3.Mose 27

Hoffnung für alle

1 Der HERR befahl Mose:2 »Sag den Israeliten: Wenn jemand mir einen anderen Menschen mit einem Gelübde geweiht hat, kann er ihn mit einer bestimmten Summe wieder loskaufen.3 Für einen Mann zwischen 20 und 60 Jahren sind 50 Silberstücke zu zahlen, gemessen nach dem Gewicht, das im Heiligtum gilt;4 für eine Frau im gleichen Alter müssen 30 Silberstücke gezahlt werden,5 für einen Jungen zwischen 5 und 20 Jahren 20 Silberstücke und für ein Mädchen im gleichen Alter 10 Silberstücke.6 Ein Kleinkind zwischen einem Monat und 5 Jahren kann mit 5 Silberstücken losgekauft werden, wenn es ein Junge ist; für ein kleines Mädchen sind 3 Silberstücke zu bezahlen.7 Für einen Mann über 60 müssen 15, für eine Frau 10 Silberstücke entrichtet werden.8 Kann derjenige, der das Gelübde abgelegt hat, den festgesetzten Betrag nicht aufbringen, soll er zum Priester gehen. Dieser legt einen Schätzwert für die betreffende Person fest und soll sich dabei nach dem richten, was der Mann bezahlen kann.9 Hat jemand mir, dem HERRN, ein Tier geweiht, das auch als Opfergabe geeignet ist, dann gilt es als heilig10 und darf nicht eingetauscht werden, weder ein gutes gegen ein schlechtes noch ein schlechtes gegen ein gutes Tier. Tauscht dennoch jemand ein Tier gegen ein anderes ein, dann sollen beide Tiere mir gehören!11 Wird mir ein unreines Tier geweiht, das nicht als Opfergabe geeignet ist, dann soll der Besitzer es dem Priester zeigen.12 Dieser schätzt den Wert des Tieres nach dessen Vorzügen und Mängeln. An diesen festgelegten Preis soll man sich halten.13 Will der Eigentümer das Tier aber wieder zurückkaufen, muss er zum Schätzwert noch ein Fünftel dazugeben.14 Wenn jemand mir sein Haus weihen will, soll zunächst der Priester den Wert feststellen. Diese Schätzung ist rechtsgültig.15 Wenn der Besitzer sein Haus dann doch wieder zurückkaufen will, muss er zusätzlich zum Schätzwert ein Fünftel bezahlen. Dann gehört das Haus wieder ihm.16 Will jemand ein geerbtes Stück Land mir, dem HERRN, weihen, soll man den Wert nach dem erforderlichen Saatgut festlegen. Für ein Feld, auf dem man drei Zentner Gerste aussäen kann, müssen 50 Silberstücke gezahlt werden,17 vorausgesetzt, der Besitzer weiht mir sein Feld vom Erlassjahr an.18 Übereignet er das Grundstück erst danach, soll der Priester berechnen, wie viele Jahre noch bis zum nächsten Erlassjahr bleiben, und den Schätzwert entsprechend verringern.19 Falls der Besitzer sein Feld anschließend wieder zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazugeben. Dann gehört es wieder ihm.20 Wenn er das Feld, das er mir geweiht hat, an einen anderen verkauft, ohne es vorher von mir zurückzukaufen, dann verliert er für immer das Recht auf Rückkauf.21 In diesem Fall wird das Feld im nächsten Erlassjahr frei und ist dann für alle Zeiten mir geweiht. Es bleibt mein Eigentum und ist somit auch Eigentum der Priester.22 Wenn jemand mir, dem HERRN, ein Stück Land weiht, das er nicht geerbt, sondern gekauft hat,23 berechnet der Priester den Wert des Grundstücks nach der Zahl der Jahre bis zum nächsten Erlassjahr. Diesen Betrag zahlt der Betreffende noch am selben Tag als heilige Gabe für mich, den HERRN.24 Im nächsten Erlassjahr fällt das Land wieder an den ursprünglichen Besitzer zurück, der es verkauft hatte.25 Die Silberstücke für den Rückkauf werden gewogen nach dem Gewicht, das im Heiligtum gilt. Ein Silberstück wiegt zwölf Gramm.26 Das erstgeborene männliche Jungtier von allen Rindern, Schafen und Ziegen kann mir grundsätzlich nicht geweiht werden, weil es mir ohnehin gehört.27 Die erstgeborenen Männchen von unreinen Tieren stehen mir ebenfalls zu. Der ursprüngliche Besitzer kann ein solches Tier jedoch loskaufen, wenn er ein Fünftel des Schätzwertes zusätzlich bezahlt. Erwirbt er es nicht zurück, soll es zum festgesetzten Preis an einen anderen Käufer gehen.28 Hat jemand nun etwas von seinem Besitz unwiderruflich mir, dem HERRN, geweiht, ganz gleich ob Mensch, Tier oder Land, darf er nichts davon zurückerwerben oder an einen anderen verkaufen. Alles, was mir unwiderruflich geweiht wurde, ist besonders heilig.29 Wird mir ein Mensch übereignet, dann kann niemand ihn loskaufen. Er gehört allein mir und muss getötet werden!30 Ein Zehntel jeder Ernte an Getreide und Früchten ist als heilige Abgabe für mich, den HERRN, bestimmt.31 Will jemand den zehnten Teil seines Ertrags jedoch zurückkaufen, muss er zum festgesetzten Preis noch ein Fünftel dazugeben.32 Auch von den Rindern, Schafen und Ziegen gehört mir jedes zehnte Tier und gilt somit als heilig. Wenn die Tiere abgezählt werden,33 darf der Hirte sie nicht so vorbeiziehen lassen, dass nur die schwachen ausgewählt werden. Er darf auch kein gesundes gegen ein krankes austauschen. Sonst fallen beide Tiere unwiderruflich mir, dem Herrn, zu.«34 Diese Gebote hat der HERR den Israeliten am Berg Sinai durch Mose gegeben.

