3.Mose 25

Einheitsübersetzung 2016

1 Der HERR sprach zu Mose auf dem Berg Sinai:2 Rede zu den Israeliten und sag zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch gebe, soll das Land Sabbatruhe für den HERRN halten. (2Mo 23,10; 3Mo 26,34)3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen, sechs Jahre sollst du deinen Weinberg beschneiden und seinen Ertrag ernten.4 Aber im siebten Jahr soll das Land eine vollständige Sabbatruhe für den HERRN halten: Dein Feld sollst du nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden.5 Den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht ernten und die Trauben deines nicht beschnittenen Weinstockes sollst du nicht lesen. Für das Land soll es ein Jahr der Sabbatruhe sein.6 Der Sabbat des Landes selbst soll euch ernähren: dich, deinen Knecht, deine Magd, deinen Lohnarbeiter, deine Beisassen, alle, die bei dir leben.7 Auch deinem Vieh und den Tieren in deinem Land wird sein ganzer Ertrag zur Nahrung dienen.8 Du sollst sieben Sabbatjahre, siebenmal sieben Jahre, zählen; die Zeit von sieben Sabbatjahren ergibt für dich neunundvierzig Jahre.[1]9 Im siebten Monat, am zehnten Tag des Monats, sollst du das schallende Horn ertönen lassen; am Versöhnungstag sollt ihr das Horn im ganzen Land ertönen lassen.10 Erklärt dieses fünfzigste Jahr für heilig und ruft Freiheit für alle Bewohner des Landes aus! Es gelte euch als Jubeljahr. Jeder von euch soll zu seinem Grundbesitz zurückkehren, jeder soll zu seiner Sippe heimkehren.11 Dieses fünfzigste Jahr gelte euch als Jubeljahr. Ihr sollt nicht säen, den Nachwuchs nicht abernten, die unbeschnittenen Weinstöcke nicht lesen.12 Denn es ist ein Jubeljahr, es soll euch als heilig gelten. Vom Feld weg sollt ihr den Ertrag essen.13 In diesem Jubeljahr soll jeder von euch zu seinem Besitz zurückkehren. (3Mo 27,24)14 Wenn du deinem Mitbürger etwas verkaufst oder von ihm etwas kaufst, sollt ihr einander nicht übervorteilen. (1Thess 4,6)15 Kaufst du von deinem Mitbürger, so berücksichtige die Zahl der Jahre nach dem Jubeljahr; verkauft er dir, dann soll er die noch ausstehenden Ertragsjahre berücksichtigen.16 Je höher die Anzahl der Jahre, desto höher berechne den Kaufpreis; je geringer die Anzahl der Jahre, desto weniger verlang von ihm; denn es ist die Zahl von Ernteerträgen, die er dir verkauft.17 Ihr sollt einander nicht übervorteilen. Fürchte deinen Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott.18 Ihr sollt meine Satzungen befolgen und meine Rechtsentscheide bewahren und sie ausführen; dann werdet ihr im Land in Sicherheit wohnen. (3Mo 26,5; 5Mo 12,10; 1Kön 5,5)19 Das Land wird seine Frucht geben, ihr werdet euch satt essen und in Sicherheit darin wohnen.20 Wenn ihr aber fragt: Was sollen wir im siebten Jahr essen, wenn wir nicht säen und unseren Ertrag nicht ernten dürfen? -21 Ich werde für euch im sechsten Jahr meinen Segen aufbieten und er wird den Ertrag für drei Jahre geben. (5Mo 28,8)22 Wenn ihr im achten Jahr sät, werdet ihr noch bis zum neunten Jahr vom alten Ertrag essen können; bis der Ertrag dieses Jahres kommt, werdet ihr vom alten essen können. (3Mo 26,10)23 Das Land darf nicht endgültig verkauft werden; denn das Land gehört mir und ihr seid nur Fremde und Beisassen bei mir. (Ps 39,13)24 Für jeden Grundbesitz sollt ihr ein Rückkaufrecht auf das Land gewähren.25 Wenn dein Bruder verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkauft, soll sein Verwandter als Löser für ihn eintreten und den verkauften Boden seines Bruders auslösen.