3.Mose 27

Neue Genfer Übersetzung

von Genfer Bibelgesellschaft
1 Der HERR sagte zu Mose:2 »Richte den Israeliten Folgendes aus: ›Wenn jemand durch ein besonderes Gelübde sich selbst oder einen anderen Menschen dem HERRN übereignet, dann kann dieser Mensch gegen Zahlung einer festgelegten Summe wieder aus seiner Verpflichtung entlassen werden.[1] (1Sam 1,11; 1Sam 1,28)3 Für einen Mann zwischen zwanzig und sechzig Jahren sind fünfzig Silberstücke zu zahlen. Es gilt das im Heiligtum übliche Gewicht.4 Für eine Frau ´im gleichen Alter` sind dreißig Silberstücke zu zahlen,5 für einen Jungen zwischen fünf und zwanzig Jahren zwanzig Silberstücke, für ein Mädchen ´im gleichen Alter` zehn Silberstücke.6 Bei Kindern zwischen einem Monat und fünf Jahren beträgt der Ablösewert für einen Jungen fünf, für ein Mädchen drei Silberstücke.7 Für einen Mann über sechzig sind es fünfzehn Silberstücke, für eine Frau ´im selben Alter` zehn Silberstücke.8 Ist derjenige, ´der das Gelübde abgelegt hat`, zu arm, um die Summe für den Loskauf aufzubringen, dann soll er den Menschen, den er dem HERRN übereignet hat, zum Priester bringen. Der Priester legt eine ´niedrigere` Ablösesumme fest und berücksichtigt dabei, was derjenige bezahlen kann.9 Wenn ´jemand durch ein Gelübde dem HERRN` ein Nutztier ´verspricht`, das als Opfergabe geeignet ist, dann gilt dieses Tier als heilig ´und muss geopfert werden`.10 Es darf nicht gegen ein anderes Tier ausgetauscht werden, weder gegen ein besseres noch gegen ein schlechteres. Sonst fallen beide Tiere dem HERRN zu[2] ´und müssen geopfert werden`.11 Wenn es sich dagegen um ein unreines Nutztier handelt, das man dem HERRN nicht als Opfer darbringen darf, dann muss man das Tier zum Priester bringen.12 Der Priester schätzt den Wert des Tieres nach seinen Vorzügen und Mängeln[3], und dieser Betrag ist rechtsgültig.13 Will der Eigentümer das Tier zurückkaufen, muss er zum Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen.14 Wenn jemand dem HERRN sein Haus durch ein Gelübde übereignet[4], dann soll der Priester den Wert des Hauses nach seinen Vorzügen und Mängeln schätzen. Was er festlegt, ist rechtsgültig.15 Will der Besitzer sein Haus zurückkaufen, muss er zum Schätzwert noch ein Fünftel dazuzahlen. Dann gehört das Haus wieder ihm.16 Wenn jemand dem HERRN ´mit einem Gelübde` ein Stück seines ererbten Grundbesitzes übereignet[5], dann richtet sich der Schätzwert nach der Menge des Saatgutes, das man dort säen kann: Ein Feld, auf dem man zweieinhalb Zentner[6] Gerste aussäen kann, ist fünfzig Silberstücke wert,17 sofern das Grundstück ´dem HERRN` vom Erlassjahr an geweiht wird.18 Geschieht dies später, dann berechnet der Priester den Wert anhand der bis zum nächsten Erlassjahr verbleibenden Jahre und verringert den Schätzwert entsprechend.19 Möchte der Besitzer sein Grundstück