3.Mose 27

Lutherbibel 2017

1 Und der HERR redete mit Mose und sprach:2 Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Will jemand ein Gelübde für den HERRN einlösen, das er nach dem Wert eines Menschen abgelegt hat,3 so soll das deine Schätzung sein: Einen Mann von zwanzig bis sechzig Jahren sollst du schätzen auf fünfzig Schekel Silber nach dem Gewicht des Heiligtums, (Ri 11,31; 1Sam 1,11)4 eine Frau auf dreißig Schekel Silber.5 Von fünf Jahren bis zwanzig Jahren sollst du, wenn es ein Mann ist, schätzen auf zwanzig Schekel Silber, eine Frau aber auf zehn Schekel Silber.6 Von einem Monat an bis auf fünf Jahre sollst du, wenn es ein Knabe ist, schätzen auf fünf Schekel Silber, ein Mädchen aber auf drei Schekel Silber.7 Bei sechzig Jahren und darüber sollst du, wenn es ein Mann ist, schätzen auf fünfzehn Schekel Silber, eine Frau aber auf zehn Schekel Silber.8 Ist er aber zu arm, diese Schätzung bei der Auslösung zu zahlen, so soll er jenen Menschen vor den Priester stellen und der Priester soll ihn schätzen; er soll ihn aber schätzen nach dem, was der zu geben vermag, der das Gelübde getan hat.9 Ist es aber ein Tier, das man dem HERRN opfern darf: Jedes Tier, das man dem HERRN gibt, ist heilig.10 Man soll es nicht auswechseln noch tauschen, ein gutes gegen ein schlechtes oder ein schlechtes gegen ein gutes. Wenn aber jemand auswechselt ein Tier gegen das andere, so sollen sie beide heilig sein.11 Ist aber das Tier unrein, dass man es dem HERRN nicht opfern darf, so soll man es vor den Priester stellen12 und der Priester soll es schätzen, ob es gut oder schlecht sei, und es soll bei des Priesters Schätzung bleiben.13 Will’s aber jemand ablösen, der soll den fünften Teil über die Schätzung hinaus geben. (3Mo 5,16)14 Wenn jemand sein Haus dem HERRN gelobt, dass es ihm heilig sei, so soll es der Priester schätzen, ob es gut oder schlecht sei, und wie es der Priester schätzt, so soll’s bleiben.15 Wenn es aber der, der es gelobt hat, ablösen will, so soll er den fünften Teil des Geldes, zu dem es geschätzt ist, hinzulegen, dann soll es ihm wieder gehören.16 Wenn jemand ein Stück Acker von seinem Erbteil dem HERRN gelobt, so soll es geschätzt werden nach der Aussaat. Ist die Aussaat ein Sack Gerste, so soll der Acker fünfzig Schekel Silber gelten. (2Sam 24,24)17 Gelobt er seinen Acker vom Erlassjahr an, so soll es bei dieser Schätzung bleiben. (3Mo 25,8)18 Hat er ihn aber nach dem Erlassjahr gelobt, so