّا إِذَا طُولِبَ بِدَفْعِ الدِّيَّةِ، فَيَدْفَعُ آنَئِذٍ فِدَاءَ نَفْسِهِ مَا هُوَ مَتَوَجِّبٌ عَلَيْهِ. 31 وَإذَا نَطَحَ ابْناً أَوِ ابْنَةً، يُنَفَّذُ فِيهِ هَذَا الْحُكْمُ. 32 وَإذَا نَطَحَ الثَّوْرُ عَبْداً أَوْ أَمَةً، فَإِنَّ صَاحِبَهُ يَدْفَعُ ثَلاثِينَ قِطْعَةَ فِضَّةٍ تَعْوِيضاً لِمَوْلاهُ، وَيُرْجَمُ الثَّوْرُ. 33 إنْ كَشَفَ إِنْسَانٌ غِطَاءَ بِئْرِهِ، أَوْ حَفَرَ بِئْراً وَتَرَكَهَا مِنْ غَيْرِ غِطَاءٍ، فَوَقَعَ فِيهَا ثَوْرٌ أَوْ حِمَارٌ، 34 يَقُومُ صَاحِبُ الْبِئْرِ بِدَفْعِ تَعْوِيضٍ عَنِ الْخَسَارَةِ تُضَاهِي ثَمَنَهُ، وَيَكُونُ الْمَيْتُ لَهُ. 35 وَإذَا نَطَحَ ثَوْرُ إِنْسَانٍ ثَوْرَ صَاحِبٍ لَهُ فَمَاتَ الثَّوْرُ، فَإِنَّهُمَا يَبِيعَانِ الثَّوْرَ الْحَيَّ وَيَقْتَسِمَانِ ثَمَنَهُ، وَكَذَلِكَ يَقْتَسِمَانِ الثَّوْرَ الْمَيْتَ. 36 وَأَمَّا إِذَا كَانَ مَعْرُوفاً مِنْ قَبْلُ، أَنَّ الثَّوْرَ نَطَّاحٌ وَلَمْ يَكْبَحْهُ صَاحِبُهُ، فَإِنَّهُ يُعَوِّضُ ثَوْراً بِثَوْرٍ، وَيَكُونُ الثَّوْرُ الْمَيْتُ لَهُ.