[2] (Rut 2,20; Rut 3,12; Rut 4,3; Rut 4,4; Jer 32,7)26 Hat einer keinen Löser, hat er aber die nötigen Mittel für den Rückkauf selbst aufgebracht,27 dann soll er die Jahre seit dem Verkauf anrechnen und den Restbetrag dem Käufer zurückzahlen; sein Grundbesitz fällt an ihn zurück.28 Bringt er die nötigen Mittel für diese Rückzahlung nicht auf, dann soll der verkaufte Grund bis zum Jubeljahr im Besitz des Käufers bleiben. Im Jubeljahr wird das Grundstück frei und es kommt wieder zu seinem Besitz.29 Verkauft jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt, so besteht das Rückkaufrecht bis zum Ablauf des Jahres, das dem Verkauf folgt; sein Rückkaufrecht ist zeitlich beschränkt.30 Erfolgt der Rückkauf bis zum Ablauf des Jahres nicht, dann soll das Haus innerhalb der ummauerten Stadt dem Käufer und seinen Nachkommen endgültig verbleiben; er braucht es im Jubeljahr nicht zu verlassen.31 Aber die Häuser in Dörfern, die nicht von Mauern umgeben sind, werden als Bestandteil des freien Feldes betrachtet; für sie besteht ein Rückkaufrecht und der Käufer muss es im Jubeljahr verlassen.32 Für die Städte der Leviten, die Häuser der Städte, die ihr Erbbesitz sind, gilt: Die Leviten haben ein zeitlich unbegrenztes Rückkaufrecht.33 Das bedeutet: Einer von den Leviten löst es aus oder das verkaufte Haus in der Stadt seines Erbbesitzes fällt im Jubeljahr an den ursprünglichen Besitzer zurück; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind deren Besitz mitten unter den Israeliten.34 Das Weideland, das zu diesen Städten gehört, kann nicht verkauft werden; denn es ist ihr ewiger Besitz.35 Wenn dein Bruder verarmt und sich neben dir nicht halten kann, sollst du ihn, auch einen Fremden oder Beisassen, unterstützen, damit er neben dir leben kann. (5Mo 15,7)36 Nimm von ihm keinen Zins und Wucher! Fürchte deinen Gott und dein Bruder soll neben dir leben können. (2Mo 22,24; 5Mo 23,20; Spr 28,8; Hes 22,12)37 Du sollst ihm weder dein Geld noch deine Nahrung gegen Zins und Wucher geben.38 Ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägypten herausgeführt hat, um euch Kanaan zu geben und euer Gott zu sein.39 Wenn ein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, darfst du ihm keine Sklavenarbeit auferlegen; (2Mo 21,2; 5Mo 15,12)40 er soll dir wie ein Lohnarbeiter oder ein Beisasse gelten und bei dir bis zum Jubeljahr arbeiten.41 Dann soll er von dir frei weggehen, er und seine Kinder, und soll zu seiner Sippe, zum Besitz seiner Väter zurückkehren.42 Denn sie sind meine Knechte; ich habe sie aus Ägypten herausgeführt; sie sollen nicht verkauft werden, wie ein Sklave verkauft wird.43 Du sollst nicht mit Gewalt über ihn herrschen. Fürchte deinen Gott! (2Mo 21,20)44 Die Sklaven und Sklavinnen, die euch gehören sollen, kauft von den Völkern, die rings um euch wohnen; von ihnen könnt ihr Sklaven und Sklavinnen erwerben.45 Auch von den Kindern der Beisassen, die bei euch leben, aus ihren Sippen, die mit euch leben, von den Kindern, die sie in eurem Land gezeugt haben, könnt ihr Sklaven erwerben. Sie sollen euer Besitz sein46 und ihr dürft sie euren Kindern nach euch vererben, damit diese sie als Besitz für immer haben; ihr sollt sie als Sklaven haben. Aber was eure Brüder, die Israeliten, angeht, so soll keiner über den andern mit Gewalt herrschen.47 Wenn ein Fremder oder ein Beisasse bei dir zu Vermögen kommt, aber dein Bruder neben ihm verarmt und sich ihm oder einem Nachkommen aus der Familie eines Fremden verkauft,48 dann soll es, wenn er sich verkauft hat, für ihn ein Loskaufrecht geben: Einer seiner Brüder soll ihn auslösen. (Neh 5,8)49 Auslösen sollen ihn sein Onkel, der Sohn seines Onkels oder sonst ein Verwandter aus seiner Sippe. Falls seine eigenen Mittel ausreichen, kann er sich selbst loskaufen.50 Er soll mit dem, der ihn gekauft hat, die Jahre zwischen dem Verkaufs- und dem Jubeljahr berechnen; die Summe des Verkaufspreises soll auf die Zahl der Jahre verteilt werden, wobei die verbrachte Zeit wie die eines Lohnarbeiters gilt.51 Wenn noch viele Jahre abzudienen sind, soll er die ihnen entsprechende Summe als seinen Lösepreis bezahlen.52 Wenn nur noch wenige Jahre bis zum Jubeljahr übrig sind, soll er es ihm berechnen; den Jahren entsprechend soll er seinen Lösepreis bezahlen.53 Er gelte wie ein Lohnarbeiter Jahr um Jahr bei seinem Herrn; dieser soll nicht vor deinen Augen mit Gewalt über ihn herrschen.54 Wenn er in der Zwischenzeit nicht losgekauft wird, soll er im Jubeljahr freigelassen werden, er und seine Kinder.55 Denn mir gehören die Israeliten als Knechte, meine Knechte sind sie; ich habe sie aus Ägypten herausgeführt, ich bin der HERR, euer Gott.