zurückkaufen, muss er zum Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen. Dann gehört es wieder ihm.20 Verkauft er jedoch das ´dem HERRN übereignete` Feld an einen anderen, ohne es vorher wieder ´vom HERRN` loszukaufen, dann verliert er für immer sein Rückkaufsrecht.21 Auch wenn im Erlassjahr das Feld frei wird, ´bekommt er es nicht zurück`. Es ist – ähnlich wie ein Feld, das unter den Bann gefallen ist – unwiderruflich Eigentum des HERRN und geht ´für immer` in den Besitz der Priester über.22 Wenn jemand dem HERRN ´mit einem Gelübde` ein Grundstück übereignet, das er nicht geerbt, sondern gekauft hat,23 dann berechnet der Priester den Wert ´nach der Zahl der Jahre` bis zum nächsten Erlassjahr. Der Betreffende muss ´das Grundstück` noch am selben Tag ´zurückkaufen, indem er` diesen Betrag als heilige Gabe für den HERRN entrichtet.24 Im Erlassjahr fällt das Grundstück wieder an den ursprünglichen Besitzer zurück, zu dessen Erbbesitz es gehört.25 Allen Schätzwerten soll das Gewicht zugrunde gelegt werden, das im Heiligtum gilt, nämlich ein Silberstück zu zwölf Gramm[7].26 Ein erstgeborenes männliches Jungtier von Rindern, Schafen oder Ziegen kann dem HERRN nicht durch ein Gelübde übereignet werden[8], weil alle männlichen Erstgeborenen ihm ohnehin gehören. ´Reine erstgeborene Jungtiere werden geopfert.`27 Unreine kann der Besitzer loskaufen, indem er zum Schätzwert noch ein Fünftel dazuzahlt. Erwirbt der Besitzer es nicht zurück, soll der Priester es zum Schätzwert an einen anderen Interessenten verkaufen.28 Hat jemand etwas von seinem Besitz mit dem Bann belegt und es so unwiderruflich dem HERRN übereignet[9] – sei es einen Menschen, ein Nutztier oder ererbten Grundbesitz –, dann darf das gebannte Gut nie mehr ´vom Besitzer` zurückgekauft oder ´von den Priestern` weiterverkauft werden. Es ist als etwas besonders Heiliges ´für immer` dem HERRN verfallen. (2Mo 22,19; 5Mo 13,13; Jos 6,17)29 Menschen, die auf diese Weise mit dem Bann belegt wurden, dürfen nicht freigekauft werden. Sie müssen sterben.30 Der zehnte Teil jeder Ernte an Getreide und Früchten gehört dem HERRN und muss an ihn abgeführt werden[10].31 Möchte jemand etwas vom zehnten Teil seiner Ernte zurückkaufen, muss er zum üblichen Preis noch ein Fünftel dazuzahlen.32 Auch der zehnte Teil aller Rinder-, Schaf- und Ziegenherden gehört dem HERRN. Wenn die Tiere abgezählt werden, soll jedes zehnte Tier, das unter dem Hirtenstab hindurchgeht, für ihn ausgesondert werden,33 ganz gleich, ob es sich um ein wertvolles oder ein weniger wertvolles[11] Tier handelt. Es darf auch nicht im Nachhinein ausgetauscht werden. Sonst fallen beide Tiere – das ursprüngliche und sein Ersatz – dem HERRN zu[12] und dürfen nicht mehr losgekauft werden.‹«34 Dies sind die Gebote, die der HERR den Israeliten am Berg Sinai durch Mose gab.