soll der Priester das Geld berechnen nach den übrigen Jahren bis zum Erlassjahr und ihn danach geringer schätzen.19 Will aber der, der ihn gelobt hat, den Acker ablösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, auf das er geschätzt ist, hinzulegen, so soll er wieder sein werden.20 Wenn er ihn aber nicht ablöst und verkauft ihn dennoch einem andern, so kann er nicht mehr abgelöst werden,21 sondern wenn dieser Acker im Erlassjahr frei wird, soll er dem HERRN heilig sein wie ein gebannter Acker und soll des Priesters Eigentum sein.22 Wenn aber jemand dem HERRN einen Acker gelobt, den er gekauft hat und der also nicht sein Erbteil ist,23 so soll der Priester berechnen, was er gilt bis zum Erlassjahr, und er soll diese Summe am selben Tage geben, dass sie dem HERRN heilig sei.24 Aber im Erlassjahr soll der Acker wieder an den gelangen, von dem er ihn gekauft hat, dem er als sein Erbteil gehört.25 Alle Schätzung soll geschehen nach dem Gewicht des Heiligtums; ein Schekel aber hat zwanzig Gramm.26 Die Erstgeburt unter dem Vieh, die dem HERRN auch sonst gebührt, soll niemand geloben, es sei ein Stier oder Schaf; es gehört dem HERRN. (2Mo 13,2; 2Mo 13,12; 4Mo 18,15)27 Ist es aber unreines Vieh, so soll man es ablösen nach der Schätzung und darüber hinaus geben den fünften Teil. Will man es nicht ablösen, so werde es verkauft nach der Schätzung.28 Man soll Gebanntes nicht verkaufen oder ablösen, das jemand dem HERRN durch einen Bann geweiht hat, von allem, was sein ist, es seien Menschen, Vieh oder Erbacker; denn alles Gebannte ist ein Hochheiliges dem HERRN. (4Mo 18,14; Jos 6,18; Hes 44,29)29 Man soll auch keinen gebannten Menschen loskaufen; er soll des Todes sterben. (Jos 6,17; 1Sam 15,3; 1Sam 15,9)30 Alle Zehnten im Lande, vom Ertrag des Landes und von den Früchten der Bäume, gehören dem HERRN und sollen dem HERRN heilig sein. (4Mo 18,21; 5Mo 14,22; Neh 13,12)31 Will aber jemand seinen Zehnten ablösen, der soll den fünften Teil darüber hinaus geben.32 Und alle Zehnten von Rindern und Schafen, alles, was unter dem Hirtenstabe hindurchgeht, jedes Zehnte davon soll heilig sein dem HERRN. (2Chr 31,6)33 Man soll nicht fragen, ob es gut oder schlecht sei, man soll’s auch nicht auswechseln. Wenn es aber jemand auswechselt, soll beides heilig sein und darf nicht abgelöst werden.34 Das sind die Gebote, die der HERR dem Mose gebot für die Israeliten auf dem Berge Sinai. (3Mo 7,38; 3Mo 25,1; 3Mo 26,46)