3.Mose 25

Lutherbibel 2017

1 Und der HERR sprach zu Mose auf dem Berge Sinai:2 Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat feiern.3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und die Früchte einsammeln, (2Mo 23,10)4 aber im siebenten Jahr soll das Land dem HERRN einen feierlichen Sabbat halten; da sollst du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden.5 Was von selber nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, die ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen; ein Sabbatjahr des Landes soll es sein.6 Was das Land während seines Sabbats trägt, davon sollt ihr essen, du und dein Knecht und deine Magd, dein Tagelöhner und dein Beisasse, die bei dir weilen,7 dein Vieh und das Wild in deinem Lande; all sein Ertrag soll zur Nahrung dienen.8 Und du sollst zählen sieben Sabbatjahre, siebenmal sieben Jahre, dass die Zeit der sieben Sabbatjahre neunundvierzig Jahre mache.9 Da sollst du die Posaune blasen lassen durch euer ganzes Land am zehnten Tage des siebenten Monats, am Versöhnungstag. (3Mo 23,27)10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt eine Freilassung ausrufen im Lande für alle, die darin wohnen; es soll ein Erlassjahr[1] für euch sein. Da soll ein jeder bei euch wieder zu seinem Besitz und zu seiner Sippe kommen.11 Als Erlassjahr soll das fünfzigste Jahr euch gelten. Ihr sollt nicht säen und, was von selber wächst, nicht ernten, auch, was ohne Arbeit wächst, im Weinberg nicht lesen;12 denn das Erlassjahr soll euch heilig sein; vom Felde weg dürft ihr essen, was es trägt.13 Das ist das Erlassjahr, da jedermann wieder zu seinem Besitz kommen soll.14 Wenn du nun deinem Nächsten etwas verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen, (1Thess 4,6)15 sondern nach der Zahl der Jahre vom Erlassjahr an sollst du es von ihm kaufen; danach, wie viel Jahre noch Ertrag bringen, soll er dir’s verkaufen.16 Sind es noch viele Jahre, so darfst du den Kaufpreis steigern; sind es noch wenige Jahre, sollst du den Kaufpreis verringern; denn die Zahl der Ernten verkauft er dir.17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott.18 Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, dass ihr danach tut, auf dass ihr im Lande sicher wohnen könnt. (1Kön 5,5)19 Denn das Land soll euch seine Früchte geben, dass ihr genug zu essen habt und sicher darin wohnt.20 Und wenn ihr sagt: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? Denn wenn wir nicht säen, so sammeln wir auch keinen Ertrag ein!21 Da will ich meinem Segen über euch im sechsten Jahr gebieten, dass er Ertrag schaffen soll für drei Jahre,22 dass ihr sät im achten Jahr und von dem alten Ertrag esst bis in das neunte Jahr, sodass ihr vom alten esst, bis wieder neuer Ertrag kommt.23 Darum soll das Land nicht für immer verkauft werden; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Beisassen bei mir. (Ps 39,13)24 Und bei all eurem Grundbesitz sollt ihr für das Land die Einlösung[2] gewähren.25 Wenn dein Bruder verarmt und etwas von seinem Besitz verkauft, so soll sein nächster Verwandter kommen und einlösen, was sein Bruder verkauft hat. (Rut 4,3)26 Wenn aber jemand keinen Löser hat und selbst so viel aufbringen kann, um es einzulösen,27 so soll er die Jahre abrechnen, seitdem er’s verkauft hat, und was noch übrig ist, dem Käufer zurückzahlen und so wieder zu seinem Besitz kommen.28 Kann er aber nicht so viel aufbringen, um es ihm zurückzuzahlen, so soll, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Erlassjahr. Dann soll es frei werden und er wieder zu seinem Besitz kommen.29 Wer ein Wohnhaus verkauft in einer ummauerten Stadt, der hat ein ganzes Jahr Frist, es wieder einzulösen. Das soll die Zeit sein, darin er es einlösen kann.30 Wenn er’s aber nicht einlöst, ehe das ganze Jahr um ist, so soll der Käufer