3.Mose 27

Neues Leben. Die Bibel

von SCM Verlag
1 Der HERR sprach zu Mose:2 »Gib den Israeliten folgende Anweisungen: ›Wenn jemand gelobt, eine Person dem HERRN zu weihen, so muss er die entsprechende Summe bezahlen und sie so wieder loskaufen.3 Legt die Summe wie folgt fest: Ein Mann zwischen 20 und 60 Jahren ist 50 Schekel des Heiligtums[1] wert; (2Mo 30,13; 3Mo 5,15; 3Mo 27,25)4 eine Frau im selben Alter 30[2].5 Ein Junge von fünf bis 20 Jahren ist 20 Schekel wert und ein Mädchen im selben Alter zehn[3].6 Ein Junge zwischen einem Monat und fünf Jahren ist fünf Schekel wert, ein Mädchen im selben Alter drei[4]. (4Mo 3,46; 4Mo 18,14)7 Ein Mann über 60 ist 15 Schekel wert, eine Frau im selben Alter zehn[5].8 Wenn derjenige, der ein solches Gelübde abgelegt hat, die vorgeschriebene Summe jedoch nicht aufbringen kann, soll er die geweihte Person zum Priester bringen. Je nachdem, was der Gelobende zahlen kann, setzt der Priester dann ihren Wert fest. (3Mo 14,21)9 Hat mir jemand ein Tier geweiht, das als Opfer für den HERRN dargebracht werden kann, ist es heilig.10 Dieses Tier darf nicht durch ein anderes – weder ein besseres noch ein schlechteres – ausgetauscht oder ersetzt werden. Wenn es trotzdem ausgetauscht wird, sind beide Tiere heilig. (3Mo 27,14)11 Weiht jemand dem HERRN jedoch ein unreines Tier, das nicht als Opfer für den HERRN dargebracht werden kann, dann soll er das Tier zum Priester bringen.12 Der Priester soll das Tier schätzen, ob es gut oder schlecht ist, und dann seinen Wert festsetzen; seine Einschätzung soll Gültigkeit haben.13 Wenn derjenige, der das Tier geweiht hat, es loskaufen will, soll er den vom Priester festgesetzten Wert zuzüglich 20 Prozent bezahlen.14 Wenn jemand dem HERRN sein Haus weiht, soll der Priester dessen Wert schätzen und festsetzen. Die Einschätzung des Priesters soll Gültigkeit haben.15 Wenn derjenige, der das Haus geweiht hat, es wieder loskaufen will, soll er den vom Priester festgesetzten Wert zuzüglich 20 Prozent bezahlen. Dann gehört das Haus wieder ihm.16 Wenn jemand dem HERRN ein Stück seines ererbten Grundbesitzes weiht, soll sein Wert nach dem zu seiner Bestellung erforderlichen Saatgut geschätzt werden: Für ein Feld, für das ein Sack[6] Gerste benötigt wird, sind 50 Schekel[7] zu bezahlen,17 sofern das Feld dem HERRN vom Erlassjahr an geweiht wird.18 Wird das Feld jedoch nach dem Erlassjahr geweiht, soll der Priester den Preis für das Feld gemäß der verbleibenden Jahre bis zum nächsten Erlassjahr berechnen und den Wert entsprechend verringern. (3Mo 25,14)19 Wenn derjenige, der das Feld geweiht hat, es loskaufen will, soll er den vom Priester festgesetzten Wert des Landes zuzüglich 20 Prozent bezahlen. Dann gehört das Feld wieder ihm.20 Verkauft er das Feld jedoch an einen anderen, ohne es zuvor losgekauft zu haben, kann es nicht mehr losgekauft werden.21 Wenn dieses Feld im Erlassjahr frei wird, soll es dem HERRN geweiht sein und in den Besitz der Priester übergehen. (3Mo 25,8; 4Mo 18,14; Hes 44,29)22 Wenn jemand dem HERRN ein Feld weiht, das er nicht geerbt, sondern gekauft hat,23 soll der Priester seinen Wert entsprechend der bis zum nächsten Erlassjahr verbleibenden Jahre berechnen. Den für das Land festgesetzten Wert soll er noch am selben Tag dem HERRN als heilige Gabe geben.24 Im Erlassjahr fällt das Feld wieder an den ursprünglichen Besitzer zurück, von dem er es gekauft hat und dessen Erbbesitz es ist. (3Mo 25,28)25 Sämtliche Schätzungen sollen nach dem Schekel des Heiligtums festgesetzt werden. Ein Schekel wiegt 20 Gera[8]. (2Mo 30,13; 4Mo 3,47; 4Mo 18,16; Hes 45,12)26 Niemand darf dem HERRN das erstgeborene Tier aus seinen Rinder-, Schaf- oder Ziegenherden weihen, weil alle Erstgeburten ihm ohnehin gehören. (2Mo 13,2)27 Wenn es sich jedoch um das Erstgeborene eines unreinen Tieres handelt, darf er es loskaufen, indem er den vom Priester festgesetzten Wert zuzüglich 20 Prozent bezahlt. Kauft er es nicht los, soll es zum festgesetzten Wert verkauft werden.28 Alles jedoch, was jemand aus seinem Besitz unwiderruflich dem HERRN weiht[9] – sei es ein Mensch, ein Tier oder ein Stück Grundbesitz – darf nicht verkauft oder losgekauft werden. Alles auf diese Weise Geweihte ist besonders heilig für den HERRN. (Jos 6,17)29 Menschen, die mir geweiht wurden, können nicht losgekauft werden. Sie müssen auf jeden Fall getötet werden.30 Ein Zehntel aller Erträge des Landes, sei es Getreide oder Früchte, gehört dem HERRN und ist heilig. (1Mo 28,22; 4Mo 18,26; 2Chr 31,5; Neh 3,12; Mal 3,8)31 Will jemand seinen Zehnten loskaufen, muss er dessen Wert zuzüglich 20 Prozent bezahlen.32 Auch jedes zehnte Tier aus euren Rinder-, Schaf- und Ziegenherden gehört dem HERRN. Bei der Zählung soll jedes zehnte Tier[10] ihm geweiht sein.33 Das zehnte Tier darf nicht danach ausgewählt werden, ob es gut oder schlecht ist, und es darf auch nicht ausgetauscht werden. Wird es aber doch ausgetauscht, gehören beide Tiere dem HERRN.‹« (3Mo 27,10)34 Diese Gebote gab der HERR den Israeliten am Berg Sinai durch Mose. (3Mo 26,46)