das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, für immer behalten und seine Nachkommen, und es soll nicht frei werden im Erlassjahr.31 Ist’s aber ein Haus auf dem Dorf, um das keine Mauer ist, so soll man es dem Feld des Landes gleichrechnen, und es soll immer eingelöst werden können und im Erlassjahr frei werden.32 Was aber die Städte der Leviten anlangt, so sollen sie die Häuser in den Städten, die ihnen gehören, jederzeit einlösen können. (4Mo 35,2)33 Wenn einer von den Leviten nicht einlöst, so soll das verkaufte Haus in der Stadt, die ihnen gehört, im Erlassjahr frei werden; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Besitz inmitten der Israeliten.34 Auch das Weideland vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum für immer.35 Wenn dein Bruder neben dir verarmt und sich nicht mehr halten kann, so sollst du dich seiner annehmen wie eines Fremdlings oder Beisassen, dass er neben dir leben könne;36 und du sollst nicht Zinsen von ihm nehmen noch Aufschlag, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, dass dein Bruder neben dir leben könne. (2Mo 22,24; 5Mo 23,20)37 Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen noch Speise geben gegen Aufschlag.38 Ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägyptenland geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein.39 Wenn dein Bruder neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht als Sklaven dienen lassen; (2Mo 21,2)40 sondern wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein und bis an das Erlassjahr bei dir dienen.41 Dann soll er von dir frei ausgehen und seine Kinder mit ihm und soll zurückkehren zu seiner Sippe und wieder zum Besitz seiner Väter kommen.42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Darum soll man sie nicht wie einen Sklaven verkaufen.43 Du sollst nicht mit Gewalt über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gott. (2Mo 21,20)44 Willst du aber Sklaven und Sklavinnen haben, so sollst du sie kaufen von den Völkern, die um euch her sind,45 und auch von den Beisassen, die als Fremdlinge unter euch wohnen, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Lande zeugen. Die mögt ihr zu eigen haben46 und sollt sie vererben euren Kindern zum Eigentum; für immer könnt ihr sie als Sklaven arbeiten lassen. Aber von euren Brüdern, den Israeliten, soll keiner über den andern mit Gewalt herrschen.47 Wenn irgendein Fremdling oder Beisasse bei dir zu Besitz kommt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling oder Beisassen bei dir oder jemandem von dessen Sippe verkauft,48 so soll er, nachdem er sich verkauft hat, das Recht haben, wieder frei zu werden, und es soll ihn jemand unter seinen Brüdern einlösen (Neh 5,8)49 oder sein Oheim oder sein Vetter oder sonst ein Blutsverwandter aus seinem Geschlecht; oder wenn er selbst so viel aufbringen kann, so soll er selbst sich einlösen.50 Und er soll mit seinem Käufer rechnen vom Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Erlassjahr. Und das Geld, um das er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der Jahre berechnet werden, als wäre er die ganze Zeit Tagelöhner bei ihm gewesen.51 Sind noch viele Jahre bis zum Erlassjahr, so soll er entsprechend mehr zu seiner Einlösung erstatten von dem Gelde, für das er gekauft wurde.52 Sind aber nur wenige Jahre übrig bis zum Erlassjahr, so soll er sie berechnen und entsprechend weniger zu seiner Einlösung erstatten.53 Wie ein Tagelöhner soll er von Jahr zu Jahr bei ihm sein, doch soll er nicht mit Gewalt über ihn herrschen vor deinen Augen.54 Wird er aber nicht auf diese Weise eingelöst, so soll er im Erlassjahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm.55 Denn mir gehören die Israeliten als Knechte; meine Knechte sind sie, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.